B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-380/2019
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Volksgruppe der Peul,
seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 3. Dezember 2015 verliess und
am 11. November 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ vom 22. November 2016 sowie der Anhörung
zu den Asylgründen vom 30. März 2017 im Wesentlichen vorbrachte, er
habe am 4. Mai 2015 in vorderster Reihe an einem Marsch teilgenommen,
zu welchem die Oppositionellen um Sellou Dalain aufgerufen hätten,
dass er aufgrund der Einmischung der Polizei habe fliehen wollen und da-
bei von einem Polizeiauto angefahren worden sei,
dass die Polizisten ihn mit einem Gummiknüppel geschlagen und ihm da-
bei die Nase gebrochen sowie Zähne beschädigt hätten,
dass er seither unter starken Kopfschmerzen leide, seine Nase noch
schmerze und sein linkes Auge träne,
dass ihm später erzählt worden sei, die Leute, die ihn geschlagen hätten,
würden ihn umbringen wollen, weshalb er sich gefürchtet habe und ausge-
reist sei,
dass das SEM sein Asylgesuch mit Verfügung vom 3. April 2017 ablehnte
und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, bei den anlässlich der Marschteilnahme
erlittenen Verletzungen handle es sich um bedauerliche, situativ begrün-
dete Verfolgungsmassnahmen, die abgeschlossen seien,
dass er eine aktuelle Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können und
nicht davon auszugehen sei, dass der Polizei seine Personalien bekannt
seien,
dass auch seine gesundheitlichen Probleme nicht gegen den Vollzug der
Wegweisung sprechen würden, da sie keine medizinische Notlage darstel-
len würden, eine Behandlung in C._______ möglich sei und es ihm offen-
stehe, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2017 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und diese mit Urteil D-2606/2017
vom 12. September 2017 abgewiesen wurde,
dass die Abweisung damit begründet wurde, dem Beschwerdeführer könne
für den Zeitpunkt der Ausreise aus Guinea keine objektiv begründete
Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden,
dass betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten
wurde, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen alleinste-
henden Mann mit einer guten Schulbildung, wobei seine Eltern und seine
drei minderjährigen Brüder in C._______ leben würden,
dass seine Familie vom Verdienst des Vaters als Händler anständig leben
könne, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen und sich eine
Existenzgrundlage schaffen könne,
dass betreffend gesundheitliche Vorbringen festzuhalten sei, dass praxis-
gemäss von einer medizinischen Notlage nur dann auf eine Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könne, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe (BVGE
2011/50 E. 8.3),
dass in Bezug auf den Beschwerdeführer festzustellen sei, dass die gel-
tend gemachten medizinischen Eingriffe den Akten gemäss nicht dringend
indiziert seien, ansonsten sie mittlerweile durchgeführt worden wären,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass es in
C._______ praktizierendes psychiatrisches Facharztpersonal gebe, und es
dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich in seinem Heimatstaat behan-
deln zu lassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. und 21. Dezember 2018
erneut an die Vorinstanz gelangte und um Gewährung von Asyl und inter-
nationalem Schutz ersuchte,
dass er zur Untermauerung seines Gesuchs eine Fotografie, die ihn mit
Cellou Dalein Diallo, Mitglied der Vereinigung der Demokratischen Kräfte
Guineas, zeige, ärztliche Unterlagen aus Frankreich, Unterlagen aus dem
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Asylverfahren in Frankreich sowie Fotografien seiner Verletzungen zu den
Akten reichte,
dass das SEM sein Gesuch als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von
Art. 111b AsylG entgegennahm,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 28. Dezember 2018 ablehnte soweit es darauf eintrat und
feststellte, der Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 3. April 2017 sei
rechtkräftig und vollstreckbar, eine Verfahrensgebühr auferlegte und fest-
hielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Wiederer-
wägungsgesuch sei innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwä-
gungsgrundes einzureichen, die eingereichten medizinischen Unterlagen
würden vom 20. November 2018 oder früher stammen, weshalb die Frist
verpasst und auf das Vorbringen, gesundheitliche Beschwerden stünden
dem Wegweisungsvollzug entgegen, nicht einzutreten sei,
dass sein Gesundheitszustand aber auch unter der Annahme, er hätte
seine Beschwerden fristgerecht geltend gemacht, kein Wegweisungsvoll-
zugshindernis darstelle, da dies gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrecht nur in speziell gelagerten Einzelfällen der Fall
sei und gemäss nationaler Gesetzgebung und Praxis die Unzumutbarkeit
nur angenommen werde, wenn die Person nach ihrer Rückkehr einer kon-
kreten Gefahr ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwendige medizini-
sche Versorgung nicht erhalten könnte,
dass ferner die geltend gemachte Nasenatmungsbehinderung bereits ak-
tenkundig sei und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2606/2017
vom 12. September 2017 berücksichtigt worden sei,
dass das SEM betreffend der Vorbringen, (…) und (…) ausstehende Ope-
rationen wahrnehmen zu müssen, festhielt, es erachte diese nicht als der-
art gravierend respektive die gesundheitliche Versorgung in Guinea nicht
als unzureichend, als dass sie ein Hindernis für den Wegweisungsvollzug
darstellen würden,
dass die Vorinstanz betreffend dem Vorbringen des Beschwerdeführers,
Mitglied einer politischen Partei zu sein, darauf hinwies, dass diese Be-
hauptung unbelegt bleibe und ferner den Aussagen in der Beschwerde
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vom 4. Mai 2017 widerspreche, wo der Beschwerdeführer geltend gemacht
habe, kein Mitglied einer politischen Partei zu sein.
dass auch das undatierte Foto sowie der in Aussicht gestellte Haftbefehl
nichts an der Einschätzung ändere, dass der Beschwerdeführer in Guinea
keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können, weshalb
das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei um Schutz ersuchte, da er Mitglied der Partei UFDG (Union des Forces
Démocratiques de Guinée) sei und bei einer Rückkehr gefangen genom-
men und getötet würde,
dass er ferner geltend machte, sehr krank zu sein, weshalb ihm drei Ope-
rationen bevorstehen würden, (…), (…) und (…),
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug am 22. Januar 2019 einstweilen
aussetzte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
28. Januar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwer-
deführer unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
eventualiter sei aufgrund Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung er-
suchte,
dass mit der Beschwerde E-Mailkorrespondenz zwischen dem Rechtsver-
treter und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), ein Arztbericht vom
28.12.2018 D._______ sowie E-Mailkorrespondenz zwischen dem
D._______ und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kanton
Aargaus zu den Akten gereicht wurde,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und sich das Verfahren im Übrigen nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG richtet
(Art. 111b Abs. 1 AsylG),
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dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. da-
zu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.),
dass auch verspätete Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe relevant
sein können, wenn damit offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden
Person in der Heimat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung
droht und von daher ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis be-
steht (vgl. dazu im Einzelnen das BVGer-Urteil D-2346/2012 vom 7. Januar
2014, E.9 m.w.H., insbesondere mit Hinweis auf die in EMARK 1995 Nr. 9
entwickelte Praxis),
dass sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht aus-
führlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt
haben und übereinstimmend zum Schluss gekommen sind, dass die Teil-
nahme an einer Protestkundgebung, im Rahmen derer er Opfer massiver
Polizeigewalt wurde, glaubhaft seien, die Verfolgung und Bedrohung durch
die guineischen Sicherheitsbehörden jedoch nicht glaubhaft sei,
dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwägungs-
gesuch anhand genommen hat, was im Hinblick auf seine vorgebrachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen korrekt erscheint,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, Mitglied der Partei UFDG
zu sein, die eingereichte Fotografie sowie der in Aussicht gestellte Haftbe-
fehl allenfalls eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlings-
eigenschaft und Asyl beschlägt, die nach Rechtskraft des Urteils
D-2606/2017 vom 12. September 2017 eingetreten ist,
dass ihm jedoch dadurch, dass die Vorinstanz sein Gesuch gesamthaft als
Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und dieses im Hinblick auf
die geltend gemachten Wiedererwägungs- und Asylgründe vollumfänglich
inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil erwachsen ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Parteimitglied-
schaft und Haftbefehl klarerweise nicht geeignet sind, um betreffend die
geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat zu einer neuen Einschätzung
zu gelangen und diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzliche Ver-
fügung verwiesen werden kann,
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dass auch auf Beschwerdeebene inhaltlich nichts vorgebracht wurde, was
an der Einschätzung der bereits ergangenen Verfügungen und Entscheide
sowie der vorliegend in Rede stehenden angefochtenen Verfügung etwas
zu ändern vermag,
dass betreffend der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten
ist, dass diese einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen,
dass praxisgemäss von einer medizinischen Notlage nur dann auf eine Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt,
dass dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als
wesentlich erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwür-
digen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3),
dass jedenfalls noch keine Unzumutbarkeit vorliegt, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.),
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist, welche einerseits festhält, der Beschwerdeführer habe die
relevanten medizinischen Unterlagen nicht innert 30 Tagen ab Entdeckung
und damit zu spät eingereicht (Art. 111b AsylG), andererseits darlegt, die
Möglichkeiten, die gesundheitlichen Beschwerden in Guinea zu behan-
deln, seien, wie bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2606/2017 vom 12. September 2017 festgestellt, ausreichend vorhan-
den,
dass dies auch betreffend die neu geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden beziehungsweise das Vorbringen, (…) und (…) ausstehende
Operationen wahrnehmen zu müssen, gilt, zumal diese Behandlungen auf-
grund der Akten nicht als dringend indiziert erscheinen,
dass betreffend die (…) im Arztbericht vom 28.12.2018 sogar explizit emp-
fohlen wird, auf eine operative Therapie zu verzichten,
dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers so-
mit nicht als derart gravierend respektive die gesundheitliche Versorgung
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in Guinea nicht als unzureichend erachtet wird, als dass sie ein Hindernis
für den Wegweisungsvollzug nach Guinea darstellen würden,
dass das Staatssekretariat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht
abgelehnt hat,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass mit vorliegenden Urteil die mit Verfügung vom 22. Januar 2019 ange-
ordnete superprovisorische Massnahme (sofortiges einstweiliges Ausset-
zen des Wegweisungsvollzugs) gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragt hat,
dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren
als aussichtslos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1‘500.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Erlass des Kostenvorschus-
ses gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: