B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3795/2017
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 / N (…).
D-3795/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger tadschiki-
scher Ethnie – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland (…)
2015 und reiste unter anderem über den Iran, Griechenland und Ungarn in
die Schweiz ein, wo er am 11. April 2016 um Asyl ersuchte. Am 25. April
2016 wurde er summarisch zur Person befragt, und am 27. Mai 2016 ein-
lässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Rahmen von Befragung und Anhörung im Wesentli-
chen und sinngemäss geltend, er sei in B._______ (Provinz C._______,
Afghanistan) geboren, aber im Alter von fünf Jahren mit seiner Familie nach
Kabul umgezogen. In der Folge habe die Familie immer dort gelebt, und er
habe an einer Universität in Kabul einen Abschluss in (…) erworben. Sein
Bruder sei erfolgreicher [Sportart] gewesen, aus Neid aber vor einigen Jah-
ren von einem Freund auf offener Strasse erstochen worden. Die Polizei
habe Ermittlungen aufgenommen, die bis heute aber noch zu keinem Er-
gebnis geführt hätten. Der mutmassliche Täter sei der Familie bekannt ge-
wesen und es habe auch Zeugen gegeben, weshalb die Familie oft bei der
Polizei nachgefragt habe. Der Vater des mutmasslichen Täters – ein ein-
flussreicher Kommandant – habe deshalb ihn und seine Familie bedroht.
Er selber sei (...) (Datum) von zwei Vermummten angegriffen und verletzt
worden. Daraufhin sei die Familie in die Heimatprovinz C._______ zurück-
gekehrt. Wenige Monate nach ihrer Rückkehr hätten aber die Taliban – zu
deren Einflussbereich C._______ gehöre – begonnen, die Familie zu be-
drohen, weil sein Vater als Generalmanager bei einer englischen Sicher-
heitsfirma gearbeitet habe. Ferner habe sich die Familie auch geweigert,
die Taliban mit Hilfsleistungen zu unterstützen. Daraufhin seien in der Mo-
schee Drohungen ausgesprochen worden. (…) habe sein Vater schliess-
lich entschieden, die Familie müsse Afghanistan verlassen. Im Verlauf der
Ausreise seien er und seine Familienangehörigen von iranischen Polizisten
beschossen worden. Daraufhin sei die Familie getrennt worden, und sei es
ihm seither nicht mehr gelungen, mit den übrigen Familienangehörigen
Kontakt aufzunehmen.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 – eröffnet am 6. Juni 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, und verfügte die Wegweisung sowie den Voll-
zug aus der Schweiz.
D-3795/2017
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5 und
die Zurückweisung der Sache zwecks neuer Entscheidung an die Vo-
rinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz infolge Unzulässigkeit – allenfalls
Unzumutbarkeit – des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, sowie um Bestellung des
rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art.
110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31).
Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung betreffend den Be-
schwerdeführer ins Recht gelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen
und wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei-
geordnet. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Ferner wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu
lassen.
E.
Am 19. Juli 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2017 zur Rep-
lik vorgelegt.
F.
Mit Eingabe vom 28. August 2017 nahm der Beschwerdeführer zu Ver-
nehmlassung Stellung
D-3795/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 173.32] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den
Prozessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositions-
maxime, vgl. zum Ganzen statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.).
2.2 Im Rahmen der Beschwerde wird explizit beantragt, "die Verfügung der
Vorinstanz sei in den Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzuheben" (vgl. Be-
schwerdeantrag 1). Da sich die Beschwerde damit auf die Frage der Weg-
weisung respektive des Wegweisungsvollzuges beschränkt, sind die Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches
(vgl. Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsen.
2.3 Vom Beschwerdeführer wird sodann – zumindest gemäss dem Wort-
laut seines Hauptantrages – nicht nur die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges, sondern auch die Anordnung der Wegweisung als solcher an-
gefochten, indem er die Aufhebung auch von Ziffer 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung beantragt (vgl. oben). Eine diesbezügliche Be-
gründung liegt allerdings nicht vor und die Anordnung der Wegweisung als
solcher stellt die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs dar (Art. 44
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[erster Satz] AsylG). Da die Ablehnung des Asylgesuches unangefochten
in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschwerdeführer weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu be-
stätigen (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H).
2.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nach dem Gesagten
einzig die Prüfung der Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges (vgl. Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung), mithin die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 [zweiter Satz]
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG [SR 142.20]).
3.
3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz ihrer Begründungs-
pflicht in Bezug auf die in der Verfügung geäusserten Vorbehalte zur Glaub-
haftigkeit nicht nachgekommen sei (vgl. ausführlich zu den entsprechen-
den Beschwerdevorbringen: Beschwerdeschrift, N. 4.1.1). Eine Heilung
des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene komme nicht in Frage, wes-
halb die Verfügung aufzuheben sei (mit weiteren Ausführungen: Beschwer-
deschrift, N. 4.1.2).
3.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers wären
vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken vermöchten (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Im vorliegenden Fall
kann allerdings – aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zur Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Lichte des inzwischen ergan-
genen Referenzurteils des BVGer D-5800/2016 – auf eine genauere Aus-
einandersetzung mit den verfahrensrechtlichen Vorbringen des Beschwer-
deführers verzichtet werden und kann das Gericht die Glaubhaftigkeit der
entscheidrelevanten Sachverhaltselemente aufgrund der Aktenlage zuver-
lässig beurteilen.
4.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-3795/2017
Seite 6
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführ-
bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfäl-
lige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asyl-
suchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal
herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen
erübrigen sich daher – trotz entsprechender Beschwerdevorbringen (vgl.
Beschwerdeschrift N 3.2, Bst. c) – Erwägungen zur Unzulässigkeit respek-
tive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im vorliegenden Fall ist insbesondere die mit Urteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 geänderte Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsge-
richts zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul zu berücksichti-
gen.
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Seite 7
6.2 Die Vorinstanz bringt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug in seiner
– vor der Praxisverschärfung dieses Gerichts und damit noch unter der al-
ten Rechtsprechung (BVGE 2011/7) ergangenen – Verfügung vor, dass der
Beschwerdeführer aus der Hauptstadt Kabul stamme, beziehungsweise
sein ganzes Leben dort verbracht habe. Aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts erachte das SEM den Vollzug der Wegwei-
sung als generell zumutbar. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwer-
deführers habe er in Kabul studiert, und sei er [Sportler] gewesen. Es sei
davon auszugehen, dass er sozial stark vernetzt sei. Zudem sei er jung
und gesund, und habe das Studium der (…) abgeschlossen. Aufgrund die-
ser Umstände erweise sich der Vollzug der Wegweisung im Fall des Be-
schwerdeführers als zumutbar.
6.3 Dem hält der Beschwerdeführer in seinen – ebenfalls vor der Praxisän-
derung verfassten – diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (Beschwer-
deschrift N 3.2 und 4.4) entgegen, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid
weder der Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul, noch den per-
sönlichen Umständen des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung ge-
tragen. So habe sich seit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/7 die Sicher-
heitslage nicht nur in Afghanistan, sondern auch spezifisch in Kabul mar-
kant verschlechtert. Hierzu zitiert der Beschwerdeführer in seinen Vorbrin-
gen verschiedene Berichte, wobei er in seiner Analyse derselben zum Er-
gebnis kommt, es dränge sich eine Neubeurteilung der Sicherheitslage und
somit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul auf. So er-
forderten die neuesten Ereignisse zumindest, dass nur bei sehr günstigen
Umständen ausnahmsweise von der Zumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzugs ausgegangen werden dürfe (zur genauen Argumentation und zu
den Quellen kann auf die Beschwerdevorbringen verwiesen werden: Be-
schwerdeschrift, S. 7 – 11). Im Fall des Beschwerdeführers sei sodann von
der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs auszugehen. Eine Weg-
weisung des Beschwerdeführers sei nicht nur aufgrund der aktuellen Si-
cherheitslage unzumutbar, sondern auch weil ohnehin keine begünstigen-
den Umstände vorlägen, welche eine Wegweisung nach Kabul als zumut-
bar erscheinen liessen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verfüge der
Beschwerdeführer nämlich nicht (mehr) über ein tragfähiges familiäres
Netz. Wie der Beschwerdeführer sowohl bei der Befragung als auch bei
der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, verfüge er in Kabul über keine
nahen Verwandten mehr, da diese alle im Ausland lebten oder sich auf der
Flucht befänden. Er verfüge höchstens noch über weit entfernte Ver-
wandte, die jedoch ausserhalb der Stadt lebten, wohin die Wegweisung in
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Seite 8
jedem Fall unzumutbar sei. Zudem sei zu betonen, dass einer dieser ent-
fernten Verwandten den Beschwerdeführer bei den Taliban verraten habe.
Demzufolge sei das Vorhandensein eines tragfähigen familiären Netzes in
seinem Heimatland, insbesondere in der Stadt Kabul, zu verneinen. Dass
der Beschwerdeführer das Studium der Rechts- und Politikwissenschaften
abgeschlossen habe, vermöge die Wegweisung ebenfalls nicht als zumut-
bar erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe nie zuvor gearbei-
tet, was ihm den erforderlichen Berufseinstieg und Gelderwerb stark er-
schweren würde. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer beziehungs-
weise seine Familie in Kabul über keine Wohnung mehr verfüge. Der Be-
schwerdeführer würde im Rückkehrfall in eine persönliche Notlage gera-
ten. Er wäre obdachlos, und hätte keinerlei Möglichkeiten, seinen Lebens-
unterhalt zu bestreiten.
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Aufzäh-
lung Unzumutbarkeitsgründe in Art. 83 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art.
83 Abs. 4 AuG sei nicht abschliessend. Bei besonders verletzlichen Perso-
nen müssten auch andere (soziale, wirtschaftliche, humanitäre) Gründe
berücksichtigt werden, insbesondere wenn solche in Kombination aufträ-
ten. Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Gefährdung vorliege, würden
immer die individuellen Lebensumstände des Einzelnen als Ganzes ge-
würdigt. Dabei sei zentral, ob im Heimatland ein Beziehungsnetz bestehe,
beziehungsweise wie gut die Aussichten auf die soziale und berufliche
Wiedereingliederung seien. Beim gesetzlichen Begriff der konkreten Ge-
fährdung handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen
Auslegung eine Rechtsfrage darstelle, welche vom Bundesverwaltungsge-
richt überprüft werde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts handle es sich bei Art. 83 Abs. 4 AuG um eine „unechte“ Kann-
Vorschrift, welche der rechtsanwendenden Behörde keinen Ermessens-
spielraum einräume. Sobald eine konkrete Gefährdung der Person im Falle
der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat festgestellt werde, sei
der Vollzug der Wegweisung daher unzumutbar und es sei – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die
vorangehenden Ausführungen zeigten auf, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten Gefährdung i.S.v.
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, indem er sich in einer persönlichen
Notlage befinden würde und die Sicherheitssituation in Kabul gemäss ak-
tueller internationale Berichterstattung als äusserst prekär einzustufen sei.
Aufgrund der Tatsache, dass das Vorliegen von begünstigenden Umstän-
den im vorliegenden Fall verneint werden müsse, sei der Wegweisungs-
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vollzug nach Kabul gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre-
chung nicht zumutbar, sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und
sei die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. in Verbindung mit Art. 83
Abs. 4 AuG zu verfügen.
6.4 In Vernehmlassung und Replik äussern sich das SEM und der Be-
schwerdeführer insbesondere zur – aufgrund der bundesverwaltungsge-
richtlichen Praxisänderung vorliegend nicht entscheidrelevanten – Frage
der Schutzfähigkeit des Staates im Falle von Übergriffen durch Dritte. Ent-
sprechend kann für die diesbezüglichen Argumentationen auf die entspre-
chenden Eingaben verwiesen werden (vgl. Vernehmlassung vom 19. Juli
2017 und Replik vom 28. August 2017).
6.5 Im Folgenden ist – in Kürze – auf die im Oktober 2017 geänderte Praxis
hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Kabul einzugehen.
6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afgha-
nischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil
publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicher-
heitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu
bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu
der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die
Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Re-
gel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren
vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Voll-
zugs ausgegangen werden kann.
6.5.2 Solche besonders begünstigende Faktoren können nach dem vorge-
nannten Referenzurteil grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn
es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann
handelt. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hin-
blick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden
Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz müsse ihr insbesondere
eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen
und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von lo-
sen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kern-
familie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie
die Unterbringung ungeklärt sind, sei nicht von einem tragfähigen sozialen
Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant sei zudem, über welche
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Seite 10
Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwie-
fern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im
Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Ange-
sichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul, verstehe es
sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in je-
dem Einzelfall sorgfältig zu prüfen sei und diese erfüllt sein müssten, um
einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (Urteil
des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1).
6.5.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Wegweisung nach
Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so
insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen
Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums
und einer gesicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren ist.
6.6 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar – wie vom Be-
schwerdeführer im Kontext der gerügten Gehörsverletzung ausführlich dis-
kutiert – in ihrer Verfügung einen Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit
der Verfolgungsvorbringen angebracht hat (Verfügung S. 3). Gleichzeitig
ergibt sich aus den Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in derselben Verfügung aber, dass die Vorinstanz die Ausführungen
zur familiären Situation und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ka-
bul für glaubhaft befunden hat (Verfügung S. 4). Das Gericht schliesst sich
– angesichts fehlender anderweitiger Hinweise – dieser Beurteilung an,
und hält zudem insbesondere das vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Fehlen naher Familienmitglieder in Afghanistan aufgrund seiner
übereinstimmenden und nachvollziehbaren diesbezüglichen Angaben für
glaubhaft (vgl. A8 F3, F5.02, F8.02; A13 F13 – F17, insb. F16, F20).
6.7 In Anbetracht des zu Grunde liegenden glaubhaften Sachverhalts ist
das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren im Sinne der neuen
Rechtsprechung (vgl. oben E. 6.4) in casu zu verneinen.
So verfügt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall offensichtlich nicht
über ein tragfähiges soziales Netz, welches ihm in Kabul eine angemessen
Unterkunft, Grundversorgung, sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen
Reintegration bieten könnte. Insbesondere verfügt er weder über Kernfa-
milie noch über irgendwelche Mitglieder des erweiterten Familienkreises,
welche ihn bei der wirtschaftlichen Integration unterstützen und eine exis-
tenzbedrohende Situation verhindern könnten. Insbesondere ist die – der
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Seite 11
vorinstanzlichen Verfügung zu Grunde liegende – starke soziale Vernet-
zung (aufgrund seines langen Aufenthalts in Kabul, seines dortigen Studi-
ums, und seiner (…) (Sportlerkarriere)) letztlich spekulativer Natur, und
kann keineswegs per se davon ausgegangen werden, dass diese – hypo-
thetisch vorhandenen – Personen fähig und willig wären, dem Beschwer-
deführer eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung, sowie Hilfe zur
sozialen und wirtschaftlichen Reintegration zu bieten. So wird im kürzlich
ergangenen Referenzurteil ausdrücklich festgehalten, dass allein „(…) auf-
grund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitglie-
dern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fort-
kommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind (…)“, nicht von einem
tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen sei (Urteil des BVGer D-
5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1). Aus den Akten ergibt sich le-
diglich eine einzige Bezugsperson in Kabul, ein Freund namens
D._______, wobei der Beschwerdeführer nicht einmal dessen Nachnamen
kennt (A8 F4.07; A13 F6 – F10). Ohnehin konstituiert ein solches Bezie-
hungsnetz – so denn vorhanden – angesichts der neuen Rechtsprechung
und der völligen Absenz irgendwelcher familiärer Kontakte aber kein trag-
fähiges soziales Netz im Sinne des vorgängig zitierten jüngsten Referenz-
urteils. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Kabul zwar gemäss
eigenen Aussagen einen universitären Abschluss erworben und eine
sechsmonatige Ausbildung zum Rechtsvertreter absolviert hat – mithin
wohl überdurchschnittlich gut gebildet ist –, gleichzeitig aber keinerlei ein-
schlägige Arbeitserfahrung aufweist. Entsprechend kann auch nicht ohne
weiteres von einer wirtschaftlich gesicherten Existenz ausgegangen wer-
den.
Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass es sich beim Beschwerde-
führer zwar um einen alleinstehenden und soweit ersichtlich gesunden jun-
gen Mann handelt, dass bei ihm aber gleichzeitig weder von einem tragfä-
higen Beziehungsnetz, noch von einer gesicherten Wohnsituation und ei-
ner Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums auszugehen ist. Ent-
sprechend ist der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren
(vgl. e contrario das Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017
E. 8.4.2).
6.8 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor,
welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind
die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
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6.9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die
Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Mai 2017
aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstands-
los geworden ist.
7.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteient-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der not-
wendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage und
ähnlich gelagerter Fälle zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einho-
lung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2000.– auszurichten..
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vo-
rinstanzlichen Verfügung vom 31. Mai 2017 werden aufgehoben und das
SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin
Contessina Theis Anne Kneer
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