B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3794/2015 / wiv
Ur t e i l vom 2 4 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Dieter R. Marty, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. April 2011
um dessen Einbezug in ihr am 14. August 2009 bei der Schweizer Vertre-
tung in Colombo, Sri Lanka gestelltes Asylgesuch ersuchte,
dass er am 20. April 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er durch die Vorinstanz am 29. April 2015 summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragt wurde,
dass ihm diese am 4. Mai 2015 zur Zuständigkeit Estlands zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach
Estland das rechtliche Gehör gewährte,
dass er diesbezüglich mutmasste, der Schlepper habe allenfalls das von
der Estnischen Botschaft in New Dehli am 2. März 2015 ausgestellte
Schengen-Visum ohne sein Wissen beschafft, da er nie in New Dehli ge-
wesen sei,
dass er vielmehr vor zwei Monaten (Anfang März 2015, Anmerkung des
Bundesverwaltungsgerichts) von Dubai in die Türkei geflogen sei,
dass gegen die Wegweisung nach Estland und deren Zuständigkeit zur
Durchführung des Asylverfahrens der Umstand spreche, dass er nie ein
anderes Land als die Schweiz um Asyl gebeten habe,
dass er mit Zuweisungsentscheid der Vorinstanz vom 22. Mai 2015 für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen wurde,
dass das SEM aufgrund seiner Einreise in die Schweiz sein aus dem Aus-
land eingereichtes Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Mai 2015 als gegen-
standslos geworden abschrieb,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juni 2015 – eröffnet am 11. Juni 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Estland an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2015 durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege ersucht wurde,
dass in der Beschwerdeeingabe zusammengefasst vorgebracht wird, der
Beschwerdeführer sei von Januar 2015 bis April 2015 über die Vereinigten
Arabischen Emirate, die Türkei und weitere Länder in die Schweiz gereist,
wobei die Länder und die dazu gehörenden Reisedaten einen glaubhaften
Zeitablauf zeigten,
dass er das fragliche Visum folglich nicht selber beantragt haben könne,
da dieses am 2. März 2015 in New Dehli ausgestellt worden sei und er sich
zu dieser Zeit erwiesenermassen in der Türkei aufgehalten habe,
dass sodann auch nicht anzunehmen sei, der Schlepper habe es für ihn
organisiert, da er hierfür eigens von der Türkei nach New Dehli und wieder
zurück hätte reisen müssen, was auch aus Kostenüberlegungen auszu-
schliessen sei,
dass die Reise entlang des ehemaligen "eisernen Vorhangs" hätte verlau-
fen müssen, wäre Estland das eigentliche Ziel gewesen,
dass die Vorinstanz trotz der vorangehenden Ausführungen und dem dem
Beschwerdeführer vom Schlepper abgenommenen Pass hartnäckig an der
Gültigkeit des fraglichen Visums festhalte, obwohl das Wissen um den von
Schleppern abgenommenen Pass längst zum Allgemeinwissen (oder gar
Notorietät) gehöre,
dass der Beschwerdeführer nicht angehört worden sei, was eine schwere
Verletzung der Verfahrensregeln darstelle,
dass seine Abschiebung nach Estland für ihn folgenschwer ausfallen
werde,
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dass flüchtende Tamilen bekanntermassen nie Estland ansteuerten, weil
die Esten mit der russischen Ethnie die grösste Mühe hätten, deshalb
Fremden gegenüber als höchst misstrauisch gälten und das Scheitern der
"Asylanfrage" vorbestimmt sei,
dass bei der Klärung der Situation von Flüchtlingen auch deren Einwände
zu prüfen seien und die Vorinstanz nicht einmal den Anschein erwecke,
"das Umfeld des Visums zu prüfen",
dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers in New Dehli nicht möglich
gewesen sei, was die Vorinstanz "nicht rühre",
dass die Vorinstanz sich nicht einmal die Mühe gemacht habe, abzuklären,
ob der Pass des Beschwerdeführers zur Erlangung eines estnischen Vi-
sums missbraucht worden sein könnte,
dass somit nicht einzusehen sei, weshalb eine blosse Vermutung behör-
denseits gewichtiger eingestuft werde als die Aussage eines Flüchtlings,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juni 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
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SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass die estnischen Be-
hörden dem Beschwerdeführer ein vom 2. März 2015 – 4. April 2015 gülti-
ges Schengen-Visum ausstellten,
dass die diesbezüglich vom Beschwerdeführer vorgebrachten, nicht nur in
chronologischer Hinsicht nicht überzeugenden Ausführungen, wonach das
Visum weder von ihm noch vom Schlepper beantragt worden sei, unglaub-
haft sind, da nicht ersichtlich ist, wozu eine Drittperson ein Schengen-Vi-
sum beantragen sollte, von welchem sie dann keinen Gebrauch macht,
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dass die einzige Person, welche im vorliegenden Fall mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein nachvollziehbares Interesse an einem Schengen-
Visum haben dürfte, der Beschwerdeführer selbst ist,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom
4. Mai 2015 bezüglich dem von den estnischen Behörden ausgestellten
Schengen-Visum das rechtliche Gehör gewährt hat, weshalb auch nicht
einzusehen ist, inwiefern ihr Vorgehen eine "schwere Verletzung der Ver-
fahrensregeln" darstellen soll,
dass es das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Aktenlage als er-
stellt erachtet, dass die estnischen Behörden dem Beschwerdeführer ein
vom 2. März 2015 – 4. April 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt
haben,
dass das SEM die estnischen Behörden aufgrund des erteilten Visums am
18. Mai 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die estnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 29. Mai
2015 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 4. Mai 2015
zwar ausführte, er habe nie ein anderes Land als die Schweiz um Asyl ge-
beten, ihm in dieser Hinsicht jedoch entgegenzuhalten ist, dass es nicht die
Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen
Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen
Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-
Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Estland würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO den Mitgliedstaat für die Beurteilung eines
Antrags auf internationalen Schutz (Asylgesuch) für zuständig erklärt, für
welchen der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der
Schweiz ein gültiges Visum für Estland besessen hat,
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dass die Zuständigkeit Estlands für den Beschwerdeführer somit gegeben
ist,
dass Estland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Esten hätten die
grösste Mühe mit der russischen Ethnie, weshalb sie Fremden gegenüber
als höchst misstrauisch gälten, womit das Scheitern der "Asylanfrage" vor-
bestimmt sei, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur
Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land füh-
ren würde,
dass es sich dabei um eine auf reinen Vermutungen basierende, durch
nichts belegte und damit offensichtlich unbegründete Pauschalbehauptung
handelt und nicht ersichtlich ist, was er dabei zu seinen Gunsten ableiten
will,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die estnischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Estland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Estland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
estnischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Estland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: