B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-380/2015
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen;
zugunsten B._______, C._______,
D._______ und E._______ (Gesuchstellende);
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 /
(…)+(…)+(…)+(…).
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Sachverhalt:
A.
Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin – einer Staatsangehörigen von
Syrien aus F._______ – wurde mit Verfügung des BFM vom 27. Februar
2009 abgewiesen und sie wurde als Flüchtling anerkannt. Gleichzeitig
wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und wegen Unzulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führerin angeordnet.
Aus den Akten folgt sodann, dass am 24. September 2014 die Familie der
Schwester des Beschwerdeführerin – B._______, dessen Ehefrau
C._______ sowie die Kinder D._______ und E._______ (die Gesuchstel-
lenden) – vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul zu einer Vor-
sprache empfangen wurden und sie bei dieser Gelegenheit schriftliche An-
träge auf Erteilung von Schengen-Visa von zwei Monaten einreichten. In
ihren Anträgen machten sie in der entsprechenden Rubrik zum Reise-
zweck gesundheitliche Gründe geltend (Ziff. 21). Gleichzeitig benannten
sie die Beschwerdeführerin als ihre Gastgeberin in der Schweiz (Ziff. 34).
Auf einem handschriftlich ausgefüllten Blatt gleichen Datums wurde unter
anderem ausgeführt, die Familie habe aufgrund der kriegerischen Ausei-
nandersetzung Syrien verlassen. Wegen Überlastung des Flücht-
lingscamps in K. habe sie dort keinen Unterschlupf gefunden, worauf sie
nach Istanbul weitergezogen sei. Der Ehemann und Vater verdiene etwas
Geld mit Arbeit und ab und zu werde die Familie von Verwandten in der
Schweiz unterstützt. In der Türkei könnte sie nicht länger bleiben; es habe
einige Vorfälle mit Einheimischen gegeben, bei denen Syrer getötet wor-
den seien.
B.
Die vorgenannten Visa-Anträge wurden vom schweizerischen Generalkon-
sulat in Istanbul am 20. Oktober 2014 abgelehnt. Dabei wurde im Formu-
larentscheid festgehalten, das beantragte Visum sei verweigert worden, da
die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des
beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und weil die
Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend wurde im
Entscheid unter dem Titel "Anmerkungen" festgehalten, der Nachweis ei-
ner unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht und die Voraussetzungen
für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012
seien nicht erfüllt.
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Seite 3
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. November 2014 beim BFM
Einsprache. Im Wesentlichen machte sie in ihrer Einsprache geltend, die
Familie der Schwester – eine psychisch schwer angeschlagene Familie –
sei aus verschiedenen Gründen in die Türkei geflüchtet. Der Schwester
fehle ein Auge und durch zusätzlichen Stress wirke sich das auf das andere
Auge aus. Ferner habe sie Nierenprobleme. Hinzu komme, dass ihr Ehe-
mann von Januar bis Juli 2012 im Gefängnis gewesen sei, weil er zufälli-
gerweise auf dem Heimweg von der Arbeit bei einer Demonstration vorbei-
gekommen sei. Die beiden Kinder der Familie könnten nicht zur Schule
gehen und seien mittlerweile gestört und hätten Albträume. Ein weiterer
Verbleib in der Türkei sei nicht möglich. Die türkische Bevölkerung sei eng-
denkend und diskriminiere die syrischen Flüchtlinge, insbesondere jene
kurdischer Ethnie. Zurück nach Syrien könne die Familie aufgrund der dort
herrschenden Situation ebenfalls nicht; ihr Haus sei völlig zerstört. Es
werde daher um Neubeurteilung der Visumsgesuche für die Angehörigen
unter Berücksichtigung der aktuellen Situation und der eingereichten Bei-
lagen (Mietvertrag, medizinischer Bericht vom 19. September 2014) er-
sucht.
D.
Nach Instruktion des Verfahrens respektive Einverlangen eines Kostenvor-
schusses wies das BFM die vorgenannte Einsprache mit Verfügung vom
29. Dezember 2014 – eröffnet am 31. Dezember 2014 – ab. Zur Begrün-
dung führte es aus, weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziie-
rungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten ei-
nen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums.
Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des be-
hördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 der Verord-
nung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend Vi-
sakodex) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und
die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevorausset-
zungen erfüllt seien. Die schweizerische Auslandvertretung habe die Vi-
sumsgesuche unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorge-
sehenen Formulars abgewiesen, da die Bedingungen des beabsichtigten
Aufenthalts als nicht erfüllt erachtet worden seien. Insbesondere hätten
keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen, die eine
Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig hätten erschei-
nen lassen. Gemäss Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei
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die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verwei-
gern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für
einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in
der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und
die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-
Raum zu bieten vermöge. Der Gesuchsteller müsse die Behörden davon
überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es
liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststel-
lung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhält-
nisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellenden
stammten aus Syrien und hielten sich in der Türkei auf. Angesichts der so-
zio-ökonomischen Verhältnisse, der Gesundheitsversorgung und der Si-
cherheitslage (Bürgerkrieg) Syriens müssten sie über aussergewöhnliche
familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr
als wahrscheinlich gelten könnte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuch-
ten viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation
ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerech-
ten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft
werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise
nach Ablauf der Besuchsvisa in ihr Herkunftsland zurückkehrten, sei nicht
hinreichend belegt worden. Somit seien die vorerwähnten Einreisevoraus-
setzungen bezüglich eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden
"einheitlichen Visums" als nicht gegeben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visako-
dex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex [SGK]). Es lägen auch
keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, welche die Ein-
reise in die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen
(Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums
aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person auf-
grund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden
müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich
in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevi-
sums rechtfertige. Gestützt auf die länderspezifischen Kenntnisse des
BFM bestehe in der Türkei keine Gefährdung im oben aufgezeigten Sinne.
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe liessen
auf eine konkrete Gefährdung der jungen und – soweit aus den Akten er-
sichtlich – gesunden Gesuchstellenden schliessen. Unter Hinweis auf die
Rechtsprechung wurde ausgeführt, die Gesuchstellenden hielten sich in
einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation
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landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. In der Türkei würden sich tau-
sende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie an Leib und Leben
gefährdet seien. Sie würden in der Türkei geduldet und müssten keine
Angst vor einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien haben. Die
Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, wobei ihre Kapazitäten begrenzt
seien. Diese prekäre Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang
zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Situation der Ge-
suchstellenden in der Türkei sei sicher nicht einfach. Insgesamt sei es
ihnen objektiv zumutbar, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsge-
fahr in Syrien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Mit-
hin lägen keine besonderen humanitären Gründe vor, welche eine Einreise
in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Zu-
sammenfassend sei festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung
der beantragten Visa nicht erfüllt seien und die Vertretung die Ausstellung
der Einreisevisa zu Recht verweigert habe.
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Januar 2015 (Poststem-
pel) Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 – eröffnet am 27. Januar
2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert sieben Tagen ab
Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, da
sich die entsprechende Eingabe als die identische Einsprache vom 13. No-
vember 2014 erwies, welche zudem nicht unterzeichnet war. Ebenfalls
wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.–, zahlbar bis zum 10.
Februar 2015, einverlangt.
G.
Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerdeverbesserung am 2. Feb-
ruar 2015 nach. Zur Begründung wurde – abgesehen von wenigen Ergän-
zungen – nochmals die Argumentation in der Einsprache vom 13. Novem-
ber 2014 wiederholt, worauf, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen wird.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. Februar 2015 geleistet.
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Seite 6
I.
Mit Eingabe vom 24. April 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um bal-
digen Entscheid, da sie befürchte, die Gesuchstellenden würden sich aus
Verzweiflung entscheiden, sich einem Schlepperboot anzuschliessen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Die Beschwerde ist frist-
und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Auf diese ist demnach
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
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3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vor-
liegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie
nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weite-
ren Hinweisen).
4.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Gesuchstellenden nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr un-
tersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet,
die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Aus-
führungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum
einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen,
bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren
müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
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hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre frist-
gerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK; Art. 14 Abs. 1
Bst. a–c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum. Anlässlich der Vorsprache beim General-
konsulat in Istanbul beantragten sie die Ausstellung eines Visums für den
Zeitraum vom 15. Oktober 2014 bis 13. Dezember 2014. Weder in der Ein-
sprache vom 13. November 2014 noch im Beschwerdeverfahren wird in-
des Bezug auf eine freiwillige Rückkehr der Gesuchstellenden in ihre Hei-
mat nach Ablauf der Visumsdauer genommen. Gegen die Absicht einer
freiwilligen Rückkehr nach Syrien spricht sowohl die dortige Bürgerkriegs-
lage als auch das (wiederholt) sinngemässe Vorbringen, ihre Lebensgrund-
lage dort weitgehend verloren zu haben. Vor diesem Hintergrund kann da-
her nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ab-
lauf der Visa fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die
Erteilung von Visa mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt
damit nicht in Betracht beziehungsweise wurde von der Vorinstanz im Rah-
men des Einspracheverfahrens mit zutreffender Begründung verweigert.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Verweigerung
von Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen bestätigt hat.
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Seite 9
6.
6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlich rele-
vanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen
vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Mög-
lichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des
BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten
am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humani-
tären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen.
Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.
6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausge-
gangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene
Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines
Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Er-
eignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevo-
raussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei
den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurück-
haltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bun-
desrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010
4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom
28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen
[zu finden auf der Internetseite des SEM]).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitä-
rer Visa nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin berief sich für das Aus-
stellen der Visa zugunsten der Gesuchstellenden, welche sich in der Türkei
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Seite 10
befinden, in sämtlichen Verfahrensabschnitten grundsätzlich auf die glei-
chen Gründe (vgl. Bst. A., C. und G.). Die Vorinstanz hat in der angefoch-
tenen Verfügung in einer nicht zu beanstandenden Weise erwogen, dass
in casu nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Ge-
fährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwie-
rigen Lebensbedingungen verwiesen werde, welche syrische Bürger-
kriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. Im Sinne einer Ergänzung
respektive Präzisierung sei in diesem Zusammenhang noch vermerkt,
dass die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei gemäss
jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Mio. Personen angestiegen
ist. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolg-
reich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich aus-
gestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge
nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit
in den Westen der Türkei, respektive zum Teil an deren Rand, und damit
unter respektive am Rande der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu
angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil
deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flücht-
lingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die
jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014
vom 15. Dezember 2014 E. 4.5). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung
ist vorliegend festzuhalten, dass gemäss dem eingereichten ärztlichen
Zeugnis vom 19. September 2014 der Gesuchstellerin im Zusammenhang
mit ihren geltend gemachten Augenproblemen medizinische Hilfe gewährt
und im entsprechenden Bericht (medical report) kein behandlungsbedürf-
tiger Befund diagnostiziert wurde. Für die übrigen erwähnten gesundheitli-
chen Beschwerden der Gesuchstellenden (schwer psychisch angeschla-
gene Familie, Nierenprobleme der Gesuchstellerin, traumatisierte Kinder)
fehlen substanzielle Hinweise zu allfälligen, sich manifestierenden Krank-
heitsbildern überhaupt. Sodann ist zu erwähnen, dass lediglich die ärztli-
che Versorgung für Flüchtlinge in der Türkei als sehr schlecht bezeichnet
wird und es wird mithin nicht vorgebracht, diesen Personen komme keine
medizinische Unterstützung zuteil. Vor diesem Hintergrund ist nicht in Ab-
rede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische
Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser As-
pekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine Gründe er-
sichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden
seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage befin-
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Seite 11
den, welche ein behördliches Eingreifen als zwingend erforderlich erschei-
nen liesse, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Erteilung
von Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen.
7.2 Das BFM hat den Gesuchstellenden somit zu Recht keine humanitären
Visa ausgestellt.
8.
Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 5. Februar 2015 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 700.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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