B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3799/2017
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (…).
D-3799/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 2. Septem-
ber 2016 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte.
B.
Am 22. September 2016 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am
27. April 2017 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass die Familie seiner Freundin ihn töten wolle.
C.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 (Eröffnung am 21. Juni 2017) lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 6. Juli 2017 beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks
vollständiger Erhebung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Ziffern vier und fünf auf-
zuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 stellte das Gericht hinsichtlich
des Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fest, dass
die Bedürftigkeit nicht belegt sei, weshalb der Entscheid über das Gesuch
auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werde. Zudem wurde festgehal-
ten, dass über die Durchführung eines Schriftenwechsels zu einem späte-
ren Zeitpunkt befunden werde.
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Seite 3
F.
Am 19. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 gewährte das Gericht die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und lud die Vor-
instanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 8. November 2017 äusserte sich das SEM zur
Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer am 22. November 2017 repli-
zierte.
I.
Am 30. November 2017 reichte der Beschwerdeführer als Ergänzung zur
Replik Kopien der Kündigungsschreiben seiner Eltern ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er af-
ghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie sei und in Kabul ge-
lebt habe. In einem Englischkurs habe er eine Frau namens
B._______(nachfolgend: Freundin) kennengelernt. Sie hätten sich verliebt
und vereinbart, nach der Ausbildung zu heiraten. Eines Tages habe die
Freundin ihn informiert, dass ihre Familie sie mit einem Cousin verheiraten
wolle. Seine Eltern (Eltern des Beschwerdeführers) hätten in der Folge in
seinem Namen bei den Eltern der Freundin vorgesprochen und um ihre
Hand angehalten. Die Familie habe aber trotz intensiver Bemühungen
nicht eingewilligt. Einmal habe ein Bruder der Freundin sie zusammen ge-
sehen und ihm gedroht, er dürfe sie nie wieder treffen. Daraufhin hätten sie
fast nur noch telefonischen Kontakt gehabt. Ein anderes Mal hätten die
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Brüder seine Freundin beim Telefonieren erwischt und ihn (Beschwerde-
führer) daraufhin aufgesucht und tätlich angegriffen. Da die Freundin ihren
Cousin nicht habe heiraten wollen, habe sie einen Selbstmordversuch un-
ternommen. Schliesslich hätten sie sich zur Flucht entschlossen und seien
in den Iran gelangt. Auf der Reise in die Türkei seien sie getrennt worden
und hätten seither keinen Kontakt mehr gehabt. Nach der Ausreise hätten
die Brüder der Freundin seine Eltern aufgesucht und gedroht, ihn und seine
Freundin zu töten. Nachdem die Eltern auch telefonisch bedroht worden
seien, hätten sie einen Drohbrief erhalten und seien daraufhin in ein ande-
res Quartier in Kabul gezogen.
Als Beweismittel reichte er seinen afghanischen Identitätsausweis
(Tazkira), einen Drohbrief, ein Schreiben der Polizei und eines des Quar-
tierrates ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Die Angaben zu seiner Bezie-
hung und den damit zusammenhängenden Problemen seien vage, unsub-
stanziiert, teils widersprüchlich und würden keine Realkennzeichen enthal-
ten. Auf mehrmalige Bitte, ausführlich und detailliert über das Zustande-
kommen und den Verlauf der Beziehung zu berichten, würden sich die Ant-
worten in kurzen und allgemein gehaltenen Angaben erschöpfen, wie etwa,
dass sie sich im Englischkurs kennengelernt hätten, telefonischen Kontakt
gepflegt hätten und manchmal in der Stadt spazieren gegangen seien.
Auch als er auf besondere Momente angesprochen worden sei, seien die
Schilderungen dürftig geblieben. Auf die Frage nach dem ersten Treffen
habe er angegeben, sie hätten sich telefonisch in einem Park verabredet.
Danach gefragt, wie es zum Heiratsversprechen gekommen sei, habe er
erwidert, seine Freundin habe ihm das in einem Park gesagt und er habe
sich gefreut. Auf den Entscheid über die Flucht angesprochen habe er zu-
erst das bereits Gesagte wiederholt und angefügt, seine Freundin habe
das am Telefon vorgeschlagen und er habe eingewilligt. Diese pauschalen
Ausführungen vermöchten nicht zu überzeugen, zumal es sich um zentrale
Ereignisse handle, weshalb zu erwarten wäre, er könne die damaligen Um-
stände spontan und ausführlich schildern.
Die Schilderung des Vorfalls, als sie das erste Mal von einem Bruder er-
wischt worden seien, sei oberflächlich ausgefallen. So habe er erklärt, sie
seien auf dem Nachhauseweg vom Englischkurs gewesen und der Bruder
habe gesagt, er wolle ihn nicht mehr mit seiner Schwester sehen. Auf mehr-
malige Aufforderung, den Vorfall genauer zu schildern, habe er lediglich
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das bereits Gesagte wiederholt. Die Aussagen zum tätlichen Angriff seitens
der Brüder seien kurz und allgemein und würden nicht den Eindruck ver-
mitteln, er habe diese Ausnahmesituation tatsächlich erlebt.
Ferner habe er sich in zeitlicher Hinsicht widersprochen. In der BzP habe
er angegeben, fünf Monate vor der Ausreise von der geplanten Heirat zwi-
schen seiner Freundin und dem Cousin erfahren zu haben, während er
gemäss Anhörung ungefähr eineinhalb Jahre vor der Ausreise davon er-
fahren habe, als sie noch gemeinsam den Englischkurs besucht hätten.
Gemäss BzP habe sich der Angriff der Brüder zwei Monate vor der Aus-
reise ereignet, während er gemäss Anhörung ebenfalls während des Kurs-
besuchs stattgefunden habe und somit im Zeitpunkt der Ausreise bereits
mindestens ein Jahr zurückgelegen hätte. Obwohl er anlässlich der BzP
wie auch der Anhörung angemerkt habe, er könne sich nicht mehr genau
an die Daten erinnern, sei festzuhalten, dass es sich um massive Abwei-
chungen handle. Da es zentrale Ereignisse seien, wäre eine präzisere zeit-
liche Verortung zu erwarten. Auf entsprechenden Vorhalt habe er bloss er-
widert, dass er die Angaben in der BzP nicht gemacht habe, was hinsicht-
lich des rückübersetzten und unterschriebenen Protokolls der BzP nicht
überzeuge.
Da diese Ereignisse nicht glaubhaft seien, sei nicht auf die damit einherge-
henden Bedrohungen seitens der Familie nach der Ausreise einzugehen.
Die Schreiben der Polizei und des Quartierrates sowie der Drohbrief ver-
möchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern, da sie fälschungsanfäl-
lig seien und leicht käuflich erworben werden könnten, weshalb sie die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit nicht beseitigen könnten.
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei deren Asylrelevanz
nicht zu prüfen und das Asylgesuch abzulehnen.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
die widersprüchliche Zeitangabe wohl auf einen Übersetzungsfehler res-
pektive ein Missverständnis zurückzuführen sei. Die Angabe in der BzP,
dass er fünf Monate vor der Ausreise von der geplanten Hochzeit mit dem
Cousin erfahren habe, sei korrekt. Er habe die Frage in der Anhörung da-
hingehend verstanden, dass er gefragt worden sei, wie lange vor seiner
Ankunft in der Schweiz sich dies ereignet habe, weshalb er eineinhalb
Jahre geantwortet habe. Hinsichtlich des Angriffs stimme ebenfalls die An-
gabe in der BzP.
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5.
5.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für un-
glaubhaft befunden. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, in welchen in zutreffen-
der Weise auf die nicht substanziierten Aussagen hingewiesen wurde.
Trotz mehrmaliger Nachfragen nach einer detaillierteren Schilderung be-
schränkten sich die Vorbringen im Wesentlichen auf ein jeweiliges Wieder-
holen der groben Rahmenhandlung, so dass nicht der Eindruck entsteht,
die Erzählung beruhe auf tatsächlichen Erlebnissen. Zutreffend ist auch die
vorinstanzliche Erwägung zu den zeitlichen Widersprüchlichkeiten. Der
Einwand in der Beschwerde, wonach die Angaben gemäss BzP korrekt
seien und diejenigen in der Anhörung auf einem Missverständnis gründen
würden, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hat die Vorkommnisse in
der Anhörung zeitlich in den Ablauf der Verfolgungsgeschichte eingebettet
(diese hätten während des Kursbesuchs stattgefunden). Diese zeitliche
Einbettung in den Ablauf der Geschichte lässt sich nicht mit der Erklärung
vereinbaren, er habe in der Anhörung verstanden, wie lange vor seiner An-
kunft in der Schweiz die Ereignisse stattgefunden hätten.
Den eingereichten Dokumenten kommt aufgrund ihrer Fälschungsanfällig-
keit nur geringer Beweiswert zu, weshalb sie die Elemente, welche gegen
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, nicht aufzuwiegen vermögen.
5.2 Die Fluchtgründe sind daher für unglaubhaft zu erachten, weshalb de-
ren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Folglich hat das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, Grosse Kammer,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass eine Rückkehr nach
Kabul nicht generell unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei ein junger
und gesunder Mann, der sein ganzes Leben in Kabul verbracht habe. Er
habe eine 12-jährige Schulbildung und als Verkäufer (…) gearbeitet. Er
sollte deshalb mit den örtlichen Gegebenheiten betraut sein. Seine Familie
lebe in einem eigenen Haus. Der Beschwerdeführer pflege mit seiner Fa-
milie regelmässigen Kontakt. Er verfüge somit über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könne.
Aufgrund der Akten sei anzunehmen, dass er sich im Heimatland rasch
wieder integrieren und ein Auskommen finden könne.
7.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
sich das SEM auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts stütze, welche
bereits zwei bis neun Jahre alt seien. Eine Konsultation aktueller Quellen
zeige, dass sich die Situation in Kabul verschlechtert habe. Die Anzahl zi-
viler Opfer steige. Die Provinz Kabul habe die meisten Toten und Verletzten
zu verzeichnen und Anschläge würden teils direkt auf die Zivilbevölkerung
abzielen. In Kabul herrsche somit die prekärste Sicherheitslage. Wenn der
Vollzug in andere Landesteile generell unzumutbar sei, so habe dies erst
recht für Kabul zu gelten. Die Unterscheidung zwischen Kabul und anderer
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Landesteile sei daher überholt. Das SEM sei nicht auf die veränderte Si-
cherheitslage eingegangen, wodurch die Begründungspflicht verletzt wor-
den sei. Da sich aus der aktuellen Quellenlage die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ergebe, sei die Verfügung aufzuheben und zwecks
Erhebung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
7.7 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass das Bundesverwal-
tungsgericht mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine
neue Lageanalyse für Kabul vorgenommen habe. Die Situation in Kabul
sei grundsätzlich als unzumutbar zu qualifizieren. Von dieser Regel könne
jedoch abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vor-
liegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit aus-
gegangen werden könne. Solche Voraussetzungen könnten bei jungen,
gesunden Männern gegeben sein. Unabdingbar sei ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz, das eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung sowie
Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten könne.
Die hohen Anforderungen an das soziale Netz und die Möglichkeit einer
wirtschaftlichen Wiedereingliederung seien vorliegend erfüllt. In Ergänzung
zu den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei zu erwähnen,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Familienangehörigen
würden immer noch (…) arbeiten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass
sie über ein regelmässiges Einkommen verfügen würden und ihm bei der
Reintegration in den Arbeitsmarkt behilflich sein könnten.
7.8 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern hät-
ten ihre Anstellung verloren und seien derzeit arbeitslos. Wie bereits er-
wähnt halte sich einer seiner Brüder im Iran auf. Ein anderer Bruder befinde
sich in (…). Seine anderen Geschwister seien noch zu jung, um zu arbeiten
und seine Familie lebe derzeit von den Überweisungen des Bruders (…).
Sein Einkommen sei aber unsicher und reiche nur knapp für die Familien-
angehörigen in Kabul. Er habe das SEM und das Bundesverwaltungsge-
richt bisher nicht darüber informiert, da ihm nicht bewusst gewesen sei,
dass die finanzielle Situation seiner Familie von Relevanz sei.
Mit Eingabe vom 30. November 2017 reichte er Kopien der Kündigungsbe-
stätigungen seiner Eltern ein.
7.9 Mit dem formellen Einwand, das SEM habe sich in der Begründung nur
unzureichend mit der neuen Sicherheitslage auseinandergesetzt und
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Seite 11
dadurch auch den Sachverhalt unzureichend festgestellt, vermag der Be-
schwerdeführer nicht durchzudringen.
Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt
sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen
soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte
richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensum-
ständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um
solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorg-
fältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE
2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvoll-
ziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen
Überlegungen es sich leiten liess. Der blosse Umstand, dass der Be-
schwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der
Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Es liegt auch keine
mangelhafte Sachverhaltsermittlung vor, zumal die Frage, ob die Lageein-
schätzung des SEM zutreffend ist, wiederum materieller Natur ist.
7.10 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Af-
ghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine
deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle
Regionen hinweg fest und kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von
Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren und
somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen
sei. Hingegen seien die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Si-
tuation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert
zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheits-
lage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu be-
zeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu
der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen.
Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und dem-
nach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Von dieser Re-
gel könne jedoch abgewichen werden, falls besonders begünstigende Fak-
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Seite 12
toren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumut-
barkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Re-
ferenzurteil E. 8.2 bis 8.4).
Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich
dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen
jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des
Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem
Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundver-
sorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten
können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten
oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirt-
schaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht
von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in
der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine
Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul ge-
lebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch
grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über wel-
che Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise
inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Ar-
beit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne.
Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe
es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in
jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um
einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl.
vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).
Das SEM hat das Vorliegen begünstigender Faktoren zu Recht bejaht. Der
Beschwerdeführer ist soweit aus den Akten ersichtlich jung und gesund
und verfügt über eine 12-jährige Schulbildung und hat zusätzliche Mathe-
matik- und Englischkurse besucht. Zudem hat er aufgrund seiner Tätigkeit
in einem Bauunternehmen Berufserfahrung gesammelt (vgl. act. A8 S. 3;
act. A14 F21 bis F26). Der Beschwerdeführer stammt aus komfortablen
finanziellen Verhältnissen (vgl. act. A14 F49). Seine Kernfamilie (Mutter,
ein Bruder und zwei Schwestern) ist in Kabul in einem eigenen Haus wohn-
haft (vgl. ebd. F46 f.). Gemäss seinen Angaben in der Replik würden sich
zwei Brüder im Ausland aufhalten. Auch während seines Aufenthalts in der
Schweiz pflegte der Beschwerdeführer den Kontakt mit seiner Familie
(ebd. F34 f.). Ferner leben in Kabul zwei Onkel und eine Tante (vgl. ebd.
D-3799/2017
Seite 13
F36). Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz sowie weitere begünstigende Faktoren, welche ihm eine Wie-
dereingliederung bei einer Rückkehr ermöglichen. Ferner ist anzunehmen,
dass seine Verwandten in der Lage sind, ihm eine angemessene Unter-
kunft sowie eine Grundversorgung bieten zu können. Der Umstand, dass
seine Eltern ihre Anstellung verloren hätten, ändert an dieser Feststellung
nichts, zumal der Beschwerdeführer über weitere Angehörige verfügt, wel-
che ihn (finanziell) unterstützen könnten und ihm aufgrund seiner Bildung
und Arbeitserfahrung ein zeitnaher Wiedereinstieg ins Arbeitsleben mög-
lich sein sollte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer je-
doch mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3799/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
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