B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3794/2013/mel
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 / N (…).
D-3794/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am
27. Januar 2009 und suchte in der Schweiz erstmals am 20. April 2009
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 stellte das BFM fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
B.
Am 29. November 2010 gelangte der Beschwerdeführer erneut in die
Schweiz und stellte gleichentags ein zweites Asylgesuch. Er gab bei der
Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom
13. Dezember 2010 an, er sei am 28. Februar 2010 nach Deutschland
gereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Er sei am 30. September
2010 in die Schweiz zurückgeschafft worden. Am 20. Oktober 2010 habe
er sich erneut nach Deutschland begeben und sich dort in der Folge ille-
gal aufgehalten. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. Februar 2011
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht
wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 17. März
2011 mit Urteil D-1667/2011 vom 23. Mai 2011 ab. Das BFM forderte den
Beschwerdeführer am 1. Juni 2011 auf, die Schweiz bis zum 14. Juni
2011 zu verlassen.
C.
C.a Mit als "neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe an das BFM vom
16. April 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme beantragen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzich-
ten. Der Eingabe lagen 14 Beweismittel bei (vgl. S. 14 derselben).
C.b Das BFM trat mit Verfügung vom 25. Juni 2013 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte sei-
ne Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – am
D-3794/2013
Seite 3
Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Es wurde eine Gebühr von
Fr. 600.– erhoben.
D.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter beim Bundes-
verwaltungsgericht mit Eingabe vom 3. Juli 2013 die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es
sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechts-
beistand zu stellen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl.
S. 6 derselben).
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfü-
gung vom 10. Juli 2013 gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Zur Einrei-
chung der Übersetzung eines eingereichten fremdsprachigen Beweismit-
tels wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt.
F.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine
Taufbestätigung von Herrn B._______ und drei Fotoprints einer Taufe.
G.
Am 18. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung eines
von ihm verfassten und in der Zeitschrift Nr. (…) der Vereinigung zur Ver-
teidigung der Menschenrechte im Iran e.V. (VVMIran) abgedruckten Arti-
kels ein.
H.
H.a Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 22. Juli 2013 zur Ver-
nehmlassung an das BFM.
H.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
H.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesver-
waltungsgericht am 26. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht.
D-3794/2013
Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 8. August 2013 liess der Beschwerdeführer ein Refe-
renzschreiben von Dr. med. C._______ einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind.
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Seite 5
3.2 Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es Hinwei-
se auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
3.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig, enthält sie sich einer
selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer begründete sein drittes Asylgesuch damit,
dass er sich in den letzten zwei Jahren in einer breiten Öffentlichkeit zum
Christentum bekannt habe und missionarisch tätig gewesen sei. Es kön-
ne nun von einem dauerhaften Glaubenswechsel ausgegangen werden,
von dem die iranischen Behörden aufgrund seiner Exponierung Kenntnis
genommen hätten. Er sei bereits im Iran in Kontakt mit christlichen Grup-
pen gekommen, die ihm die Bibel zum Lesen gegeben hätten. Während
seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz sei er auch hier in Kontakt
mit Christen gekommen und habe Seminare und Gottesdienste besucht.
In Deutschland sei er in der protestantischen Kirche von D._______ ge-
tauft worden. Er sei ein tiefgläubiger Christ, der seinen Glauben aktiv
praktiziere. In seinem Wohnkanton sei er in verschiedenen evangelischen
Kirchgemeinden engagiert und spreche in Vorträgen über seinen Glauben
und sein Schicksal. Am (…) 2012 sei in der (…)-Zeitung ein Bericht über
ihn erschienen, in dem über seine Konversion berichtet worden sei. Am
(…) 2012 habe er an einer öffentlichen Podiumsdiskussion gesprochen;
über den Anlass sei in einem Artikel im "(…)" berichtet worden. Er sei Mit-
glied der "Persisch sprechenden christlichen Gemeinde in der Schweiz"
und stehe in regem Kontakt mit den Mitgliedern derselben. Er verstecke
seinen Glauben nicht vor Menschen islamischen Glaubens. Er animiere
interessierte Moslems, sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzu-
setzen und in den Gottesdienst zu kommen. Zwei Personen seien ihm bis
zum Übertritt zum Christentum gefolgt. Zudem habe er sich in der
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Seite 6
Schweiz auch politisch betätigt, indem er an zwei Kundgebungen der
Konstitutionalistischen Partei Iran teilgenommen habe.
4.1.2 Die Lage der Christen im Iran habe sich nach dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2011 stark verschlechtert. Im aktuel-
len Bericht des UN-Menschenrechtsrates zur Lage im Iran vom 28. Feb-
ruar 2013 werde dokumentiert, dass seit Juni 2010 etwa 300 Christen
festgenommen und festgehalten worden seien. Die Verfolgung richte sich
vor allem gegen im Iran nicht traditionelle Christengemeinschaften. Im
Iran gelte ein allgemeines Bekehrungsverbot und die Regierung verlange
von nicht akzeptierten Minderheiten, allen Muslimen den Zugang zu ihren
Gottesdiensten zu verweigern. Pfarrer von diesen Kirchen würden über-
wacht. Ein iranisch-amerikanischer Pastor sei im Januar 2013 zu acht
Jahren Haft verurteilt worden, weil man ihm die Unterminierung der
Staatssicherheit durch Bildung eines Netzes christlicher Kirchen vorge-
worfen habe. Konvertiten seien in einer äusserst unsicheren Lage. Die
Abkehr vom muslimischen Glauben gelte als "Apostasie", was aufgrund
der Scharia unter Todesstrafe stehe. Nach islamischem Recht gebe es für
Muslime keine Rechtsgrundlage, um den islamischen Glauben auf-
zugeben. Das iranische Strafrecht kenne keine Sanktion für Apostasie, es
sei aber möglich, dass man aufgrund der subsidiär geltenden Scharia be-
straft werde. Dies liege im Ermessen des Richters. Das neue iranische
Strafgesetz verzichte auf eine Bezugnahme zur Apostasie, dennoch sei
eine Verschärfung eingetreten, da es den Richtern explizit erlaubt sei, auf
Scharia-Recht und andere religiöse Quellen zurückzugreifen, um eine
Bestrafung wegen Apostasie zu begründen. Daraus sei der Schluss zu
ziehen, dass Konvertiten keine fairen Verfahren zu erwarten hätten.
4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung fest-
gehalten, dass bei Konversionen im Ausland die christliche Überzeugung
im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen sei. Der Be-
schwerdeführer sei seit vielen Jahren überzeugter Christ und aktives Mit-
glied in evangelikalen Kirchgemeinden. Die eingereichten Belege seiner
Tätigkeit zeichneten ein klares Bild. Sein Glaubenswechsel beruhe auf
einer inneren Überzeugung; die Seelsorger und Pfarrer, die ihn sehr gut
kennen würden, berichteten durchwegs, dass es sich um eine authenti-
sche Abkehr vom islamischen Glauben handle. Der Beschwerdeführer
praktiziere sowohl in der Kirche als auch zu Hause. In seiner Unterkunft
hingen viele Kreuze an den Wänden. Schliesslich sei den Einschätzun-
gen der betreuenden Seelsorger zu entnehmen, dass seine Glaubens-
ausübung missionarische Züge aufweise. Angesichts der Tatsache, dass
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Seite 7
er auch öffentlich über seinen Glaubenswechsel spreche und in diversen
Tageszeitungen über ihn berichtet worden sei, sei anzunehmen, dass
sein Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit Massnahmen der irani-
schen Behörden auslöse, falls er in den Iran zurückkehre.
4.1.4 Bei der Prüfung des dritten Asylgesuchs sei auch die verschlechter-
te Menschenrechtslage im Iran zu berücksichtigen.
4.2 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass das Engagement
des Beschwerdeführers vergleichbar sei mit demjenigen einer Vielzahl
von Iranern, die im Ausland zum Christentum konvertierten und sich in
diesem Sinne betätigten. Seine Tätigkeiten liessen keine Exponiertheit
erkennen, die vermuten liesse, dass er deshalb das Augenmerk der hei-
matlichen Behörden auf sich gezogen hätte. In den eingereichten Zei-
tungsartikeln werde lediglich seine persönliche Geschichte im Iran und
das Vorgehen der schweizerischen Behörden beschrieben. Die Konversi-
on werde mit einem einzelnen Satz erwähnt und die Zeitungsberichte
seien in Regionalzeitungen erschienen, sodass keine exponierte Stellung
des Beschwerdeführers angenommen werden könne. Es sei nicht davon
auszugehen, dass die iranischen Behörden von seiner Glaubensaus-
übung Kenntnis genommen und Massnahmen gegen ihn eingeleitet hät-
ten. Bei einer Rückkehr in den Iran hätte er mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rech-
nen. Dem dritten Asylgesuch könnten somit keine Hinweise entnommen
werden, dass nach rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien.
4.3
4.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
seit Gesuchseinreichung weiterhin aktiv gewesen. Er habe an zwei weite-
ren Kundgebungen teilgenommen und einen Artikel verfasst, der in der
Zeitschrift der VVMIran (Ausgabe Nr. […]) erschienen sei. Bei einer der
Kundgebungen sei es einer Delegation von sechs Personen erlaubt wor-
den, sich vor die iranische Botschaft in Bern zu begeben. Beide Kundge-
bungen hätten sich gegen das iranische Regime gerichtet; es seien die
Hinrichtungen im Iran kritisiert worden und man habe Solidarität mit den
politischen Häftlingen im Iran bekundet. Solche Aktionen würden von ira-
nischen Botschaftsmitarbeitern gefilmt, weshalb davon auszugehen sei,
D-3794/2013
Seite 8
dass an der Aktion beteiligte Personen den iranischen Behörden bekannt
seien.
4.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2009/28) sei auf Gesuche wie das eingereichte in der Regel einzutreten.
Der zu berücksichtigende länderspezifische Kontext zeige auf, wie ge-
fährlich die Konversion von iranischen Muslimen zum Christentum sei. In
einem Bericht von Iranhumanrights, der im Januar 2013 veröffentlicht
worden sei, werde an zahlreichen Beispielen gezeigt, wie gefährlich eine
Konversion sei. Vor diesem Hintergrund sollte bereits eine geringe Mög-
lichkeit, dass das iranische Umfeld in der Schweiz Kenntnis von der Kon-
version und dem Engagement des Beschwerdeführers für den christli-
chen Glauben Kenntnis erlangt habe, ausreichen, um von glaubhaften
Hinweisen auf ernsthafte Nachteile ausgehen zu können. Er habe nicht
nur in "Schweizer Regionalzeitungen" und auf Deutsch seine Haltung
verkündet, sondern sei auch Mitglied der Persisch sprechenden Christli-
chen Gemeinde in der Schweiz und habe sich in einem Artikel in der Zei-
tung VVMIran zu seinem Glauben und den Problemen der Christen im
Iran geäussert. Ausserdem nehme er an Kundgebungen teil, die mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von iranischen Spitzeln besucht
würden. Das Umfeld, das von der Konversion und von der Tätigkeit des
Beschwerdeführers Kenntnis habe, sei weit grösser, als es die Vorinstanz
darlege. Er setze sich damit bewusst einem beträchtlichen Risiko aus,
dass sein heimatliches Umfeld von der Konversion erfahren habe. Dass
die Konversion einer inneren Überzeugung entspreche, könne im Rah-
men einer Anhörung durch das BFM geklärt werden. Vor dem Hintergrund
der verschärften Praxis der iranischen Behörden im Vorgehen gegen Op-
positionelle und Konvertiten dränge sich im Einklang mit der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts eine materielle Prüfung des vor-
liegenden Falls auf.
4.3.3 Nach dem Gesagten lägen klare Hinweise vor, die auf ein Verfol-
gungsrisiko des Beschwerdeführers hindeuteten.
5.
5.1 Bei der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss
Art. 3 AsylG zugrunde zu legen, wobei in dieser Hinsicht nur Hinweise auf
Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft (enger Verfolgungsbegriff) eignen. Auf das Asylgesuch ist da-
her nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs
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Seite 9
gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2008/57
E. 3.3 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Auf ein Asylgesuch ist
nicht schon deshalb einzutreten, weil ein exilpolitisches Engagement um-
fassend dargelegt wird, sondern erst, wenn sich aufgrund der Prüfung
des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes Hinweise er-
geben, die geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
(vgl. BVGE 2009/53 E. 6). Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftma-
chung reduzierter Beweismassstab anzusetzen und auf das Asylgesuch
einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE
2008/57 E. 3.2 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). Sofern sich sol-
che Hinweise ergeben, hat das BFM auf das Asylgesuch einzutreten und
im ordentlichen Verfahren eine Anhörung zu den Asylgründen nach
Art. 29 und Art. 30 AsylG durchzuführen (vgl. BVGE 2009/53 E. 7).
5.2 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz er-
folglos zwei Asylverfahren durchlaufen hat, welche mit Verfügung des
BFM vom 15. Oktober 2009 bzw. mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 23. Mai 2011 rechtskräftig abgeschlossen wurden, weshalb
das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch als neues Asylge-
such im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten ist. Im dritten
Asylverfahren des Beschwerdeführers sind bei einer gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG erlassenen Verfügung sämtliche Ereignisse bzw. Vor-
bringen des Beschwerdeführers seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
vom 11. Februar 2011 zu berücksichtigen, zumal zu diesem Zeitpunkt
letztmals das Fehlen seiner Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde (vgl.
dazu EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 b S. 9).
5.3 Der Beschwerdeführer begründete sein drittes Asylgesuch in der
Schweiz hauptsächlich mit seiner Konversion zum Christentum und sei-
nen Aktivitäten im Rahmen der Glaubensausübung. In Printmedien und in
einer Vertiefungsarbeit vom 18. Dezember 2012, die von einem Schüler
des (…) verfasst worden sei, sei über seine Geschichte berichtet worden.
Zudem habe er sich verschiedentlich exilpolitisch betätigt, indem er in der
Schweiz an Kundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen
habe. Schliesslich sei in der Zeitschrift des VVMIran ein von ihm verfass-
ter regimekritischer Artikel publiziert worden.
5.4 Entgegen der Auffassung des BFM gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht in Anbetracht der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass mit den
durch etliche Beweismittel gestützten Aktivitäten des Beschwerdeführers,
D-3794/2013
Seite 10
die er im Rahmen der Glaubensausübung verfolgt, und durch seinen
nach aussen kommunizierten Abfall vom moslemischen Glauben im Ver-
bund mit seinen exilpolitischen Aktivitäten – insbesondere unter Berück-
sichtigung des länderspezifischen Kontextes – Hinweise auf zwischen-
zeitlich relevante Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
erblicken sind, die zumindest geeignet erscheinen könnten, die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Diese Hinweise
sind im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von vorn-
herein als haltlos zu qualifizieren. Unbesehen der Frage, ob die einlässli-
che Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers und die materielle
Beurteilung derselben zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen
werden, ist festzustellen, dass das BFM im vorliegenden Verfahren den
tief anzusetzenden Rahmen sprengt, innerhalb dessen eine potenzielle
flüchtlingsrechtliche Relevanz als offensichtlich nicht gegeben erachtet
werden könnte. Damit entfällt aber die Möglichkeit, in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu fällen.
5.5 Das BFM ist folglich zu Unrecht auf das dritte Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 16. April 2013 nicht eingetreten und hat somit Bun-
desrecht verletzt (Art. 106 AsylG).
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 25. Juni 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ange-
sichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wur-
de keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungs-
aufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
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Seite 11
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Aus-
lagen und MWST) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3794/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
(inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: