B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3798/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
zugunsten von B._______, geboren am (…), Eritrea (zurzeit
in Äthiopien),
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 12. April 2014 in die Schweiz, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 anerkannte das
SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm in der
Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau
B._______ ein. Dem Gesuch wurde die Heiratsurkunde im Original beige-
legt.
C.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer
beim SEM nach dem Verfahrensstand.
D.
Am 5. Februar 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere
erforderliche Dokumente nachzureichen sowie einen Fragenkatalog zu be-
antworten, damit über das Gesuch befunden werden könne.
E.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM zwei Fotos sowie die Antworten auf den Fragenkatalog nach.
F.
Mit Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016 – eröffnet am 24. Mai 2016 –
wurde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Fa-
miliennachzug abgelehnt.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seiner
Ehefrau sei die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung zu be-
willigen.
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In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht.
H.
Am 20. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig
wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende beson-
dere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzuneh-
men, wenn das Familienmitglied Bürger oder Bürgerin eines anderen Staa-
tes als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist,
wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das
Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkenn-
bar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zu-
sammenzuleben. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie
ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits
aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend
machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls
auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen:
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden." (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere
S. 68).
3.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
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Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung bezieht sich folglich auf Mitglieder der Kernfamilie, wel-
che aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flücht-
ling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die
Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche
sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht ha-
ben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges res-
pektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtum-
stände stattgefunden hat. Demnach ist eine „conditio sine qua non" die Tat-
sache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestan-
den haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit
allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften
(vgl. zum Ganzen BVGE 2015/29 E. 3.1 und 3.2, 2012/32 E. 5.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentli-
chen damit, dass die Identität der angeblichen Ehefrau des Beschwerde-
führers nicht feststehe. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer kei-
nerlei Dokumente oder Kopien davon beigebracht, welche die Identität sei-
ner vermeintlichen Ehefrau in irgendeiner Form zu belegen vermöchten.
Darüber hinaus bestünden weitere massive Zweifel am angeblichen Fami-
lienverhältnis, da die eingereichte Heiratsurkunde klare Fälschungsmerk-
male aufweise. So handle es sich beim darauf angebrachten Stempel um
einen Druck- und keinen Nassstempel. Ausserdem falle auf, dass das Da-
tum der angeblichen Heirat zweimal im gregorianischen Kalender angege-
ben worden sei, was zumindest ungewöhnlich erscheine. Auf die Fäl-
schungsmerkmale angesprochen habe der Beschwerdeführer lediglich
ausgeführt, er und seine Ehefrau hätten bei der Hochzeit keine Fotos bei-
bringen können und dies sei auch nicht verlangt worden. Er habe selbst
aktuelle Fotos von sich und seiner Ehefrau auf die Urkunde geklebt, da er
gedacht habe, dies sei wichtig. Dies erkläre jedoch mitnichten die oben
erwähnten Fälschungsmerkmale. Folglich sei weder die Identität noch das
Familienverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Ehefrau
belegt. Zudem scheine auch das Erfordernis des Zusammenlebens als Fa-
miliengemeinschaft nicht erfüllt. So ergehe aus dem Asylverfahren des Be-
schwerdeführers, dass er im (…) bei einem Urlaub vom Militärdienst ge-
heiratet habe. Seine Ehefrau sei damals (…)-jährig gewesen, weshalb
diese Ehe namentlich nach Schweizer Recht aufgrund der Minderjährigkeit
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gar nicht anerkannt sei. Es könne nicht von einer vorbestandenen Famili-
engemeinschaft und einem Zusammenleben gesprochen werden.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen vor, dass es ihm und seiner Ehefrau aufgrund des Militärdiens-
tes, seiner Haft und der Flucht nicht möglich gewesen sei, länger zusam-
menzuleben. Seine Ehefrau habe aber ab dem Zeitpunkt der Heirat mit
seiner Familie gelebt. Auch als er nicht habe zurückkehren können, sei sie
dort geblieben. Sie gehöre zu ihm und seiner Familie. Weder sie noch er
hätten seit der Ehe andere Partner gehabt. Es sei ihm vorgeworfen worden,
beim Interview ein anderes Heiratsdatum angegeben zu haben. Er könne
sich nicht vorstellen, dass er während des Interviews nicht den (…) ge-
nannt habe, weil das notierte Datum stimme. Falls er das verwechselt
habe, sei dieser Fehler auf seine Nervosität zurückzuführen. Es sei ihm
nicht möglich, weitere Papiere zur Identität seiner Ehefrau abzugeben. Die
vorliegende Heiratsurkunde sei jedoch das Dokument, das sie bei der Ehe-
schliessung erhalten hätten. Falls der Stempel ungewöhnlich sei oder es
seltsam wirke, dass zwei Mal das gregorianische Datum verwendet worden
sei, so könne er leider auch nicht mehr dazu sagen, als dass dies so erstellt
worden sei. Aus Sicherheitsgründen habe er kaum Kontakt zu seiner Ehe-
frau in Eritrea gepflegt. Als sie geflüchtet sei, habe sie nicht einmal seine
Nummer mitnehmen können, um ihn zu kontaktieren. Er habe nicht ge-
wusst, wo sie sei, daher habe er auch das Gesuch erst zu einem späteren
Zeitpunkt gestellt. Seine Ehefrau sei ihm sehr wichtig. Sie sei gesundheit-
lich angeschlagen und es belaste ihn sehr, sie nicht unterstützen zu kön-
nen.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass keine Elemente
vorgebracht würden, die nicht bereits Gegenstand des vorangehenden
Verfahrens gewesen seien.
5.
5.1 Im asylrechtlichen Verfahren sind anspruchsbegründende Sachver-
haltsmomente zu beweisen, sofern der strikte Beweis möglich ist und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Im Gegensatz
zum strikten Beweis erfordert die Glaubhaftmachung lediglich ein reduzier-
tes Beweismass. Abgestellt auf eine objektive Sichtweise ist jeweils im
Sinne einer Gesamtwürdigung entscheidend, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 ff.). Dieser Beweisstandard nach Art. 7 AsylG
gilt nicht nur für die Frage der Flüchtlingseigenschaft und das Bestehen
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allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse; er hat vielmehr auch im Ver-
fahren betreffend den asylrechtlichen Familiennachzug gestützt auf Art. 51
Abs. 4 AsylG zu gelten.
5.2 Zunächst obliegt es der Vorinstanz, ihrer behördlichen Untersuchungs-
pflicht, den Sachverhalt umfassend abzuklären, in geeigneter Weise nach-
zukommen. Eine – wie für das Asylverfahren in Art. 29 AsylG gesetzlich
vorgesehene – Pflicht zur Anhörung der gesuchstellenden Personen, die
um Familiennachzug gestützt auf Art. 51 AsylG ersuchen, ergibt sich aus
den asylgesetzlichen Bestimmungen allerdings nicht. Gleichwohl muss ge-
währleistet sein, dass die gesuchstellenden Personen die Möglichkeit ha-
ben, zum Vorliegen der Voraussetzung von Art. 51 AsylG umfassend Stel-
lung zu nehmen.
5.3 Die gesuchstellenden Personen haben aber ihrerseits der Mitwirkungs-
pflicht Genüge zu tun. Die Mitwirkungspflicht bestimmt sich auch im Ver-
fahren um Familienasyl nach Art. 8 AsylG. Insbesondere besteht die Ver-
pflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken. Der
Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss dann ein besonderes Gewicht zu,
wenn die gesuchstellenden Personen – wie auch im Falle des Familien-
asyls – von entscheidwesentlichen Tatsachen bessere Kenntnis als die Be-
hörden haben, welche ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder jeden-
falls nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.4 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Asylverfahrens Fol-
gendes geltend: Er sei für den Militärdienst rekrutiert worden. Im (…) sei
ihm zwecks Heirat Urlaub gewährt worden. Während des Urlaubs sei er
nach etwa einem Monat grundlos von zwei Soldaten festgenommen und
ins Gefängnis D._______ gebracht worden. Er habe ohne Verurteilung
eine mehrjährige Haftstrafe verbüssen müssen. Nach (…) Jahren sei er
aus dem Gefängnis geflüchtet und habe anschliessend Eritrea illegal ver-
lassen. Gestützt auf diese Vorbringen wurde dem Beschwerdeführer mit
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2014 in der Schweiz Asyl gewährt.
5.5 Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. April 2014 nannte
der Beschwerdeführer die Personalien seiner Ehefrau samt ihrer gesamten
Familie (Eltern und Geschwister) (vgl. act. A3/14 S. 3 f.). Zudem spielte sie
in seinen Asylvorbringen eine zentrale Rolle. So schilderte der Beschwer-
deführer während der Anhörung vom 31. Oktober 2014, dass eines Nachts
zwei uniformierte Soldaten zu ihm nach Hause gekommen seien. Seine
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Ehefrau sei noch wach gewesen, er hingegen habe zu diesem Zeitpunkt
bereits geschlafen. Die Soldaten hätten die Ehefrau gefragt, wo ihr Mann
sei. Trotz des noch gültigen Passierscheins hätten die Soldaten ihn dann
verhaftet und ins Gefängnis mitgenommen (vgl. act. A16/24 F142 ff.). Seit
diesem Tag habe er seine Ehefrau nicht mehr gesehen (a.a.O. F25). Sie
habe indessen nach seiner Verhaftung weiter bei seiner Familie gelebt
(a.a.O. F32 f.). Sodann bekundete der Beschwerdeführer bereits anlässlich
der Anhörung die Absicht, seine Ehefrau nachziehen zu wollen (a.a.O.
F29), obwohl er den Ausgang seines Asylverfahrens noch nicht vorausse-
hen konnte.
5.6 Nachdem der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familien-
zusammenführung einreichte und als Beweismittel die Heiratsurkunde im
Original beilegte, wurde ihm Gelegenheit gegeben, schriftlich nähere An-
gaben zu seiner im Heimatstaat verbliebenen Ehefrau zu machen (vgl.
Sachverhalt Bst. D). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 18. Feb-
ruar 2016 nach und reichte die Antworten des Fragenkatalogs sowie zwei
Fotos ein, welche einerseits ihn zusammen mit seiner zukünftigen Ehefrau,
seiner Schwester sowie einer Freundin der Ehefrau und andererseits die
Ehefrau zeigen würden.
5.7 Der Beschwerdeführer vermochte bis zum heutigen Zeitpunkt keine
Identitätspapiere oder andere schriftliche Dokumente seiner Ehefrau ein-
zureichen. Diesbezüglich führte er lediglich aus, dass es nicht möglich sei,
mehr Unterlagen aus Eritrea zu organisieren, da sie im Dorf keine Papiere
und Fotos gehabt hätten. Diese Erklärung erscheint vor dem Hintergrund,
dass die Ehefrau sich inzwischen angeblich in E._______ (Äthiopien) auf-
halten soll und der Beschwerdeführer täglich mit ihr in Kontakt stehen will,
nicht plausibel. So ist es nicht nachvollziehbar, weshalb bis dato keine kon-
kreten Angaben zum Aufenthaltsort gemacht und allenfalls Kopien von
Flüchtlingsdokumenten sowie aktuelle Fotos aus Äthiopien nachgereicht
wurden. Die eingereichten Fotos, welche in Eritrea aufgenommen worden
sein sollen, sind ebenfalls nicht geeignet, die Identität der angeblichen Ehe-
frau nachzuweisen. Des Weiteren bestehen in Übereinstimmung mit dem
SEM gewichtige Zweifel an der Echtheit der eingereichten Heiratsurkunde,
da nebst den nachträglich eingeklebten Passfotos weitere Manipulations-
spuren nicht ausgeschlossen werden können (Fotos, Stempel und Datum).
Mithin kann festgehalten werden, dass die Identität von B._______ weder
nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist.
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5.8 Da dem Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens gestützt auf
seine Vorbringen, in welchen seine Ehefrau eine zentrale Rolle spielte, Asyl
gewährt wurde, ist zwar davon auszugehen, dass er verheiratet ist. Jedoch
kann aufgrund vorstehender Erwägungen nicht geglaubt werden, dass es
sich bei dieser Frau, welche er nun nachzuziehen beabsichtigt, um
B._______ handelt. Die Voraussetzung, wonach die Zugehörigkeit der
nachzuziehenden Person zur Familiengemeinschaft glaubhaft zu machen
ist, ist demnach nicht erfüllt.
Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Erfordernis der vorbestan-
denen Familiengemeinschaft und Trennung durch die Flucht.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen
gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG für den Einbezug von B._______ in die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des
Familienasyls nicht erfüllt sind. Das SEM hat das Gesuch um Familien-
nachzug respektive um Bewilligung der Einreise von B._______ in die
Schweiz im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfü-
gung vom 1. Juli 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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