B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-380/2017
law/bah
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016 / N (…).
D-380/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul, ver-
liess Afghanistan eigenen Angaben gemäss im Sommer 2013 und gelangte
über verschiedene Länder am 30. Juni 2015 in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Auf dem Personalienblatt (vgl. act. A1/2)
gab er an, er sei am (…) geboren worden.
A.b Das SEM beauftragte am 1. Juli 2015 einen Facharzt für Innere Medi-
zin FMH mit Fertigkeitsausweis Sachkunde für dosisintensives Röntgen
KHM und Sachverstand für die Anwendung von ionisierender Strahlung am
Menschen, eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchzuführen.
A.c Der Arzt gelangte aufgrund eines Röntgenbildes der linken Hand des
Beschwerdeführers am 2. Juli 2015 zum Schluss, das Knochenalter be-
trage (…) Jahre oder mehr. Der Beschwerdeführer habe somit ein wahr-
scheinliches Alter von (…) Jahren oder mehr (vgl. act. A6/1).
A.d Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Juli 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Altstätten und der Anhörung zu den Asylgründen
vom 11. November 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er stamme aus der Provinz B._______, habe aber vor seiner Aus-
reise in Kabul gelebt. Im Frühling 2011 sei er aufgrund besserer Lebens-
perspektiven in den Iran gegangen, wo er Arbeit gefunden habe. Nachdem
sein Bruder, der für die afghanische Armee gearbeitet habe, Ende Dezem-
ber 2011 getötet worden sei, habe seine Mutter ihn zur Rückkehr nach Af-
ghanistan aufgefordert. In Kabul habe er zusammen mit seiner Mutter bei
verschiedenen Behörden vorgesprochen, um Näheres über Umstände des
Todes seines Bruders zu erfahren. Eines Tages habe er einen Telefonanruf
erhalten und sei aufgefordert worden, die Nachforschungen einzustellen,
ansonsten er sein Leben riskiere. Im Juni 2013 sei er von vier Männern
betäubt, entführt und zu einem bei Kabul gelegenen Hügel gebracht wor-
den. Als er zu sich gekommen sei, habe er bemerkt, dass man ihm die
Hosen ausgezogen habe. Die Männer hätten ihn geschlagen und gedroht,
ihn zu vergewaltigen. Als er um Hilfe gerufen habe, seien Drittpersonen
erschienen, worauf die Entführer das Weite gesucht hätten. Er habe seine
Hose genommen und sei über eine Stunde gelaufen, bis er diese angezo-
gen habe. Als er seiner Mutter von diesem Vorfall erzählt habe, habe sie
ihm gesagt, er müsse ausreisen.
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A.e Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz Fotografien der Tazkira
seines Vaters und einer Bestätigung des Todes seines Bruders ab.
A.f Am 22. November 2016 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er
habe seine Mutter angerufen und gefragt, ob sie eine Kopie seiner Tazkira
habe. Es könne eine solche nicht einreichen.
B.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 – dem Beschwerdeführer eröffnet
am 21. Dezember 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zu-
gleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean-
tragte, Der Entscheid des SEM sei aufzuheben, der Vollzug der Wegwei-
sung sei auszusetzen, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er ausserdem, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren. Am 19. Januar 2017 (Poststempel)
wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2017 zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Zufolge der Antragstellung richtet sich die vorliegende Beschwerde aus-
schliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM den
Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist (Art. 44. Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG
[SR 142.20]).
5.
5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass in den Schilderun-
gen des Beschwerdeführers zu seiner Biographie markante Unterschiede
bestünden. So habe er voneinander abweichende Angaben zum Geburts-
datum, zum Zeitpunkt der Umsiedlung nach Kabul und zu seinen in Afgha-
nistan lebenden Verwandten gemacht. Hinzu komme, dass sein äusseres
Erscheinungsbild nicht dem von ihm angegebenen Alter entspreche. Er
habe auch abweichende Angaben zu den Kernvorbringen gemacht, habe
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er doch bei der BzP angegeben, nach seiner Entführung noch 15 Tage zu
Hause gewesen zu sein und noch fünf Tage gewartet zu haben, bis er ei-
nen Schlepper gefunden habe, während er bei der Anhörung gesagt habe,
er habe Afghanistan vier bis sechs Tage nach der Entführung verlassen.
Bei der BzP habe er vorgebracht, er sei entführt worden, als er von der
Kriminalpolizei gekommen sei, während er bei der Anhörung geltend ge-
macht habe, er sei damals von der Staatsanwaltschaft gekommen. Bei der
BzP habe er zudem gemeint, bei den Leuten, die die Entführer vertrieben
hätten, habe es sich wohl um Touristen gehandelt, während er bei der An-
hörung vermutet habe, es könne sich um Leute gehandelt haben, die dort
heimlich Alkohol getrunken hätten, da man dies an diesem Ort oft mache.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nachforschungen
zum Tod seines Bruders wirkten konstruiert und nicht wie selbsterlebt. Die
eingereichten Fotografien einer Tazkira des Vaters und der Todesbeschei-
nigung seines Bruders könnten die geltend gemachte Verfolgung nicht be-
legen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führt das SEM aus, dass eine Rück-
kehr nach Kabul nicht generell unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer
habe zuletzt in Kabul gewohnt und habe dort ein familiäres Beziehungs-
netz. Seine Angehörigen könnten ihn aufnehmen und bei der Reintegration
unterstützen. Er sei jung und gesund und habe Arbeitserfahrung. Er könne
einen Antrag auf Rückkehrhilfe stellen und mit Unterstützung der Internati-
onalen Organisation für Migration (IOM) ein Wiedereingliederungsprojekt
erarbeiten. Dies unterstütze ihn beim Aufbau einer nachhaltigen Existenz-
grundlage. Es sei davon auszugehen, dass er mit der heimatlichen Kultur
und Sprache stark verbunden und mit den heimatlichen Gepflogenheiten
vertraut sei.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die afgha-
nische Regierung sei nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung
zu garantieren. Die Verhältnisse in Afghanistan seien nicht dazu angetan,
Rückführungen von Flüchtlingen, die sich längere Zeit in der Schweiz auf-
gehalten hätten, zu vollziehen. Diese würden sich in den afghanischen Ver-
hältnissen kaum zurechtfinden und von der Bevölkerung beargwöhnt. Un-
ter den herrschenden Umständen stelle jede Rückführung ohne dezidier-
ten Schutz eine Gefährdung dar. Das Haupthindernis für die Schaffung von
Sicherheit sei die Unfähigkeit der Zentralregierung, ihr Machtmonopol lan-
desweit durchzusetzen. Auch die Lage in Kabul sei unbefriedigend, komme
es dort doch zu Anschlägen und sei die Gewalt alltäglich. Zur Illustration
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werden mehrere Anschläge genannt, bei denen zahlreiche Zivilisten ums
Leben kamen. Die Taliban griffen immer wieder staatliche Institutionen und
Regierungsvertreter an. Seit dem Abzug der internationalen Truppen habe
sich die Situation verschlechtert. Die Anzahl der intern Vertriebenen sei an-
gestiegen. Afghanistan sei nicht in der Lage, die Einhaltung der Menschen-
rechte zu gewährleisten; das SEM sei bei der Einschätzung der Lage in
Afghanistan zu undifferenziert und optimistisch. Der Beschwerdeführer ge-
höre der Ethnie der Hazara an, die diskriminiert werde und Übergriffe zu
erleiden habe.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Anhörung zu den Asylgründen und des Erlasses der angefochtenen
Verfügung die Volljährigkeit auch eigenen Angaben gemäss erreicht hatte,
weshalb es sich erübrigt, vorliegend auf die Frage der behaupteten und
vom SEM bezweifelten Minderjährigkeit bei der Gesuchseinreichung ein-
zugehen.
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Seite 7
6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Unter Hinweis auf
die nicht bestrittenen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung ist
festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine per-
sönlich erlittene oder ihm drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch
wenn sich die allgemeine Sicherheitslage in Kabul und die Situation der
Hazara in den letzten Jahren verschärft beziehungsweise verschlechtert
hat, ist nicht davon auszugehen, Angehörige der ethnischen Minderheit der
Hazara hätten in Kabul generell mit menschenrechtswidriger Behandlung
zu rechnen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.5
6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 8
6.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf die massgebliche
Rechtsprechung verwiesen und festgehalten, dass seit dem Abzug der In-
ternational Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 eine Zunahme
von Sicherheitsvorfällen zu beobachten sei. Trotzdem werde in Kabul nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen. Diese Auffassung
entspricht – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – der aktuellen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts. Es steht ausser Frage, dass das
SEM mit seinen Länderspezialisten die aktuelle Situation in Afghanistan
beziehungsweise in Kabul laufend überprüft und beurteilt.
6.5.3 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Lan-
des eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige
humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Haupt-
stadt Kabul (vgl. BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Ma-
zar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (vgl. BVGE
2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als
zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jun-
gen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz
verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (vgl. BVGE 2011/7
E. 9.9). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Anzahl der
in Kabul verübten Anschläge, die sich vor allem gegen nationale und inter-
nationale Institutionen richten, trotz der erheblichen Präsenz von Polizei
und Armee seit der in BVGE 2011/7 publizierten Lagebeurteilung zugenom-
men hat. Dies kann unter anderem auch einem Bericht der SFH-Länder-
analyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan (Sicherheitslage in der Stadt Ka-
bul) entnommen werden. Die Hauptgefahr für die Zivilbevölkerung besteht
darin, zufällig Opfer eines gegen eine staatliche Institution oder gegen eine
einflussreiche Person verübten Anschlags zu werden. Ein weiteres Sicher-
heitsproblem für Zivilisten stellt die Kriminalität dar, kommt es doch auch in
Kabul immer wieder zu Entführungen und gewalttätigen Übergriffen. Die
Lebensbedingungen in Kabul sind für die Zivilbevölkerung wie auch im üb-
rigen Afghanistan nicht einfach, trotzdem sind gemäss einem Sprecher des
IOM im Jahr 2016 6000 Afghanen freiwillig von Europa nach Afghanistan
zurückgekehrt, woraus allerdings nicht der Schluss gezogen werden kann,
eine Rückkehr sei generell als zumutbar zu beurteilen. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat die in BVGE 2011/7 skizzierte Praxis in konstanter Recht-
sprechung bestätigt (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3174/2015 vom
17. November 2016, D-6799/2015 vom 1. November 2016, E-719/2015
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vom 20. Oktober 2016, D-7906/2015 vom 20. September 2016 und
D-4721/2015 vom 19. September 2016).
6.5.4 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Aussagen zufolge aus der
Provinz B._______, hat allerdings vor seiner Ausreise in den Iran und zwi-
schen seiner Rückkehr nach Afghanistan und der Wiederausreise im Som-
mer 2016 in Kabul gewohnt, wo er auch gearbeitet habe. Aufgrund seiner
widersprüchlichen Angaben ist nicht feststellbar, wie lange er wirklich in
Kabul lebte. Während seines Aufenthalts im Iran und in Kabul hat er Be-
rufserfahrung als (…), als (…) und vor allem als (…) sammeln können (vgl.
act. A10/17 S. 5), was ihm bei der Arbeitssuche zum Vorteil gereichen
kann. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche
Probleme, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei ar-
beitsfähig. Es verfügt mithin über die Grundlagen für die Reintegration im
Heimatland. Er wird erneut zusammen mit seinen Eltern und seiner
Schwester im gemeinsamen Haushalt leben können und in einer Anfangs-
phase von den Eltern und allenfalls von seinen weiteren Verwandten –
diesbezüglich machte er indessen auch voneinander abweichende Anga-
ben – unterstützt werden. Das SEM hat des Weiteren auf die Möglichkeit
hingewiesen, ihm auf Antrag hin Rückkehrhilfe zu leisten. Es besteht vor
diesem Hintergrund kein Anlass für die Annahme, der Beschwerdeführer
gerate nach einer Rückkehr nach Kabul in eine seine Existenz bedrohende
Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzu-
mutbar.
6.5.5 Mit der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie einer Tazkira lässt
sich nichts belegen, das für die Frage der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs relevant sein könnte. Es ist indessen festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer noch mit Schreiben vom 22. November 2016 behaup-
tete, seine Mutter habe keine Kopie seiner Tazkira, weshalb er nichts ein-
reichen könne.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-380/2017
Seite 10
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der ausgewiese-
nen Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich
die Beschwerde als aussichtslos darstellte.
Angesicht des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: