Abtei lung IV
D-3799/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...), Nigeria,
alias B._______, geboren (...), Kamerun,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3799/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger aus der Ethnie der Ibo mit letztem Wohnsitz
in O._______ (... State) - sein Heimatland am 26. Juli 2007 verliess
und nach Kamerun gelangte, von wo aus er am 12. Januar 2008 ab-
flog und am 13. Januar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer ans (...) überwies, wo er von der
Vorinstanz am 22. Februar 2008 summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Verfahrens
dem Kanton (...) zugewiesen wurde,
dass das BFM am 7. März 2008 die zuständigen österreichischen Be-
hörden um einen Vergleich der Fingerabdrücke des Beschwerdefüh-
rers im Hinblick auf einen allfälligen vorgängigen Aufenthalt in Öster-
reich ersuchte,
dass gemäss Antwort der österreichischen Behörden vom 6. April
2008 der Fingerabdruckvergleich eine positive daktyloskopische Re-
gistrierung des Beschwerdeführers in Österreich ergab,
dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2008 vom BFM zu den Asyl-
gründen angehört und ihm im Rahmen der Befragung das rechtliche
Gehör zum Abklärungsergebnis aus Österreich gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, von seinen Geschäftspartnern des
Diebstahls von Geschäftskapital in der Höhe von 7 Mio. Naira beschul-
digt worden zu sein,
dass man in diesem Zusammenhang (...) seine Ehefrau umgebracht
habe,
dass er wegen des Mordes an seiner Ehefrau von deren Familie ver-
folgt worden sei, welche ihn für das Unglück verantwortlich gemacht
habe,
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dass die nigerianische Polizei ihn wegen des Diebstahls und des Tö-
tungsdelikts an seiner Ehefrau (...) vor seinem Elektrogeschäft auf
dem Markt habe festnehmen wollen,
dass andere Standbesitzer jedoch eingeschritten seien, wobei einer
von ihnen einen Polizisten von hinten niedergeschlagen habe,
dass er auch deswegen von der Polizei gesucht worden sei,
dass er vor diesem Hintergrund am 26. Juli 2007 nach Kamerun zu
seinem Freund E._______ geflohen sei, wo er sich die nächsten vier
bis sechs Monate aufgehalten habe,
dass die Geschäftspartner aus O._______ von seinem Aufenthalt in
D._______ erfahren und ihn (...) bei der kamerunischen Polizei
angezeigt hätten, welche ihn daraufhin gesucht habe,
dass er deswegen anfangs 2008 aus Kamerun, mit dem Ziel nach Lon-
don zu gelangen, ausgereist sei,
dass er sich nie in Österreich aufgehalten habe,
dass hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des rechtserheblichen
Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete mit dem Hinweis,
der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen,
dass zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens zusammenfassend
festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Ge-
suchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenügli-
chen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, obwohl er dazu mehr-
fach aufgefordert worden sei,
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dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sieben Geschwister zu
haben und als Geschäftsmann über zahlreiche Kontakte zu verfügen,
dass der Beschwerdeführer somit diverse Möglichkeiten hat, die ihm
die Beschaffung von Identitätspapieren hätten ermöglichen sollen,
dass der Beschwerdeführer ferner auf dem Flugweg und unter Verwen-
dung eines Passes mit seiner Fotografie und einer Aufenthaltsbewilli-
gung für ein europäisches Land nach Europa gelangt sein will,
dass der Beschwerdeführer jedoch trotz längerem Aufenthalt in der
Schweiz bis dato keine Dokumente eingereicht habe, welche geeignet
gewesen wären, seine Identität zu belegen und auch keinerlei konkre-
te Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen habe,
was einzig den Schluss zulasse, er sei nicht Willens, Identitätsdoku-
mente einzureichen,
dass vor diesem Hintergrund keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen,
dass im Weiteren gestützt auf die Anhörungen das Fehlen der Flücht-
lingseigenschaft festgestellt werden könne und keine weiteren Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig seien,
dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen bei den zuständigen
österreichischen Behörden erkennungsdienstlich in Österreich unter
einem anderen Namen und einer anderen Staatsangehörigkeit erfasst
worden sei, weshalb seine anlässlich des rechtlichen Gehörs getroffe-
nen Aussagen faktisch unzutreffend seien,
dass der Beschwerdeführer sich ferner in diversen Vorbringen anläss-
lich der Befragungen widersprochen habe, wie beispielsweise zu den
Umständen des zweiten Besuches der Polizei auf dem Markt in
O._______ oder betreffend seine Reiseroute,
dass im Weiteren zahlreiche Vorbringen des Beschwerdeführers in we-
sentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert oder differenziert aus-
gefallen seien und dadurch den Eindruck vermittelt hätten, der Be-
schwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise nicht annähernd differen-
ziert habe darlegen können, wie seine Ehefrau umgebracht worden
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sei, beziehungsweise aufgrund welcher Indizien er geschlossen habe,
die Täter seien seine Geschäftspartner gewesen,
dass er ebensowenig habe erklären können, inwiefern er in Kamerun
Geschäfte gemacht habe und ihn seine Geschäftspartner aus Nigeria
dort wiedergefunden hätten,
dass auch unklar bleibe, wie er in die Schweiz gelangt sei,
dass schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
nicht glaube, dass seine Fotografie im Reisepass, welchen er für die
Herreise verwendet habe, eingeklebt gewesen sei, der allgemeinen Er-
fahrung und Logik des Handelns widerspreche, zumal der Beschwer-
deführer den Pass in den eigenen Händen gehalten habe will und
auch festgestellt haben soll, dass sich im Pass eine Aufenthaltsgeneh-
migung für ein europäisches Land befunden habe,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage weder zu-
sätzliche Abklärungen hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft noch solche bezüglich des Wegweisungsvollzuges erforder-
lich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzu-
weisen,
dass ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrens-
kosten zu erlassen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begrün-
detheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), praxisgemäss auf die
Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da-
rauf beschränkt ist, bei Begründetheit die angefochtene Verfügung auf-
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zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin massgeblichen
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht im
Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbe-
züglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, wes-
halb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer vorliegend keine Identitätsdokumente zu
den Akten gereicht hat und in seiner Beschwerdeschrift diesbezüglich
erneut ausführt, sein Mobiltelefon sei ihm abhanden gekommen, wes-
halb es ihm nicht möglich gewesen wäre, Personen, welche ihm allen-
falls ein Identitätspapier hätten zukommen lassen können, zu kontak-
tieren,
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dass er darüber hinaus, wie anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens
bereits erwähnt, weder je eine Identitätskarte noch einen Reisepass
besessen habe, insofern es ihm auch gar nicht möglich gewesen wäre,
innert der angesetzten Frist solche Dokumente ausstellen zu lassen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers indessen jeglicher
Grundlage entbehren, zumal es dem Beschwerdeführer trotz Verlust
seines Mobiltelefons offensichtlich im April 2008, mithin drei Monate
nach seiner Einreise in die Schweiz, möglich war, seine Schwester te-
lefonisch zu kontaktieren und mit ihr am Telefon zu sprechen (vgl. Akte
A14/21, S. 5),
dass der Beschwerdeführer sich - wie von der Vorinstanz bereits fest-
gestellt - in den Angaben zu seiner Reise von Kamerun in die Schweiz
anlässlich der beiden Befragungen erheblich widerspricht, wobei dem
Beschwerdeführer weder geglaubt werden kann, er habe als erwach-
sener, der englischen Sprache in Wort und Schrift kundiger Mann,
nicht gewusst, wo er in Europa mit dem Flugzeug gelandet sei, bezie-
hungsweise auf welcher Route ihn seine Weiterfahrt (...) in die
Schweiz geführt habe,
dass angesichts der strengen Einreisekontrollen an europäischen
Flughäfen dem Beschwerdeführer ferner seine Unkenntnis über die
Identität des angeblich wahren Passinhabers ebenfalls nicht geglaubt
werden kann, werden doch insbesondere Inhaber von Einreisevisa
durch die Grenzkontrollbehörden nach Name, Zeck und Dauer des
Aufenthalts sowie dem Aufenthaltsort gefragt, der Beschwerdeführer
folglich mit entsprechenden Fragen hätte rechnen und sich diesbezüg-
lich hat vorbereiten müssen,
dass vor diesem Hintergrund angenommen werden kann, dass sich
der Beschwerdeführer nach wie vor entweder im Besitz seines eigenen
Reisepasses befindet, den er den Schweizer Asylbehörden vorenthält,
oder zumindest jederzeit in der Lage gewesen war, ein Identitätsdoku-
ment bei seinen Verwandten einzufordern,
dass somit - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine entschuld-
baren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuches rechtsgültige Indentitätsdokumente einzureichen,
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dass im Weiteren zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragun-
gen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zu-
sätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjeni-
gen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass der von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Fingerabdruckver-
gleich bei den österreichischen Behörden nicht als zusätzliche Abklä-
rung im oben erwähnten Sinne aufzufassen ist, zumal gemäss Art. 28a
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen (AsylV 1, SR 142.311) daktyloskopische Abklärungen nicht als zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG gelten,
dass gestützt auf die Abklärungsresultate aus Österreich die Identi-
täts- und Herkunftsangaben des Beschwerdeführers somit in Frage zu
stellen sind, was zu ersten erheblichen Zweifeln an der gesamten
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers führt,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Asylgründe in seiner Be-
schwerdeeingabe sodann lediglich erneut beteuert, seine Vorbringen
sehr ausführlich und inhaltlich übereinstimmend geltend gemacht zu
haben, zu den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigen Widersprü-
chen indessen konkret keine Stellung nimmt,
dass - um Wiederholungen zu vermeiden - folglich auf die Erwägungen
des BFM verwiesen werden kann, denen sich das Gericht vollumfäng-
lich anschliesst,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus sich in weitere Ungereimt-
heiten verstrickt, indem er beispielsweise einmal geltend macht, nicht
zu wissen, ob der verletzte Polizist tot sei (vgl. Akte A14/21, S. 14, Ant-
wort zur Frage 170), wenige Aussagen später jedoch auf Nachfrage
hin vorbringt, man habe ihm den Tod des Polizisten mitgeteilt, weshalb
er ja auch geflohen sei (vgl. a.a.O., Antwort zur Frage 175),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren seine Aufdeckung durch die
Geschäftspartner in Kamerun, die Anzeigeerstattung bei der kameru-
nischen Polizei sowie die dortige polizeiliche Suche nach ihm anläss-
lich der summarischen Erstbefragung nicht einmal andeutungsweise
geltend macht, was indessen zu erwarten gewesen wäre, zumal der
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Beschwerdeführer gerade aus diesen Gründen Kamerun verlassen ha-
ben will,
dass die diesbezüglichen Vorbringen daher als nachgeschoben und
unglaubhaft bezeichnet werden können,
dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, im Falle einer Ver-
haftung durch die Polizei hätte ihm ein unfaires Gerichtsverfahren ge-
droht und auch die Strafe wäre unmenschlich, mit der Europäischen
Menschenrechtskonvention nicht vereinbar ausgefallen,
dass in diesem Zusammenhang indessen weder aus den Akten noch
den Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich wird, inwiefern er
aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven von der Polizei hätte ver-
haftet werden sollen, beziehungsweise im Falle einer möglichen Be-
strafung aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG mit einer unverhältnismä-
ssigen Strafe im Sinne eines Politmalus (vgl. EMARK 2004 Nr. 2) zu
rechnen gehabt hätte,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers somit
zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getrof-
fen,
dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen vorgenommen
hat,
dass somit der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht werden, welche an den zutreffenden vorin-
stanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im geltend gemachten Heimatstaat
Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fal-
le einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der gemäss eigenen Angaben heute knapp (...)-jährige und ge-
stützt auf die Aktenlage gesunde Beschwerdeführer seit seiner Geburt
bis zur Ausreise Mitte Januar 2007 in Nigeria gelebt haben soll, wo er
über ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt und
wo er auch in beruflicher Hinsicht bereits mehrere Jahre Erfahrung als
Inhaber eines Elektorgerätegeschäfts gesammelt hat, weshalb nicht
davon auszugen ist, er werde nach seiner Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Lage geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aus-
sichtslosigkeit abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
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