B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3799/2019
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a B._______ (Beschwerdeführerin) reiste mit dem Sohn E._______ von
F._______ aus auf dem Luftweg nach Zürich und reichte am (…) am Flug-
hafen ein Asylgesuch ein, wo sie am 11. Dezember 2017 vom SEM zur
Person und summarisch zu den Asylgründen befragt wurde (Befragung zur
Person [BzP]).
A.b Das SEM bewilligte der Beschwerdeführerin und E._______ am
13. Dezember 2017 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylge-
suche.
A.c Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM fand
am 17. Dezember 2018 statt.
A.d Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs
vor, ihr Mann sei bis zu ihrer Ausreise im September 2017 bedroht worden.
Die Drohungen hätten von einigen Familien aus der Region gestammt, von
denen bekannt gewesen sei, dass sie für das Regime arbeiten würden.
Eines Morgens, kurz bevor sie nach G._______ umgezogen seien – dies
sei etwa vor vier Jahren gewesen – hätten sie festgestellt, dass versucht
worden sei, den Van ihres Mannes in Brand zu stecken. Neben dem Van
habe es eine Flasche mit etwas Diesel gehabt. Ihr Sohn habe sich Brand-
verletzungen zugeführt, als er damit gespielt habe. Etwa ein Jahr nach ih-
rem Umzug nach G._______ sei ihre Tochter C._______ tagelang von der
PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) festgehalten worden. Ferner sei die all-
gemeine Lage sehr schlecht gewesen. Einmal habe es eine Explosion ge-
geben, wobei ihre Söhne E._______ und D._______ durch einen Splitter
verletzt worden seien. Ihr ältester Sohn H._______ sei zwei Monate lang
von den Apoci (gemeint sind die Partei der Demokratischen Union [PYD]
und deren militärischer Arm, die Volksverteidigungseinheiten [YPG]) nicht
in Ruhe gelassen worden. Daraufhin sei er als (…) ins Ausland geflohen.
Bei einer Rückkehr fürchte sie sich sowohl vor dem Regime als auch vor
den Apoci. Letztere würden alle möglichen Leute bedrohen und viele Zivi-
listen töten.
B.
Die Tochter C._______ suchte am 4. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl
nach. Sie wurde vom SEM am 31. Januar 2018 zur Person und summa-
risch zu den Asylgründen befragt und am 18. Dezember 2018 einlässlich
zu ihren Asylgründen angehört.
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Dabei brachte sie vor, die Apoci hätten ihren Vater nicht gemocht und des-
wegen ihn und die Familie immer wieder bedroht. Zunächst hätten die
Apoci ihren ältesten Bruder behelligt und nicht in Ruhe gelassen. Später
sei auch sie von den Apoci angehalten und danach mitgenommen worden.
In der Folge habe sie etliche Tage bei den Apoci verbringen müssen. In der
Nacht habe sie bewaffneten Wachtdienst leisten müssen. Sie habe mehr-
mals vergeblich zu fliehen versucht. Deshalb sei sie einmal gefesselt und
in Arrest gesetzt worden. Man habe sie unter Druck gesetzt, indem man
gedroht habe, ihren Vater zwei Jahre lang festzuhalten, wenn sie die Apoci
wieder verlasse. Schliesslich sei es ihrer Mutter gelungen, sie aufzuspüren
und aus den Fängen der Apoci zu befreien.
C.
C.a A._______ (Beschwerdeführer) gelangte gemäss eigenen Angaben
mit dem Sohn D._______ am 27. April 2018 in die Schweiz, wo er am Fol-
getag um Asyl nachsuchte. Seine BzP durch das SEM fand am 7. Mai 2018
statt.
Dabei führte er aus, er sei Kurde und stamme aus dem Dorf I._______,
Provinz J._______, wo er und seine Familie mehrere Jahre gelebt hätten.
Er habe als (…) von I._______ gearbeitet, bis 2007 als (…), danach als
(…). Zuletzt habe er nicht mehr im K._______ arbeiten können, weil die
Apoci dieses besetzt hätten. In den Jahren 2014 und 2015 habe er immer
wieder Drohtexte auf sein Mobiltelefon erhalten, von wem, wisse er nicht.
Es sei dabei gedroht worden, dass sein ältester Sohn H._______ entführt
werde. H._______ sei in der Folge ausgereist und halte sich seit 2014 in
L._______ auf. Ferner sei im Jahre 2014 ein Brandanschlag auf seinen
Van verübt worden. Er, seine Ehefrau und die Kinder seien wenige Monate
später aus dem Dorf weggezogen und hätten sich in der Stadt G._______
niedergelassen. Im Jahre 2015 seien die beiden Söhne D._______ und
E._______ zu Hause während eines nächtlichen Gefechts von Splittern
getroffen und verletzt worden. Die Tochter C._______ sei im Jahre 2015
entführt worden. Daraufhin habe sie mehrere Tage bei den Kidnappern ver-
bringen müssen. Er habe im Jahre 2016 beschlossen, Syrien zu verlassen,
und sei schliesslich mit seiner Familie im September 2017 Richtung Nord-
irak illegal ausgereist.
C.b Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 18. Dezember 2018 ein-
lässlich zu seinen Asylgründen angehört.
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Dabei brachte er ergänzend zur BzP vor, er habe in Syrien an Demonstra-
tionen teilgenommen, jedoch nur zu Beginn der Unruhen, sobald der Si-
cherheitsdienst dagegen eingeschritten sei, habe er damit aufgehört. Er
habe Probleme mit den Apoci bekommen, da er nicht für diese habe arbei-
ten wollen. Kurz vor der Ausreise, im Juli oder August 2017, habe sein Va-
ter eine telefonische Warnung für ihn erhalten, dass er mit ihnen zusam-
menzuarbeiten habe, andernfalls «hier» kein Platz mehr für ihn sei. Darauf-
hin habe sein Vater ihm geraten, ins Ausland zu fliehen. Ferner habe der
(…) der Provinz J._______ ihn aufgefordert, sich beim (…) zu melden; erst
danach würde ihm sein Lohn weiterhin ausgezahlt. Als (…) hätte er eine
Ausreisebewilligung (Ta’shira Al Khuruj) benötigt. Da er ohne eine solche
ins Ausland geflohen sei, müsste er sich bei einer Rückkehr direkt zur
M._______ begeben. Von dort komme kaum jemand wieder unversehrt
heraus. In der Schweiz sei er Mitglied der Gruppe (…) geworden. Dies
seien Leute der Nationalkoalition. Er erhalte immer wieder via WhatsApp
Nachrichten von dieser Gruppe.
D.
Die Beschwerdeführenden reichten mehrere Dokumente zu den Akten, na-
mentlich (vgl. SEM act. B4 [Beweismittelcouvert]):
- mehrere Identitätsdokumente (Identitätskarten, Passkopien, Regis-
terauszüge)
- zwei Arbeitsbestätigungen und eine Ernennungsurkunde aus den
Jahren 1999 und 2001
- ärztlicher Bericht betreffend E._______ aus dem Jahr 2015
- Antwortschreiben des (…) aus dem Jahr 2017, in Kopie; übersetzt
bei Anhörung (vgl. SEM act. B20 F4).
E.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Juni 2019 – zugestellt am 4. Juli
2019 – fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz
weg, ordnete jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
deren vorläufige Aufnahme an.
F.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 25. Juli 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean-
tragten unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die Feststellung
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ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Beschwerdeschrift waren Fürsorgebestätigungen vom 24. Juli 2019
beigelegt.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Juli 2019 den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 aAbs. 1 AsylG, im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung an,
der Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe der Befragungen in wesentli-
chen Punkten, so betreffend die Dauer und die Weise, wie er bedroht wor-
den sei, widersprochen. Er habe in der BzP angegeben, es seien ihm in
den Jahren 2014 und 2015 über ein Mobiltelefon immer wieder Drohtexte
übermittelt worden, wonach sein ältester Sohn entführt werde; er wisse
nicht, wer ihn bedroht habe. Auf Nachfrage habe er sinngemäss erklärt,
keine eigenen Beweggründe für die Ausreise gehabt zu haben. Demge-
genüber habe er bei der Anhörung auf Vorhalt behauptet, im Jahre 2014
persönlich vom Nachrichtendienst verbal bedroht worden zu sein. Er habe
dann herausgefunden, wem das Telefon gehöre, über welches er bedroht
worden sei. Die Drohungen hätten danach nicht aufgehört. Immer wieder
habe man bis 2017 Zettel vor seiner Haustür zurückgelassen. Ferner seien
die Ausführungen des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht unver-
einbar. So habe er vorgebracht, die letzte – schriftliche – Drohung sei im
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Jahre 2017 an seinen Vater gerichtet gewesen. Zuvor habe er indes aus-
geführt, man habe seinem Vater am Telefon gesagt, dass er (Beschwerde-
führer) entweder mit ihnen arbeitete oder «hier» keinen Platz mehr habe.
Schliesslich lasse sich seine Angabe in der BzP, keine eigenen Gründe für
die Ausreise gehabt zu haben, auch nicht in Übereinstimmung bringen mit
seinen Ausführungen in der Anhörung, wonach er vom Regime und von
den Apoci gesucht worden sei. Seine Ausführungen seien zudem inkonsis-
tent. So habe er zunächst erklärt, er habe 2017 wegen der Apoci nicht mehr
im K._______ arbeiten können. Später habe er indes angegeben, seit ei-
nem Jahr, mithin seit Herbst 2016, beziehungsweise seit 2015 nicht mehr
im K._______ gearbeitet zu haben, weil das Haus als militärisches Lager
verwendet worden sei. Weiter falle auf, dass er die Furcht vor Sanktionen
(Haft im M._______) wegen der fehlenden Ausreisegenehmigung erst in
der Anhörung vorgetragen habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er
diese Furcht bereits zu Beginn des Asylverfahrens in der BzP geäussert
hätte, was er aber nicht getan und vielmehr abschliessend erklärt habe, es
gebe keine weiteren Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien spre-
chen würden.
Sodann seien die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich. Sie
habe bei der BzP dargelegt, ihr Mann sei etwa fünf Jahre lang bei der (…)
angestellt gewesen. Bei der Anhörung habe sie demgegenüber behauptet,
ihr Mann sei schon vor der Geburt des ältesten Sohnes, mithin im Jahre
1999, im K._______ angestellt gewesen. Weiter habe sie angegeben, dass
ihre Tochter in der neunten Klasse gewesen sei und immer wieder Nach-
hilfe erhalten habe. Eines Tages sei sie nicht nach Hause zurückgekom-
men. Erst nach drei bis vier Tagen habe die PKK sie angerufen und gesagt,
ihre Tochter würde sich bei ihnen befinden. Bei der Anhörung habe sie
demgegenüber ausgeführt, ihre Tochter habe damals die achte Klasse ab-
geschlossen gehabt und versucht, sich für die neunte Klasse vorzuberei-
ten. Sie habe hierfür einige Kurse besucht. Eines Tages sei ihre Tochter
nach dem Kurs nicht nach Hause gekommen. Es sei schon 17.45 Uhr ge-
wesen, als sie einen Anruf erhalten habe, dass ihre Tochter bei den Apoci
sei.
Die Tochter habe sich widersprüchlich zum Inhalt der Anweisung betreffend
den Wachtdienst bei den Apoci geäussert. Bei der BzP habe sie vorgetra-
gen, sie sei gar nicht ausgebildet worden. Immer um Mitternacht habe man
ihr ein Gewehr in die Hand gedrückt und befohlen, auf jeden zu schiessen,
der auftauche. Dies sei in N._______ gewesen, in der Nähe des Aufent-
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haltsortes des Islamischen Staates (IS). In der Anhörung habe sie demge-
genüber angegeben, am Abend habe man ihr eine geladene Waffe in die
Hände gegeben. Man habe ihr gesagt, sie müsse nichts machen, ausser
in die Luft schiessen, wenn sie jemanden vom IS auf der Strasse bemerke.
Es wirke ohnehin abwegig, dass ein erst dreizehnjähriges, verschlepptes
und daher kaum motiviertes Mädchen gezwungen worden sein solle, an
der Frontlinie zum IS bewaffneten Wachtdienst zu leisten, noch dazu ohne
an der Waffe ausgebildet worden zu sein. Mit einer solchen Massnahme
hätten die Apoci ihre eigene Position gefährdet.
Weiter seien die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Dauer der Ent-
führung durch die Apoci widersprüchlich ausgefallen. In der BzP habe die
Tochter behauptet, sie sei zwanzig Tage in ihrem Gewahrsam gewesen.
Der Beschwerdeführer habe in der BzP dargelegt, seine Tochter sei nach
der Entführung eine Woche bei den Kidnappern geblieben. Auf Vorhalt
habe die Tochter entgegnet, es sei nicht so kurz, nur eine Woche, aber
auch nicht so lang, allerdings schon mehr als eine Woche, gewesen. Der
Beschwerdeführer habe hingegen nach der Anhörung der Tochter, bei wel-
cher er anwesend war, erklärt, er wisse nicht, wie lange genau die Tochter
dort geblieben sei.
Alle diese Ungereimtheiten würden in einer Gesamtbetrachtung zum
Schluss führen, dass die Beschwerdeführenden sich auf eine konstruierte
Asylbegründung abstützen würden. Es erübrige sich, auf weitere Unstim-
migkeiten näher einzugehen.
Beim Schreiben der (…) von 2017 an den (…) über das Geschäftsgebaren
des Beschwerdeführers handle es sich um eine Kopie. Das Dokument er-
weise sich zur Glaubhaftmachung des dargelegten Sachverhalts als un-
tauglich, da Kopien keine ausreichende Beweiskraft besässen. Zudem
würden die beiden Arbeitsbestätigungen und die Ernennungsurkunde aus
den Jahren 1999 und 2001 keinen genügenden Aktualitätsbezug aufwei-
sen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Anhörung vorgetragen habe, er hätte
als (…) für die Ausreise eine Genehmigung benötigt und müsse bei einer
Rückkehr, da er ohne eine solche ausgereist sei, mit einer Bestrafung rech-
nen, sei festzuhalten, dass allfällige Massnahmen des syrischen Staates
wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz grundsätzlich als staatsrecht-
lich legitim zu betrachten seien. Zudem erreiche die Bestrafung – in der
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Regel eine Busse – wegen Fehlens am Arbeitsplatz ohnehin kein im Sinne
von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevantes Mass.
Sodann seien die zeitlichen Anforderungen an den Kausalzusammenhang
sowohl für den Brandanschlag auf den Mini-Van des Beschwerdeführers
im Jahre 2014 als auch für die Verletzungen der Söhne durch Splitter wäh-
rend eines nächtlichen Gefechts im Sommer 2015 nicht verwirklicht, da die
Beschwerdeführenden eigenen Aussagen zufolge erst im Herbst 2017 aus-
gereist seien.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
seien schliesslich nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Ver-
folgung zu begründen.
Insgesamt sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, ihre Asyl-
gründe glaubhaft zu machen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird eingewendet, der Vorhalt widersprüch-
licher Aussagen treffe nur bedingt zu. Dem Beschwerdeführer sei bei der
BzP gesagt worden, es ginge nur um eine kurze Darstellung der Asyl-
gründe und er könne bei der Anhörung ausführlich erzählen, was ihm und
seiner Familie passiert sei, was er auch so gemacht habe. Auf die Frage,
wann er zum letzten Mal im K._______ gearbeitet habe, habe er entgegnet,
genau wisse er es nicht mehr, aber im Jahre 2016 sei er nie dort gewesen.
Dies sei sicher im Jahre 2015 gewesen
Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP mehrere Aussagen gemacht, die
so nicht ganz stimmen würden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich sehr
schlecht gefühlt. Sie sei mit dem jüngsten Sohn am Flughafen in Zürich
aufgehalten worden und habe nicht gewusst, wo sich die anderen Famili-
enmitglieder befänden. Da sie sich habe kurzfassen müssen, habe dies sie
noch mehr unter Druck gesetzt. So habe sie nicht mehr gewusst, wie lange
der Beschwerdeführer bei der (…) angestellt gewesen sei. Unter Druck
habe sie eine falsche Zeitangabe gemacht. An der Anhörung habe sie
diese Angaben korrigiert.
Für die Tochter sei die BzP ebenfalls schwierig gewesen. Sie sei damals
sehr verunsichert gewesen. Sie habe ausgesagt, zwanzig Tage von den
Apoci entführt worden zu sein. Eine genaue zeitliche Angabe habe sie nicht
machen können. Selbst für den Beschwerdeführer, der bei der Anhörung
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anwesend gewesen sei, sei eine genaue zeitliche Angabe schwierig gewe-
sen. Die Entführung habe sie alle sehr getroffen. Sie hätten das Gefühl
gehabt, es habe sehr lange gedauert, bis die Tochter wieder zu Hause ge-
wesen sei. Sie seien sich kulturbedingt nicht gewöhnt, genaue Zeitanga-
ben zu machen.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich in Übereinstimmung mit den vor-
instanzlichen Erwägungen, dass sich die Verfolgungsvorbringen in wesent-
lichen Punkten, so namentlich betreffend die Dauer und die Weise der er-
haltenen Drohungen, die erstmals in der Anhörung vorgebrachte Suche der
Apoci nach dem Beschwerdeführer sowie die Dauer der Entführung der
Tochter C._______ (vgl. dazu vorstehend E. 4.1) als widersprüchlich, nach-
geschoben und unsubstantiiert und daher als nicht glaubhaft erweisen. Da-
ran vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu än-
dern, zumal in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen der Sachverhalt
wiederholt wird und die Beschwerde sich nicht mit der ausführlichen Be-
weiswürdigung des SEM auseinandersetzt.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe einwendet,
er sei bei der BzP angehalten worden, sich kurz zu halten, weshalb er keine
weiteren Angaben gemacht habe, ist Folgendes festzuhalten: Anlässlich
der BzP wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche Gründe für
das Verlassen des Heimatlandes zu nennen. An keiner Stelle wurde er an-
gehalten, sich kurz zu halten. Nach den einleitenden Fragen erhielt er die
Möglichkeit zur Darlegung seiner Asylgründe zunächst in freier Erzählform,
welche in der Folge durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft wurden
(vgl. SEM act. B5, Ziff. 7.01). Auch mit dem pauschalen Einwand, die Asyl-
gründe würden bei der BzP nur summarisch erfragt, gelingt es ihm nicht,
seine widersprüchlichen Vorbringen zu erklären. Ein Asylbewerber hat
grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht kompli-
zierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Deshalb darf
von ihnen – so auch hier – die wiederholte übereinstimmende Erwähnung
der wesentlichen Fluchtgründe erwartet werden, zumal es sich gerade bei
den angeführten Geschehnissen, so insbesondere zur Dauer und zum
Zeitpunkt der Arbeit des Beschwerdeführers im K._______, um einschnei-
dende Ereignisse handelt, welche vorliegend angeblich auch zur Ausreise
geführt haben und deshalb erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächt-
nis haften bleiben.
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5.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Unstimmigkeiten in ihren Angaben
damit erklärt, sie habe sich bei der BzP schlecht gefühlt, überzeugt sie
nicht. Zwar legte sie bei der BzP hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zu-
standes dar, sie habe sich sowohl in Syrien als auch in Griechenland me-
dizinisch untersuchen lassen, wobei (…) festgestellt worden sei (vgl. SEM
act. A12, Ziff. 8.02). Diese Darlegungen erfolgten jedoch auf Nachfrage hin,
ob medizinische Gründe gegen eine Rückkehr in ihren Heimat- oder Her-
kunftsstaat sprechen würden. Es finden sich im Protokollverlauf keine Hin-
weise darauf, dass gesundheitliche Beschwerden die Beschwerdeführerin
an der Korrektheit der Angaben gehindert hätten. Die Beschwerdeführerin
hat es sich daher anrechnen zu lassen, wenn sie sich in ihren Kernaussa-
gen unterschiedlich beziehungsweise gar widersprüchlich geäussert hat.
5.4 Gegen den Vorhalt der widersprüchlichen zeitlichen Angaben der Ent-
führung wird sodann eingewendet, die BzP sei für die Tochter schwierig
gewesen. Auch daraus vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ih-
ren Gunsten abzuleiten. Trotz des jugendlichen Alters von C._______ und
einer allenfalls damit zusammenhängenden gewissen Verunsicherung ist
zu erwarten, dass C._______ sich an die Dauer ihrer Entführung zu erin-
nern vermag, zumal es sich bei dem angeführten Geschehnis um ein ein-
schneidendes Ereignis handelt, welches deshalb erfahrungsgemäss be-
sonders gut im Gedächtnis haften bleibt. Dies gilt ebenso für den Be-
schwerdeführer. Dem Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien sich
kulturbedingt nicht gewöhnt, genaue Zeitangaben zu machen, kann nicht
gefolgt werden.
5.5 In Ermangelung weiterer Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dementsprechenden Erörte-
rungen des SEM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, die ins-
gesamt nicht zu beanstanden sind. Zusammenfassend hat das SEM das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden daher zu Recht abgelehnt. Es er-
übrigt sich damit, auf die eingereichten Beweismittel, die vom SEM zutref-
fend als untauglich erachtet worden sind, weiter einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Seite 12
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 28. Juni 2019 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeit-
punkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ih-
rem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungs-
lage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine
in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch
das SEM gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) im Rahmen der An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung berücksichtigt wurde.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 aAbs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
(Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das
Gesuch trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzulegen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer