B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3797/2014
U r t e i l v o m 11 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz B._______ stammender
afghanischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge am 14./15.
November 2011 sein Heimatland verliess und unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er am 4. Mai 2012 um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum C._______ vom 11. Mai 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 11. März 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er habe seit dem Sturz der Taliban in Kabul gelebt
und für eine ausländische NGO (ABNA; Agency for Building a New Af-
ghanistan [Anmerkung des Gerichts]), die Bildungsprojekte für die lokale
Bevölkerung in verschiedenen Provinzen veranstaltet habe, gearbeitet,
dass er als Projektleiter in seine Heimatprovinz B._______ gesandt wor-
den sei,
dass er Mitte November 2011 mit dem Auto im Distrikt D._______ unter-
wegs gewesen sei, als er von Angehörigen der "Hukumat Eslami Partei"
bzw. der "Islamischen Regierung" angehalten, festgenommen und ge-
schlagen sowie mit dem Tod bedroht worden sei, weil ihm vorgeworfen
worden sei, gegen den Islam zu verstossen, weil sie Frauen motivieren
würden, zu arbeiten und zur Schule zu gehen,
dass der Führer der Gruppierung, der seinen Vater gekannt habe, ihn un-
ter der Bedingung, seiner Gruppierung Informationen zu liefern, wieder
freigelassen habe,
dass er aus Angst, ansonsten getötet zu werden, dazu eingewilligt habe,
dass er daraufhin nach Kabul zurückgekehrt sei und dies seinem Vater
berichtet habe, tags darauf nach E._______ zu einem Freund gegangen
sei, wo er einen Monat lang geblieben sei, bevor er nach Peshawar, Pa-
kistan, ausgereist sei,
dass bezüglich des detaillierten Inhalts der Aussagen des Beschwerde-
führers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass er zum Nachweis seiner Identität eine Tazkera und als Beweismittel
eine "Arbeitgeber-Karte" einreichte,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. Juni 2013 [recte: 2014] – eröffnet am 14. Juni 2014 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die abgegebe-
ne "Arbeitgeber-Karte" sei kein geeignetes Beweismittel, sein Arbeitsver-
hältnis bei der NGO zu belegen, weil eine solche Karte mit Leichtigkeit
hergestellt respektive gefälscht werden könne und keine Sicherheits-
merkmale aufweise,
dass er weder den Arbeitsvertrag noch das Arbeitszertifikat eingereicht
habe,
dass er in den beiden Befragungen zu den Asylgründen mehrfach abwei-
chende und ungenaue Angaben zum Namen der Organisation, für die er
gearbeitet haben wolle, sowie zu seiner dortigen Tätigkeit gemacht habe,
dass angesichts des Umstandes, dass er vorgebe, rund zwei Jahre als
Projektleiter und Ausbildner für die Organisation eingesetzt worden zu
sein und gemäss eigenen Angaben über gute Englischkenntnisse zu ver-
fügen, erwartet werden dürfe, dass er den korrekten Namen des ehema-
ligen Arbeitgebers nennen könne,
dass er unter anderem auch nicht gewusst habe, für was die Abkürzung
"ABNA" stehe, und es in diesem Zusammenhang auch erstaune, dass er
weder über die Zielsetzung noch über die ausländischen Geldgeber der
Organisation irgendwelche konkrete Angaben habe machen können,
dass er sich weiter bezüglich der Dauer der Ausbildung widersprochen
habe,
dass es den Aussagen zur Tätigkeit als Ausbildner und Projektleiter bei
der betreffenden NGO an Substanz und Detailreichtum gefehlt habe,
dass sich ausgehend von der Zweifelhaftigkeit seines Vorbringens, er sei
bei der ausländisch finanzierten NGO Ausbildner und Projektleiter gewe-
sen, grundsätzliche Zweifel an der geltend gemachten Entführungsge-
schichte durch Angehörige der "Hukumat Eslami Partei", welche er im
Laufe der Anhörung als "Taliban" bezeichnet habe, ergeben würden,
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dass es unter anderem auch nicht nachvollziehbar und realitätsfremd er-
scheine, dass er nach dem angeblichen Vorfall weder seine Vorgesetzten
und seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der NGO noch die Sicherheits-
behörden über das Geschehene in Kenntnis gesetzt habe,
dass er im Übrigen Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder re-
gional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten, im Grossraum
Kabul von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ausge-
gangen werden könne, er den Vorfall jedoch nicht zur Anzeige gebracht
habe, weshalb sich seine Vorbringen auch nicht als asylbeachtlich im
Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) erweisen würden,
dass aufgrund der Aktenlage der Vollzug der Wegweisung nach Kabul als
zumutbar zu erachten sei,
dass auch keine medizinischen Beschwerden aktenkundig seien, die ei-
ner Rückkehr entgegenstehen würden,
dass weitergehend auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2014 (Poststempel:
8. Juli 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, der ange-
fochtene Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers sei festzustellen, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu ge-
währen, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und dem Beschwerdeführer als Folge davon von Amtes we-
gen die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Dokument der ABNA und ein
Dokument der "Islamic Republic of Afganistan Ministry of Agriculture, Irr-
gation & Livestok" zu den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und wegen mutwilliger Prozessführung die
Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 1200.– bis zum 28. Juli 2014 ver-
langte,
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dass der Kostenvorschuss am 26. Juli 2014 bei der Gerichtskasse ein-
ging,
dass eine "Stellungnahme" des Beschwerdeführers am 30. Juli 2014
beim Gericht einging, auf die, soweit wesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorlie-
gend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen kann, die das Gericht als zutref-
fend erachtet,
dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Protokolle mit seiner Un-
terschrift bestätigte und sich dabei behaften lassen muss,
dass die Wiedergabe des korrekten Namens des Arbeitgebers von zent-
raler Bedeutung ist, zumal der Beschwerdeführer vorgibt, rund zwei Jahre
als Projektleiter und Ausbildner für die Organisation tätig gewesen zu sein
und über gute Englischkenntnisse zu verfügen,
dass die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde nicht über-
zeugen, hat der Beschwerdeführer doch anlässlich der Rückübersetzung
zur Frage 27 eine Bemerkung angebracht, die den Namen der Organisa-
tion (ebenfalls wieder) nicht richtig wiedergibt (vgl. BFM-Akten A14/16
S. 14),
dass nicht auszuschliessen ist, dass eine allfällige Traumatisierung zu
Gedächtnisstörungen führen kann, wobei dies vorliegend in Bezug auf die
Angabe des (korrekten) Namens des Arbeitgebers nicht von Belang ist,
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dass mit einer geltend gemachten Traumatisierung beziehungsweise Ge-
dächtnisstörung nicht alle Ungereimtheiten und Widersprüche erklärt wer-
den könn(t)en, weshalb ein ärztliches Attest nicht abzuwarten ist (antizi-
pierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357),
dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung der ABNA sowie ein
(nicht übersetztes) Dokument des Ministeriums für Landwirtschaft ("Mi-
nistry of Agriculture, Irrgation & Livestok") der Islamischen Republik Af-
ghanistan ("Islamic Republic of Afganistan") mit der Beschwerde einreich-
te, um seine Vorbringen zu untermauern,
dass die richtige Bezeichnung des Ministeriums jedoch "Ministry of Agri-
culture, Irrigation & Livestock" lautet, weshalb dieses Dokument unab-
hängig weiterer Merkmale (Kopie mit "Originalstempel", Stempelqualität)
ein Falschdokument ist,
dass zudem selbst die Landesbezeichnung "Afganistan" falsch ist (richtig:
Afghanistan),
dass die ABNA-Arbeitsbestätigung lediglich in Form einer Farbkopie vor-
liegt,
dass Kopien von Dokumenten im Allgemeinen bloss geringer Beweiswert
zukommt, da eine Überprüfung der Authentizität von Kopien zugrunde lie-
genden Originaldokumenten nicht möglich ist und solche Dokumente
leicht hergestellt oder käuflich erworben werden können,
dass der Zeitpunkt der Anstellung (vgl. A14/16 F 41) nicht mit demjenigen
in der ABNA-Arbeitsbestätigung übereinstimmt,
dass nach dem Gesagten der Antrag sowohl einer Übersetzung als auch
einer Überprüfung der Dokumente durch einen Experten abzuweisen ist
(antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 a.a.O.),
dass die vorgenannten Dokumente gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ein-
zuziehen sind,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Beschwerdevor-
bringen einzugehen, da sie zu keiner von derjenigen der Vorinstanz ab-
weichenden Einschätzung zu führen vermögen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer aus der Provinz B._______ stammt, eine
Rückkehr dorthin – im Gegensatz zu Kabul – als unzumutbar zu bezeich-
nen ist,
dass betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan nach wie vor auf
die Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2011/7 zu ver-
weisen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1568/2014 vom
26. Mai 2014 E. 7.4.1),
dass in casu festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Aus-
reise seinen Wohnsitz während vieler Jahre in Kabul hatte, und er dort
unabhängig vom verwandtschaftlichen Beziehungsnetz auch über einen
Bekannten- und Freundeskreis sowie Bezugspersonen verfügt (vgl. etwa
DHL-Absender), die ihn fürs Erste unterstützen werden,
dass allfällige gesundheitliche, psychische Probleme auch in Kabul be-
handelt werden können, weshalb keine medizinischen Vollzugshindernis-
se vorliegen dürften (vgl. ALEXANDERA GEISER, Schweizerische Flücht-
lingshilfe [SFH], Afghanistan: Behandlung von Trauma in Kabul, Auskunft
der SFH-Länderanalyse, Bern 11. Mär 2009),
dass nach dem Gesagten – wie vom BFM zutreffend begründet – be-
günstigende Umstände im Sinne von BVGE 2011/7 vorhanden sind, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul, Af-
ghanistan, als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. da-
zu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (vgl.
Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (ABNA-Dokument,
Dokument des Ministeriums für Landwirtschaft Afghanistans) werden ein-
gezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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