Abtei lung IV
D-3797/2006
{T 0/2}
Urteil vom 20. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Schürch, Richter Galliker, Richterin Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiberin Zürcher
Z._______, geboren _______, Somalia,
_______,
vertreten durch Afra Weidmann, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 24. Mai 2004 i. S. Vollzug der Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge am 31. Januar 2004 sein
Heimatland und sei über Äthiopien und Deutschland am 8. Februar 2004 unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangt, wo er am folgenden Tag
um Asyl nachsuchte. Am 20. Februar 2004 wurde er im _______ summarisch
befragt und mit Verfügung vom 23. Februar 2004 für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton _______ zugewiesen. Am 15. März 2004 wurde er von den
zuständigen kantonalen Behörden angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Mitglied des Digil-
Clans (Unterclan Geledi, Subsubclan Gobron) und habe – mit Ausnahme eines
Aufenthaltes zwischen 1980 und 1985 in _______, wo er eine französische Schule
besucht habe – seit seiner Geburt bis am 31. Januar 2004 in _______, das etwa
70 Kilometer von _______ entfernt und im Süden des Landes gelegen sei, gelebt.
In _______ würden die Clans der Galadi, Galjecel und Garre leben. Im Jahr 1993
sei ihnen von den Aidid-Milizen das Land weggenommen und sein Vater getötet
worden, worauf sie gezwungen worden seien, für diese Milizen wie Sklaven zu
arbeiten. Er sei im Jahr 2000 mit dem Bajonett verletzt und auch sonst viel
geschlagen worden. Aus Angst, dass er sich an ihnen für den Tod seines Vaters
räche, hätten sie ihn zwischen Dezember 2003 und Januar 2004 mit dem Tod
bedroht. Ausserdem habe er gehört, dass man die Angehörigen der im Jahr 1993
ermordeten Leute ebenfalls töten wolle. Unter diesen Umständen habe er sich zur
Flucht in die Schweiz entschlossen, da seine Tante aus _______ im Verlauf des
Krieges die Stadt ebenfalls verlassen habe und er somit nicht zu ihr habe fliehen
können. Vorher habe er das Land aus finanziellen Gründen nicht verlassen
können. Er sei noch nie im Ausland gewesen.
Der Beschwerdeführer gab keine heimatlichen Identitätspapiere ab. Er habe seine
Identitätskarte und seinen Geburtsschein während des Krieges im Jahr 1991
respektive 1993 verloren und seither keine neuen Identitätspapiere beantragt.
Die Abklärungen (Fingerabdruckvergleich) des BFM ergaben, dass der
Beschwerdeführer am 17. Juni 2003 in Italien registriert worden war und am 26.
Juli 2003 in Norwegen unter einer andern als der in der Schweiz angegebenen
Identität ein Asylgesuch eingereicht hatte. Mit Schreiben vom 19. April 2004 wurde
ihm das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu und zu
einer allfälligen Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gewährt. Am 26. und
28. April 2004 nahm er zu diesem Abklärungsresultat Stellung. Dabei machte er
geltend, in Italien nur ausländerrechtlich und nicht asylrechtlich erfasst worden zu
sein. In Norwegen sei er aus Angst, nach Italien abgeschoben zu werden, unter
einer falschen Identität aufgetreten. Die in der Schweiz verwendeten
Personendaten seien korrekt. Mit Schreiben vom 30. April 2004 wurde er
ausserdem eingeladen, zu einer allfälligen vorsorglichen Wegweisung nach Italien
Stellung zu nehmen, was er mit Eingabe vom 10. Mai 2004 tat.
3B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2004 – eröffnet am 26. Mai 2004 – stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
angebracht, dass seine Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG. SR
142.31) nicht genügten. Die von ihm vorgebrachten Bedrohungen zwischen
Dezember 2003 und Januar 2004 durch die Aidid-Milizen würden in einen
Zeitraum fallen, in welchem er sich gemäss den Abklärungen nicht mehr in seinem
Heimatland, sondern in Europa aufgehalten habe. Seine diesbezüglichen
Ausführungen könnten somit nicht geglaubt werden. Zudem sei das Verschweigen
der Auslandaufenthalte – wobei er in Norwegen unter einer andern Identität
aufgetreten sei – nicht vereinbar mit glaubhaft vorgetragenen Asylgründen. Auch
habe sich der Beschwerdeführer nicht ausgewiesen, weshalb nicht
ausgeschlossen werden könne, dass er einem andern Clan angehöre. Bezüglich
des Wegweisungsvollzuges wurde insbesondere dargelegt, dass die Situation im
Norden und im Nordwesten (Somaliland) Somalias besser und die Verhältnisse
stabiler geworden seien. Zudem würden in diesen Regionen zahlreiche
Programme für den Wiederaufbau durch die internationale Staatengemeinschaft
unterstützt. In Somaliland herrsche eine funktionierende Regierung zusammen mit
verschiedenen Clans. Einfache Bürger würden volle Bewegungsfreiheit geniessen.
Unter diesen Umständen sei es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer
zuzumuten, sich im Norden oder Nordwesten des Landes niederzulassen. Somit
sei der Vollzug der Wegweisung nach Somalia als zulässig, zumutbar und möglich
zu betrachten.
C. Mit Eingabe vom 23. Juni 2004 an die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung der
Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Somaliland, die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Der Beschwerde lagen
verschiedene Berichte und ein Geburtszertifikat vom 18. Juni 2004, ausgestellt von
der Mission Permanente de la République Démocratique de Somalie in Genf, bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2004 teilte der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem stellte der
Instruktionsrichter fest, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den Vollzug der
angeordneten Wegweisung richte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
gutgeheissen.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2004 beantragte die Vorinstanz die
4Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. die
Vorinstanz erinnerte daran, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthalte in Italien
und Norwegen den schweizerischen Behörden gegenüber verschwiegen habe und
machte geltend, dass allein das Argument, es sei nur eine freiwillige Rückkehr
nach Somaliland möglich, keine vorläufige Aufnahme rechtfertige. Das
nachträglich eingereichte Geburtszertifikat vermöge als Beweis für die Herkunft
aus Südsomalia nicht zu genügen. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführern am 12. Juli 2004 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
F. Der Beschwerdeführer verursachte zahlreiche Strafakten. Gemäss einer Mitteilung
_______ vom 19. März 2007 wurde er wegen Missachtung einer Massnahme
(Ausgrenzung), Hausfriedensbruch, Verletzung des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG, SR 142.20) und
Bussenumwandlung zu insgesamt 185 Tagen Gefängnis verurteilt, welche er seit
dem 2. Januar 2007 verbüsst.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung
der Vorinstanz vom 24. Mai 2004. Die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen
Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der
Wegweisung) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu
5prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG.
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein
Heimaland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122,
m.w.H.). Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift ist die Frage der
Beschaffungsmöglichkeit eines Laissez-passer für Somaliland nicht unter dem
6Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen, sondern
betrifft deren Möglichkeit. Ob der Beschwerdeführer in Somaliland aufgenommen
würde, ist ebenfalls nicht unter dem Aspekt der Zulässigkeit zu prüfen. Aufgrund
der – bereits rechtskräftig festgestellten – Unglaubhaftigkeit der Angaben des
Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe steht fest, dass er keine konkrete
Gefahr im Sinne eines "real risk" glaubhaft darstellen konnte. Somit ist davon
auszugehen, dass ihm im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland weder Folter
noch unmenschliche Behandlung droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation
in seinem Heimatland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG findet der Absatz 4 (Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges) dieser Bestimmung keine Anwendung, wenn der weg-
oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat
oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Bei der Prüfung dieser Frage ist die
nachfolgend zitierte, durch die ARK entwickelte Praxis auch für das
Bundesverwaltungsgericht anwendbar. Die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG
setzt eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der
Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkt
dabei die Interessen des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein (vgl. EMARK
2004 Nr. 39, 2003 Nr. 3, 1997 Nr. 24, 1995 Nr. 10 und 11).
4.3.1 Nach bisheriger Praxis ist die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG mit
Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeits-
prinzipes anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 3, 1995 Nr. 10 und 11). Ein
konkreter Hinweise darauf, was hinsichtlich der Anwendung von Art. 14a Abs. 6
ANAG als verhältnismässig gilt, ergibt sich aus dem in EMARK 1995 Nr. 20
festgehaltenen und in EMARK 2004 Nr. 39 wiederholten Grundsatz, wonach in
Bezug auf diese Ausschlussklausel ein im Vergleich zu den Ausnahmen bei der
wegen Unmöglichkeit angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen kriminellen,
dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (vgl. Bundesratsbeschluss
vom 20. April 1994 betreffend srilankische Staatsangehörige, welche ihr
Asylgesuch vor dem 1. Juli 1990 eingereicht haben) höherer Massstab anzusetzen
ist. Somit genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden
Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an
die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten.
Vielmehr müssen diese Handlungen – wie bereits erwähnt – eine schwerwiegende
Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen.
Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der
Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der
Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter
betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessensabwägung ist
der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen (EMARK
1995 Nr. 11). Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt
ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete
7günstige Prognose erheblich in Frage. Des Weiteren kann das Vorleben der
betroffenen Person bei der Interessensabwägung mit berücksichtigt werden
(EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann im
Übrigen auch durch asoziales Verhalten verletzt oder gefährdet werden, wobei
auch hier eine schwerwiegende Störung vorliegen muss (EMARK 1997 Nr. 24 und
Gattiker, a.a.O., S. 99).
4.3.2 Vorliegend steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer mit
Strafbefehl vom _______ infolge der Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung
und wegen mehrfacher Vertstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3.
Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu 60 Tagen Gefängnis, mit Strafbefehl vom
_______ infolge eines Vergehens gegen das ANAG zu weiteren 60 Tagen
Gefängnis, am _______ wegen Hausfriedensbruchs und anderen Tatbeständen zu
nochmals 60 Tagen Gefängnis sowie am _______ infolge einer
Bussenumwandlung zu fünf Tagen Haft verurteilt wurde. Seine Gesamtstrafe
betrug 185 Tage Gefängnis oder Haft, welche er seit dem 2. Januar 2007 verbüsst,
wie dem Vollzugsauftrag des _______ vom 19. März 2007 entnommen werden
kann. Vorab ist festzuhalten, dass die Straftaten des Beschwerdeführers
wesentlich schwerer wiegen als die Delikte, die den in EMARK 1995 Nr. 10 und 11
publizierten Urteilen zugrunde lagen, in denen erwogen wurde, die Verurteilung zu
einer bedingten Freiheitsstrafe lasse in der Regel nicht auf eine schwerwiegende
Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen.
Wurden die Beschwerdeführer in jenen Fällen zu einer einmaligen Freiheitsstrafe
von sieben beziehungsweise zehn Tagen sowie einer Busse verurteilt, musste der
Beschwerdeführer vorliegend mehrmals zu teilweise erheblich längeren und
unbedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen verurteilt werden. Zu Ungunsten
des Beschwerdeführers fällt zudem ins Gewicht, dass die Verurteilungen innerhalb
von zweieinahlb Monaten erfolgten, womit der Beschwerdeführer deutlich gezeigt
hat, dass er nicht nur unwillig ist, sich an die elementaren Regeln der
schweizerischen Rechtsordnung zu halten, sondern dass er mit seinem
deliktischen Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung innert einer relativ
kurzen Zeitspanne wiederholt verletzt hat. Gegen den Beschwerdeführer spricht
sodann die Tatsache, dass er auch die zunächst bedingt ausgesprochenen
Gefängnisstrafen verbüssen musste, woraus zu schliessen ist, dass der bedingte
Strafvollzug widerrufen wurde. Daraus ist einerseits auf eine relative Schwere des
Verschuldens und andererseits auf eine ungünstige Prognose zu schliessen.
Letztere wird auch im Strafbefehl vom _______ ausdrücklich festgehalten. Ferner
ist in Betracht zu ziehen, dass bereits die _______ am _______ ausgesprochene
und vom Beschwerdeführer mehrmals nicht beachtete Ausgrenzungsverfügung die
Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bezweckt, woraus deutlich wird,
dass der Beschwerdeführer mit der wiederholten Missachtung dieser Auflage
unweigerlich die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehrmals verletzt hat. Daraus
– und aus der nachfolgenden mehrfachen Deliktsbegehung – ist ersichtlich, dass
er Auflagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu
beachten gedenkt und statt dessen Tendenzen zu einer deutlichen Steigerung des
kriminellen Unrechts aufweist. Dieses Verhalten untermauert die Bereitschaft des
Beschwerdeführers zu deliktischem Verhalten.
4.3.3 Angesichts der wiederholten, unbedingt ausgesprochenen und in ihrer Gesamtheit
8schwerwiegenden Straftaten erweisen sich die Voraussetzungen von Art. 14a Abs.
6 ANAG vorliegend als erfüllt. Der Beschwerdeführer hat die öffentliche Sicherheit
und Ordnung immer wieder und – verglichen mit den EMARK 1995 Nr. 10 und 11
zugrunde liegenden und bloss bedingt ausgesprochenen Strafen – teilweise
gravierend verletzt. Seine Handlungen lassen darauf schliessen, dass von einem
erheblichen Deliktspotential auszugehen ist und aufgrund der heutigen Aktenlage
auch in Zukunft Tendenzen zu strafrechtlich relevantem Verhalten bestehen. In
Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren
Aufenthalt in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz am Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers überwiegt deshalb das öffentliche
Interesse.
4.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges aufgrund der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG nicht
zu prüfen ist.
4.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Mit der Vorinstanz ist übereinzustimmen, dass die Argumentation
in der Beschwerde, nach Somaliland könne nur die freiwillige Rückkehr erfolgen,
nicht zu einer vorläufigen Aufnahme führt.
4.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig und möglich
erachtet. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges braucht in Anwendung von
Art. 14a Abs. 6 ANAG nicht geprüft zu werden. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Auf die im Übrigen
gestellten Feststellungsanträge (Ziff. 3 bis 5 der Beschwerde) wird im Hinblick auf
die bisherigen Erwägungen nicht eingetreten. Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dieser indessen als bedürftig im Sinne der
Gesetzgebung betrachtet, das Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos
eingeschätzt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2004 gutgeheissen wurde, sind keine
Kosten zu erheben. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsanwaltes nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird indessen abgewiesen, zumal beim
vorliegenden – vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten – Verfahren strenge
Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen sind
(vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 Erw. 2c S. 10) und diese
praxisgemäss nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher
9oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, was im
vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird
abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers: 2 Expl. (eingeschrieben;
Beilage: Original der angefochtenen Verfügung)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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