B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3801/2012/mel
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Partei
A._____, geboren … ,
Türkei,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission
vom 16. November 2006 sowie Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-639/2007 vom 18. August 2010 und
D-3827/2011 vom 22. Februar 2012 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchstellerin am 5. Februar 2003 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und zur Begründung ihres Gesuches zur Hauptsache geltend
machte, ihre Familie – welche schon seit 1993 andauernd die PKK unter-
stütze – sei im Verlauf der letzten zehn Jahre immer wieder von den Si-
cherheitskräften behelligt worden, wobei zwar nie ein Verfahren gegen sie
eröffnet worden sei, es aber immer wieder zu Übergriffen gekommen sei,
dass sie diesbezüglich namentlich vorbrachte, sie persönlich sei 1994
während einer Stunde auf dem örtlichen Polizeiposten festgehalten und
dabei gefoltert worden, sodann 1996 zweimal von Soldaten sexuell beläs-
tigt und zudem 2002 mit ihrem Bruder zuhause von Soldaten geschlagen
worden, wobei beim letztgenannten Ereignis ihre Mutter an einem Herzin-
farkt gestorben sei,
dass sie sich schliesslich 2003 mit ihrem Bruder zur Ausreise aus der
Heimat entschlossen habe, nachdem sie und ihr Bruder vom Militär zur
Zusammenarbeit aufgefordert worden seien,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute ein Teil des BFM) mit
Verfügung vom 17. April 2003 das Asylgesuch der Gesuchstellerin ab-
lehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug anordnete, wobei das Bundesamt die meisten Vorbringen der Ge-
suchstellerin als realitätsfremd und daher unglaubhaft erklärte und ihren
übrigen Vorbringen die flüchtlingsrechtliche Relevanz absprach,
dass die Gesuchstellerin gegen diesen Entscheide am 23. Mai 2003 bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde einreichen liess, welche mit Urteil der ARK vom 16. Novem-
ber 2006 abgewiesen wurde (nachfolgend: ARK-Urteil),
dass die Gesuchstellerin zwei Monate später – am 23. Januar 2007 – mit
einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe ans BFM ge-
langte, welche vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch ent-
gegen genommen wurde,
dass die Gesuchstellerin im Rahmen dieses ersten Revisionsverfahrens
namentlich einen fachärztlichen Bericht vom 2. März 2007 und einen wei-
teren fachärztlichen Bericht vom 26. Oktober 2009 vorlegte (vgl. dazu
nachfolgende Erwägungen),
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dass das Revisionsgesuch mit Urteil D-639/2007 vom 18. August 2010
abgewiesen wurde (nachfolgend: erstes Revisionsurteil),
dass die Gesuchstellerin drei Monate später – am 4. November 2010 –
beim BFM eine als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen
liess, worin ein exilpolitisches Engagement geltend gemacht wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juni 2011 auch das zweite Asylge-
such der Gesuchstellerin ablehnte und abermals deren Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Gesuchstellerin am 6. Juli 2011 auch gegen diesen zweiten Asyl-
entscheid Beschwerde einreichen liess, welche vom Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil D-3827/2011 vom 22. Februar 2012 abgewiesen wurde
(nachfolgend: zweites Beschwerdeurteil),
dass die Gesuchstellerin fünf Monate später – am 18. Juli 2012 – durch
ihren Rechtsvertreter ein erneutes Revisionsgesuch einreichen liess (vor-
ab per Telefax),
dass sie in ihrer Eingabe ausdrücklich um eine revisionsweise Überprü-
fung aller vorangegangenen Urteile ersuchen liess und daran anschlies-
send die Gewährung von Asyl [1], eventualiter die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz [2] und Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts von Amtes wegen [3] beantragte,
dass sie gleichzeitig um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges für die
Dauer des Verfahrens – nach Anordnung vollzugshemmender Massnah-
men, worüber ihr Rechtsvertreter postwendend zu informieren sei [4]
– und zudem um Einräumung einer Frist zur Verbesserung respektive Er-
weiterung ihres Revisionsgesuches ersuchen liess [5],
dass sie abschliessend um Erlass der Verfahrenskosten und um Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte (vgl. … ),
dass in der Eingabe vom 18. Juli 2012 unter Vorlage eines fachärztlichen
Berichts vom 10. Juli 2012 namentlich vorgebracht wurde, mit diesem Be-
weismittel würden vorbestandene Tatsachen von erheblicher Bedeutung
belegt, was in dieser Form aufgrund einer subjektiven Blockade der Ge-
suchstellerin bisher noch nicht möglich gewesen sei, respektive während
der bisherigen Verfahren noch nicht habe vorgebracht werden können,
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dass die Gesuchstellerin das Ersuchen um sofortige Anordnung vollzugs-
hemmender Massnahmen am Nachmittag des 18. Juli 2012 nochmals
bekräftigen liess (mittels einer weiteren Telefaxeingabe),
dass indes nach Prüfung der Akten von Seiten des Bundesverwaltungs-
gerichts auf die Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahme
(nach Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) verzichtet wurde,
dass sodann mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2012 – zufolge Aus-
sichtslosigkeit der Begehren – sowohl das Gesuch um ein Aussetzen des
Wegweisungsvollzuges (nach Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) als auch das Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen wurden,
dass die Gesuchstellerin gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass im Weiteren auch das Ersuchen um Einräumung einer Frist zur Ver-
besserung respektive Erweiterung des Revisionsgesuches abgewiesen
wurde, verbunden mit einem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG,
dass die Gesuchstellerin am 19. Juli 2012 mittels Sonderflug und in Be-
gleitung eines Arztes in ihre Heimat zurückgeführt wurde,
dass sie im Nachgang dazu durch ihren Rechtsvertreter erst ein Gesuch
um Einsicht in allfällige zusätzliche Akten (vgl. Eingabe vom 23. Juli 2012)
und anschliessend – am 2. August 2012 – eine mit "Erweiterung, Verbes-
serung zum Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen liess,
dass sie in dieser Eingabe vorab um Bekanntgabe des für ihr Verfahren
zuständigen Richtergremiums ersuchen liess [1] und daran anschliessend
die vollständige wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfü-
gung vom 19. Juli 2012 beantragte [2], verbunden mit der Bewilligung der
Wiedereinreise in die Schweiz [3] sowie der sofortigen Befreiung vom
einverlangten Kostenvorschuss [6],
dass sie gleichzeitig das vorerwähnte Gesuch um Akteneinsicht erneuerte
[4] und dieses Gesuch mit einem Ersuchen um Ansetzung einer Frist zur
diesbezüglichen Stellungnahme ergänzte [5],
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dass in der Eingabe vom 2. August 2012 die im Revisionsgesuch einge-
brachten Gesuchsvorbringen nochmals bekräftigt wurden, wobei die Ge-
suchstellerin die bisherige Verfahrensführung rügen und die Schlüsse in
der Zwischenverfügung vom 19. Juli 2012 als mangelhaft erklären liess,
dass mit Zwischenverfügung vom 8. August 2012 ein Rückkommen auf
die vorgenannte Zwischenverfügung abgelehnt wurde,
dass dementsprechend sowohl das Gesuch um Bewilligung der Wieder-
einreise in die Schweiz als auch das Gesuch um Befreiung vom einver-
langten Kostenvorschuss abgewiesen wurden, wobei der Gesuchstellerin
zur Zahlung des Kostenvorschusses eine kurze Nachfrist eingeräumt
wurde,
dass sodann antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben wurde,
wogegen das Ersuchen um Ansetzung einer Frist zum Nachreichen einer
weiteren Stellungnahme unter gleichzeitiger Behandlung des Aktenein-
sichtsgesuchs abgewiesen wurde,
dass der einverlangte Kostenvorschuss derweil bereits am 3. August
2012 fristgerecht eingezahlt worden war, worüber die Gesuchstellerin das
das Gericht am 13. August 2012 in Kenntnis setzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es ferner zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
wobei für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts
Art. 121 - 128 BGG sinngemäss gelten (vgl. Art. 45 VGG),
dass es schliesslich auch für die Revision von Urteilen seiner Vorgänger-
organisationen zuständig ist (vorliegend die ARK), wobei sich das Verfah-
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ren bei dieser Konstellation nach Art. 66 ff. VwVG richtet (vgl. dazu BVGE
2007/11 und BVGE 2007/21),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Be-
setzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zustän-
digkeit fällt (vgl. Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft be-
seitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Auflage, Bern 2005, S. 269),
dass auch die Revision eines Revisionsurteils zulässig ist, soweit damit
Mängel des Revisionsverfahrens gerügt werden (vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 77),
dass die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch ausdrücklich den Re-
visionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft, in diesem Zusam-
menhang jedoch auf ein Beweismittel abstellt (den fachärztlichen Bericht
vom 10. Juli 2012), welches jüngeren Datums ist, als die von ihr (mit-) an-
gefochtenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts,
dass bei dieser Konstellation grundsätzlich fraglich wäre, ob das vorge-
legte Beweismittel überhaupt als Grundlage für eine Revision der (mit-)
angefochtenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen
werden könnte (vgl. dazu Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG),
dass die Gesuchstellerin überdies vorbestandene neue Tatsachen gel-
tend macht, die sie bisher nicht habe vorbringen können,
dass die Gesuchstellerin schliesslich auch auf den Revisionsgrund nach
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG abzielt, zumal sich ihr Revisionsgesuch eben-
falls respektive insbesondere gegen das Urteil der ARK vom 16. Novem-
ber 2006 richtet, wobei sie ihre Eingabe innert der in diesem Zusammen-
hang zu beachtenden Frist seit Entstehen des angeblich neuen Beweis-
mittels eingereicht hat (vgl. dazu Art. 67 Abs. 1 VwVG),
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dass bei dieser Sachlage auf die Eingabe vom 18. Juli 2012 als frist- und
formgerechtes Revisionsgesuch einzutreten ist, zumal die Gesuchstelle-
rin auch legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss den vorgenannten massgeblichen Bestimmungen die Revi-
sion eines Beschwerde- beziehungsweise Revisionsentscheides verlangt
werden kann, wenn die ersuchende Partei neue erhebliche Tatsachen
oder entscheidende Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren
nicht beibringen konnte,
dass als neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne dieser Bestimmung
nur diejenigen gelten, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Ver-
fahrens verwirklicht haben respektive zu diesem Zeitpunkt bereits bestan-
den hatten, die jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren
und daher nicht geltend gemacht werden konnten, wobei solche Tatsa-
chen und Beweismittel nur dann als erheblich gelten, wenn sie zu einem
anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1; vgl.
zum Ganzen auch das erste Revisionsurteil [E. 3.1]),
dass von der Gesuchstellerin das Vorliegen einer solchen neuen und er-
heblichen Tatsache behauptet wird, indem sie unter Verweis auf den neu-
en fachärztlichen Bericht vom 10. Juli 2012 zur Hauptsache geltend
macht, bis dahin sei sie aufgrund einer subjektiven respektive psychi-
schen Blockade noch gar nie in der Lage gewesen, über wesentliche Er-
eignisse zu berichten, nämlich über in der Heimat erlittene Vergewalti-
gungen durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte,
dass in dieser Hinsicht im vorgelegten Arztbericht einleitend ausgeführt
wird, die Gesuchstellerin habe am 7. Juli 2012 anlässlich eines therapeu-
tischen Einzelgesprächs und anhand von Notizen in chronologischer Rei-
henfolge über die sie traumatisierenden Ereignisse berichten wollen,
dass die behandelnde Ärztin im Anschluss daran die von der Gesuchstel-
lerin geltend gemachte Ereigniskette nachzeichnet, wobei – neben einem
Ereignis vom 1. April 1993 (Behelligungen durch Soldaten ohne sexuellen
Übergriff) – insbesondere über eine am 12. Januar 1999 erlittene Verge-
waltigung durch zwei Polizisten (am Wohnort der Gesuchstellerin, wobei
deren Vater im Nebenzimmer von zwei anderen Polizisten festgehalten
worden sei) sowie über eine nochmals im Verlauf des Jahres 2001 erlitte-
ne Vergewaltigung durch zwei Polizisten (auf einem Polizeiposten, nach
vorgängiger Einzelhaft von drei Tagen mit eindringlichem Verhör) berich-
tet wird,
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dass die Gesuchstellerin unter Berufung auf diesen Bericht dafür hält,
damit werde eine vorbestandene Tatsache von erheblicher Bedeutung be-
legt, welche in dieser Form noch nie Prozessgenstand gewesen sei, zu-
mal sie bis dahin noch nie einem Menschen – noch nicht einmal ihren
bisherigen Ärzten – über die erlittenen Vergewaltigungen berichtet habe,
dass der Gesuchstellerin indes aufgrund der Akten entgegen gehalten
werden muss, dass mit dem fachärztlichen Bericht vom 10. Juli 2012 kei-
ne neuen Sachverhaltselemente erkennbar gemacht werden, sondern
bloss bereits seit langem bekannte und als solche bereits beurteilte Vor-
bringen nochmals vorgetragen werden, wenn auch in leicht modifizierter
Form, was jedoch als Grundlage für eine Revision nicht genügen kann,
dass die Gesuchstellerin in ihren anderslautenden Ausführungen nament-
lich verkennt, dass von ihr das Vorbringen betreffend eine angeblich erlit-
tene Vergewaltigung schon anlässlich der Einleitung des ersten Revisi-
onsverfahrens – und damit vor bereits mehr als fünf Jahren – unter Vorla-
ge eines entsprechenden Arztberichtes geltend gemacht wurde,
dass in jenem ersten wie dem heutigen zweiten Revisionsverfahren nach
einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik unter Vorlage
eines Arztberichtes vorgebracht wurde, die Gesuchstellerin habe eine
Gruppenvergewaltigung durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräf-
te erlitten, worüber die Gesuchstellerin jedoch bisher niemandem habe
berichten dürfen respektive berichten können (vgl. dazu im Einzelnen den
im ersten Revisionsverfahren vorgelegten Bericht eines Facharztes vom
2. März 2007),
dass im entsprechenden Arztbericht aus dem Jahre 2007 namentlich
ausgeführt wurde, "vor ungefähr vier Jahren sei es in ihrem Heimatdorf in
der Provinz Elbistan zu einem Vorfall gekommen, als sie sowie ihre
Schwägerin von Polizisten schwer misshandelt und vergewaltigt worden
seien. Dies sei in Gegenwart ihres Vaters geschehen, also eine äusserst
massive Entehrung und Erniedrigung. Man habe bei dieser Gelegenheit
auch Zigaretten auf ihrer Haut ausgedrückt (sie zeigte mir die entspre-
chenden Narben am Arm). Sie sei seit diesem Ereignis gebrochen und
als Person verändert. Ausser ihr, ihrem Vater und ihrer Schwägerin wisse
niemand von dem Vorfall, der Vater habe den beiden dringend geraten,
niemandem davon zu erzählen, sonst würden sie aus der Familie ausge-
stossen",
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dass bei dieser Sachlage der zentrale Ansatz namentlich in der ergän-
zenden Eingabe vom 2. August 2012 – das Vorbringen, das Erleiden ei-
ner Vergewaltigung sei in den bisherigen Verfahren noch gar nie ein
Thema gewesen – von vornherein nicht überzeugen kann, wird doch in
der diesbezügliche Argumentation die offenkundig anders lautende Akten-
lage völlig ausser Acht gelassen (vgl. dazu namentlich das erste Revisi-
onsurteil, wo in E. 4 die Vorbringen über eine angeblich erlittene Verge-
waltigung einlässlich gewürdigt wurden),
dass die jüngsten Vorbringen der Gesuchstellerin umso weniger über-
zeugen können, wenn berücksichtigt wird, dass sie gemäss Aktenlage im
Verlauf der letzten Jahre gegenüber immer wieder anderen Fachärzten
und -ärztinnen immer wieder andere Ereignisketten vorgetragen hat, wel-
che angeblich zu ihrer Traumatisierung geführt hätten (vgl. dazu gerade
auch den Bericht vom 26. Oktober 2009, worin von Seiten einer weiteren
Fachärztin wiederum bloss von einer angeblich einmalig erlittenen sexu-
ellen Belästigung durch Soldaten berichtet wird, obwohl die Gesuchstelle-
rin schon zwei Jahre früher gegenüber einem anderen Facharzt über eine
angeblich erlittene Gruppenvergewaltigung berichtet hatte),
dass nach den vorstehenden Erwägungen im Resultat geschlossen wer-
den muss, das vorliegende Revisionsgesuch ziele einzig auf eine Verzö-
gerung des Vollzugs der Wegweisung und nochmalige Prüfung der be-
reits bekannten und namentlich bereits beurteilten Sachverhaltsmomente
ab, zumal das Gesuch sehr kurz vor dem anstehenden Wegweisungs-
vollzug eingereicht wurde,
dass dabei betreffend die im Bericht vom 10. Juli 2012 abermals darge-
stellten gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellerin der Ordnung hal-
ber festzuhalten bleibt, dass im Rahmen der bisherigen Verfahren die
Frage ihres psychischen Gesundheitszustandes bereits einlässlich ge-
prüft worden ist (vgl. dazu sowohl das ARK-Urteil [insbes. E. 5.7 sowie
E. 8.3.3] als auch das erste Revisionsurteil [insbes. E. 4] und zweites Be-
schwerdeurteil [E. 7.4.5]) und sich auch in dieser Hinsicht aus dem jüngs-
ten Arztbericht keine massgeblich neuen respektive abweichenden Er-
kenntnisse ergeben,
dass nach vorstehenden Erwägungen von der Gesuchstellerin kein revi-
sionsrechtlich relevanter Sachverhalt ersichtlich gemacht wurde, wobei
auf eine Auseinandersetzung mit weiteren Gesuchsvorbringen verzichtet
werden kann, da diese in entscheidrelevanter Hinsicht keinen anderen
Schluss zu rechtfertigen vermögen,
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dass angesichts der angestellten Erwägungen insbesondere weiterge-
hende Abklärungen von Amtes wegen, für die es im Rahmen eines Revi-
sionsverfahrens ohnehin kaum Raum gäbe, von vornherein ausgeschlos-
sen bleiben müssen,
dass nach dem Gesagten das Revisionsgesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von der Gesuchstel-
lerin zu tragen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Revisionsverfahren die Kosten praxisgemäss auf
Fr. 1'200.– anzusetzen sind, wobei der Betrag mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu ver-
rechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Gesuchstellerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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