Abtei lung IV
D-380/2007
teb/med/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.____ Sri Lanka, B._____
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreise und Asyl; Verfügung des BFM
vom 30. November 2006 / N_____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-380/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger muslimi-
scher Ethnie aus C.____mit letztem Wohnsitz in Colombo – suchte mit
auf den 8. Dezember 2005 datierter, bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo am 6. Januar 2006 eingelangter Eingabe um Asyl
nach.
Er gab zur Begründung seines Asylgesuches unter anderem an, er
habe in der srilankischen Armee gedient und sei von der LTTE bedroht
worden, weshalb er gezwungen sei, immer wieder seinen Wohnort zu
wechseln.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel ein:
- Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. September 2005 an
den Verteidigungsminister in Kopie samt Übersetzung in englischer
Sprache
- Schreiben der LTTE vom 15. Mai 2005 an den Beschwerdeführer
in Kopie samt Übersetzung in englischer Sprache
- zwei Dokumente in singhalesischer Sprache ohne Übersetzung,
mit der Überschrift „parliament“
- Bestätigungsschreiben der D.____vom 11. Januar 2006 in
englischer Sprache (Kopie)
- Zahlreiche Dokumente in singhalesischer Sprache ohne Überset-
zung (Kopie)
B.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2006 forderte die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, sämtliche seinem Aus-
landsgesuch zugrunde liegenden Umstände bis 13. Februar 2006 de-
tailliert und mit sämtlichen verfügbaren – in Englisch übersetzten – Be-
weismitteln untermauert darzulegen, ansonsten davon ausgegangen
werde, dass er an seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz bezie-
hungsweise um Asylgewährung nicht länger festhalte.
Seite 2
D-380/2007
C.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer fol-
gende weitere Beweismittel ein:
- Handschriftliches Bestätigungsschreiben in englischer Sprache
von E.____ vom 28. August 2004 im Original
- Polizeirapport vom 22. Januar 2006 im Original samt Übersetzung
in englischer Sprache
- Zahlreiche Schreiben des Beschwerdeführers an verschiedene po-
litische Behörden und Vollzugsbehörden (Polizei, Verteidigungsminis-
ter, Parlamentsmitglieder) in Kopie samt Übersetzung in englischer
Sprache
- Bestätigungsschreiben des Polizeiinspektors von F.____ in Kopie
samt Übersetzung
D.
Anlässlich der Befragung in der Schweizerischen Botschaft in Colom-
bo vom 20. März 2006 gab der Beschwerdeführer ergänzend zu sei-
nen bisherigen Vorbringen an, von April 1987 bis Oktober 1993 sei er
in G._____ für den Sicherheitsdienst der srilankischen Armee (In-
telligence Unit) tätig gewesen. Danach habe er bis 1998 in seiner
Funktion als Polizist wichtige Informationen über Mitglieder der LTTE
ermittelt und weitergeleitet und hätte für diese Informationen insge-
samt dreissig Prämien erhalten sollen. Indessen seien ihm diese Prä-
mien in der Folge nicht ausgerichtet worden, weshalb er der Polizei
von 2001 an keine Informationen mehr habe zukommen lassen. Nach
einem Aufenthalt in H._____ hätten sich im November 2004 und am
20. Januar 2005 Angehörige der LTTE bei seinem Bruder in
G._____nach seinem Aufenthalt erkundigt. In der Folge habe er am
15. Mai 2005 von der LTTE eine Vorladung erhalten, wonach er, sollte
er sich nicht melden, auf deren Todesliste gesetzt werde, einer
Aufforderung, der er nicht nachgekommen sei. Später habe er von
einem ehemaligen Mitglied der LTTE erfahren, dass die LTTE
beabsichtigt gehabt habe, während seines Aufenthaltes im Juli 2005 in
G.______ sein Fahrzeug in die Luft zu sprengen. Am 25. Dezember
2005 hätten sich ihm in I.____ zwei Männer auf einem Motorrad
genähert und aus einer Distanz von fünfzig Metern einen Schuss auf
ihn abgegeben, ihn aber nicht getroffen. In der Folge habe er bei der
Polizei Anzeige erstattet. Aus den genannten Gründen befürchte er,
von der LTTE umgebracht zu werden.
Seite 3
D-380/2007
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer weitere
Dokumente ein (Bestätigungsschreiben der K.____vom 15. Januar
2006, des „divisional secretary“ vom 18. Februar 2006 sowie der
D.____vom 11. Januar 2006, alle im Original und in englischer
Sprache).
E.
Mit Verfügung vom 30. November 2006 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab.
F.
Mit undatierter Eingabe gelangte der Beschwerdeführer unter Einrei-
chung weiterer Bestätigungsschreiben am 5. Januar 2007 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo, welche diese Eingabe am 9. Ja-
nuar 2007 als allfällige Beschwerde gegen den Entscheid des BFM
vom 30. November 2006 an das Bundesverwaltungsgericht übermittel-
te.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst, jedoch kann auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerde-
verbesserung verzichtet werden, da sich aus der in englischer Sprache
verfassten Beschwerdeschrift genügend klare, sinngemässe Rechts-
Seite 4
D-380/2007
begehren mit entsprechender Begründung ergeben und praxisgemäss
ohne weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit ei-
nem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
3.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
3.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
Seite 5
D-380/2007
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-
g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei
der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers
mit der Begründung ab, dessen Vorbringen seien in verschiedenen
Punkten als realitätsfremd und damit unglaubhaft zu erachten.
So wird unter anderem das Vorbringen des Beschwerdeführers, die
LTTE habe am 25. Dezember 2005 versucht, ihn in
I.____umzubringen, in Zweifel gezogen. Die LTTE pflege bei ihren
Attentaten effizient und professionell vorzugehen, weshalb es
unglaubhaft sei, dass auf einer belebten Strasse und in Anwesenheit
eines Verkehrspolizisten ein Schuss aus fünfzig Metern Distanz auf
den Beschwerdeführer abgegeben worden sei. Zudem sei dieser
Vorfall auch nicht in den srilankischen Medien erwähnt worden.
Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, dass es nor-
mal sei, dass dieser Vorfall nicht von den Medien aufgegriffen worden
sei, da solche Dinge täglich geschehen würden.
Diese Erklärung des Beschwerdeführers vermag die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht auszuräumen. Die Schilderung,
dass zwei Personen auf dem Motorrad auf einer belebten Strasse ei-
nen Schuss auf den Beschwerdeführer abgegeben haben, dies aus
fünfzig Metern Distanz und in Anwesenheit eines Polizisten, ohne dass
dieser spektakuläre Vorfall von den srilankischen Medien aufgegriffen
worden sei, ist tatsächlich als realitätsfremd zu erachten, wird doch er-
fahrungsgemäss in den srilankischen Medien regelmässig ausführlich
Seite 6
D-380/2007
von solchen Ereignissen berichtet. Im Weiteren ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Behauptung,
den Vorgang der Polizei gemeldet zu haben, durch Einreichung eines
entsprechenden Polizeirapports zu belegen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei einer Reise in
G._____sei ein Attentat auf seinen Wagen geplant gewesen, welchem
er nur dank dem Hinweis von Freunden habe entgehen können. Die
Vorinstanz betrachtet auch diese Aussage als nicht überzeugend. Es
sei realitätsfremd, dass die Organisation L.____der LTTE Informa-
tionen über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe zukom-
men lassen, da sich diese Organisationen feindlich gegenüberstehen
würden.
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zu die-
sem Umstand und erwähnt auch dieses geltend gemachte Ereignis in
der Beschwerdeschrift nicht mehr. Diese Vorbringen sind deshalb, wie
von der Vorinstanz richtigerweise festgestellt, als unglaubhaft zu er-
achten.
4.3 Im Weiteren weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zutreffend darauf hin, dass aus der vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Polizeianzeige vom 22. Januar 2006 hervorgehe, dass er gegen-
über der Polizei angegeben habe, von der LTTE telefonisch Todesdro-
hungen erhalten zu haben, sich indessen anlässlich der Befragung in
der schweizerischen Botschaft vom 20. März 2006 an dieses zentrale
Ereignis nicht mehr habe erinnern können, was nicht nachvollziehbar
sei, weshalb dieses geltend gemachte Ereignis nicht geglaubt werde.
4.4 Schliesslich ist mit der Vorinstanz die geltend gemachte Vorge-
hensweise der LTTE, dem Beschwerdeführer eine Vorladung an seine
Wohnadresse zuzustellen, worin mitgeteilt wird, er sei als Angehöriger
der srilankischen Sicherheitskräfte, welcher die LTTE bekämpfe, auf
eine Todesliste zu setzen, wenn er sich nicht bei der LTTE melde, als
realitätsfremd zu erachten, ist doch davon auszugehen, dass die LTTE
den Beschwerdeführer bei entsprechendem Verdacht unmittelbar zu-
hause aufgesucht hätte. Aus diesem Grund ist denn auch die vom Be-
schwerdeführer in Kopie eingereichte, angeblich von der LTTE verfass-
te Vorladung vom 15. Mai 2005 als nicht beweistauglich zu erachten.
4.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz zutreffend die
geltend gemachten Behelligungen, wegen seiner Aktivitäten für die sri-
Seite 7
D-380/2007
lankischen Sicherheitsbehörden Behelligungen durch die LTTE ausge-
setzt gewesen zu sein, als nicht glaubhaft erachtet hat. An dieser Ein-
schätzung vermögen auch die übrigen im Rahmen des vorinstanzli-
chen Verfahrens und auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente
nichts zu ändern. Zum Einen enthalten die zahlreichen Schreiben des
Beschwerdeführers an verschiedene politische Behörden und Voll-
zugsbehörden (Polizei, Verteidigungsminister, Parlamentsmitglieder)
lediglich dessen - als nicht glaubhaft erachteteten - Behauptungen,
von der LTTE wegen seiner Tätigkeit für die srilankischen Sicherheits-
behörden behelligt zu werden, zum Anderen sind vor dem Hintergrund
der Unglaubhaftigkeit die zahlreich eingereichten Bestätigungsschrei-
ben, wenn nicht bereits wegen fehlendem sachlichem Zusammenhang
zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, im Weiteren wegen der na-
heliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben
handelt, als nicht beweistauglich zu erachten.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wie geltend gemacht,
von April 1987 bis Oktober 1993 für den Sicherheitsdienst (Intelligence
Unit) und danach als verdeckter Ermittler bis 1998 beziehungsweise
2001 für die srilankische Polizei tätig gewesen sei, muss nicht ab-
schliessend beurteilt werden, da es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, glaubhaft darzutun, deswegen Behelligungen durch die
LTTE erfahren zu haben. Es ist auch nicht von einer begründeten
Furcht des Beschwerdeführers auszugehen, künftig solchen Behelli-
gungen ausgesetzt zu sein, hat er doch nach eigenen Angaben seit
1998 beziehungsweise 2001 die geltend gemachte Tätigkeit als ver-
deckter Ermittler nicht weiter ausgeübt und in der Folge keine Behelli-
gungen erlitten. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die übrigen Ar-
gumente in der Beschwerdeschrift in blossen Behauptungen und allge-
meinen Angaben erschöpfen und daher nicht geeignet sind, die vorin-
stanzliche Einschätzung in Frage zu stellen.
4.6 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat
demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
4.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Seite 8
D-380/2007
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-380/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Colombo ad (..., mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwal-
tungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_____
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
Seite 10