B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3797/2017
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
(…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist gemäss ihren Angaben
eritreischer Nationalität, gehört der Ethnie der Tigrinya an und wurde am
(…) (abweichende Angabe: […]) geboren. Sie gelangte am 29. Mai 2016
von Italien her kommend in die Schweiz. Dabei wurde sie von Angehörigen
des Grenzwachtkorps am Bahnhof C._______ aufgegriffen und zum Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ begleitet, wo sie am sel-
ben Tag um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A2, A7).
B.
Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Juni 2016 im EVZ C._______ zu ihrer
Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt
(SEM-act. A9, Befragung zur Person resp. BzP).
C.
Mit Schreiben ebenfalls vom 6. Juni 2016 kündigte das SEM den zuständi-
gen kantonalen Behörden des Kantons D._______ die Zuweisung der min-
derjährigen Beschwerdeführerin an. Am 21. Juli 2016 informierte das Amt
für Soziales des Kantons D._______ (vgl. Zuweisungsentscheid vom 15.
Juni 2016 [SEM-act. A15]) die Vorinstanz über den Aufenthaltsort der Be-
schwerdeführerin. Gleichzeitig teilte es mit, E._______, kantonal Verant-
wortlicher für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen (UMA)
sei als Vertrauensperson der Beschwerdeführerin ernannt worden (SEM-
act. A19).
D.
Am 2. September 2016 lud das SEM die Beschwerdeführerin (sowie ihre
Vertrauensperson) zur Anhörung auf den 19. September 2016 nach Bern-
Wabern ein. Mit Schreiben vom 7. September 2016 teilten die kantonalen
Behörden dem SEM mit, die Beschwerdeführerin lebe seit dem 12. August
2016 in der Pflegefamilie F._______. In Absprache mit dem Pflegevater
und der Beschwerdeführerin werde die Vertrauensperson nicht an der An-
hörung teilnehmen. Sie (die Beschwerdeführerin) werde jedoch vom Pfle-
gevater an die Anhörung begleitet werden (SEM-act. A21). Am 19. Sep-
tember 2016 fand die Anhörung durch das SEM statt (SEM-act. A22, An-
hörung).
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie habe ihr Heimatland verlassen, um einer Zwangsheirat zu entge-
hen.
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Seite 3
E.
Mit Entscheid vom 1. Juni 2017 (der Beschwerdeführerin eröffnet am
7. Juni 2017) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte das Asylgesuch
ab (Dispositiv-Ziff. 2). Sie wurde aus der Schweiz weggewiesen (Disposi-
tiv-Ziff. 3), doch wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositiv-
Ziff. 4). Das SEM äusserte sich zu den Umständen eines allfälligen Endes
der vorläufigen Aufnahme (Dispositiv-Ziff. 5 f.) und beauftragte den Kanton
Solothurn mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (SEM-act. A 25 f.).
F.
F.a Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid Beschwerde, wobei sie die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte,
eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken-
nung als Flüchtling und die Erteilung des Asyls. In prozessualer Hinsicht
stellte sie Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän-
dung, unter Beiordnung von MLaw Nina Klaus, (…), als amtliche Rechts-
beiständin.
F.b Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest,
dass die – ohnehin bereits vorläufig aufgenommene – Beschwerdeführerin
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG (SR
142.31) gut. Es wurde folglich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und MLaw Nina Klaus als amtliche Rechtsbeiständin beigeord-
net.
F.c In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 beantragte die Vorinstanz
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
F.d Mit Replik vom 14. August 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest. Gleichzeitig reichte die amtliche Rechtsbeiständin ihre Kos-
tennote zu den Akten.
G.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______. Das SEM
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teilte der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2018 mit, dass die sie betref-
fende Verfügung über die Wegweisung und vorläufige Aufnahme auch für
ihre Tochter gelte.
H.
Mit Mitteilung vom 13. April 2018 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin
infolge Stellenwechsels um Entlassung aus dem Mandat und Einsetzung
von MLaw Ruedy Bollack, tätig ebenfalls bei der (…), in dasselbe. Dem
wurde mit Zwischenverfügung vom 20. April 2018 entsprochen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die nach Erlass der angefochtenen Verfügung, am (…), geborene
Tochter ist in das Verfahren miteinzubeziehen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
Die Beschwerdeführerin macht Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör geltend. Dieser ist formeller Natur; seine Verletzung führt im
Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur
Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids. Diese Rügen sind deshalb vorab zu behandeln (vgl. BGE 144 IV
302 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer D-2363/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.1,
EMARK 2004 Nr. 38).
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zum Einen, sie sei, obwohl eine ge-
schlechtsspezifische Verfolgung als sehr wahrscheinlich erkennbar gewe-
sen sei, nicht von einer Person gleichen Geschlechts angehört worden (Be-
schwerde, Ziff. 12 ff.; Replik, S. 4 f.).
Die Vorinstanz stellt sich im Rahmen der Vernehmlassung demgegenüber
auf den Standpunkt, es seien keine Anzeichen dafür erkennbar, die Be-
schwerdeführerin hätte Übergriffe wie etwa Misshandlungen, sexuelle Ge-
walt oder erniedrigende Behandlung erlitten oder sei von solchen bedroht
gewesen. Die Voraussetzungen für eine Anhörung durch gleichgeschlecht-
liche Personen seien nicht gegeben gewesen (Vernehmlassung, S. 1 un-
ten, S. 2 oben).
3.1.1 Die asylsuchende Person ist von einer Person gleichen Geschlechts
anzuhören, wenn konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Ver-
folgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf eine geschlechts-
spezifische Verfolgung hindeuten (Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit
auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt wer-
den und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 ist eine
Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren
Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen
vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbe-
einträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie
dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da
diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person be-
inhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu
verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entspre-
chende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden (Urteil
des BVGer D-7333/2010 vom 8. Juni 2011, E. 3.1 m.w.H.).
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Der Begriff der „geschlechtsspezifischen Verfolgung“ im Sinne von Art. 6
AsylV 1 ist von einer geschlechtsspezifischen (i.d.R. frauenspezifischen)
Verfolgung im Sinne des asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotives der
Unterdrückung eines bestimmten Geschlechts zu unterscheiden: Im pro-
zessualen Zusammenhang versteht sich „geschlechtsspezifische Verfol-
gung“ nach konstanter Rechtsprechung als Verfolgung in der Form sexu-
eller Gewalt oder wenn sie die sexuelle Identität des Opfers treffen soll
(Urteile des BVGer D-7333/2010 E. 3.1, E-5479/2006 vom 11. März 2009
E. 3.1, EMARK 2003 Nr. 2 E. 5 b) cc)).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Heimatland verlassen zu
haben, weil ihr von Seiten ihrer Eltern in Aussicht gestellt worden sei, sie
würde verheiratet werden (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 8). Damit macht sie
möglicherweise ein geschlechts- respektive frauenspezifisches Verfol-
gungsmotiv im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG („… Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe….“) in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 („Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen“) geltend, nicht
aber eine Verfolgung in der Form sexueller Gewalt oder eine solche, wel-
che ihre sexuelle Identität treffen soll. Damit liegt kein Fall vor, in welchem
eine Anhörung durch eine Person oder ein Anhörungsteam gleichen Ge-
schlechts zwingend wäre.
3.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie sei nicht in Anwesenheit einer
Vertrauensperson angehört worden. Die Beiordnung einer Vertrauensper-
son sei eine zwingende Massnahme zur Sicherstellung der Verfahrens-
rechte und -pflichten für UMA, auf die nicht gültig verzichtet werden könne
(Beschwerde, S. 6 f., Ziff. 16 ff.; Replik, S. 1 unten bis S. 4 Mitte).
Die Vorinstanz verweist darauf, dass die Vertrauensperson wohl nicht an
der Anhörung teilgenommen habe, sie jedoch Vorkehrungen getroffen
habe, damit die Beschwerdeführerin nicht alleine zur Anhörung erscheinen
müsse, konkret indem die Anwesenheit des Pflegevaters sichergestellt
worden sei (Vernehmlassung, S. 1 Mitte).
In der Replik streicht die Beschwerdeführerin neben der Abwesenheit der
Vertrauensperson heraus, die Anhörung sei nicht in einem für Minderjäh-
rige geeigneten Rahmen erfolgt; der Befrager habe keine Empathie ge-
zeigt, es sei keine nonverbale Kommunikation protokolliert worden, es liege
nahe, dass der Befrager nicht für diese Situation geschult sei, die Be-
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schwerdeführerin sei nicht auf ihre Rechte hingewiesen worden und insbe-
sondere im zweiten Teil sei nicht in einer „chronologischen Logik“ gefragt
worden (Replik, S. 3 f.).
3.2.1 Der speziellen Situation von unbegleiteten minderjährigen asylsu-
chenden Personen (UMA) wird im Asylverfahren unter anderem dadurch
Rechnung getragen, dass für sie gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7
Abs. 2 AsylV 1 nach der Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder
Vormundschaft eingesetzt werden muss. Können solche vormundschaftli-
che Massnahmen nicht sofort ergriffen werden, so hat die zuständige kan-
tonale Behörde der UMA für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens, längstens bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder
bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson bei-
zuordnen.
Die ernannte rechtliche Vertretung – unabhängig davon, ob ein Beistand
oder eine Vertrauensperson eingesetzt worden ist – vertritt die Interessen
der UMA. Die Vertrauensperson muss rechtskundig sein, das heisst sie
muss über hinreichende Grundkenntnisse des Asylverfahrens verfügen
und mit den essenziellen Verfahrensschritten vertraut sein. Ihr Auftrag be-
inhaltet jedoch nicht nur die Wahrnehmung der Interessen und die Vertre-
tung während des gesamten Asylverfahrens, sondern umfasst auch admi-
nistrative und organisatorische Aufgaben, wie die Betreuung am Wohnort
oder die Sicherstellung einer allfällig notwendigen medizinischen oder psy-
chologischen Behandlung. Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführten Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) ergibt sich dies ohne weiteres aus der Überlegung,
dass die eingesetzte Vertrauensperson mangels Errichtung einer Vor-
mund- beziehungsweise Beistandschaft wohl zumindest teilweise deren
Aufgaben wahrnehmen muss (vgl. EMARK 2006 Nr. 14 E. 4 m.w.H.).
Der Zweck der Massnahmen nach Art. 17 Abs. 3 AsylG und Art. 7 Abs. 2
AsylV 1 liegt auf der Hand: Minderjährige Personen – die aus ihrer geogra-
fischen, sprachlichen, kulturellen und sozialen Umgebung herausgerissen
worden sind, sich deshalb in einer schwierigen Situation befinden und ge-
rade wegen ihres jugendlichen Alters besonders verletzlich und meist mit
ihrer Lage überfordert sind – sollen während des Asylverfahrens durch eine
Person ihres Vertrauens unterstützt werden. Es sollen altersbedingte Er-
fahrungsdefizite ausgeglichen und die UMA auf den Stand einer durch-
schnittlichen erwachsenen asylsuchenden Person gebracht werden. Min-
derjährige sind ohne einen Rechtsbeistand gerade bei der einlässlichen
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Seite 8
Anhörung völlig auf sich allein gestellt und sehen sich unvorbereitet meh-
reren ihnen unbekannten erwachsenen Personen gegenüber (vgl. EMARK
2003 Nr. 1 E. 3 e) aa) mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 13).
In der Ausgestaltung der Amtsführung steht der Vertrauensperson mangels
Ausführungsbestimmungen ein weites Ermessen zu, weshalb unzweck-
mässige oder suboptimal erscheinende Handlungen nicht gezwungener-
massen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeuten.
Die Vertrauensperson hat die Amtsführung jedoch allein an den Interessen
der unbegleiteten minderjährigen Person auszurichten. Werden offensicht-
lich gebotene Handlungen unterlassen, stellt dies ein gewichtiges Indiz für
eine mangelhafte Amtsführung dar; diese muss sich die unbegleitete min-
derjährige Person nicht anrechnen lassen (vgl. zu der durch das Gericht
übernommenen Praxis der ARK BVGE 2011/23 E. 5.3.1 f. mit Hinweisen
auf EMARK 2006 Nr. 14 E. 4.2 und E. 6 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr.
1 E. 3c/bb S. 7; zum Ganzen: Urteile des BVGer E-5528/2013 vom 23. Ja-
nuar 2015 E. 9.1 und D-2363/2016 E. 3.2).
3.2.2 Ein wesentlicher Aspekt, dem mit der Beiordnung eines Beistandes
bzw. einer Vertrauensperson Rechnung getragen werden soll, ist die Wahr-
nehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die UMA. Denn aus
Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt sich das Recht des urteilsfähigen Kin-
des, in Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren in geeigneter Weise gehört zu
werden. Dieser Grundsatz gilt auch für das Asylverfahren und ein urteilsfä-
higer UMA hat Anspruch, seine Asylgründe im Rahmen einer Anhörung ge-
mäss Art. 29 AsylG vorzubringen und entsprechend gehört zu werden (vgl.
BVGE 2014/30).
Im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG hat die Behörde der spezifi-
schen Situation der UMA dann in verschiedenster Hinsicht Rechnung zu
tragen. So soll die Anhörung in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen
Vertreters oder der Vertrauensperson erfolgen. Hinsichtlich der Durchfüh-
rungsmodalitäten der Anhörung sieht Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 vor, dass den
besonderen Aspekten der Minderjährigkeit bei der Anhörung Rechnung zu
tragen ist. So haben die Behörden insbesondere dem Alter und Reifegrad
der UMA Rechnung zu tragen und nötigenfalls geeignete Massnahmen zu
treffen, sollte dies für das Wohlbefinden der UMA während der Anhörung
angezeigt sein. In diesem Zusammenhang verweist das UN-Flüchtlings-
hochkommissariat (UNHCR) in seinen Richtlinien darauf, dass von Kindern
eine Schilderung ihrer Erlebnisse nicht in gleicher Weise erwartet werden
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Seite 9
könne, wie von Erwachsenen. Um eine optimale Mitwirkung von UMA er-
reichen zu können, müssten in den verschiedenen Verfahrensphasen, ein-
schliesslich der Anhörung, im Asylverfahren geeignete Kommunikations-
methoden gewählt werden. Dabei sei äusserst wichtig, dass die befra-
gende Person über das nötige Fachwissen verfüge, um die Verlässlichkeit
und Bedeutung der Aussagen des Kindes richtig einschätzen zu können.
UMA brauchten ausserdem Zeit, um ein Vertrauensverhältnis zu ihrem Vor-
mund und zu anderem Fachpersonal aufzubauen und ein Gefühl der Si-
cherheit zu entwickeln (vgl. Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asyl-
anträge von Kindern im Zusammenhang mit Art. 1 (A) 2 und 1 (F) FK, S.
29 ff.).
Ein grosses Augenmerk ist im Rahmen der Anhörung demzufolge auf eine
den UMA gerecht werdende Atmosphäre ab Beginn der Anhörung und eine
empathische Haltung der befragenden Person sowie insgesamt auf ein
vertrauensvolles Klima zu richten, das es den UMA ermöglicht, vom Erleb-
ten zu berichten (vgl. BVGE 2014/30 E 2.3.2 ff. m.w.H.; E-5528/2013
E. 9.2).
3.2.3 Der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde eine Vertrauensper-
son in der Person des beim kantonalen Amt für soziale Sicherheit tätigen
kantonalen Verantwortlichen für UMA, E._______, beigeordnet (vorne,
Bst. C). Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese
Vertrauensperson über hinreichende fachlichen Qualifikationen verfügt.
Die zwingende Beiordnung einer befähigten Vertrauensperson ist damit er-
folgt, ein diesbezüglicher Verzicht liegt nicht vor. An der Anhörung der da-
mals (…) Jahre alten Beschwerdeführerin war E._______ zwar nicht an-
wesend, er kümmerte sich aber um die Begleitung der Beschwerdeführerin
durch den damaligen Pflegevater – nach Angaben in seinem Schreiben
vom 7. September 2017 an das SEM (SEM-act. 21) in Absprache mit die-
sem und mit ihr. Er stellte damit die Anwesenheit einer der Beschwerde-
führerin vertrauten Person sicher, was der Beschwerdeführerin in der An-
hörungssituation Vertrautheit und Halt bot. Die Beschwerdeführerin macht
nicht geltend, im Vorfeld der Anhörung seien Charakter und Bedeutung der
Anhörung und die dort vorzutragenden Inhalte nicht besprochen worden.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit erheblich von frühe-
ren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen Asylentscheide auf-
gehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen wurden, weil eine Vorbe-
reitung oder Begleitung als gänzlich inexistent erschien (vgl. Urteil D-
5672/2014 vom 6. Januar 2016, da die UMA unter nicht ganz klaren Um-
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Seite 10
ständen auf eine Rechtsvertretung im Verfahren gemäss Testphasenver-
ordnung [SR 142.318.1] verzichtet hatte und ihr keine Begleit-/Vertrauens-
person beigeordnet wurde [siehe dort, E. 5.4] oder D- 2363/2016, da An-
zeichen für eine mangelhafte Betreuung und Interessenvertretung durch
die formell eingesetzte Beiständin bestanden, die sich ausdrücklich dahin-
gehend erklärte, generell keine UMA an Anhörungen zu begleiten oder für
eine Begleitung zu sorgen).
3.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Anhörung im Gesamtbild als so
mangelhaft beschreibt, dass sie die Anforderungen der Rechtsprechung
(BVGE 2014/30, vgl. vorne E. 3.2.2) nicht erfülle und eine somit nicht ge-
nügende Befragung wie bei einer erwachsenen Person durchgeführt wor-
den sei (E. 3.2 Ingress, al. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere
wurde in einer ausführlichen Einleitung das Anhörungsteam vorgestellt, der
Rahmen der Anhörung umrissen und die Beschwerdeführerin über ihre
Rechte und Pflichten in der Anhörung orientiert (Anhörung F1-F3). Die Fra-
genabfolge in der zweiten Hälfte der Anhörung vor der Pause ist nicht zu
bemängeln. Die Fragen mögen nicht immer strikte chronologisch geordnet
sein, indessen ist eine solche „chronologische Logik“ alles andere als zwin-
gend, zumal bekannt ist, dass sich im Befragungsverlauf je nach Antworten
der befragten Person rück- oder ausgreifende Fragen aufdrängen können.
Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn der Befrager nach den eher knap-
pen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Aus-
reise zu erkunden versuchte, ob sie Vorwissen aus der früheren Ausreise
ihres Bruders nutzen konnte und ob sie mit ihm – der in die Schweiz aus-
gereist war – Kontakt habe, oder aber mit der Familie in der Heimat (F64
ff.). Ein ähnliches Fragemotiv drängte sich für die mit der Beschwerdefüh-
rerin zusammen ausgereiste Freundin auf (F 71 ff.); indessen wurde dieses
Thema ohnehin von der Hilfswerkvertretung angeschnitten. Der Frage-
block unmittelbar nach der Pause (F84-F89) erscheint entgegen der Dar-
stellung in der Replik als einheitlich auf die Situation der Beschwerdefüh-
rerin im Zeitpunkt der Ankündigung der Heirat ausgerichtet. Die Präzisie-
rungsfragen zum konkreten Tag dieser Ankündigung (F90-F92) und der
Themenwechsel danach zum Reiseabschnitt im Sudan (F93) wurden je-
weils deutlich eingeleitet. In diesem folgenden Themenblock stellte die
Hilfswerkvertretung tatsächlich mehrere Fragen zu verschiedenen Themen
(F101-F109), indessen kann dies dem Befrager, der eher versuchte bei der
Sache zu bleiben (vgl. F93-100 und F98 f.), nicht angelastet werden.
D-3797/2017
Seite 11
3.3 Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass die Anhörung den An-
forderungen der Rechtsprechung nicht gerecht würde. Diese kann mithin
zur Beurteilung beigezogen werden.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren abweisenden Asylentscheid im We-
sentlichen damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der
angeblich bevorstehenden Zwangsheirat den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nicht genügten – sie seien zu unsubstantiiert und detailarm
gewesen, so dass sie nicht den Eindruck hätten vermitteln können, sie, die
Beschwerdeführerin, berichte von selbst Erlebtem (angefochtener Ent-
scheid, E. II.1). Soweit sie sich auf die illegale Ausreise aus Eritrea berufe,
vermöge dies nach neuerer Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu begründen (E. II.2).
4.2 Die Beschwerdeführerin führt die Detailarmut ihrer Schilderung auf die
als Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügten Umstände
der Anhörung zurück. Ihre Schilderung der drohenden Zwangsheirat sei
indessen widerspruchsfrei und plausibel, ein frauenspezifischer Flucht-
grund damit nachgewiesen (Beschwerde, Ziff. 20).
4.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz im Wesentlichen auf
die angefochtene Verfügung. Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine
geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 6 AsylV 1 vorliege,
deutet sie an, arrangierte Ehen gehörten teils zur Kultur von Herkunftslän-
dern (weshalb eine Subsumption solcher Sachverhalte unter Art. 6 AsylV 1
dessen Anwendungsbereich zu weit ausdehnen würde).
4.4 Im selben rechtlichen Zusammenhang repliziert die Beschwerdeführe-
rin, es handle sich nicht um eine arrangierte, sondern eine erzwungene
Ehe (Replik, S. 5 oben) und bezeichnet im Falle der damals (…)-Jährigen
die Drohung zu einer erniedrigenden Behandlung oder Misshandlung als
erfüllt (S. 4 unten, 5 oben).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-3797/2017
Seite 12
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaub-
haftmachung der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2015/3 E. 6.5.1)
6.
6.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu
den Motiven, die sie zur Flucht aus Eritrea bewogen haben sollen (dro-
hende Zwangsheirat) als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügend.
6.2 Im Wesentlichen berichtete die Beschwerdeführerin im ersten Teil der
Anhörung (bis F83), sie sei mit 14 erst zur Schule gegangen und habe
diese beim Eintritt des Vaters in den Militärdienst in der zweiten Klasse
wieder abgebrochen (Anhörung F 26 f.) Ihre Eltern hätten ihr im Juni 2015
mitgeteilt, dass sie heiraten werde (F38-F40). Sie habe das abgelehnt, sie
sei noch ein Kind. Man habe sich nicht verständigen können. Sie habe den
Vorschlag nicht akzeptieren können und sei ausgereist (F39, F42 f.). Die
Eltern hätten nichts zur Ablehnung gesagt, aber wohl nicht mit ihrer Flucht
gerechnet (F44). Den ins Auge gefassten Ehemann kenne sie nicht, man
habe ihr nicht gesagt, wer es sei, sie habe einfach dessen Familie gesehen
(F41, F46). Der beabsichtigte Zeitpunkt sei ihr unbekannt gewesen, wahr-
scheinlich hätte es noch ein Jahr gedauert (F48). Ihre Schwester sei ver-
heiratet. Auf die Frage, ob diese freiwillig geheiratet habe, sagte sie, im
Dorf heirate man auf Wunsch der Familie (F51-F53). Eine Woche nach der
Information sei sie ausgereist. In dieser Woche habe sie nichts gemacht,
sich das einfach überlegt, mit niemand darüber gesprochen (F54-F56). Sie
sei mit einer Freundin zusammen aufgebrochen. Zu dieser habe sie keinen
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engen Kontakt gehabt (und seit der Trennung im Sudan auch keinen wei-
teren mehr). Diese habe sie auf dem Markt getroffen, sie habe gesagt, sie
wolle ausreisen, die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie komme mit. Die
Fluchtgründe seien untereinander unbekannt gewesen. Als Vorbereitung
habe sie nur zu Essen gekauft. Man habe eine Zeit vereinbart und sei mit
weiteren – unbekannten – Personen zu Fuss nach Äthiopien gelangt (F57-
F61, F71-F77). Die weitere Reise hätten Schlepper organisiert, die (unbe-
kannten) Kosten habe ein Onkel in Israel getragen (F38-F83). Nachfragen
– insbesondere auch offen formulierte – im zweiten Teil der Anhörung
brachten keine Detailierung des Fluchtmotivs zutage. Die Schilderung der
Lebensumstände im Zeitpunkt, da ihr die beabsichtigte Verheiratung mit-
geteilt worden sei, ist selbst auf Nachfrage sehr knapp (F86-F89, vgl. F30-
F32), Pläne oder Vorstellungen für ihr weiteres Leben habe sie nicht gehabt
(F84 f.). Als man ihr die Heirat angekündigt habe, habe sie nichts gemacht
(F90-F92).
6.3 Der Beurteilung der Vorinstanz ist beizupflichten. Die Schilderungen
der Beschwerdeführerin überzeugen nicht. Sie sind sehr detailarm, wenig
substantiiert und nicht originell. Sie erscheinen in Antwort auf offene Fra-
gen wie auch auf gezieltere Präzisierungsfragen hin als stereotyp, karg und
nicht lebensnah. Es erscheint insgesamt nicht plausibel, dass die Be-
schwerdeführerin über ein selbst erlebtes Geschehen, das für ihr Leben
von zentraler Bedeutung wäre (sowohl mit Blick auf die Verheiratung wie
auch die Auswanderung), berichtet. Den Ausführungen in der Beschwerde
ist einzig insofern beizupflichten, als die Darstellung des Fluchtgrundes in
sich widerspruchsfrei ist. Indessen liegt das nicht an der Konsistenz der
Schilderung, sondern einzig darin begründet, dass die Darstellung des
Kerngeschehens äusserst karg, nichtssagend und detailarm ist.
6.4 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, die im Zeitpunkt
der Flucht drohende Verheiratung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen, womit sich auch der Prüfung entzieht, ob hier eine Zwangsver-
heiratung oder eine „bloss“ arrangierte Ehe vorgelegen hätte. Die Be-
schwerdeführerin erfüllte im Ausreisezeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht.
6.5
6.5.1 Die Vorinstanz prüfte weiter, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr (wegen subjektiver Nach-
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fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG) befürchten müsse, ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Beschwerde-
führerin äussert sich im Beschwerdeverfahren nicht zu dieser Frage.
6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seiner neueren
Rechtsprechung mehrfach mit der Situation in Eritrea. Im – von der Vo-
rinstanz zitierten – Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenz-
urteil publiziert) im Besonderen änderte es seine frühere Praxis (vgl. dazu
Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010) dahingehend, dass die illegale Aus-
reise alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht begründe; hierzu bedürfe es
vielmehr zusätzliche Anhaltspunkte, welche zur Schärfung des Profils der
asylsuchenden Person führten (Urteil D-7898/2015 E. 4.6-5; vgl. Urteil des
BVGer D-5876/2016 vom 21. Juli 2017).
Diese neuere Rechtsprechung wird von der Vorinstanz korrekt wiederge-
geben und angewandt. Eine Schärfung des Profils der Beschwerdeführerin
ist nicht erkennbar und wird nicht geltend gemacht; es kann somit auf das
zitierte Urteil verwiesen werden.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 1. Juni 2017 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme
tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
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Seite 15
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
jedoch am 13. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
10.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vormalige Rechtsbeiständin
wurde in der Ernennungsverfügung vom 13. Juli 2017 über den Kostenrah-
men informiert und das ihr zustehende Honorar mit Verfügung vom 20. Ap-
ril 2018 auf den nunmehrigen Rechtsbeistand übertragen.
Die vormalige Rechtsbeiständin reichte am 14. August 2017 ihre Kosten-
note ein. Die Honorarnote weist einen Aufwand vom 490 Minuten und Aus-
lagen von Fr. 30.90 aus; es bestehe keine Mehrwertsteuerpflicht. Ausge-
hend vom angemessen erscheinenden Aufwand und vom praxisgemäss
anzuwendenden Stundensatz von Fr. 150.– ist das vom Bundesverwal-
tungsgericht zu entrichtende amtliche Honorar auf Fr. 1‘255.90 festzuset-
zen (Honorar Fr. 1‘225.–, Auslagen Fr. 30.90; keine Mehrwertsteuer).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli-
ches Honorar von Fr. 1‘255.90 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
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