B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-380/2014
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
beide Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsangehörige aus der
Volksgruppe der Gorani. Die Beschwerdeführerin stamme aus C._______
und der Beschwerdeführer aus D._______ ([…]). Sie reisten am 27. De-
zember 2013 in die Schweiz ein und suchten am selben Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Sie wurden am
10. Januar 2014 zuerst zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg
sowie den Asylgründen befragt. Anschliessend fand eine eingehende An-
hörung zu den Gründen der Asylgesuche statt.
Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie würden
als Gorani im Kosovo diskriminiert und schikaniert werden. Die Be-
schwerdeführerin habe zudem nachts von Unbekannten Drohanrufe er-
halten und man habe sie aufgefordert, die Arbeitsstelle zu verlassen, wo-
raufhin sie gekündigt habe.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgen-
de Dokumente ein: ihre Identitätskarten, Geburtsurkunden, ihren Heirats-
schein und zwei Arbeitsverträge (…).
B.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 (Eröffnung 17. Januar 2014) lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
des Asyls bzw. einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wur-
de um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. Januar 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Rechtsbegehren sind in einer Formularbeschwerde und nicht in
einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG
und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Da es sich hierbei
offensichtlich um die serbische Version eines von Hilfswerken verfassten
und in verschiedensten Sprachen vorliegenden Beschwerdeformulars
handelt, welches eine wortwörtliche Übersetzung der dem Bundesverwal-
tungsgericht bekannten standardisierten, in den Amtssprachen formulier-
ten Beschwerdeanträge enthält, und da zudem die Beschwerdeführenden
das Formular mit einer handschriftlichen Ergänzung in deutscher Sprache
versehen haben, kann praxisgemäss auf die Einholung einer Überset-
zung in eine Amtssprache verzichtet werden (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerde-führen-
den haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Im Wesentlichen machen die Beschwerdeführenden geltend die Be-
schwerdeführerin habe (…) bis Dezember 2012 (…) in C._______ gear-
beitet. Ihr Vorgesetzter und ihre Mitarbeitenden hätten sie immer wieder
schikaniert. Die Beschwerdeführerin habe nachts von Unbekannten
Drohanrufe erhalten und man habe sie aufgefordert, die Arbeitsstelle zu
verlassen. Ausserdem habe man ihr am Telefon gedroht, dass man sie
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umbringen und ihr Haus in Brand setzen würde, falls sie eine Anzeige bei
der Polizei erstatten würde. Deshalb habe sie sich nicht an die Polizei
gewandt, sondern habe am (…) ihre Arbeitsstelle gekündigt. Seither habe
sie keine Drohanrufe mehr erhalten. Weiter machen beide Beschwerde-
führenden geltend, sie hätten keine Zukunft im Kosovo und die Situation
der Gorani sei schlecht. Es gebe keine Arbeitsplätze, da die Albaner ihre
eigenen Leute anstellen würden. Ausserdem seien sie laufend von den
Albanern erniedrigt worden. Die Gorani hätten Angst, ihre Häuser nachts
zu verlassen, da sie von den Albanern beschimpft und verspottet würden.
Sie persönlich seien immer wieder beim Einkaufen oder Spazieren in der
Stadt Diskriminierungen ausgesetzt gewesen.
5.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht standhielten. Erstens fehle
es am zeitlichen Kausalzusammenhang, da die Beschwerdeführenden
erst über ein Jahr nach den Drohanrufen und der Kündigung ausgereist
seien. Zweitens seien Übergriffe durch Dritte nur dann asylrelevant, wenn
der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen kann oder will. Am
17. Februar 2008 habe der Kosovo die Unabhängigkeit erklärt und ge-
mäss der neuen kosovarischen Verfassung sei auch nach dem Status-
wechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen.
Im Kosovo bestünden mit der United Nations Interim Administration Mis-
sion in Kosovo (UNMIK) und der Europäischen Union (EU) zwei internati-
onale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-
Mission sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter de-
ren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt.
Die EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Straf-
vollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo
Police würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der La-
ge, die Bevölkerung im Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden sie
regelmässig intervenieren und bei Straftaten würden Ermittlungen aufge-
nommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen
Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung geste-
he den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die Gorani seien im koso-
varischen Parlament auch mit einem Abgeordneten vertreten. Somit sei
vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen und die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall
seien nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführenden hätten sich an die ko-
sovarischen Behörden wenden können. Drittens hätten sie ferner er-
wähnt, dass sie ihr Heimatland unter anderem auch verlassen hätten, um
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eine bessere Zukunft für ihre Familie zu haben, und weil es in Kosovo
keine Arbeitsplätze gebe. Weitere Probleme mit den Behörden, der Ar-
mee oder der Polizei hätten sie im Heimatland nie gehabt. Diesbezüglich
sei festzuhalten, dass diese Nachteile auf allgemeine politische, wirt-
schaftliche und soziale Lebensumstände zurückzuführen seien. Somit
handle es sich nicht um eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne ferner darauf
verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vor-
bringen einzugehen.
5.3 In der Beschwerde halten die Beschwerdeführenden an ihren Ausfüh-
rungen in den Anhörungen fest und bringen erneut vor, sie seien Gorani
und ihre Situation im Kosovo sei sehr schlecht. Aufgrund ihrer Ethnie sei-
en sie diskriminiert und verfolgt worden, weshalb sie nicht zurückkehren
könnten.
5.4 Das Gericht schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an. Zur Begrün-
dung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wel-
chen in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegnet wurde. Insbe-
sondere weisen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich über
ein Jahr vor der Ausreise ereignet haben sollen, schon allein mangels
zeitlichem Kausalzusammenhang keine Asylrelevanz auf. Schliesslich ist
festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden im Falle eines Übergrif-
fes an die kosovarischen Behörden wenden können, welche ihnen einen
adäquaten Schutz gewähren. Folglich halten die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht stand.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Die allgemeine Lage im Kosovo ist zum heutigen Zeitpunkt weder
von Krieg, noch von Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als
zumutbar erscheint. Zwar handelt es sich bei den Beschwerdeführenden
um Angehörige der ethnischen Minderheit der Gorani. Dieser Umstand al-
lein spricht jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs, da der Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime in den Koso-
vo (ausgenommen den Bezirk Mitrovica) nach Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts grundsätzlich zumutbar ist. Dies gilt insbesondere für die
Region Dragaš aus der die Beschwerdeführenden stammen, welche
durch ein relativ entspanntes Verhältnis unter den verschiedenen ethni-
schen Gruppen gekennzeichnet ist (vgl. dazu im Einzelnen BVGE
2011/50 E. 8.6; ferner auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5064/2008 vom 5. April 2012, E. 5.3.3).
7.4.2 Es sind keine Gründe ersichtlich, weder aufgrund der Aktenlage
noch werden solche substanziiert geltend gemacht, welche gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Insbesondere ist
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der Vollzug aufgrund der Ausbildung, den Angehörigen und des Gesund-
heitszustands der Beschwerdeführenden zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuwei-
sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen er-
gibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 1 und 2
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: