B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3801/2019
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am 15. Januar 1991,
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am 31. März 1994,
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2019.
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Sachverhalt:
A.
Am 21. September 2015 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am
20. März 2019 (Beschwerdeführerin) suchten die Beschwerdeführenden in
der Schweiz um Asyl nach.
B.
Im Rahmen der Anhörung vom 23. Juni 2016 machte der Beschwerdefüh-
rer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, seit
2011 syrischer Staatsbürger zu sein (zuvor Status als Ajnabi), aus dem
Dorf (…) zu stammen und sich im Jahre 2010 der Demokratischen Partei
Kurdistan-Syrien (PDK-S) angeschlossen zu haben. Er sei im Regionalko-
mitee der Partei gewesen, habe Anweisungen des Zentralkomitees an un-
tergeordnete Parteimitglieder weitergeleitet und neue Parteimitglieder ge-
sucht.
Am 26. August 2011 sei er im Rahmen einer Demonstration gegen das
syrische Regime 20 Tage lang inhaftiert und unter Folter zur Teilnahme an
der Demonstration befragt worden, wobei er eine solche stets verneint
habe. Mit Unterstützung seines Onkels, der für ihn einen Anwalt organisiert
habe, sei er am 20. Oktober 2011 aus der Haft entlassen worden und in
sein Heimatdorf zurückgekehrt.
Am 2. November 2011 sei ein Einberufungsbefehl des Rekrutierungsbüros
des syrischen Militärs in C._______ für ihn ausgestellt und seiner Mutter
während seiner Abwesenheit ausgehändigt worden, den er nicht befolgt
habe. Am 20. März 2012, am Vorabend des Nouruz-Festes, hätten Polizei-
beamte sich bei ihm zuhause nach ihm erkundigt, wobei der Vater in die
Luft geschossen habe, um seine Flucht zu ermöglichen. In der Folge habe
er sich bis zur Machtübernahme durch die Volksverteidigungseinheiten
(YPG) und dem Rückzug der syrischen Regierungsbehörden zusammen
mit seinem Vater in benachbarten Dörfern bei Verwandten und Bekannten
versteckt. Im März beziehungsweise April 2013 seien er und sein Vater
wieder nach D._______ zurückgekehrt. Er habe sich mehrmals wöchent-
lich nach E._______ begeben, um dort für die Partei tätig zu sein. Aus
Furcht vor Festnahme und Hinrichtung habe er sich schliesslich zur Aus-
reise entschlossen und am 5. Juni 2015 seinen Heimatstaat verlassen.
C.
Die nachgereiste Beschwerdeführerin, die den Beschwerdeführer bei einer
Hochzeit kennengelernt und nach dessen Flucht in die Schweiz am 1. März
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2018 im Beisein der Familien und eines Imams per Telefon geheiratet
hatte, machte anlässlich der Anhörung vom 8. April 2019 im Wesentlichen
geltend, Ende August 2018 hätten die «Apuci», Mitglieder der Demokrati-
schen Union (PYD), sie anstelle ihrer bereits ausgereisten Brüder für den
Militärdienst rekrutieren wollen. Obwohl sie ihnen erklärt habe, sich wegen
der Betreuung ihrer Mutter und ihres jüngsten erkrankten Bruders am
Kampf nicht beteiligen zu können, hätten sie sie nach zwei Wochen erneut
erfolglos zu rekrutieren versucht. Aus Furcht, zwangsrekrutiert zu werden,
habe sie sich zur Ausreise entschlossen und habe am 10. Oktober 2018
ihren Heimatstaat verlassen.
D.
Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung der Vorbringen reichten die
Beschwerdeführenden mehrere Dokumente (u.a. Einberufungsbefehl) ein.
E.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 (Eröffnung am 25. Juni 2019) lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren
Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Juli 2019 erhoben die Be-
schwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie beantragten
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeur-
teilung, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen
unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in das Aktenstück A17/1 und
um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung
und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von
Art. 111a Abs. 2 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, im
Rahmen einer Demonstration inhaftiert und gefoltert und vier Monate nach
Erhalt des Einberufungsbefehls von der Polizei aufgesucht worden zu sein,
als nicht glaubhaft.
Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei
nicht in der Lage gewesen, substanziierte Angaben zu seiner Festnahme
und seiner Haft zu machen. So habe er hinsichtlich seiner Verhaftung le-
diglich angegeben, dass in einer Gasse ein Polizeiauto auf ihn gewartet
habe und er verhaftet worden sei (vgl. SEM-Protokoll A8 S. 13). Auf mehr-
fache Nachfrage, was nach der Ankunft im Gefängnis vorgefallen und wie
der Tagesablauf im Gefängnis ausgestaltet gewesen sei, habe er auswei-
chend geantwortet, dass seine Augen im Gefängnis verbunden gewesen
seien und er stets gefoltert worden sei (vgl. A8 S. 14). Auf Nachfrage habe
der Beschwerdeführer ebenso ausweichend angegeben, dass es in der
Gefängniszelle kein Fenster gehabt habe, weshalb es dunkel gewesen sei
und er nichts habe sehen können (vgl. A8 S. 15). Angesichts des Vorbrin-
gens, dass er nicht zwischen Tag und Nacht habe unterscheiden können,
erstaune die konkrete Angabe, erst nach zwei Tagen befragt worden zu
sein (vgl. A8 S. 15). Auch die Beschreibung der Mitgefangenen sei nur vage
und stereotyp ausgefallen (vgl. A8 S. 14).
Auch die Schilderung der versuchten Verhaftung durch die syrische Polizei
im März 2012 enthalte wenige Realitätskennzeichen. So habe der Be-
schwerdeführer nicht detailliert angeben können, wie er und sein Vater vor
der Polizei hätten fliehen können. Trotz mehrfacher Nachfrage habe der
Beschwerdeführer mehrmals dieselben inhaltlichen Elemente wiederholt
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(vgl. A8 S. 10 und S. 11). Auf die Frage, wie sich der Vater des Beschwer-
deführers vor den Schüssen der Polizei habe in Sicherheit bringen können,
habe der Beschwerdeführer bloss angegeben, dass sie ihr Dorf gut kennen
würden, weshalb sie hätten fliehen können (vgl. A8 S. 11).
Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei auch die Echtheit des
im Rahmen der Anhörung eingereichten militärischen Aufgebots in Frage
gestellt, zumal syrische Dokumente sowohl in Syrien selbst als auch in
Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar seien, weshalb ihnen in der Re-
gel für sich alleine kein genügender Beweiswert zukomme. Ausserdem
weise das besagte Dokument keinerlei Sicherheitsmerkmale auf und sei
offensichtlich nicht fälschungssicher. Gegen die Echtheit des Dokuments
spreche jedoch hauptsächlich, dass die diesbezüglichen Vorbringen offen-
sichtlich nicht glaubhaft seien.
5.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem
Militärdienst in Syrien keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
durch die syrischen Behörden.
Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen
werden, dass dieser bei einem Verbleib in Syrien zum Militärdienst rekru-
tiert worden wäre, indessen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
einen unmittelbaren Kontakt mit den Militärbehörden vor seiner Ausreise
glaubhaft zu machen. Allein der Umstand, sich vor dem künftigen Einzug
zu fürchten, sei gemäss ständiger Praxis nicht geeignet, eine Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
6.
6.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt unvollständig und unrichtig festgestellt beziehungsweise sei seiner
Abklärungspflicht ungenügend nachgekommen.
So sei das als «Interne Aktennotiz Verweiserdossier» bezeichnete Akten-
stück A17/1 zu Unrecht als interne Akte paginiert worden. Es sei offensicht-
lich, dass in solche entscheidrelevante Aktennotizen Einsicht gewährt wer-
den müsse. Vorliegend sei nach Gewährung der Akteneinsicht eine Frist
zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Im Weiteren habe das SEM die
Begründungspflicht verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung le-
diglich pauschal darauf hingewiesen habe, dass sich aus den konsultierten
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Seite 7
Akten der Schwester keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefähr-
dungssituation für die Beschwerdeführenden ergäben. Auch habe es das
SEM unterlassen, eine Dokumentenanalyse betreffend den Einberufungs-
befehl vorzunehmen.
Im Weiteren wurden in der Beschwerde mehrere Vorbehalte hinsichtlich
der Anhörung des Beschwerdeführers geäussert (Zeitpunkt, Dauer, Befra-
gungsweise, Zusammensetzung des Befragungsteams). Auf diese wird,
soweit relevant, in den Erwägungen näher eingegangen.
6.2 In materieller Hinsicht machte die Rechtsvertretung geltend, der Be-
schwerdeführer habe seine Vorbringen hinreichend detailliert geschildert.
Es sei zu berücksichtigen, dass sich diese bereits im Jahre 2012 ereignet
hätten und die Anhörung – ohne ersichtlichen Grund – erst am 23. Juni
2016 stattgefunden habe. Das SEM stütze die Unglaubhaftigkeit auf die
konstruierte Behauptung mangelnder Substanziiertheit, was eine Folge der
neuen Asylverfahren sei, in welchen nur noch eine Befragung stattfinde,
weshalb es zu keinen Widersprüchen kommen könne. Das SEM konstru-
iere dadurch Argumente, welche im alten Asylverfahren nicht zur Behaup-
tung der Unglaubhaftigkeit geführt hätten und verletze dadurch Art. 7
AsylG. Indessen enthielten die Aussagen des Beschwerdeführers zahlrei-
che Realkennzeichen (vgl. Beschwerde S. 12–15). Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung Narben im Bereich des
Handrückens gezeigt, welche von den Folterungen stammten, was vom
SEM nicht berücksichtigt worden sei. Der Vorwurf der Vorinstanz, der Be-
schwerdeführer habe hinsichtlich seiner Verhaftung lediglich angegeben,
dass in einer Gasse ein Polizeiauto auf ihn gewartet habe und er verhaftet
worden sei (vgl. SEM-Protokoll A8 S. 13), erweise sich als unzutreffend,
handle es sich doch dabei um eine einzelne Aussage im Rahmen einer
freien Erzählung. Was den Hinweis des SEM betreffe, wonach der Be-
schwerdeführer keine genauen Angaben zum Tagesablauf im Gefängnis
habe machen können, sei festzuhalten, dass die erlittene Folter das Zent-
rale der Haft gewesen sei. Hinsichtlich der Argumentation des SEM, wo-
nach es erstaune, dass der Beschwerdeführer habe angeben können,
nach wie vielen Tagen die Befragung im Gefängnis stattgefunden habe,
obwohl er nicht zwischen Tag und Nacht habe unterscheiden können, sei
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer regelmässig jeden Mor-
gen und jeden Mittag das jeweils Gleiche zu Essen erhalten habe, weshalb
er in der Lage gewesen sei, die Zeitdauer rechnerisch zu ermitteln. Im Wei-
teren treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert
worden sei, die Vorbringen detaillierter zu schildern, sondern man habe ihn
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lediglich zum Weitersprechen aufgefordert und nach weiteren Asylgründen
gefragt (vgl. Fragen 85–87).
Schliesslich sei festzuhalten, dass die Weigerung des Beschwerdeführers,
in den Militärdienst einzurücken, als regimefeindliches Verhalten betrachtet
werde. Im Weiteren komme vorliegend erschwerend hinzu, dass der Be-
schwerdeführer kurdischer Ethnie sei, aus einer politischen Familie
stamme und selber politisch aktiv sei (Mitglied bei der PDS-S).
Hinsichtlich der geltend gemachten Rekrutierungsversuche der Beschwer-
deführerin durch Mitglieder der Demokratischen Union (PYD) sei festzu-
halten, dass diese entgegen der Auffassung der Vorinstanz asylrelevant
seien.
7.
7.1 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbe-
gründet.
7.2 So ist das als «Interne Aktennotiz Verweiserdossier» bezeichnete Ak-
tenstück A17/1 zu Recht als interne Akte paginiert worden und das SEM
war nicht gehalten, den Beizug des Dossiers der Schwester der Beschwer-
deführerin über einen blossen Hinweis in der angefochtenen Verfügung,
dass diese beigezogen wurden, hinaus zu dokumentieren, begründeten
die Beschwerdeführenden doch ihre Asylgesuche nicht mit einer (Reflex-)
Verfolgung aufgrund ihrer Verwandten. Hinsichtlich der Rügen des Be-
schwerdeführers, das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Be-
weismittel korrekt zu würdigen und hätte eine eingehende Dokumen-
tenanalyse vornehmen sollen, ist festzuhalten, dass sich das SEM in der
angefochtenen Verfügung hinreichend mit den eingereichten Beweismit-
teln auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich der eingereichten Militärvorla-
dung wies es aufgrund der leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit auf des-
sen geringen Beweiswert hin und verzichtete angesichts der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen zu Recht auf die Vornahme einer Dokumentenana-
lyse.
Im Weiteren wurden in der Beschwerde mehrere Vorbehalte hinsichtlich
der Anhörung des Beschwerdeführers geäussert (Zeitpunkt, Dauer, Befra-
gungsweise, Zusammensetzung des Befragungsteams). So wurde geltend
gemacht, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer trotz Hinweisen auf
eine geschlechtsspezifische Verfolgung nicht durch ein reines Männerteam
angehört habe, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
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habe. Hierzu ist festzuhalten, dass keine konkreten Hinweise auf einen
Eingriff in die sexuelle Integrität vorliegen, welche zwingend dazu Anlass
hätten geben müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) an-
zuwenden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b; BVGE 2015/42).
Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ergeben sich aus der Aus-
sage des Beschwerdeführers, wonach «er derart gefoltert worden sei, als
hätten sie neue Foltermethoden getestet», keine konkreten Anhaltspunkte
auf eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung. Im Weiteren ist we-
der die Befragungsweise an der Anhörung noch deren Dauer im Hinblick
auf den Grundsatz der Verfahrensfairness zu beanstanden. Zwar erscheint
die Dauer der Anhörung von sieben Stunden auf den ersten Blick recht
lang, ist aber angesichts dreier integrierter Pausen von insgesamt zwei
Stunden keineswegs unzumutbar. Zudem ergeben sich weder aus dem
Protokoll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfs-
werkvertretung irgendwelche kognitiven Beeinträchtigungen beim Be-
schwerdeführer. Auch der Umstand einer neunmonatigen Differenz zwi-
schen Asylgesuch und Anhörung steht dem Fairnessgrundsatz und der
Verwertbarkeit des Protokolls nicht entgegen. Schliesslich ist festzuhalten,
dass die vom SEM nicht ausdrücklich erwähnte Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung Narben im Bereich des Handrü-
ckens zeigte, nicht entscheidwesentlich erscheint, da der Ursprung der
Narben insbesondere vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen nicht feststeht.
7.3 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes ausgegangen werden. Insgesamt erweisen sich die von den Be-
schwerdeführenden erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Es be-
steht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen
Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge
abzuweisen.
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Seite 10
8.
8.1 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen
des Beschwerdeführers, im Rahmen einer Demonstration inhaftiert und ge-
foltert und vier Monate nach Erhalt des Einberufungsbefehls von der Poli-
zei aufgesucht worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat.
Zwar handelt es sich, wie in der Beschwerde zutreffend darauf hingewie-
sen, bei der Angabe des Beschwerdeführers, wonach in einer Gasse ein
Polizeiauto auf ihn gewartet habe und er verhaftet worden sei (vgl. SEM-
Protokoll A8 S. 13), um eine einzelne Aussage im Rahmen einer freien Er-
zählung, weshalb diese nicht als Indiz für die Unbestimmtheit der Schilde-
rung gelten kann. Indessen sind die übrigen Feststellungen der Vorinstanz
zu bestätigen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, hinreichend
bestimmte Angaben zu seiner Haft und zur Auseinandersetzung mit der
Polizei im Zusammenhang mit der Einberufung ins Militär zu machen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Die Erklärung in der Beschwerde, wo-
nach der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zum Tagesablauf im
Gefängnis habe machen können, da die erlittene Folter das Zentrale der
Haft gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Auch die weitere Entgeg-
nung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer regelmässig je-
den Morgen und jeden Mittag das jeweils Gleiche zu Essen erhalten habe,
weshalb er in der Lage gewesen sei, die Zeitdauer zwischen Verhaftung
und Befragung rechnerisch zu ermitteln, vermag nicht plausibel zu erklä-
ren, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, er habe nicht zwischen
Tag und Nacht unterscheiden können.
8.2 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, aus Furcht
von den Behörden festgenommen und in den Militärdienst eingezogen zu
werden, seine Heimat verlassen zu haben.
Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienst-
pflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im
syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüg-
lich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure sei-
tens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in
BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche
oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslo-
sigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Ab-
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Seite 11
stufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedli-
che Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen
geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst
in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich
den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürger-
kriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombat-
tanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur
von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrich-
tung betroffen sind.
Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer, wie obenstehend aufgezeigt,
im vorinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft zu machen, eine Militärvorla-
dung erhalten zu haben. Bei dieser Aktenlage bestehen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien der Wehr-
dienstverweigerung schuldig gemacht hat. Es ist somit nicht davon auszu-
gehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit
einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen
müsste, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellen würde (vgl. auch Urteil des BVGer E-3311/2014 vom
5. Januar 2016), zumal er nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen
zu haben. Die Tätigkeiten für die PDK-S sind als niederschwellig zu be-
trachten. So gab der Beschwerdeführer an, aufgrund seiner Parteitätigkeit
nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A8 S. 17).
Aufgrund dieser Sachlage steht fest, dass der Beschwerdeführer als Wehr-
dienstpflichtiger in der syrischen Armee nicht bereits aufgrund seiner ille-
galen Ausreise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat.
8.3
Aus diesem Grund ist auch eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin
aufgrund der Tätigkeiten ihres Ehemannes auszuschliessen. Hinsichtlich
der Aufforderung der Apoci an die Beschwerdeführerin, sich ihnen anzu-
schliessen, ist fraglich, ob darin eine Aufforderung zur Wahrnehmung der
Dienstpflicht gesehen werden kann, unterstehen doch der von den kurdi-
schen Behörden im Juli 2014 deklarierten Wehrpflicht lediglich junge Män-
ner im Alter zwischen 18 und 30 Jahren. Ohnehin ist eine drohende Rek-
rutierung durch die YPG nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, da eine drohende Rekrutierung allein hierfür noch nicht ausreicht
(vgl. das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).
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Seite 12
8.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylge-
suche abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der
Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgescho-
ben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
10.
10.1. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht
auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, da die Rechtsbegehren nicht zum
Vornherein aussichtslos erschienen, gutzuheissen. Somit sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: