Abtei lung IV
D-3794/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3794/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat
am S._______ auf dem Landweg beziehungsweise am T._______ auf
dem Luftweg verliess und über B._______ und weitere, ihm
unbekannte Länder beziehungsweise via unbekannte Destinationen
am 30. Oktober 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 16.
November 2007 sowie der direkten Anhörung vom 26. Februar 2009
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
wegen der im Militärdienst erlebten Diskriminierung, der allgemein
schwierigen Lebensbedingungen in seiner Heimat und wegen der zu
Unrecht angeordneten Inhaftierungen seiner Verwandten Syrien
verlassen zu haben,
dass er während des Militärdienstes von seinen Vorgesetzten wegen
seiner kurdischen Volkszugehörigkeit massiv schikaniert, geschlagen
und einmal während (...) inhaftiert worden sei,
dass man ihn aus den gleichen Gründen nach seiner Militärdienstent-
lassung bei der Stellensuche und am Arbeitsplatz diskriminiert und un-
ter Druck gesetzt habe,
dass ferner sein Vater sowie sein Bruder nach den Kurdenaufständen
im Jahre Y._______ während (...) aufgrund falscher Beschuldigungen
in Haft genommen worden seien,
dass die Vorinstanz in Syrien eine Botschaftsabklärung veranlasste
und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2009 zum Ergeb-
nis im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2009 - eröffnet am 13. Mai
2009 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2007
ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, die Angaben des Beschwerdeführers seien teilweise als
nachgeschoben sowie als realitätsfremd zu erachten, weshalb es die-
sem aufgrund der erheblichen Ungereimtheiten sowie aufgrund der
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Botschaftsabklärungen nicht gelinge, eine asylrelevante Verfolgung
durch die syrischen Behörden wegen seiner Ausreise nach Europa
glaubhaft zu machen,
dass weder die kurdische Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers
noch die von Verwandten erlittenen Nachteile als asylrelevant erachtet
werden könnten,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 aufzuhe-
ben und die Sache sei zur Vervollständigung der Abklärungen und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er
als Flüchtling anzuerkennen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit so-
wie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Beigabe eines Anwalts im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersuchte,
dass mit Eingabe vom 16. Juni 2009 eine Kopie der Krankenversiche-
rungspolice des Beschwerdeführers eingereicht wurde,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Juli 2009
festgehalten wurde, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten,
dass weiter festgestellt wurde, dass sich die Beschwerde nicht gegen
die von der Vorinstanz verfügte Ablehnung des Asylgesuchs aufgrund
der geltend gemachten Vorfluchtgründe, sondern lediglich gegen die
Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und gegen
den angeordneten Vollzug der Wegweisung richte,
dass die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009, soweit sie die Frage
des Asyls und der Wegweisung betreffe (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung), somit in Rechtskraft erwachsen sei,
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dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bilde, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe erfülle und ob die Wegweisung zu voll-
ziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen sei,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beigabe eines Anwalts im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer ver-
pflichtet wurde, bis zum 22. Juli 2009 einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall,
dass der Kostenvorschuss am 19. Juli 2009 geleistet wurde,
dass mit Eingabe vom 18. August 2009 Fotos einer Demonstration
vom Z._______ vor (Darlegung der Kundgebungsorte) und Kopien von
an dieser Demonstration verteilten Schreiben betreffend die
Zusammenarbeit der Schweiz mit Syrien und das Gedenken an
D._______ zum Beleg der exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers eingereicht wurden mit dem Verweis darauf, er sei
auf den im Internet veröffentlichten Fotos erkennbar und damit der
Gefahr ausgesetzt, im Falle einer Rückkehr von den syrischen
Behörden festgenommen zu werden,
dass er gleichzeitig eine deutsche Übersetzung eines syrischen Ge-
setzesdekrets vom 10. September 2008 über die Erlangung von dingli-
chen Rechten an Grundstücken im Grenzgebiet einreichte und dazu
geltend machte, das Gesetzesdekret zeige, wie die syrischen Kurden
in ihrem Heimatland vom Regime systematisch diskriminiert und schi-
kaniert würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass vorliegend die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009, soweit sie
die Frage des Asyls und der Wegweisung betrifft (Ziff. 2 und 3 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwuchs und da-
mit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet,
ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjekti-
ver Nachfluchtgründe erfüllt und ob die Wegweisung zu vollziehen oder
ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG),
dass bezüglich der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe angeführten subjektiven Nachfluchtgründe auf die in der Zwi-
schenverfügung vom 7. Juli 2009 enthaltene und nach wie vor zutref-
fende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist,
dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden,
welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen,
dass der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zwecks Vervollständigung der Abklärun-
gen und Neubeurteilung - da das BFM vom exilpolitischen Engage-
ment des Beschwerdeführers noch keine Kenntnis gehabt habe und in
seiner Verfügung nicht habe berücksichtigen können - abzuweisen ist,
weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, seine angeb-
lich seit seiner Einreise in die Schweiz ausgeübten exilpolitischen Tä-
tigkeiten bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen, zu-
mal die direkte Anhörung erst am 26. Februar 2009 stattfand,
dass er auch Gelegenheit gehabt hätte, in seiner Stellungnahme vom
28. April 2009 zur Botschaftsabklärung auf sein exilpolitisches Enga-
gement hinzuweisen,
dass zudem nicht begründet wird, inwiefern noch weitere Abklärungen
erforderlich sind, und der entscheidwesentliche Sachverhalt als erstellt
zu erachten ist,
dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Ge-
samtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung der mit Eingabe
vom 18. August 2009 nachträglich vorgebrachten Teilnahme an einer
Demonstration vom Z._______ - vorliegend nicht ersichtlich ist, dass
sich dieser anlässlich der Kundgebungen besonders profiliert bezie-
hungsweise exponiert hätte,
dass in der Rechtsmitteleingabe nicht geltend gemacht wird, den mit
dieser eingereichten Internetauszügen, der DVD und den auf dieser
ersichtlichen Fotos sei zu entnehmen, der Beschwerdeführer übe eine
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herausragende exilpolitische Rolle in einer syrischen Oppositionsbe-
wegung aus,
dass es angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten
von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrschein-
lich erscheint, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen
Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Kundgebungen soweit No-
tiz genommen hätten, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hät-
ten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen wür-
den,
dass daran - entgegen der in der Beschwerdeschrift angeführten An-
sicht - auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermö-
gen, zumal eine Identifizierung hier in der Schweiz im Übrigen kaum
wahrscheinlich ist, da der Beschwerdeführer auf den fraglichen Fotos
zwar erkennbar, aber eine Zuordnung mit Namen nicht möglich ist,
dass es sich demnach beim Vorbringen, der Beschwerdeführer sei an-
lässlich der Kundgebung vom W._______ von (...) fotografiert und
danach von den syrischen Behörden identifiziert worden, was die
behördlichen Nachfragen bei dessen Eltern belegten, um durch keine
konkreten Indizien oder Hinweise gestützte Behauptungen handelt,
dass hinsichtlich der Kundgebung vom V._______ festzuhalten ist,
dass es sich bei dieser aufgrund der vorliegenden Fotos und der auf
diesen ersichtlichen Transparenten - welche auf der in der Rechtsmit-
teleingabe erwähnten Website veröffentlicht wurden - um eine Kundge-
bung handelte, die die Unterdrückung der Kurden in der Türkei thema-
tisierte,
dass demgegenüber nicht erkennbar ist, dass sich diese Demonstrati-
on auch gegen den syrischen Staat, dessen Politik oder Repräsentan-
ten gerichtet hätte,
dass sich die Demonstration vom Z._______ - laut den damals ver-
teilten Schreiben - insbesondere gegen die Zusammenarbeit der
Schweiz mit Syrien richtete sowie das Gedenken an den Tod von
D._______ zum Gegenstand hatte und nicht ersichtlich ist, inwiefern
der Beschwerdeführer dabei eine herausragende Rolle ausgeübt
hätte,
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dass zudem im ordentlichen Asylverfahren der Beschwerdeführer sel-
ber bestätigte, von den syrischen Behörden nicht gesucht zu werden,
weshalb auszuschliessen ist, dass er bereits im Heimatland aus politi-
schen Gründen aufgefallen wäre,
dass dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, wonach der syrische
Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort
lebende Syrer sammelt, jedoch eine exilpolitische Tätigkeit nach
Kenntnissen des Gerichts indessen erst wahrgenommen (und bei der
Rückkehr nach Syrien geahndet) wird, wenn sie einen gewissen Grad
an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die
territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen
Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit
einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteili-
gung an der kurdischen Exilszene darstellt,
dass unterhalb dieser Schwelle ein Rückkehrer zwar mit den üblichen
Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit
gezielter Verfolgung zu rechnen hat,
dass vorliegend eine Verfolgung - entgegen der in der Beschwerde-
schrift geäusserten Ansicht - nicht anzunehmen ist, zumal es sich -
wie bereits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine Person ohne
ausgeprägteres politisches Profil handelt und dieser bei der Rückkehr
nach Syrien daher nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens
der dortigen Behörden zu rechnen hat,
dass somit vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen,
die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, wes-
halb es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, insbesondere im
Zusammenhang mit den geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründen eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
auch wenn in manchen Bereichen die Menschenrechtssituation in Sy-
rien als unbefriedigend erscheint,
dass im Zusammenhang mit der eingereichten Übersetzung des Ge-
setzesdekrets vom 10. September 2009 mangels hinreichender Be-
gründung nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer von die-
ser Gesetzesänderung konkret betroffen sein sollte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat insbesondere über ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie über diverse Berufserfah-
rungen verfügt, weshalb ihm die Reintegration sowie die (erneute) Si-
cherung einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage möglich und zumut-
bar ist (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2 f.),
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am
19. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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