Abtei lung IV
D-3800/2006/law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Jean-Pierre Moser, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 4. März 2004 i.S. Asyl und Wegweisung /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3800/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit
letztem Wohnsitz in der Provinz A._______, verliess sein Heimatland
eigenen Angaben gemäss am 6. Februar 2004 und gelangte am
11. Februar 2004 in die Schweiz, wo er am 13. Februar 2004 um Asyl
nachsuchte. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, die am
19. Februar 2004 in B._______ stattfand, sagte er aus, sein türkischer
Reisepass sei ihm Ende 2002 oder Anfang 2003 ausgestellt worden.
Als er den Pass habe verlängern lassen wollen, sei dieser von der
Polizei beschlagnahmt worden. Er habe in C._______ in einem Hotel
gearbeitet, in dem auch bedeutende Politiker abgestiegen seien. Mitte
August 2003 habe er einem Berater des türkischen Geheimdienstes
(MIT) das Essen aufs Zimmer gebracht. Er habe eine Liste mit vielen
Namen auf dem Tisch liegen sehen, von denen ihm zwei bekannt
gewesen seien. Nachdem er das Zimmer verlassen habe, habe er mit
seinem Handy die Angehörigen dieser beiden Personen gewarnt. Zwei
Beamte in Zivil hätten dieses Gespräch belauscht. Diese hätten ihn
angehalten und zum Berater des MIT gebracht, der ihn gefragt habe,
weshalb er diese Leute informiert habe. Er (der Beschwerdeführer) sei
mit einem Wagen zur Sicherheitsdirektion von C._______ gebracht
worden. Man habe ihn bis zum folgenden Morgen festgehalten; er sei
geschlagen worden. Als er zu seinem Arbeitsplatz zurückgekehrt sei,
habe man ihm mitgeteilt, er sei entlassen worden. Von Zeit zu Zeit
habe er das Büro der Demokratik Halk Partisi (DEHAP) besucht, wobei
er wahrscheinlich beobachtet worden sei. Ende August 2003 sei er von
einem Zivilpolizisten angehalten worden, der ihm gesagt habe, er
müsse mitkommen. Er sei zum Leiter der Sicherheitsdirektion gebracht
worden, der ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert habe. Er solle
Namen bekanntgeben und angeben, wen er damals angerufen habe;
durch eine Anrufrückverfolgung habe man erfahren, wen er kontaktiert
habe. Er habe bestritten, jemanden angerufen zu haben. Man habe ihn
in den Keller gebracht und gedroht, man werde ihn umbringen, falls er
keine Namen preisgeben werde; später habe man ihn wieder
freigelassen. Danach sei er zum Passamt gegangen, um seinen Pass
verlängern zu lassen. Sein Pass sei beschlagnahmt worden; ihn habe
man einen Tag lang festgehalten.
Abklärungen bei den deutschen Behörden ergaben, dass der Be-
schwerdeführer am 20. November 1995 nach Deutschland einreiste.
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Sein Asylantrag wurde am 11. August 2000 abgelehnt; er sei aber
bereits am 11. April 2000 in die Türkei abgeschoben worden.
Am 2. März 2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er
sei im Jahre 1995 nach Deutschland gegangen und habe dort einen
Asylantrag gestellt, weil seine Eltern verschwunden seien. Als er
erfahren habe, dass man diese gefunden habe, sei er 1997 in die
Türkei zurückgekehrt. Ende 1997/Anfang 1998 habe er sich wiederum
nach Deutschland begeben. Er sei dreimal besuchsweise in der
Schweiz gewesen, letztmals Ende Juni 2003. Er sei auch nach seinem
letzten Besuch in der Schweiz in die Türkei zurückgekehrt. Die am
30. April 2002 in D._______ ausgestellte Identitätskarte habe er gegen
Bezahlung von Schmiergeld erhalten. Als er seinen Pass gegen Mitte
August 2003 habe verlängern lassen wollen, sei ihm dies verweigert
worden. Die Polizei habe in C._______ eine Veranstaltung verboten
und die Personen, welche diese hätten besuchen wollen, mit Kameras
aufgenommen. Er gehe davon aus, dass die Polizei via Internet
Informationen in das Hotel geschickt habe. Als er einem Mitarbeiter
des MIT das Essen serviert habe, habe er einige Namen von
Verwandten gesehen; danach habe er in einem anderen Zimmer
telefoniert. Noch während er telefoniert habe, seien zwei Polizisten in
das Zimmer gekommen. Sie hätten ihm das Handy abgenommen und
festgestellt, wen er angerufen habe. Die Polizisten hätten gesagt, sie
hätten hinter der Türe mitgehört; sie hätten ihn zum MIT-Beauftragten
gebracht. Dieser habe gesagt, man solle ihn zur Zentralstelle bringen,
wo er anschliessend zwei Stockwerke nach unten gebracht und dort
geschlagen worden sei. Nach seiner Freilassung habe er sofort einen
Pass beantragt; da man im Computer seinen Namen gesehen habe,
habe man ihm den Pass weggenommen. Er sei ein- bis zweimal
monatlich ins Gebäude der DEHAP gegangen. Eines Tages habe ein
Polizist nach seiner Identitätskarte gefragt, als er das Gebäude
verlassen habe. Der Polizist habe ihn zur Zentralstelle mitgenommen,
wo er zum selben Ort wie beim ersten Mal gebracht worden sei. Dort
sei er gefragt worden, welcher Art seine Kontakte zur DEHAP seien.
Er habe gesagt, er sei nicht Mitglied dieser Partei und gehe nur ab und
zu dorthin; daraufhin sei er geschlagen worden. Als er in die Schweiz
gekommen sei, habe er von seinem Vater erfahren, dass dieser ein
Papier erhalten habe, gemäss dem er (der Beschwerdeführer) sich auf
dem Gendarmerieposten melden müsse, weil er die KADEK (Kürdistan
Ýþçi Partisi Partiya Karkeren Kürdistan, Freiheits- und Demokratie-
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kongress Kurdistans beziehungsweise Kongress für Frieden und
Demokratie von Kurdistan) unterstützt habe. Er habe der PKK (Partia
Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) im Jahre 1994
geholfen, indem er den PKK-Leuten Wasser und Essen gegeben habe.
Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, sein Haus sei
durchsucht worden, als er auf der Sicherheitsdirektion festgehalten
worden sei. Seine Eltern seien schikaniert und geschlagen worden. Im
Fall einer Rückkehr in die Türkei würde er umgehend festgenommen,
da er mehrere Male ins Ausland gegangen sei und sich für längere
Zeit im Ausland aufgehalten habe.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 4. März 2004 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 5. April 2004 an die damals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Vertreter, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei auf
den Wegweisungsvollzug zu verzichten und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Es sei ihm die Akte A9/1 zuzustellen. Des Weiteren seien
die Asylverfahrensakten von drei seiner Verwandten beizuziehen. Der
Eingabe lag ein Internetauszug über das Hotel bei, in dem der Be-
schwerdeführer gearbeitet hat.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2004 gewährte der Instruktions-
richter der ARK dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Be-
weismitteln aus dem Ausland. Zudem stellte er ihm das Dokument
A9/1 zu und räumte ihm die Möglichkeit ein, eine diesbezügliche Be-
schwerdeergänzung einzureichen. Ferner forderte er ihn auf, bis am
28. April 2004 einen Kostenvorschusses von Fr. 600.-- einzuzahlen.
E.
Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wurde am 28. April 2004 einge-
zahlt.
F.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. August
2004 die Abweisung der Beschwerde.
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G.
In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2004, der zahlreiche Beweis-
mittel beilagen (vgl. die Aufstellung auf Seite 1 der Stellungnahme),
hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
H.
Die (kantonale Behörde) übermittelte der ARK am 15. April 2005 von
der Schweizerischen Botschaft in Ankara erhaltene Visumsunterlagen
bezüglich des Beschwerdeführers.
I.
Gemäss einer Mitteilung des Zivilstandsamtes Lausanne vom 30. März
2007 heiratete der Beschwerdeführer am 29. März 2007 eine Schwei-
zer Bürgerin.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 stellte der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerde-
führer aufgrund der Heirat einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 7
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) grundsätzlich An-
spruch auf die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung habe.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äu-
ssern, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen
wolle. Sollte er an der Beschwerde festhalten wollen, wurde ihm zu-
dem Gelegenheit gegeben, sich zu von den Angaben auf dem An-
tragsformular für das Visum abweichenden Angaben zur Gültigkeit sei-
nes Reisepasses zu äussern.
K.
Am 25. September 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung-
nahme ein. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 teilte er mit, er halte an
seiner Beschwerde fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit
am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss fristge-
recht geleistet wurde.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen Entscheid damit, dass die vom
Beschwerdeführer gegebene Darstellung der Ereignisse im Hotel nicht
glaubhaft sei. Er habe gesagt, er habe dem MIT-Agenten das Essen
aufs Zimmer gebracht und dieser sei dabei anwesend gewesen. Unter
diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, dass es ihm gelungen
sei, Einblick in geheime Listen zu nehmen. Er habe behauptet, er sei
von den Leibwächtern des MIT-Agenten auf die Sicherheitsdirektion
gebracht worden, wo er geschlagen worden sei. Am folgenden Morgen
sei er freigelassen worden. Auf die Frage, weshalb er ohne weiteres
freigelassen worden sei, habe er geantwortet, die Polizei hätte einen
Beleg ausfüllen müssen, falls man ihn länger festgehalten hätte. Aus
dieser Antwort sei zu schliessen, dass der behauptete Geheimnisver-
rat keinen Straftatbestand erfüllt habe, ansonsten er nicht auf diese
Weise freigelassen worden wäre. Die Darstellung, wonach er wegen
des Besuchs des DEHAP-Büros befragt und geschlagen worden sei,
sei nicht nachvollziehbar, da die DEHAP eine legale Partei sei. Zudem
sei er nicht Mitglied dieser Partei gewesen. Es sei nicht verständlich,
welches Interesse die Polizei an seiner Überwachung hätte haben sol-
len.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
stamme aus einem Dorf, in welchem die Bevölkerung seit Jahren un-
terdrückt worden sei. Sein Vater sei von den türkischen Sicherheitsbe-
hörden während längerer Zeit verfolgt worden. Einer seiner Cousins
sei festgenommen, gefoltert und getötet worden. In den neunziger Jah-
ren des letzten Jahrhunderts sei einer seiner Brüder festgenommen
und drei Tage lang festgehalten worden, ohne dass die Familie ge-
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wusst habe, wo er sich befinde. Ein weiterer Bruder sei in ähnlicher
Weise verfolgt worden. Zudem hätten viele seiner Verwandten in der
Schweiz und im übrigen Westeuropa Asyl erhalten. Im November 1995
habe er in Deutschland um Asyl nachgesucht, weil seine Eltern
verschwunden seien. Nachdem er erfahren habe, dass seine Eltern
wieder aufgetaucht seien (was eine Falschmeldung gewesen sei),
habe er das Asylgesuch zurückgezogen und sei in die Türkei
zurückgekehrt. Seine Eltern seien schliesslich einige Monate nach
seiner Rückkehr wieder aufgetaucht. Er sei auf dem Flughafen von
Istanbul einen Tag lang festgehalten worden und man habe ihm eine
Meldepflicht auferlegt. Da man ihn verdächtigt habe, die PKK zu
unterstützen, sei er festgenommen worden. Im Sommer 1999 sei er
erneut nach Deutschland gegangen, wo er ein zweites Mal um Asyl
nachgesucht habe. Er sei in die Türkei zurückgekehrt und sei am
17. Januar 2000 aufgrund des bevorstehenden Militärdienstes
medizinisch gemustert worden. Nach seiner Rückkehr habe er bis im
August 2003 in einem Hotel in C._______ gearbeitet.
Das türkische Verfassungsgericht sei von den türkischen Behörden
zweimal um die Auflösung der DEHAP ersucht worden. Einem Bericht
von Amnesty International sei zu entnehmen, dass die kurdischen
Parteien in der Türkei von den Behörden schikaniert und bedroht
würden. Parteimitglieder und Sympathisanten dieser Parteien seien
Opfer von Folter geworden oder verschwunden. Weitere Berichte
bestätigten diese Darstellung der Zustände in der Türkei.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers sei
verletzt worden, da ihm die Akte, aus welcher Informationen über
seinen Aufenthalt in Deutschland hervorgingen, nicht offen gelegt
worden sei, das Bundesamt sich aber auf diese Akte gestützt habe.
Da der MIT-Agent weitergearbeitet habe, als er diesem das Essen
gebracht habe, habe er über dessen Schultern einen Blick auf die
Akten werfen können. Der Beschwerdeführer sei in flagranti ertappt
worden und habe 48 Stunden lang festgehalten werden können. Hätte
man ihn länger festhalten wollen, hätten die Sicherheitskräfte ein
Protokoll aufnehmen und den Staatsanwalt informieren müssen. Da
dies nicht geschehen sei, habe man ihn freilassen müssen.
Seine Familie sei immer wieder beschuldigt worden, die PKK zu
unterstützen. Die DEHAP werde beschuldigt, mit der PKK in
Verbindung zu stehen, weshalb deren Mitglieder und Sympathisanten
von der Polizei verfolgt würden.
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4.3 Das Bundesamt führt in seiner Vernehmlassung vom 26. August
2004 aus, aufgrund der erneuten schriftlichen Bestätigung des deut-
schen Bundesgrenzschutzes vom 22. April 2004 sei davon auszuge-
hen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 20. November
1995 und dem 11. April 2000 in Deutschland aufgehalten habe und
folglich nicht freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei. Bei der DEHAP
handle es sich um eine legale Partei, die zeitweise von den türkischen
Behörden unterstützt werde, da sich diese deren sozialer Funktion
bewusst seien. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, nicht Mitglied
der DEHAP zu sein. Der in der Beschwerde zitierte Bericht von
Amnesty International aus dem Jahre 2001 sei irrelevant, weil er sich
nicht auf den konkreten Fall aus dem Jahre 2003 beziehe.
4.4 In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2004 wird entgegnet, der
Beschwerdeführer habe in seiner Heimatregion drei Cousins und ei-
nen Onkel verloren, welche die PKK unterstützt hätten. Am 20. August
1995 sei sein Heimatdorf von der Armee durchsucht worden, wobei
seine Mutter und er nach D._______ abgeführt worden seien. Er sei
eine Woche lang festgehalten, gefoltert und befragt worden. Als er ins
Dorf zurückgekehrt sei, seien seine Eltern nicht dort gewesen. Er sei
zu einem Cousin nach Ankara und von dort aus nach Deutschland
gegangen, wo er am 6. Februar 1996 ein Asylgesuch gestellt habe,
das am 28. Mai 1996 erstinstanzlich abgelehnt worden sei. Eine
Beschwerde sei am 5. August 1997 abgewiesen worden und er sei am
7. August 1997 in die Türkei zurückgekehrt. Bei seiner Rückkehr sei er
von der Polizei in Istanbul eine Woche lang festgehalten worden. Im
Juni 1999 sei sein Vater festgenommen worden; am 11. Juni 1999
habe man ihn festgenommen und eine Woche lang festgehalten. Er sei
zu seinen Verbindungen zur PKK befragt worden und anschliessend
zehn Tage lang hospitalisiert worden. Am 20. Oktober 1999 sei er nach
Deutschland zurückgekehrt, wo er am 26. November 1999 ein zweites
Asylgesuch gestellt habe, das am 8. Dezember 1999 erstinstanzlich
abgewiesen worden sei, dieser Entscheid sei von der
Beschwerdeinstanz am 11. August 2000 bestätigt worden. Zu diesem
Zeitpunkt sei er bereits wieder in der Türkei gewesen, wo er am
17. Januar 2000 die Rekrutierung absolviert habe und anschliessend
medizinisch untersucht worden sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei
er im Jahre 2001 von der Militärdienstpflicht dispensiert worden. Am
30. April 2002 sei ihm eine Identitätskarte ausgestellt worden, mit der
er im selben Jahr die Ausstellung eines Reisepasses erwirkt habe.
Ein Vergleich der deutschen Asylakten mit den schweizerischen zeige,
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dass er übereinstimmende Aussagen zu den Vorkommnissen vor dem
Jahr 2003 gemacht habe.
4.5 Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 wurde der Be-
schwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, den von der Schweizeri-
schen Botschaft in Ankara übermittelten Visumsunterlagen sei zu ent-
nehmen, dass er über einen am 22. April 2003 ausgestellten und bis
zum 21. April 2004 gültigen türkischen Reisepass verfügt habe. Diese
Tatsache stimme nicht mit den von ihm bei der Empfangsstelle ge-
machten Aussagen überein.
4.6 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Stellungnahme vom
25. September 2007 dahingehend, dass dieser Pass im August 2003
von der türkischen Polizei beschlagnahmt worden sei. Als er am
29. April 2003 um die Ausstellung eines Visums nachgesucht habe, sei
ihm vom Botschaftspersonal gesagt worden, die Gültigkeit seines Rei-
sepasses sei zu kurz. Deshalb habe er im August 2003 versucht, den
Pass verlängern zu lassen.
5.
5.1
5.1.1 Gemäss den Angaben des Bundesgrenzschutzamtes Weil am
Rhein vom 26. Februar 2004 ist der Beschwerdeführer erstmals am
20. November 1995 nach Deutschland eingereist. Sein Asylantrag sei
am 11. August 2000 abgelehnt worden; er sei bereits am 11. April
2000 in die Türkei abgeschoben worden. Der Landrat des Märkischen
Kreises teilte dem Vertreter des Beschwerdeführers am 22. April 2004
mit, der Beschwerdeführer habe erstmals vom 26. Februar 1996 bis
zum 5. August 1997 ein Asylverfahren betrieben und sei am 7. August
1997 nachweislich aus Deutschland ausgereist. Vom 26. November
1999 bis zum 13. Januar 2000 habe er erfolglos ein zweites Asylver-
fahren betrieben; am 11. April 2000 sei er in die Türkei abgeschoben
worden.
Die von den beiden deutschen Behörden erteilten Auskünfte sind so-
mit nicht in allen Punkten deckungsgleich. Aufgrund der Auskunft der
lokalen Behörde und der beigelegten deutschen Akten ist indessen da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland zweimal
erfolglos um Asyl nachsuchte und zweimal in die Türkei zurückkehrte.
In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2004 wird darauf hingewiesen,
der Beschwerdeführer habe zu den Vorkommnissen, die zur Stellung
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der beiden Asylgesuche in Deutschland geführt hätten, sowohl in
Deutschland als auch in der Schweiz übereinstimmende Angaben ge-
macht, was für deren Glaubhaftigkeit spreche. Dies trifft allerdings
schon deshalb nicht zu, weil seine Vorbringen von den deutschen
Asylbehörden übereinstimmend als unglaubhaft gewertet wurden. Bei
der Anhörung durch das Bundesamt vom 2. März 2004 sagte der
Beschwerdeführer aus, er sei bei seiner Ankunft in Istanbul (7. August
1997) nach dem ersten in Deutschland gestellten Asylgesuch einen
Tag lang festgehalten worden, während er offenbar bei den deutschen
Behörden im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens (vgl. Bescheid
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
28. Mai 1996, S. 2) und ebenso in der Stellungnahme vom 4. Oktober
2004 (ebenda S. 3) davon abweichend erklärte, er sei damals eine
Woche lang festgehalten worden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist,
erübrigt es sich indes, auf diesbezügliche weitere Ungereimtheiten in
den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen.
5.1.2 Bei der Empfangsstellenbefragung führte der Beschwerdeführer
aus, er habe im Hotel, in dem er gearbeitet habe, Mitte August einem
Berater des MIT zirka um 21 Uhr das Essen aufs Zimmer gebracht.
Ein Leibwächter habe diesem Unterlagen gebracht. Er (der Beschwer-
deführer) habe auf einer auf dem Tisch liegenden Liste zwei Namen
(eines Freundes und eines Bekannten) erkannt. Nachdem er das Zim-
mer verlassen habe, habe er in der Garderobe mit seinem Handy die
Verwandten dieser Personen angerufen. Als er die Garderobe verlas-
sen habe, sei er von zwei Beamten in Zivil angehalten worden, die ihm
vorgehalten hätten, er habe Geheimnisse verraten. Er sei zum MIT-Be-
rater gebracht worden, der ihm gesagt habe, er habe gesehen, wie er
die Liste beobachtet habe, als er das Essen serviert habe. Als er Ende
August 2003 zum zweiten Mal auf die Sicherheitsdirektion gebracht
worden sei, habe ihm deren Leiter gesagt, sie hätten durch eine Anruf-
rückverfolgung erfahren, wen er vom Hotel aus angerufen habe.
Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er habe auf
der auf dem Tisch liegenden Liste die Namen von mehreren Verwand-
ten gesehen. Von einem anderen Zimmer aus (auf Nachfrage sagte er,
es habe sich um ein "Inventarzimmer" gehandelt) habe er Verwandte
dieser Personen informiert. Es seien sofort zwei Polizisten in dieses
Zimmer gekommen, die ihn beim Telefonieren überrascht hätten. Diese
hätten ihm das Handy abgenommen und überprüft, wen er angerufen
habe. Auf Nachfrage erklärte er, er habe dem MIT-Berater gesagt, wel-
che Speisen es gebe, wobei er die Listen gesehen habe.
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Angesichts dieser in verschiedenen wesentlichen Punkten voneinan-
der abweichenden Aussagen erscheint die Darstellung des Beschwer-
deführers, er sei Mitte August 2003 festgenommen worden, weil er
während seiner Arbeit erfahrene, vertrauliche Informationen des
Geheimdienstes weitergegeben habe, als unglaubhaft. Daran vermag
auch der eingereichte Internetauszug über das Hotel, in dem der
Beschwerdeführer gearbeitet hat, nichts zu ändern.
5.1.3 Der Beschwerdeführer machte bei seinen Befragungen geltend,
er sei Sympathisant der DEHAP gewesen und habe von Zeit zu Zeit
deren Büro besucht. Insofern er geltend macht, er sei Ende August
2003 nach einem Besuch dieses Büros von einem Polizisten kontrol-
liert und auf die Sicherheitsdirektion mitgenommen worden, wo er er-
neut auf seinen Geheimnisverrat angesprochen worden sei, ist auf die
vorstehenden Erwägungen zu verweisen, wonach sein Vorbringen, er
sei wegen Geheimnisverrats in Schwierigkeiten geraten, als unglaub-
haft gewertet wurde. Da ihm eben dieses vorgebrachte Sachverhaltse-
lement aufgrund dessen klar widersprüchlicher Schilderung nicht ge-
glaubt werden kann, erscheint auch sein Vorbringen, er sei auf den
Posten mitgenommen und erneut auf den Geheimnisverrat angespro-
chen worden, als unglaubhaft. Somit kann auch nicht davon ausge-
gangen werden, der Beschwerdeführer sei, wie von ihm vermutet, von
den Sicherheitsbehörden beschattet worden. Hätten diese den Be-
schwerdeführer beschattet, hätten sie gewusst, dass er keinen engen
Kontakt zur DEHAP pflegte und keine politischen Aktivitäten hatte,
weshalb sie ihm kaum angeboten hätten, mit ihnen zusammenzuarbei-
ten, indem er ihnen Informationen gegeben hätte, die er aufgrund der
gelegentlichen Besuche des DEHAP-Lokals gar nicht hätte haben kön-
nen.
5.1.4 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei sein Reise-
pass Ende 2002/Anfang 2003 ausgestellt worden und ein Jahr lang
gültig gewesen. Diese Angaben stehen nicht in Übereinstimmung mit
den von der Schweizerischen Botschaft in Ankara an die kantonale
Behörde übermittelten Unterlagen, wonach sein Reisepass am 22. Ap-
ril 2003 ausgestellt worden und bis zum 21. April 2004 gültig gewesen
sei. In seiner Stellungnahme führt er aus, er habe den Pass im August
2003 verlängern lassen wollen, weil man ihm am 29. April 2003 auf
der Schweizerischen Botschaft gesagt habe, die Gültigkeitsdauer des
Passes sei zu kurz. Dies vermag nicht zu überzeugen, wurde dem Be-
schwerdeführer doch ein Visum - gültig vom 6. Juni bis zum 5. Juli
Seite 12
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2003 - ausgestellt, mit dem er in der Folge auch in die Schweiz ein-
reiste. Es kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden,
dass er bereits vier Monate nach der Ausstellung des Reisepasses
dessen Verlängerung beantragte. Abgesehen davon wurden die
Gründe, aus denen der Reisepass beschlagnahmt worden sein soll,
als unglaubhaft gewertet.
5.1.5 Insofern der Beschwerdeführer behauptet, er sei nach seiner
Ausreise aus der Türkei von der Gendarmerie gesucht worden, weil er
die PKK unterstützt habe, ist festzuhalten, dass er diesen Umstand bei
der Erstbefragung nicht erwähnte, obwohl er davon kurz vor dieser Be-
fragung telefonisch erfahren haben will. Abgesehen davon, dass er die
angeblich seinem Vater zugestellte Vorladung auf den Gendarmerie-
posten nicht beibrachte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass
er im Frühjahr 2004 von der Gendarmerie auf den Posten aufgeboten
würde, weil er im Jahre 1994 (also im Alter von 14 Jahren) PKK-Ange-
hörige mit Wasser und Esswaren versorgt habe. Der Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers war den türkischen Behörden bekannt, er hatte im
Jahre 2000 und 2001 Kontakt zu den Militärbehörden, es wurden ihm
in den Jahren 2002 und 2003 eine Identitätskarte beziehungsweise ein
Reisepass ausgestellt und er arbeitete seit Ende 2000 in einem gro-
ssen Hotel in C._______. All diese Tatsachen sprechen gegen ein hän-
giges Verfahren wegen weit zurückliegender Unterstützung der PKK.
5.1.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, die zu seiner Ausreise aus der Türkei vom Februar
2004 geführt haben sollen, als unglaubhaft erscheinen. Ebenso un-
glaubhaft erscheint seine Behauptung, er sei nach seiner Ausreise aus
der Türkei von der Gendarmerie gesucht worden.
6.
6.1 Wie bereits oben festgehalten, stellte der Beschwerdeführer in
Deutschland zwei Asylgesuche, die von den deutschen Asylbehörden
abgelehnt wurden, weil sie seine Vorbringen für unglaubhaft hielten. Im
Jahre 2000 kehrte der Beschwerdeführer in die Türkei zurück und
stellte sich somit wieder unter den Schutz seines Heimatlandes, wes-
halb allfällige frühere Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
für die Frage der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich
nicht mehr relevant wären. Für den Zeitpunkt nach seiner Rückkehr in
die Türkei im Jahre 2000 konnte der Beschwerdeführer keine ihm er-
wachsenen ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
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machen. In diesem Zusammenhang ist ebenso darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer im Juni 2003 legal in die Schweiz einreiste
und nach Ablauf des ihm für 30 Tage ausgestellten Visums wiederum
in die Türkei zurückkehrte, womit er sich erneut unter den Schutz
seines Heimatstaates stellte.
6.2 Der Beschwerdeführer wies in seinen Befragungen und im Be-
schwerdeverfahren darauf hin, dass mehrere seiner Verwandten in der
Schweiz und in anderen westeuropäischen Staaten Asyl erhalten hät-
ten.
6.2.1 Gemäss konstanter Praxis wird davon ausgegangen, dass in
der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von poli-
tischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexver-
folgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein
können. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der tür-
kischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an
die EU insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige
kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abge-
nommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch gegen-
wärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rech-
nen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein
Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht aus-
machen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfol-
gung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des
Einzelfalles ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass zurzeit besonders
diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich
offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst
nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonde-
ren Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann
hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte
Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermu-
tung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren
Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzu-
schüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierun-
gen fern halten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.,
mit weiteren Hinweisen).
6.2.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer aus einer politisch aktiven Familie stammt. Es ist deshalb
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durchaus möglich, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Fami-
lie in seinem Heimatdorf in der Vergangenheit von Massnahmen der
Sicherheitskräfte gegen Angehörige mitbetroffen war. Wie bereits vor-
stehend dargelegt, liegen die von ihm geltend gemachten, von den
deutschen Behörden teilweise als unglaubhaft gewerteten Vorfälle,
zeitlich weit zurück. Nach seiner zweiten Rückkehr aus Deutschland im
Jahre 2000 erlitt der Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss
keine ernsthaften Übergriffe, die ihn zur Flucht bewogen hätten. Er
kehrte auch im Sommer 2003 von der Schweiz aus in die Türkei zu-
rück, woraus geschlossen werden kann, dass er im damaligen Zeit-
punkt keine konkrete Furcht vor ihm drohender (Reflex-)Verfolgung
hatte. Er erklärte auf Nachfrage, er habe seit dem Jahre 2000 keine
politischen Aktivitäten mehr gehabt, da er sich keine Schwierigkeiten
mit den türkischen Behörden habe einhandeln wollen. Er machte für
diesen Zeitraum keine behördlichen Massnahmen im Zusammenhang
mit politisch aktiven Verwandten geltend. Insgesamt gesehen kann
dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine be-
gründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung zuerkannt werden.
6.2.3 Unter diesen Umständen erübrigt sich ein Beizug der Asylver-
fahrensakten der vom Beschwerdeführer bezeichneten Verwandten. Er
machte nicht geltend, gemeinsam mit diesen politische Aktivitäten
durchgeführt zu haben oder wegen ihnen von den türkischen Behör-
den konkret behelligt worden zu sein. Der Antrag auf Aktenbeizug ist
somit abzuweisen.
6.3 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens mehrere Berichte und Internetauszüge ein, in denen über die all-
gemeine Lage in der Türkei berichtet wird (vgl. die Aufzählung auf S. 1
der Stellungnahme vom 4. Oktober 2004). Diese Beweismittel sind im
vorliegenden Verfahren insofern nicht von Relevanz, als damit keine
vom Beschwerdeführer konkret erlittene oder ihm drohende Verfolgung
belegt werden kann.
6.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt dem
Beschwerdeführer zwar die Akte A9/1 nicht zustellte, ihm indessen im
Rahmen der Anhörung den wesentlichen Inhalt dieser Akte offenlegte
und ihm das rechtliche Gehör dazu gewährte. Ob durch den Umstand,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Edition der Akte A9/1
mit Verfügung vom 24. März 2004 verweigerte, das Recht des Be-
schwerdeführers auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 ff. VwVG verletzte,
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braucht hier nicht erörtert zu werden. Nachdem ihm die Akte A9/1 vom
Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 13. April 2004
zugestellt und dieser ihm gleichzeitig die Möglichkeit einräumte, die
Beschwerde zu ergänzen, ist eine allfällige Verletzung des Rechts auf
Akteneinsicht als geheilt zu betrachten.
6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben
sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil
sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss einer Trauungsmitteilung des
"Service de l'état civil" in Lausanne vom 30. März 2007 am 29. März
2007 eine Schweizerbürgerin geheiratet. Dadurch hat er grundsätzlich
einen Anspruch auf die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilli-
gung (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG). Dessen Beurteilung und damit auch
der Entscheid über die Wegweisung ist somit in die Zuständigkeit der
fremdenpolizeilichen Behörden gefallen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8c
S. 174 f.). Die Ziffern 3 - 5 der Verfügung des Bundesamtes vom 4.
März 2004 sind somit gegenstandslos geworden zu betrachten und die
Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit
im Eventualbegehren beantragt wird, es sei vom Vollzug einer Wegwei-
sung abzusehen und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
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schwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands-
los geworden abzuschreiben ist.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er im Hauptbegehren beantragt, der Entscheid des Bundesam-
tes vom 4. März 2004 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken-
nen und es sei ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kosten-
pflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind
die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun-
des festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund
der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren,
es sei vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen, nicht durchgedrungen wäre. Dem Be-
schwerdeführer sind folglich die gesamten Kosten des Verfahrens auf-
zuerlegen. Diese sind auf Fr. 600.-- festzulegen; sie sind durch den in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu
verrechnen.
9.3 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Aus-
gang des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Hauptbegehrens abgewiesen; be-
züglich des Eventualbegehrens wird sie als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie),
mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______)
- (die kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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