Abtei lung IV
D-3797/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
Kosovo / Serbien,
vertreten durch Mirjam Zwald Gerber, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. Mai 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3797/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Mai 2008 im B._______ um
Asyl nach. Dort wurde er am darauffolgenden Tag zu seinen
Personalien, zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen
Asylgründen befragt. Ebenfalls noch im B._______ wurde er am 26.
Mai 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Serbe und stamme aus
C._______ (Gemeinde D._______), einem von Serben bewohnten
Dorf im Südosten Kosovos. Seinen Lebensunterhalt und denjenigen
seiner Familie habe er mit unregelmässigen Arbeiten als Schweisser
und in der Landwirtschaft bestritten.
Im Mai oder Juni 2006 seien er, seine Ehefrau und die beiden Kinder
Augenzeugen eines von Albanern verübten Handgranatenanschlags
auf dem serbischen Markt der Stadt D._______ geworden. Bei dem
Anschlag sei ein ihm bekannter Serbe, Betreiber eines Kaffeehauses
und eines Lebensmittelgeschäftes, ums Leben gekommen. Aus Angst
vor Racheakten habe er sich nicht als Zeuge bei der UNMIK-Polizei
gemeldet. Dennoch sei er zehn bis fünfzehn Tage nach dem Vorfall
erstmals konkret bedroht worden; Albaner hätten ihm mit Handzeichen
deutlich gemacht, dass er umgebracht würde. Später habe er
mehrmals an seinem Auto Zettel mit weiteren Drohungen und
Beschimpfungen vorgefunden. Auch sei sein Auto wiederholt von
Kindern mit Steinen beworfen worden. Nachdem am 25. April 2008 ein
Albaner aus dem Nachbardorf zu seinem Grossvater nach C._______
gekommen sei und diesen gewarnt habe, er – der Beschwerdeführer –
befinde sich in einer lebensbedrohenden Lage und solle sich ver-
stecken, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei am 1. Mai
2008 in einem Kleinbus nach Montenegro gefahren und von dort aus
in einem Lastwagen versteckt via Kroatien, Slowenien und Österreich
bis in die Schweiz gereist.
Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Leute ihn nach dem Grund
für sein Weggehen und Verstecken fragen würden und sein Leben
dadurch noch mehr in Gefahr geraten würde.
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Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, seine Ehefrau habe
seit Längerem Kosovo verlassen und nach Serbien ziehen wollen, was
er jedoch stets abgelehnt habe. Im Sommer 2007 habe sie sich dann
von ihm scheiden lassen. Sie lebe – mittlerweile wieder verheiratet – in
Serbien und habe das alleinige Sorgerecht für die beiden Töchter.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
A.c Im Verlauf der Erstbefragung im B._______ gab der
Beschwerdeführer eine am 15. Februar 2008 von der United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) ausgestellte
Identitätskarte im Original zu den Akten.
A.d Am 27. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt
während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zu-
gewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 stellte das Bundesamt fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
B.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen (Bedrohungen und Übergriffe
seitens ethnischer Albaner) genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. In Kosovo sei es in
den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen
auf Angehörige der ethnischen Minderheit, namentlich der Serben,
gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen
ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom
17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und
militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle
sukzessive von der EU-Mission (European Union Rule of Law Mission
[EULEX]) abgelöst werden. Auch in den Siedlungsgebieten der
Kosovo-Serben garantierten internationale Sicherheitskräfte und teil-
weise auch serbische Angehörige des Kosovo Police Service (KPS)
die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung
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in Kraft getreten, die den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe.
Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage,
die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei
gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug
funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die
Sicherheitskräfte regelmässig, und Straftaten gegen Angehörige von
Minderheiten würden geahndet.
Zudem bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken eine inner-
staatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos, wodurch sich eine
weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in
Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien,
erübrige. Der geltend gemachte Vorfall mit der Handgranate datiere
vom Mai oder Juni 2006. Der Beschwerdeführer habe nicht klärend
dazulegen vermocht, weshalb er zum heutigen Zeitpunkt aufgrund
dieses Vorfalls noch konkrete Nachteile zu befürchten habe. Den
ständigen Drohungen und auch den absichtlichen Beschädigungen
seines Autos könne er sich durch Wohnsitzverlegung entziehen. Der
Beschwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb sein Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzu-
ordnen sei.
B.b Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sei festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten
Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der Ver-
besserung der allgemeinen Sicherheitslage in den vergangenen
Jahren weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Rückkehr
nach Kosovo werde demnach in der Regel als unzumutbar erachtet.
Eine Ausnahme bilde jedoch der Norden Kosovos. Für Serben mit
letztem Wohnsitz im Norden Kosovos sei die Rückkehr dorthin zumut-
bar.
Der Beschwerdeführer stamme aus D._______, wo eine konkrete
Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht
ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe als
Schweisser gearbeitet und verfüge über Erfahrungen in der Landwirt -
schaft. Überdies sei er in körperlich guter Verfassung und familiär un-
abhängig. So verfüge er über die grundsätzlichen Voraussetzungen,
seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können; die Inan-
spruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden
Kosovos sei somit zumutbar.
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Sodann bestehe für Serben auch eine Aufenthaltsalternative in
Serbien. Gemäss der serbischen Verfassung von 2006 sei Kosovo
integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch
nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet
würden, bei den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz
serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten.
Schliesslich sei der Vollzug auch zulässig sowie technisch möglich und
praktisch durchführbar.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 8. Juni 2009
(Poststempel: 11. Juni 2009) die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen,
dass die Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei, und er sei
in der Folge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung
dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2009 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Sodann wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Begründung der nicht
nachgewiesenen Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer
– unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis
zum 2. Juli 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu
bezahlen oder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen.
D.b Nach fristgerecht erfolgtem Eingang einer am 26. Juni 2009 vom
E._______ ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
verzichtete das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Juli
2009 nicht nur auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), sondern – unter
Vorbehalt der dannzumaligen finanziellen Verhältnisse des
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Beschwerdeführers – im Falle der Abweisung der Beschwerde auch
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 13. April 2010 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Es stellte dabei insbesondere
erneut fest, der Beschwerdeführer habe eine Wohnsitzalternative
sowohl im Norden Kosovos als auch in Serbien.
E.b Der Beschwerdeführer ersuchte durch seine gleichentags neu
bevollmächtigte Vertreterin mit Eingabe vom 6. Mai 2010 um Er-
streckung der Replikfrist und um Zustellung aller vorinstanzlichen
Akten.
E.c Das Gesuch um erneute Zustellung der vorinstanzlichen Akten
wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 11. Mai 2010 abgewiesen.
Im Sinne eines Entgegenkommens wurden der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers jedoch die BFM-Verfügung vom 8. Mai 2009, die
Beschwerdeschrift vom 8. Juni 2009 und die Vernehmlassung des
BFM vom 13. April 2010 nochmals in Kopie zugestellt; die Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme wurde bis zum 31. Mai 2010 er-
streckt.
E.d Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin am
25. Mai 2010 zur Vernehmlassung des BFM vom 13. April 2010
Stellung. Er könne weder in den Norden Kosovos noch nach Serbien
zurückkehren. Im Norden Kosovos wäre er – wie in seiner Heimat-
region – von Albanern verfolgt und in Serbien bekäme er keine Auf-
enthaltsbewilligung und würde umgehend nach Kosovo zurück-
geschickt. Aus Angst vor einer allfälligen Rückkehr leide er unter
starken Magenschmerzen und müsse deswegen täglich Medikamente
einnehmen. Schliesslich wiederholte die Rechtsvertreterin die bereits
in der Beschwerdeschrift vom 8. Juni 2009 enthaltenen Anträge und
ersuchte überdies um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in ihrer
Person (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
E.e Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung am 28. Mai 2010 mit der Begründung der
fehlenden Komplexität der in Frage stehenden Materie und mit dem
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Hinweis auf die geltende Offizialmaxime ab. Gleichzeitig wurde fest-
gestellt, das in der Stellungnahme vom 25. Mai 2010 als Beilage er-
wähnte ärztliche Zeugnis von 17. Mai 2010 befinde sich nicht bei den
Akten.
E.f Am 1. Juni 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein von
Dr. F._______ am 17. Juni 2010 ausgestelltes ärztliches Zeugnis ein,
wonach der Beschwerdeführer täglich eine Tablette "Pantozol 40mg"
wegen "chronischen Magenbeschwerden bei grosser Nervosität" ein-
nehmen müsse.
F.
Der Beschwerdeführer, welcher bereits am 30. Januar 2009 vom
G._______ und am 10. März 2009 von der H._______ wegen
Widerhandlungen gegen das Transportgesetz (TG, SR 742.40)
verurteilt worden war, wurde am 25. August 2009 vom I._______
wegen Ladendiebstahls zu einer bedingt aufgeschobenen, teilweise
durch Polizeigewahrsam getilgten Geldstrafe verurteilt. Gleichentags
verfügte das J._______ eine unbefristete, das ganze Kantonsgebiet
betreffende Ausgrenzung des Beschwerdeführers.
Am 13. November 2009 wurde der Beschwerdeführer im Zusammen-
hang mit einem Streit beziehungsweise mit einer Messerstecherei
zwischen Asylbewerbern in der Asylbewerberunterkunft K._______
und am 24. Oktober 2010 wegen Anbietens zuvor gestohlen
gemeldeter Fahrräder zum Verkauf auf einem Flohmarkt in L._______
sowie wegen Missachtung der Ausgrenzung festgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asyl-
gesuches ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter
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geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Er-
wägungen, wonach die Vorbringen den Anforderungen an die Asyl-
relevanz nicht genügten, als zutreffend. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ein-
wände in der Rechtsmitteleingabe (die Darstellung der Zustände in
Kosovo durch das BFM entspreche nicht der Realität, und es gebe für
den Beschwerdeführer im Norden Kosovos keine innerstaatliche
Fluchtalternative; vgl. Beschwerde S. 3 f.) sind nicht geeignet, eine
Änderung der BFM-Verfügung vom 8. Mai 2009 in Bezug auf die Frage
der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ver-
weigerung des Asyls herbeizuführen. Als haltlos zu qualifizieren ist
auch die in der Stellungnahme vom 25. Mai 2010 (vgl. S. 2) enthaltene
Rüge, dem Beschwerdeführer sei "bei der Befragung zu seinen asyl -
relevanten Vorbringen" ein "albanischer Dolmetscher zugeteilt"
worden. Der Beschwerdeführer wurde beide Male in seiner Mutter-
sprache Serbisch befragt, wobei er jeweils unterschriftlich bestätigte,
er habe die anwesenden Dolmetscher gut verstanden, er habe alles
Wichtige vorbringen können, und die Protokolle seien vollständig und
seinen Äusserungen entsprechend (vgl. Vorakten A1 S. 7 und A6 S. 2,
12 und 14).
4.2 Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführer ein Staats-
angehöriger der Republik Kosovo. Gemäss serbischem Recht (Gesetz
Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004) ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt
auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise
aufgrund des Umstandes, dass Serbien die Republik Kosovo nicht als
Staat anerkennt und die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich
nach wie vor als serbische Staatsangehörige betrachtet, auch über die
serbische Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. das zur Publikation vor-
gesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom
15. April 2010 E. 6.4.2).
Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind in-
dessen nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie
in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz
vor Verfolgung finden können (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 6.5.1). Der
Beschwerdeführer kann sich nach Serbien begeben, wo er sich – ent -
gegen der in der Stellungnahme vom 25. Mai 2010 (vgl. S. 1 f.) ge-
äusserten Behauptung, er würde von Serbien sofort wieder nach
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Kosovo zurückgeschickt – aufgrund seiner serbischen Staats-
angehörigkeit niederlassen und die Ausstellung serbischer Identitäts-
papiere beantragen kann, und es liegen auch keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass ihm dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen
würde. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Serbien mit
Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("Safe
Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat.
Schliesslich wurde in der angefochtenen Verfügung in zutreffender
Weise darauf hingewiesen, dass für Serben aus den südlichen Be-
zirken Kosovos grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative im
Norden des Landes besteht, die die Flüchtlingseigenschaft – und
damit auch die Asylgewährung – ausschliesst.
4.3 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem
Gesagten zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
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§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen
Menschenrechtssituation in Serbien und in Kosovo oder aus der Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger einer ethnischen
Minderheit in Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen
ausgesetzt sein könnte, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
herleiten.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Voll -
zug der Wegweisung des aus C._______ (Gemeinde D._______)
stammenden Beschwerdeführers nicht zumutbar, da dort eine
konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (noch)
nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist daher im Folgenden zu
prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine Zufluchtsalternative im
Norden Kosovos oder in Serbien besteht.
6.3.2 Im jetzigen Zeitpunkt herrscht klarerweise weder in Serbien
noch in der serbischen Exklave im Norden Kosovos eine generell un-
sichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen
geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Das
Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in seinem bereits erwähnten
Urteil D-7561/2008 (a.a.O. E. 8.3.2) die grundsätzliche Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem
Wohnsitz in Kosovo nach Serbien festgestellt.
6.3.3 Es bleibt jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der
serbischen Exklave im Norden Kosovos oder in Serbien aus
individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein
könnte. Dabei sind laut der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, gemäss
Seite 12
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Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa D-45/2009 E. 7.3)
weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bei der Beurteilung
einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere
Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die
Heimatregion, im konkreten Einzelfall folgende Kriterien zu berück-
sichtigen (vgl. D-7561 a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2):
• Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind
in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und
Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu
berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthalts in der
Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchts-
orts und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend
auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus.
• Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zufluchtsort
erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asyl-
suchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren
Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort
ergeben, wobei diese erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernst -
haft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Ver-
wandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Ver-
wandtschaft kann die Unterstützungsbereitschaft je nach sozio-
kulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden
und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den
Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird
relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der betreffende
Ort durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen
ethnischer Minderheiten gekennzeichnet ist.
• Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen
familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der
Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl
und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und
der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten.
6.3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen 29-jährigen (mithin noch relativ jungen) und familiär un-
gebundenen (er ist seit September 2007 geschieden und ohne Kontakt
zu seinen beiden Kindern) Mann handelt, der seit seiner Geburt mit
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seinen Grosseltern und Eltern in C._______ (D._______) im Südosten
Kosovos, rund 20 km von der serbischen Grenze entfernt, gelebt hat.
Der Beschwerdeführer hat sich gemäss seinen Angaben nie in der
serbischen Exklave im Norden Kosovos aufgehalten und hat dort
weder nahe Angehörige noch Freunde. Eine Rückführung des Be-
schwerdeführers und die Frage der Wohnsitznahme in dieser Region
ist daher nicht weiter zu prüfen.
Nach Beendigung der acht Jahre dauernden Grundschule in
D._______ hat der Beschwerdeführer mit der Unterstützung der
UNMIK in M._______ (Serbien) eine Ausbildung zum Schweisser
absolviert und in den Jahren 2001 und 2002 in N._______ (Serbien)
Militärdienst geleistet (vgl. A6 S. 4). In der Folge sei er in seine
Heimatregion zurückgekehrt und habe dort als selbständiger
Schweisser und teilweise auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine
(einzige) Schwester lebe in N._______ und auch seine Eltern hielten
sich zeitweise bei ihrer Tochter in Serbien auf (vgl. A6 S. 3 F8 und
F13). Den Akten kann entnommen werden, dass sich der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise selber auch mehrfach nach
Serbien begeben hat (vgl. A6 S. 9) und in verschiedenen Gegenden
Serbiens noch weitere, entferntere Verwandte leben, zu denen er
– allerdings selten – in Kontakt steht (vgl. A6 S. 3).
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Serbien nicht
nur seine Berufsausbildung absolviert hat, sondern dort auch über ein
tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, ist davon
auszugehen, dass er als Angehöriger der serbischen Ethnie und
serbischer Muttersprache nach allfälligen Schwierigkeiten in der An-
fangsphase in der Lage sein sollte, sich in Serbien sozial und
wirtschaftlich zu integrieren. Die anlässlich der direkten Bundes-
anhörung geäusserten Einwände gegen eine Rückkehr nach Serbien
– aus Kosovo stammende Serben würden in Serbien "ein bisschen
anders behandelt", sie hätten "einen schlechten Ruf", zudem müsse
man in Serbien, anders als in Kosovo, für Strom und Wasser bezahlen
(vgl. A6 S. 11) – sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu
führen. In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5) enthaltene
Behauptung, "für Angehörige der Roma-Gemeinschaften, aber auch
für andere ethnische Minderheiten aus Kosovo" bestehe keine "zu-
mutbare Zufluchtsalternative in Serbien" ist nochmals festzuhalten,
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dass der Beschwerdeführer als ethnischer Serbe in Serbien An-
gehöriger der ethnischen Mehrheit im Lande ist.
Sodann bestehen auch keine Hinweise, dass der Vollzug der Weg-
weisung nach Serbien aus medizinischen Gründen nicht zumutbar
sein könnte. Medikamente wie das dem Beschwerdeführer gemäss
ärztlichem Zeugnis vom 17. Mai 2010 zur Behandlung von nervösen
Magenbeschwerden verschriebene "Pantozol 40 mg" sind in Serbien
– und insbesondere in grösseren Ortschaften wie N._______ – ohne
Weiteres erhältlich. Im Übrigen bestünde auch die Möglichkeit, dem
Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe die notwendigen
Medikamente nach Serbien mitzugeben.
6.3.5 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung nach Serbien auch als zumutbar bezeichnet werden. Bei
dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, die mit Eingabe vom
25. Mai 2010 anerbotenen Beweise zu erheben.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten
desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2009 be-
willigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer jedoch
– unter Vorbehalt seiner dannzumaligen finanziellen Verhältnisse – die
unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Nachdem der Be-
schwerdeführer in der Schweiz nach wie vor keiner Beschäftigung
nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden
kann), besteht keine Veranlassung, auf die Zwischenverfügung vom
3. Juli 2009 zurückzukommen. Es sind dem Beschwerdeführer daher
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- O._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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