Abtei lung IV
D-3799/2009/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3799/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien im Ja-
nuar 2009 auf dem Landweg in Richtung B._______ verliess, nach
C._______ weiterreiste, sich nach einem Aufenthalt (...) nach
D._______ begab und von dort am 18. März 2009 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
dass er am 23. März 2009 in F._______ um Asyl nachsuchte, nachdem
er am 20. März 2009 beim Versuch, mit einem gefälschten britischen
Reisedokument nach E._______ zu fliegen, im Flughafen F._______ in
eine sicherheitspolizeiliche Ausweiskontrolle geraten war,
dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere
abgab, noch am selben Tag schriftlich aufgefordert wurde, innert
48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Andro-
hung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten
(vgl. Vorakten, A3/1),
dass er am 26. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
F._______ (EVZ) zur Person befragt sowie am 21. April 2009 in An-
wendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt (...) F._______ zu den Asyl-
gründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Befragung im EVZ im Wesentlichen geltend
machte, er sei als eritreischer Staatsangehöriger und Einzelkind seit
seinem ersten Lebensjahr mit seinen Eltern in Addis Abeba ansässig
gewesen,
dass Anfang September/Oktober 2008 sein Vater, weil er Eritreer sei,
zu Hause von äthiopischen Soldaten festgenommen und in der Folge
getötet worden sei,
dass der Beschwerdeführer eines Tages auf der Strasse von unbe-
kannten Personen geschlagen worden sei, wobei er einen Schlüssel-
beinbruch erlitten habe und sich in spitalärztliche Behandlung habe
begeben müssen,
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dass nach seiner Rückkehr auch seine Mutter von Angehörigen der
äthiopischen Armee festgenommen worden sei und ihm ihr Aufent-
haltsort seither unbekannt sei,
dass er anlässlich der Anhörung vom 21. April 2009 erklärte, seine El-
tern seien äthiopische Staatsangehörige und er sei zusammen mit ih-
nen und zwei weiteren Geschwistern in Addis Abeba wohnhaft gewe-
sen,
dass er dort keine Probleme mit den Behörden gehabt habe und nach
Europa gekommen sei, um weitere Schulen zu besuchen,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2009 - eröffnet am 4. Juni
2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und deren Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass er anlässlich der Anhörung vom 21. April 2009 erklärt habe, so-
wohl eine Identitätskarte als auch einen Reisepass zu besitzen, das
Nichteinreichen dieser Dokumente jedoch widersprüchlich begründet
habe,
dass er diesbezüglich zum einen zu Protokoll gegeben habe, seine Fa-
milienangehörigen in Äthiopien wollten ihm die Dokumente nicht schi-
cken, da sie für seine Ausreise viel Geld bezahlt hätten und deshalb
nicht wollten, dass er nach Äthiopien zurückkehre,
dass er zum anderen erklärt habe, seine Familie erwarte von ihm
nichts, ausser dass er selbständig werden solle, eine Erwartung - so
dass BFM -, die naturgemäss mit dem Alter des Beschwerdeführers
vereinbar sei,
dass er zudem erklärt habe, mit seinem echten Reisepass nach Euro-
pa gekommen zu sein und diesen nach seiner Ankunft durch einen
Freund nach Äthiopien habe zurücksenden lassen,
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dass mithin der Beschwerdeführer über relevante Identitätspapiere
verfüge, diese dem BFM jedoch vorenthalte,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung
der erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf den ersten Blick
als offenkundig nicht asylrelevant erweise, zumal er im Verlauf der
zweiten Anhörung erklärt habe, er sei ausschliesslich nach Europa ge-
kommen, um weiter zur Schule zu gehen, wobei es sich - so das BFM
- um einen Beweggrund rein persönlicher Natur handle,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2009 (Datum
des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob, worin er unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuhe-
ben und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, sowie
eventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juni 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
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von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er sei -
wie von ihm anlässlich der EVZ-Befragung dargelegt - Eritreer und
habe seit zehn Monaten nach seiner Geburt zusammen mit seinen El-
tern in Äthiopien gewohnt,
dass er anlässlich der Anhörung vom 21. April 2009 einzig deshalb ge-
sagt habe, seine Eltern seien Äthiopier, weil er in Äthiopien eine
Freundin habe und sich vor einer Rückschaffung nach Eritrea fürchte,
zumal er bei einer Rückkehr dorthin mit einer sehr hohen Strafe rech-
nen müsse,
dass die Vorinstanz die Prüfung unterlassen habe, ob er wirklich aus
Eritrea stamme,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen vorweg darauf verwiesen werden kann,
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dass sich die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde als unbe-
helflich erweisen, zumal Asylsuchende gestützt auf ihre Mitwirkungs-
pflicht unter anderem verpflichtet sind, ihre Identität offen zu legen und
in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben
(Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), und der Begriff der Identität auch
die Staatsangehörigkeit umfasst (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass es mithin im Rahmen des Asylverfahrens nicht den Asylbehörden
obliegt, die Identität von Asylsuchenden zu ermitteln, sondern diese
selbst ihre Identität rechtsgenüglich nachzuweisen haben,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen zu Protokoll gab, mit seinem
echten Reisepass nach Europa gereist zu sein und diesen nach seiner
Ankunft nach Äthiopien habe zurücksenden lassen,
dass er somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht
selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einrei-
chung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass sich demnach auch der weitere Einwand in der Beschwerde, wo-
nach die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung bloss eine summari-
sche Prüfung vorgenommen und dabei nicht einlässlich begründet
habe, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt und den
Wegweisungsvollzug als zumutbar erachte, als unbehelflich erweist,
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutref-
fend als nicht asylrelevant qualifizierte, wobei vorab wiederum auf die
entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
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dass sich auch aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde-
schrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Beurteilung führen könnten, und die darin enthaltenen
Ausführungen an der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass in der Beschwerde in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs eingewendet wird, die Vorinstanz habe, insbe-
sondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer minderjäh-
rig sei, Nachforschungen unterlassen,
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dass - wie bereits erwähnt - die Prüfung der Vorbringen durch die Vor-
instanz auch das offenkundige Fehlen von Wegweisungshindernissen
ergab,
dass der Begriff der Idenität auch das Geburtsdatum umfasst (Art 1a
Bst. a AsylV1), der Beschwerdeführer - wie ebenfalls bereits erwähnt -
in Verletzung seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht seine Identität
nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat und es sich bei seinem Vor-
bringen, er sei minderjährig, um eine durch nichts belegte Behauptung
handelt, weshalb auch in dieser Hinsicht auf zusätzliche Abklärungen
verzichtet werden konnte,
dass sodann weder die im Heimatstaat herrschende politische Situati-
on noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer dorthin unzu-
mutbar wäre,
dass angesichts der diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass (...) nach wie vor in
dessen Heimatstaat wohnhaft sind, weshalb er dort über ein Bezie-
hungsnetz verfügt,
dass er noch jung ist und - soweit aktenkundig - an keinen schwerwie-
genden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, (...) Schuljahre
absolviert hat und es seinen Eltern möglich war, ihm die kostenauf-
wändige Reise nach Europa zu finanzieren,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Be-
schwerdeführer zwar behaupteten, jedoch nicht belegten Bedürftigkeit,
abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Ko-
pie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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