B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3794/2014
teb/kna/
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Sohn,
B._______, geboren (…),
Afghanistan,
beide vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (…).
D-3794/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – eine afghanische Staatsangehörige und ihr
minderjähriger Sohn – beabsichtigten gemäss eigenen Angaben zusam-
men mit dem damals ebenfalls minderjährigen Sohn respektive dem älte-
ren Bruder C._______ ihren Aufenthaltsstaat Iran zu verlassen. Anlässlich
ihres ersten Ausreiseversuches wurden die Beschwerdeführenden an der
Grenze zur Türkei von C._______ getrennt. Dieser reiste alleine über Grie-
chenland und unbekannte Länder am 17. April 2012 in die Schweiz ein, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 18. April 2013
stellte das BFM fest, C._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob aber deren Vollzug zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
Die beiden Beschwerdeführenden verliessen den Iran gemäss eigenen An-
gaben Ende 2013 via die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Öster-
reich in Richtung Schweiz.
C.
Mit Schreiben vom 1. Januar 2014 reichte die Rechtsvertreterin
C._______s und der Beschwerdeführenden, welche sich zu diesem Zeit-
punkt in Bulgarien befanden, beim BFM ein Gesuch um Erteilung einer
Einreisebewilligung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) i.V.m. dem Über-
einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK;
SR 0.107) ein. Dabei beantragten sie im Wesentlichen, den Beschwerde-
führenden sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des or-
dentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
Im Wesentlichen machten sie dabei geltend, da sie (die Beschwerdefüh-
renden) sich inzwischen in Europa befänden, sei klar, dass eine Familien-
vereinigung vorgenommen werden müsse. Eine Familienzusammenfüh-
rung in Bulgarien sei im Sinne des Kindeswohls, der fortgeschrittenen In-
tegration C._______s und den Mängeln im bulgarischen Asylsystem nicht
denkbar. C._______ sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen, was dem
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Seite 3
internationalen Schutz im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO entsprechen
müsse. Da sie eine Zusammenführung wünschten und schriftlich kundge-
tan hätten, sei es den Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 9 Dublin-
III-VO zu erlauben, in die Schweiz einzureisen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie den F-Ausweis C._______s, die
Ausweise der Beschwerdeführenden (jeweils in Kopie), eine Einwilligungs-
erklärung C._______s und zwei Urteile deutscher Verwaltungsgerichte zu
den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 lehnte das BFM das Gesuch um Einrei-
sebewilligung ab, da kein "dublinrelevanter" Sachverhalt ersichtlich sei,
keine Hinweise auf ein Asylgesuch in einem Dublin-Staat vorliegen würden
und kein (Wieder-) Aufnahmeersuchen seitens Bulgariens vorliege.
E.
Am (…) 2014 wurde C._______ volljährig.
F.
Die Beschwerdeführenden reisten am 1. April 2014 in die Schweiz ein, wo
sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ um Asyl
ersuchten. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit
der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 7. November 2013 in Bulga-
rien und am 24. März 2014 in Ungarn von den Behörden aufgegriffen wur-
den.
Die Beschwerdeführerin wurde am 11. April 2014 und der Beschwerdefüh-
rer am 14. April 2014 zur Person befragt und ihnen das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen
Verfahrenszuständigkeit Ungarns, Bulgariens oder Österreichs gemäss
der Dublin-III-VO sowie zur Überstellung in jene Staaten gewährt.
Die Beschwerdeführenden machten diesbezüglich im Wesentlichen gel-
tend, die bulgarische Polizei habe sie mitgenommen und in ein Camp für
Asylsuchende gebracht, wo sie rund 15 Tage geblieben seien. Als die bul-
garischen Behörden gefragt hätten, ob sie ein Asylgesuch einreichen woll-
ten, hätten sie verneint, da sie zu C._______ in die Schweiz hätten weiter-
reisen wollen. Schliesslich seien sie über Serbien, wo sie von den Behör-
den ebenfalls aufgegriffen, aber nach einer Nacht wieder frei gelassen wor-
den seien, nach Ungarn weitergereist. In Ungarn seien sie gezwungen wor-
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den, sich anzumelden, und seien anschliessend ebenfalls in ein Camp ge-
bracht worden. Dort seien sie daktyloskopiert und fotografiert, jedoch nicht
befragt worden. Da sie aber nach wie vor zu ihrem Sohn respektive Bruder
in die Schweiz hätten gelangen wollen, seien sie nach Österreich weiter-
gereist, wo sie nicht kontrolliert worden seien. Sie möchten nun bei
C._______ in der Schweiz bleiben. Zudem habe sie (die Beschwerdefüh-
rerin) Probleme mit der Schilddrüse und bekomme bei Stress keine Luft
zum Atmen mehr.
Bezüglich ihrer Asylvorbringen wird an dieser Stelle vollständig auf die Ak-
ten verwiesen.
G.
Das BFM richtete am 5. Mai 2014 nach den Bestimmungen der Dublin-III-
VO ein Wiederaufnahmeersuchen der Beschwerdeführenden an Ungarn,
wobei es insbesondere auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
vom 24. März 2014 in Ungarn verwies.
Die ungarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 10. Mai 2014, sie
erachteten sich aufgrund der Zuständigkeit Bulgariens als nicht zuständig,
wobei sie darauf hinwiesen ein Dublin-Ersuchen an Bulgarien gerichtet zu
haben. Bulgarien habe dabei gegenüber den ungarischen Behörden die
Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO anerkannt. Das entspre-
chende Schreiben der bulgarischen Behörden wurde dem BFM am 14. Mai
2014 zugestellt.
H.
Das BFM richtete am 16. Mai 2014 nach den Bestimmungen der Dublin-
III-VO ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden an Bulga-
rien, wobei es auf das Schreiben der ungarischen Behörden und den ille-
galen Grenzübertritt der Beschwerdeführenden in Bulgarien verwies.
Die bulgarischen Behörden erklärten sich mit Schreiben vom 2. Juni 2014
als nicht zuständig, da kein Asylgesuch in Bulgarien eingereicht worden sei
und die Schweiz aufgrund des Sohnes respektive Bruders gemäss Art. 9
Dublin-III-VO für die Behandlung der Gesuche zuständig sei.
I.
Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 5. Juni 2014 die bulgarischen Be-
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Seite 5
hörden um Wiedererwägung ihres Schreibens vom 2. Juni 2014 und ver-
wies explizit auf ihr Schreiben an die ungarischen Behörden vom 14. Mai
2014, in welchem Bulgarien die Zuständigkeit bereits akzeptiert hatte.
Die bulgarischen Behörden erklärten sich mit Schreiben vom 16. Juni 2014
als nicht zuständig, da C._______ in der Schweiz vorläufig aufgenommen
sei und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 17
Abs. 2 Dublin-III-VO und der Einheit der Familie in der Schweiz behandelt
werden sollten.
J.
Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 20. Juni 2014 die bulgarischen Be-
hörden um nochmalige Prüfung ihres Schreibens vom 16. Juni 2014 und
verwies auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, gemäss welcher der volljährige Sohn
respektive Bruder nicht als Familienmitglied zähle und somit keine rechtli-
che Grundlage für eine Familienvereinigung bestehe. Eine Anwendung der
Ermessensklausel sei in diesem Falle nicht angebracht, da nicht alle fami-
liären Situationen, welche nicht unter Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO subsumiert
werden könnten, automatisch unter Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO fallen soll-
ten.
K.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 erachteten sich die bulgarischen Behör-
den für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden im
Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO als zuständig.
L.
Das BFM trat mit Verfügung vom 26. Juni 2014 – eröffnet am 2. Juli 2014 –
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 1. April 2014 im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete die Weg-
weisung nach Bulgarien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
M.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 8. Juli 2014 – han-
delnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin – gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde und beantragten im Wesentlichen, der Nichteintreten-
sentscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Schweiz für ihre
Asylverfahren zuständig sei, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
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ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, wobei die unterzeichnete
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsvertretung beizuordnen sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Berichte
des Flüchtlingsrats Y._______ zur Situation in Bulgarien, den Lehrvertrag
und die Zeugnisse C._______s, einen psychologisch psychiatrischen Be-
richt der (psychiatrischen Dienste) des (Spitals) X._______ vom (…), einen
Arztbericht von D._______, einen Bericht des Beistands E._______, wel-
cher für C._______ zuständig war, ein Schreiben der Schule W._______
bezüglich den Beschwerdeführer sowie eine Fürsorgebestätigung zu den
Akten.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 erkannte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und stellte fest, dass die
Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten könnten. Ferner hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete antragsge-
mäss Frau Jana Maletic, Rechtsanwältin, V._______, als amtliche Rechts-
beiständin bei. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, eine Vernehmlas-
sung einzureichen.
O.
Das BFM reichte am 28. Juli 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten, wo-
bei es feststellte, dass weder angesichts der Verhältnisse in Bulgarien noch
aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführenden für die
Schweiz Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts im Sinne von Art. 17 Dub-
lin-III-VO bestehe. Es beantrage die Abweisung der Beschwerde.
P.
Mit Schreiben vom 15. August 2014 nahmen die Beschwerdeführenden –
nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht –
zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Zu Stützung ihrer Vorbringen
reichten die Beschwerdeführenden dabei einen psychologischen psychiat-
rischen Bericht der (psychiatrischen Dienste) des (Spitals) X._______ vom
5. August 2014 ins Recht.
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Seite 7
Q.
Am 4. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Kosten-
note zu den Akten.
R.
Mit Schreiben vom 25. September 2014 reichten die Beschwerdeführen-
den einen Schulbericht des Beschwerdeführers zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen
damit, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit "Eurodac"
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weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 7. November 2013 in Bul-
garien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien und
am 24. März 2014 in Ungarn Asylgesuche eingereicht hätten. Der geäus-
serte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz bei C._______
habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person sei,
den für ihre Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, son-
dern die Bestimmung des zuständigen Staats alleine den beteiligten Ver-
tragsstaaten obliege, wobei Bulgarien zuständig sei. Es würden keine kon-
kreten Hinweise vorliegen, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nicht nachkomme und ihre Asyl- und Wegweisungsverfahren
nicht korrekt durchführen würde. Vom Umstand, dass C._______ in der
Schweiz lebe, könnten sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da er bereits
volljährig sei und somit nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO gelte. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden
und C._______ in der Schweiz. Es lasse sich daher aus dessen Anwesen-
heit kein Zuständigkeitskriterium ableiten, womit die Zuständigkeit Bulgari-
ens bestehen bleibe. Dem Einwand, dass sie in Bulgarien niemanden hät-
ten, sei entgegenzuhalten, dass ein Beziehungsnetz – mit Ausnahme der
Kernfamilie – für die Anwendung der Dublin-Verordnung und die Frage der
Zumutbarkeit der Wegweisung normalerweise nicht ausschlaggebend sein
könne. Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung sei zudem festzuhal-
ten, dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche die Be-
schwerdeführenden in Bulgarien Anspruch hätten, nach der nationalen Ge-
setzgebung richte. Sie hätten sich diesbezüglich an die zuständigen Be-
hörden zu wenden. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz weder in medizinischer Behandlung sei, noch eine sol-
che benötige. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien in
Bulgarien behandelbar. Ausserdem sei der Vollzug möglich und zulässig.
3.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde im Wesentli-
chen geltend, sie hätten bereits den bulgarischen Behörden im November
2013 mitgeteilt, dass sie nur auf der Durchreise zu C._______ in die
Schweiz seien und gestützt auf die Familienzusammenführung in der
Schweiz ein Asylgesuch stellen möchten. Die familiäre Gemeinschaft habe
bereits vor der Flucht in der Heimat bestanden, wobei es auf diese Voraus-
setzung gemäss Dublin-III-VO nicht einmal ankomme. Die Einheit der Fa-
milie sei ein zentrales Anliegen der Dublin-III-VO, weshalb alle Bestimmun-
gen in Anbetracht des Kindswohls und der familiären Einheit zu betrachten
seien. Art. 9 Dublin-III-VO stelle eine "Muss-Bestimmung" dar. Das Gesuch
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um Einreisebewilligung sei auch im Zeitpunkt der Minderjährigkeit
C._______s an das BFM gestellt worden. Die bulgarischen und die
Schweizer Behörden seien über den Umstand informiert gewesen, dass
sie in der Schweiz ein Asylgesuch hätten einreichen wollen und eine Fami-
lienzusammenführung wünschten. Somit wären beide Behörden gemäss
Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Dublin-III-VO gehalten gewesen, die notwendigen
Schritte für das Wohl des Kindes zu unternehmen und eine Familienzu-
sammenführung zu ermöglichen. Das erneute Ersuchen des BFM um Wie-
deraufnahme an die bulgarischen Behörden erstaune umso mehr, als dass
sie – eine alleinerziehende Mutter und ein Minderjähriger – als verletzliche
Personen gelten würden. Sie hätten weder in Bulgarien noch in Ungarn
aus freiem Willen ein Asylgesuch gestellt. Auch wenn C._______ nun voll-
jährig sei, ändere dies nichts an der verpflichtenden Anwendung der be-
sonderen Schutzbestimmungen zum Kindeswohl und dem Schutz der Fa-
milie nach Art. 9 Dublin-III-VO. Dies ergebe sich einerseits aus dem Sach-
verhaltsversteinerungsprinzip in den Dublin-Verordnungen, andererseits
sei dies auch geltende Praxis. Neben Art. 8 EMRK schütze auch die Dublin-
III-VO die Familieneinheit. Das erklärte Ziel der überarbeiteten Dublin-Ver-
ordnung sei gerade den Schutz der Familie besser zu gewährleisten und
eine Trennung von Familienangehörigen, die sich bei buchstabengetreuer
Anwendung der Zuständigkeitskriterien ergeben könne, zu verhindern. Es
gehe vorliegend nicht um eine Familienzusammenführung, sondern um
eine Familientrennung, welche nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen
möglich sei.
Ferner sei ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO der Schweiz
aufgrund der Bedingungen in Bulgarien angezeigt. Diverse Quellen beleg-
ten übereinstimmend, dass die Unterbringungsbedingungen in Bulgarien
prekär bis desaströs seien und schwere Menschenrechtsverletzungen an
Flüchtlingen erfolgten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) habe Bulgarien wegen einer Verletzung von Art. 5 EMRK
verurteilt. Zudem bemängle das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie auch das Bulgarische Helsinki Ko-
mitee die Haft von Asylsuchenden. Diese Rechtswidrigkeit wäre umso
stossender, als eine alleinstehende Mutter und ein Minderjähriger betroffen
wären, die mit grösster Wahrscheinlichkeit mehrfach und schwer traumati-
siert seien und deshalb dringend ein stabiles Umfeld benötigten. Unter die-
sen Umständen dürfe die Schweiz sie nicht nach Bulgarien überstellen, da
eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 KRK als wahrscheinlich gelte.
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Der Selbsteintritt der Schweiz müsse auch gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17
Abs. 2 Dublin-III-VO erfolgen. Die Familie stehe sich sehr nahe. So seien
sie von C._______ abhängig, da dieser die wichtigste Bezugsperson dar-
stelle. Die Beschwerdeführerin sei psychisch stark angeschlagen, was
auch dem Arztbericht entnommen werden könne. Der Zusammenhalt der
Familie werde aus medizinischer, psychiatrischer Hinsicht vollumfänglich
befürwortet. C._______ habe sich ausgezeichnet in der Schweiz integriert
und könne im August 2014 eine Lehrstelle beginnen. Er habe eine Art Va-
ter- und Beschützerrolle für den Beschwerdeführer übernommen, zumal er
dringend ein stabiles Umfeld und adäquate psychologische Betreuung be-
nötige. Sie seien beide in regelmässiger psychologischer als auch ärztli-
cher Behandlung.
3.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, ge-
mäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle es sich bei den Beschwerdeführen-
den und C._______ nicht um Familienangehörige, da C._______ zum Zeit-
punkt des ersten Asylgesuchs der Beschwerdeführenden nicht mehr min-
derjährig gewesen sei, was gemäss Sachverhaltsversteinerungsprinzip
nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO massgebend sei. Daher könnten sich die
Beschwerdeführenden auch nicht auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen. Der Ein-
wand, dass C._______ zum Zeitpunkt des Gesuchs um Einreisebewilli-
gung noch minderjährig gewesen sei und somit das Sachverhaltsverstei-
nerungsprinzip zum Zuge käme, sei nicht von Belang. Zum Zeitpunkt des
Asylgesuchs von C._______ habe es keine Hinweise oder Angaben zu Fa-
milienmitgliedern im Dublin-Raum gegeben, wodurch die Zuständigkeits-
prüfung gemäss Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zustän-
dig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat
gestellt hat (Dublin-II-VO) beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz ge-
prüft worden sei. Zwar sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführen-
den mit C._______ in der Schweiz leben möchten. Jedoch enthalte die
Dublin-Verordnung klare Voraussetzungen, welche familiären Konstellatio-
nen zu schützen seien. Nur beim Vorliegen eines intensiven Abhängigkeits-
verhältnisses gemäss Art. 16 Dublin-III-VO sei von einem erweiterten Fa-
milien- respektive Verwandtschaftsbegriff auszugehen. Vorliegend sei
C._______ seit April 2012 in der Schweiz und habe sich schnell integriert.
Die Beschwerdeführenden seien erst im April 2014 in die Schweiz einge-
reist. Es sei deshalb schwer nachvollziehbar, dass nach zwei Jahren des
D-3794/2014
Seite 11
Getrenntlebens innerhalb weniger Monate ein derart starkes Abhängig-
keitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und C._______ ent-
standen sei, dass einer Verletzung von Art. 8 EMRK gleichkommen würde.
Der Beschwerdeführer sei zwar minderjährig, befinde sich jedoch in Be-
gleitung der Mutter, welche für ihn sorgen könne, was sie auch seit dem
Verschwinden ihres Ehemannes getan habe. Aufgrund dieser Sachlage sei
es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden – über die
normale Verbundenheit unter Familienmitgliedern hinaus – von C._______
abhängig sein sollten. Die Beschwerdeführerin benötige zwar psychiatri-
sche und medizinische Betreuung, dennoch sei nicht von einer schwerwie-
genden und andauernden Krankheit auszugehen, welche der dringenden
Pflege eines nahen Verwandten bedürfe.
Bezüglich der Situation in Bulgarien sei zu bemerken, dass wesentliche
Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen hätten verzeichnet
werden können. Zudem daure die Zusammenarbeit der bulgarischen Be-
hörden mit dem European Asylum Support Office (EASO) an. Das UNHCR
komme in ihrem Bericht vom April 2014 zum Schluss, dass sich seine ur-
sprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von
Asylsuchenden abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse. Bulgarien
sei Signaturstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der
EMRK. Die Dublin-III-VO setze voraus, dass alle Mitgliedstaaten ihren völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nachkämen. Diese Vermutung gelte so-
lange, als nicht erwiesen sei, dass der betroffene Mitgliedstaat seinen Min-
destverpflichtungen systematisch nicht nachkomme. Bulgarien habe auch
die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie") umgesetzt und die medizinische Grundver-
sorgung sei sichergestellt. Es sei den Beschwerdeführenden daher zuzu-
muten, sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden, um so-
zialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zudem begründe die blosse Ver-
letzung der Aufnahmerichtlinie kein selbständiges Recht einer beschwer-
deführenden Person auf Ausübung des Selbsteintritts. Es sei den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen darzutun, inwiefern die Schweiz mit der
Überstellung nach Bulgarien ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verlet-
zen würde.
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Seite 12
3.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus,
die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung seien zum Zeit-
punkt vom 7. November 2013 sowie auch am 1. Januar 2014 erfüllt gewe-
sen. Die Beschwerdeführenden hätten sich mehrfach im November und
Dezember 2013 an das Büro "Director refugee and Migrant Program Bul-
garian Helsinki Comitee" gewandt und die bulgarischen Behörden um Hilfe
ersucht, damit das Asylverfahren gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO in der
Schweiz durchgeführt werden könne. Weiter hätten sie den Behörden eine
Kopie des Ausweises von C._______ und eine schriftliche Bestätigung für
die Familienzusammenführung überreicht. Die Behörden hätten der Be-
schwerdeführerin mitgeteilt, dass dies von den Schweizer Behörden ab-
hängig sei, aber sie sich auch in Bulgarien um diesen Fall kümmern wür-
den. Mit der Rückweisung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien stelle
sich das BFM auf den bulgarischen "Eurodac"-Treffer vom 7. November
2013 und somit auf einen Zeitpunkt, als C._______ noch minderjährig ge-
wesen sei, ab. Somit sei die Schweiz am 7. November 2013 als auch am
1. Januar 2014 (Gesuch um Einreisebewilligung) für die Prüfung der Asyl-
gesuche zuständig gewesen. Diese Tatsache hätten die ungarischen als
auch die bulgarischen Behörden erkannt, indem sie der Schweiz mehrfach
schriftlich mitgeteilt hätten, dass sie zuständig sei. Es sei ferner davon aus-
zugehen, dass der europäische Gesetzgeber eine Verbesserung der Situ-
ation für Familien habe erreichen wollen, so dass die enge Auslegung des
BFM eines Abhängigkeitsverhältnisses, nicht dem Willen des Gesetzge-
bers entspreche. Es sei bereits bei einer drohenden Gesundheitsver-
schlechterung durch die Trennung davon auszugehen, dass Art. 16 Dublin-
III-VO greife. Das Abhängigkeitsverhältnis werde von den Fachleuten in
den beigelegten Berichten klar bestätigt. Eine Wegweisung werde aus psy-
chologischer, ärztlicher Sicht als höchst problematisch und unzumutbar er-
achtet. Zudem müssten vorliegend die besonderen Umstände dieses Fal-
les berücksichtigt werden. Daher sei eine Selbsteintrittspflicht aus humani-
tären, familiären Gründen nach Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO gegeben. Dass der europäische Gesetzgeber Familien besser
habe schützen wollen, zeige sich auch angesichts des Erwägungsgrundes
14 der Dublin-III-VO, der festlege, dass der Schutz der Familie eine vor-
rangige Erwägung der Mitgliedstaaten sei. Das Abstellen des BFM auf die
lange Trennung von C._______, spreche eher gegen eine Trennung als
dafür, zumal die Familie so lange auf eine Zusammenführung habe warten
müssen.
Sie hätten während ihrer Anwesenheit in Bulgarien zuerst in einem Flücht-
lingslager an der Grenze zur Türkei gelebt. Die Zustände seien sehr prekär
D-3794/2014
Seite 13
gewesen. Sie hätten sich in einer sehr schmutzigen Umgebung auf kleins-
tem Raum befunden. Nach einigen Tagen seien sie nach Sofia in ein altes,
schmutziges Zimmer ohne Licht und Wasser und mit sieben oder acht an-
deren Personen verlegt worden. Die Decken seien so schmutzig gewesen,
dass er eine Hautallergie bekommen habe, deren Behandlung nicht er-
möglicht worden sei. Nachdem in dieser Unterkunft ein Brand ausgebro-
chen sei, seien sie in eine andere Unterkunft in gleichem Zustand umquar-
tiert worden. Durch diesen Brand seien sie konkret gefährdet worden. Es
wäre unzumutbar, sie dieser Situation wieder auszusetzen, zumal nicht
feststehe, dass die systemischen Mängel behoben worden seien.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asyl-
relevanten Verfolgung ausgesetzt wären, bildet damit nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme
aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist vorliegend nicht Pro-
zessgegenstand. Zu prüfen ist indes insbesondere, ob das SEM von sei-
nem Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen.
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO)
D-3794/2014
Seite 14
4.4 Das BFM ersuchte die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO am 20. Juni 2014 um Übernahme der
Beschwerdeführenden, welchem die bulgarischen Behörden nach dreima-
ligem Remonstrieren der Schweizer Behörden am 23. Juni 2014 zu stimm-
ten. Damit anerkannte Bulgarien seine Zuständigkeit und wurde zu dem für
die Durchführung der Asylverfahren zuständigen Staat nach der Dublin-III-
VO (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
4.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz aufgrund einer Dublin-Be-
stimmung, einer völkerrechtlichen oder einer landesrechtlichen Verpflich-
tung gehalten wäre, doch auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
einzutreten und diese in der Schweiz zu prüfen.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zunächst zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden.
5.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich
nach, womit auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.3 Zwar war dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Ob-
servations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen,
dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingun-
gen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden haben. Jedoch
wurden gemäss einem jüngeren Bericht des UNHCR vom April 2014 (UN-
HCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesent-
liche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsu-
chenden in Bulgarien festgestellt. So wurde insbesondere der Zugang zu
D-3794/2014
Seite 15
Informationen in den Aufnahmezentren, die primäre medizinische Versor-
gung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und
des Asylverfahrens verbessert, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrich-
tungen für Männer und Frauen sowie auch monatliche finanzielle Unter-
stützung zur Verfügung gestellt. Ferner sind weitere Verbesserungen ge-
plant oder bereits realisiert worden. So werden zwei Aufnahmezentren fort-
während renoviert, Waschmaschinen und Küchen installiert und kinder-
freundliche Plätze gestaltet. Schliesslich ist ein Zentrum für besonders ver-
letzliche Gruppen von Asylsuchenden geplant und die Gewährleistung von
Rechtsberatung wird ausgebaut. Auch hat die Bulgarian State Agency for
Refugees (SAR) mit Hilfe der EASO wesentliche Fortschritte im Registrie-
rungsprozess der Asylsuchenden verzeichnet. So wurden mithin sämtliche
Asylsuchende registriert und erhielten entsprechende Ausweise. Die
EASO steht bei den Anhörungen der SAR insbesondere auch in asylrecht-
lichen Fragen beratend zur Seite. Das UNHCR gelangte in erwähntem Be-
richt daher zum Schluss, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einst-
weilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden abzusehen, nicht
länger aufrechterhalten lasse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1008/2014 vom 15. Juli 2014).
5.4 In diesem Sinne kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
5.5 Auch in individueller Hinsicht konnten die Beschwerdeführenden kein
konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach die bulgarischen Behör-
den sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internati-
onalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prü-
fen. Zwar wurde in einem ersten Schritt gemäss den Angaben der Be-
schwerdeführenden kein formelles Asylverfahren aufgenommen, dennoch
erhielten sie eine Unterkunft und einen gewissen Schutz. Auch sind aus
den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde
in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Die Beschwerdeführenden konnten ferner auch keine konkreten Hinweise
D-3794/2014
Seite 16
für die Annahme dartun, Bulgarien würde ihnen dauerhaft die ihnen ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten. Auch der Brand in einer Unterkunft muss als bedauerlicher Ein-
zelfall gewertet werden, zumal die Beschwerdeführenden anschliessend in
eine andere Unterkunft umgeteilt wurden. Bei einer vorübergehenden Ein-
schränkung – wie beispielsweise bezüglich den hygienischen Zuständen
in den Unterkünften – könnten sie sich nötigenfalls an die bulgarischen Be-
hörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.6 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Zeit-
punkt davon aus, dass Bulgarien auch über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur für die Beschwerden der Beschwerdeführenden verfügt.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störun-
gen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie);
den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi-
zinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli-
nie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien den
Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verwei-
gern würde, zumal die gesundheitlichen Probleme gemäss den ärztlichen
Berichten nicht als derart gravierend oder gar lebensbedrohlich zu bezeich-
nen sind. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der ange-
fochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen
bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der
Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden
gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me-
dizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind somit nicht von
einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung abgesehen werden
müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
5.7 Somit kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vor
diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführen-
den würde bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzun-
gen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prü-
fung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
in ihren Heimats- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt werden.
D-3794/2014
Seite 17
6.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Schweiz aufgrund von
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gehalten war, auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden einzutreten.
6.1 Betreffend Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es
sich bei dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht
der Schweiz handelt, welches ihr ein Ermessen zur Ausübung einräumt.
Jenes ist in Art. 17 Dublin-III-VO geregelt. Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
handelt es sich um eine Bestimmung, worin die wesentlichsten Lebens-
sachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise ver-
letzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Be-
zugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der
entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin
derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine
rechtlich richtige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nicht-
erklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei
Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufent-
halt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall
als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch dar-
stellen (FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asyl-
zuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 ff. zu Art. 16, K2-4 zu Art. 17).
Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen nach
Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezogen
werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit durch
entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der
Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist).
6.2 Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsu-
chenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen
(unter anderem Geschwister), welche sich rechtmässig in einem Mitglied-
staat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland be-
standen hat, und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Per-
son zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich
kundgetan haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.1).
D-3794/2014
Seite 18
6.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden und C._______ vor ih-
rer Flucht bereits im Herkunftsstaat eine stabile Beziehung lebten. Die
Trennung an der türkischen Grenze anlässlich des ersten Ausreisever-
suchs erfolgte denn auch gänzlich unfreiwillig. Die Beschwerdeführenden
waren ihrerseits sofort bestrebt, C._______ zu folgen, wiederzufinden und
mit ihm zusammenzuleben. C._______ selber konnte in der Zeit, in welcher
er sich alleine in der Schweiz aufhielt, zwar sein Leben bestreiten und Fuss
fassen, wobei in diesem Zusammenhang auf dessen ausserordentliche In-
tegrationsleistung zu verweisen ist, durch welche es ihm gelungen ist, auf-
grund sehr guter schulischer Leistungen bereits eine Lehrstelle (…) zu fin-
den, welche er nun begonnen hat. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem mittlerweile volljährigen Sohn ist jedoch
in einer Gesamtbetrachtung nicht ersichtlich, zumal die im ärztlichen Zeug-
nis vom 7. Juli 2014 diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden der
Beschwerdeführerin (depressive Störung, chronisches Ekzem und die
gastro-oesophageale Refluxkrankheit [Sodbrennen]) nicht als derart gra-
vierend zu bezeichnen sind, als dass diese die Betreuung von C._______
als unerlässlich darstellen würden. Indessen ist aber vorliegend nicht nur
ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen C._______ und seiner Mutter zu prü-
fen, sondern auch ein derartiges Verhältnis zwischen den beiden Brüdern.
Jedoch ist auch wenn C._______ gemäss den eingereichten Berichten ge-
genüber seinem Bruder eine Art Vater- respektive Vorbildrolle übernom-
men hat, ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Brüdern zu ver-
neinen. Eine stabile Vaterrolle C._______s im Sinne eines Abhängigkeits-
verhältnisses gegenüber dem Beschwerdeführer vermochte sich denn
nach Ansicht des Gerichts in der kurzen Zeit des Zusammenlebens in der
Schweiz kaum zu entwickeln. Zwar ist es möglich, dass die Intensität der
Rolle C._______s gegenüber seinem Bruder aufgrund der gesundheitli-
chen Beschwerden der Beschwerdeführerin an Gewicht gewinnen dürfte,
dennoch ist nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zu sprechen, nach
welchem der Beschwerdeführer auf C._______ für die Bestreitung seines
Lebens angewiesen wäre, zumal er nach wie vor von seiner Mutter beglei-
tet wird.
6.4 Somit kann zwar sicherlich von einem stabilen, engen und gelebten
Familienverhältnis ausgegangen werden. Hingegen kommt das Gericht
nach eingehender Überprüfung und Abwägung der entscheidenden Fakto-
ren zum Schluss, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Be-
schwerdeführenden und C._______ zu verneinen ist, weshalb die Schweiz
nicht verpflichtet ist, im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Asyl-
gesuche einzutreten.
D-3794/2014
Seite 19
7.
7.1 Ferner ist zu prüfen, ob es einen Grund zum Selbsteintritt der Schweiz
auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gibt.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von
einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zustän-
digen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit die-
ser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unter-
richtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den
Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerich-
tet wurde (sog. Selbsteintrittsrecht bzw. Souveränitätsklausel).
7.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durch-
setzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sie können sich aber
in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendba-
ren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm
des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist
die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden
und die Schweiz ist verpflichtet sich zur Prüfung des Asylgesuchs zustän-
dig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
7.3 Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in
einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die
Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss
das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit
die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Er-
messen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung
in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richt E-641/2014 E. 8.2.1 [zur Publikation vorgesehen]).
7.4
Es ist zu prüfen, ob sich die Überstellung der Beschwerdeführenden nach
Bulgarien im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden
völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig darstellt.
7.4.1 Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zunächst die Mit-
glieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjähri-
D-3794/2014
Seite 20
gen Kinder; gemäss des Bundesverwaltungsgerichts sind sodann Konku-
binatspartner den Ehegatten gleichgestellt. Gemäss Rechtsprechung kön-
nen auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande
(wie Geschwister, volljährige Kinder) unter den Schutz der Einheit der Fa-
milie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwi-
schen den Angehörigen besteht. Jedoch muss darüber hinaus bei einer
solchermassen schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ein beson-
deres Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE
2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8).
7.4.2 Da C._______ kurz vor der Einreise der Beschwerdeführenden in die
Schweiz sein 18. Lebensjahr vollendete und somit volljährig wurde, ist er
in Bezug zu seiner Mutter und seinem minderjährigen Bruder im juristi-
schen Sinne nicht mehr zur Kernfamilie zu zählen, weshalb für die Anwend-
barkeit von Art. 8 EMRK ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen
C._______ und den Beschwerdeführenden vorliegen müsste. Da dieses
jedoch schon im Zusammenhang mit 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verneint
wurde, ist an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Erwägungen zu verwei-
sen (vgl. E. 6.3 f.), weshalb nicht mehr näher darauf eingegangen wird.
Aufgrund der fehlenden Abhängigkeitsverhältnisse kann indessen auch of-
fen gelassen werden, ob respektive unter welchen Voraussetzungen die
vom Bundesgericht entwickelte Praxis zu Art. 8 EMRK, wonach sich eine
Person auf den Schutz des Familienlebens nur dann berufen kann, wenn
sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheits-
recht in der Schweiz bezieht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281; 135 I 143,
jeweils mit weiteren Hinweisen), überhaupt ein Kriterium darstellt, welches
im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu beachten ist (BVGE 2008/47 E. 4.1
mit Hinweis auf EMARK 1993 Nr. 24 E. 8).
7.4.3 Andere die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmungen, wel-
che durch die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien als
verletzt zu betrachten wären, sind – unter anderen aufgrund der Volljährig-
keit C._______s, weshalb dieser nicht mehr durch die KRK geschützt wird
– nicht ersichtlich. Ein obligatorischer Selbsteintritt aufgrund der EMRK o-
der anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ist daher zu verneinen.
7.5 Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum. Abgesehen von den genannten Fällen, wo der Selbsteintritt zur
D-3794/2014
Seite 21
Pflicht wird, ist die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar
gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen
ihr Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts
auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
7.6
7.6.1 Im vorliegenden Sachverhalt könnten unter dem Aspekt von humani-
tären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 die besonderen Umstände in
Betracht gezogen werden, welche durch die missliche Konstellation des
zeitlichen Ablaufs die Beschwerdeführenden gewissermassen "zwischen
Stuhl und Bank" fallen liessen. Danach ergaben sich auf drei sich überla-
gernden Ebenen – der Frage des massgeblichen Zeitpunkts des "Ersu-
chens um internationalen Schutz", dem Eintritt der Volljährigkeit des in der
Schweiz lebenden Bruders respektive Sohnes sowie dem anwendbaren
Recht – im Abstand von wenigen Wochen wesentliche Veränderungen,
welche sich auf die Bestimmung der Zuständigkeit auswirkten. Dabei liesse
sich auch anführen, dass in der Dublin-III-VO volljährige Kinder – im Ge-
gensatz zu Onkeln, Tanten und Grosseltern, welche immerhin explizit als
Verwandte genannt werden (Art. 2 Bst. h Dublin-III-VO) – in keinem Fall als
Familienangehörige erwähnt und somit ihre familiären Beziehungen sobald
sie das 18. Lebensjahr abgeschlossen haben nicht mehr geschützt wer-
den, unabhängig davon, ob es sich vorher um unbegleitete Minderjährige
handelte, bei welchen der Staat bis zur Volljährigkeit das Ziel der Zusam-
menführung mit der Familie zu verfolgen hat. Auch wenn die Dublin-III-VO
das Wohl des Kindes und die Achtung des Familienlebens noch intensiver
ins Zentrum der zu erreichenden Zielstellungen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Dublin-
III-VO sowie Ziff. 13 ff und 17 der Erwägungsgründe zur Dublin-III-VO)
stellt, wird dieser vorliegenden speziellen Sachverhaltskonstellation in der
Verordnung nicht explizit Rechnung getragen.
7.6.2 Mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision
vom 1. Februar 2014 wurde indessen die Angemessenheitskontrolle des
Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG gestri-
chen. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung
handelt, womit das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen ge-
wissen Ermessensspielraum verfügt, ergibt sich unter anderem aus dieser
Kognitionsbeschränkung, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr
überprüfen kann, ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel
keinen Gebrauch zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als un-
angemessen zu erachten ist. Die Prüfung hat sich darauf zu beschränken,
ob das SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat. Dazu muss
D-3794/2014
Seite 22
das SEM von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht haben, wo-
für es den Sachverhalt vollständig zu erheben und allen wesentlichen Um-
ständen Rechnung zu tragen hat. Das SEM muss sich zudem von klaren
und objektiven Kriterien in seiner Entscheidung leiten lassen sowie den
Verfahrensvorschriften wie dem Anspruch auf rechtliches Gehörs, dem
Gleichbehandlungsgebot und der Verhältnismässigkeit genügen. Diese
Überlegungen müssen sich schliesslich auch in den Erwägungen der Ver-
fügungen wiederspiegeln. Daraus ergibt sich, dass – falls eine asylsu-
chende Person Gründe geltend macht, wonach die Überstellung in einen
Dublin-Mitgliedstaat problematisch erscheinen könnte – das SEM in seiner
Verfügung darlegen muss, weshalb die Souveränitätsklausel anzuwenden
sei oder nicht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt das SEM inner-
halb seines Ermessensspielraums, welcher im Ergebnis vom Bundesver-
waltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann (s. dazu Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts
E-641/2014 vom 6. März 2015, E. 8 [zur Publikation vorgesehen]).
7.6.3 Bezüglich der Ausübung dieses Ermessensspielraums hat das Bun-
desverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nichts zu bemängeln.
Zwar wurde in der angefochtenen Verfügung nicht direkt auf Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 verwiesen. Dennoch wird ersichtlich, dass sich das BFM zum Zeit-
punkt der Verfügung des Aufenthalts von C._______ in der Schweiz als
vorläufig Aufgenommener, gewisser gesundheitlicher Probleme der Be-
schwerdeführerin sowie des engen Verhältnisses zwischen den beiden
Brüdern bewusst war. Zudem wurde auch die aktuelle Situation für Asylsu-
chende in Bulgarien kurz beleuchtet. Der Sachverhalt wurde insgesamt ge-
sehen vollständig und korrekt erstellt. Schliesslich ging das BFM in seiner
Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 nach entsprechender Aufforderung
durch das Bundesverwaltungsgericht noch vertieft auf den Sachverhalt ein
und zeigte auf, von welchen Kriterien es sich in seiner Entscheidfindung
leiten liess. Diese Kriterien mögen zwar streng erscheinen und im vorlie-
genden Einzelfall zu einer gewissen Härte führen, müssen aber doch vom
Bundesverwaltungsgericht als objektiv und klar bezeichnet werden und
sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensmissbrauch oder eine
Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. Einer weiteren Prüfung be-
züglich der humanitären Gründe hat sich das Gericht aus den dargelegten
Gründen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG zu enthalten.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend nach einer
Gesamtabwägung aller Faktoren zum Schluss, dass das BFM zu Recht in
D-3794/2014
Seite 23
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführenden
sind nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil-
ligung und vermögen schliesslich auch aus Art. 44 AsylG, wonach der
Grundsatz der Einheit der Familie bei einer Wegweisung zu berücksichti-
gen ist, aufgrund der Volljährigkeit C._______ und des fehlenden Abhän-
gigkeitsverhältnis nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Überstellung
nach Bulgarien wurde zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG i.V.m. Art 32
Bst. a der AsylV 1).
8.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige
Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter
diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 11. Juli 2014 gutgeheissen wurde, wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt.
10.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. Juli
2014 ihre Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin beigeordnet wurde, ist
dieser eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Rechtsvertre-
terin der Beschwerdeführenden hat am 4. September 2014 eine Kosten-
note zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Indessen hat
sie am 25. September 2015 eine weitere Eingabe zu den Akten gereicht,
welche noch nicht berücksichtigt wurde. Der Rechtsvertreterin ist somit ein
amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'600.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
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Seite 24
(Dispositiv nächste Seite)
D-3794/2014
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Anne Kneer
Versand: