B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3802/2016
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Denise Baltensperger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2016 / N (…).
D-3802/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer – ein eritre-
ischer Staatsangehöriger (…) Ethnie – seinen Heimatstaat im Oktober
2012 und gelangte am 22. April 2014 über D._______, E._______ und
F._______ illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch
stellte. Am 26. Mai 2014 fand die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in
den Akten der Vorinstanz [A5/14]) statt und am 11. Februar 2015 wurde der
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den Akten
der Vorinstanz [A18/19]).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei in G._______, H._______, I._______, geboren und aufgewachsen.
Er habe dort die Schule besucht, bis er im Jahr (…) nach (…) gebracht
worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er gerade die 9. Klasse besucht.
Nach rund drei Monaten Militärdienst sei er im (…) aus medizinischen
Gründen entlassen und vom Militärdienst entschuldigt worden. Danach
habe er in G._______ verschiedene Arbeiten als Hilfsarbeiter verrichtet. Im
Jahr 2008 habe er geheiratet und fortan mit seiner Frau zusammengelebt.
Im Jahr 2012 habe seine Frau plötzlich eine Vorladung für ihn erhalten.
Rund zehn Tage später sei eine zweite Vorladung – wieder in seiner Abwe-
senheit – gekommen. In dieser habe man mit Repressalien gedroht, für
den Fall, dass er nicht Folge leisten sollte. Er sei deswegen ausgereist.
Über (…) sei er (…) gelangt. Nach rund acht Monaten sei er nach
E._______ weitergereist, wo er rund fünf Monate später ein Boot nach
F._______ bestiegen habe. Am 22. April 2014 sei er in die Schweiz einge-
reist.
A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte
sowie seine Tauf- und seine Heiratsurkunde zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 – eröffnet am 6. Juni 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 22. April 2014 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 (Poststempel vom 17. Juni 2016) erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und bat darum, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm
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Asyl zu gewähren (evtl. vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen).
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom
3. Juni 2016 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. Juni
2016 ein.
Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwer-
deführer auf, bis zum 22. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
zu leisten.
Der Kostenvorschuss wurde am 22. Juli 2016 fristgerecht einbezahlt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 ersuchte das Bundesver-
waltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung. Es
räumte ihr Gelegenheit ein, sich namentlich auch zur Anwendbarkeit von
Art. 4 EMRK, dem Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, zu äussern,
zumal der Zeitraum, während dem Männer wie auch Frauen in Eritrea im
Rahmen des National Service militärische oder zivile Aufgaben zu erfüllen
haben, Jahrzehnte umfassen kann.
F.
Mit Eingabe vom 23. November 2017 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 lud das Gericht den Be-
schwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein.
H.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 zeigte Frau Rechtsanwältin Raffaella
Massara, (…), dem Gericht ihre Mandatsübernahme an. Gleichzeitig er-
suchte sie um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin, Akteneinsicht
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und Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik bis zum 8. Januar
2018.
I.
Am 13. Dezember 2017 wurde die Frist zur Einreichung der Replik antrags-
gemäss erstreckt.
J.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer erneut
um Akteneinsicht ersuchen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut und
setzte Frau Raffaella Massara, Rechtsanwältin, vom Zeitpunkt der Manda-
tierung an als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig teilte er dem Be-
schwerdeführer mit, über weitere Rechtsbegehren werde zu einem späte-
ren Zeitpunkt befunden, und stellte der Rechtsbeiständin die Beschwerde-
akten 1-5 in Kopie zu.
L.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 teilte die amtliche Rechtsbeiständin dem
Gericht mit, dass sie nicht im Besitz aller Akten, namentlich derjenigen der
Vorinstanz, sei, weil sich der Beschwerdeführer erst auf Vernehmlassungs-
stufe an sie gewandt habe. Da sie ohne vollständige Akteneinsicht nicht in
der Lage sei, die Replik zu verfassen, möchte sie um vollständige Akten-
einsicht und eine zweite Fristerstreckung bis zum 16. Januar 2018 ersu-
chen.
M.
Nach nochmaliger Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 16. Januar 2018 eine Replik einreichen.
Als Beilagen wurden das Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom
30. Juni 2017 mit der Überschrift "Eritrea: Nationaldienst" und eine Hono-
rarnote vom 16. Januar 2018 ins Recht gelegt.
Auf die Begründung der Replik und das eingereichte Papier wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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N.
Mit Eingaben vom 29. November 2019 informierte die amtliche Rechtsbei-
ständin das Gericht darüber, dass sie die (…) per Ende November verlas-
sen werde, weshalb sie darum ersuche, sie aus dem öffentlich-rechtlichen
Mandat zu entlassen und Frau lic. iur. Ariane Burkhardt, Mitarbeiterin der
(…), beziehungsweise Frau MLaw Denise Baltensperger, ebenfalls Mitar-
beiterin der (…), als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdefüh-
rers einzusetzen. Falls das Gericht der Ansicht sei, dass die Sache spruch-
reif sei und sich weitere Verfahrenshandlungen erübrigten, bitte sie darum,
das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ausserdem werde darum
gebeten, ein allfälliges, ihr zustehendes amtliches Honorar ihrer bisherigen
Arbeitgeberin, der (…), auszurichten.
O.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 reichte Frau MLaw Denise Baltensper-
ger dem Gericht die sie mandatierende Vollmacht vom 3. Dezember 2019
nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
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(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, nach seiner
Entlassung aus dem Militär nochmals einberufen worden zu sein. Seine
Schilderungen seien jedoch vage und allgemein geblieben und es fehle
ihnen an persönlichen Details, welche glaubhaft machen würden, dass sich
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das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe, wie vom Beschwerde-
führer geltend gemacht. Seine Aussagen vermittelten nicht den Eindruck
von persönlich Erlebtem.
So sei er nicht in der Lage gewesen, zu schildern, wie genau er an die
beiden Vorladungen gekommen sein wolle. Er habe einzig erklärt, alle hät-
ten so eine Vorladung erhalten. Manche seien ihr nachgekommen. Er habe
eine zweite Vorladung erhalten. Darin sei gestanden, dass die Regierung
Massnahmen ergreifen würde, wenn er sich nicht präsentiere (vgl. Akte
A18, Frage 139). Darum gebeten zu schildern, wie er die erste Vorladung
erhalten habe, habe er lediglich erklärt, die Vorladung sei von der Verwal-
tung gekommen, seine Frau habe sie erhalten und er habe das Schreiben
gelesen, als er nach Hause gekommen sei. Er hätte sich in der Verwaltung
H._______ melden sollen, sei jedoch daheim geblieben (vgl. Akte A18, Fra-
gen 140 ff.). Von jemandem, der angebe, rund (…) Jahre nach seiner
Dienstentlassung plötzlich wieder einberufen worden zu sein, dessen Le-
ben eine so abrupte Wendung zu nehmen drohe, wäre eine Vielzahl von
Details und eigenen Wahrnehmungen zu erwarten. Diese fehlten in den
Schilderungen des Beschwerdeführers jedoch gänzlich, was umso mehr
erstaune, als er und seine Frau offenbar ein Kind erwartet hätten. Dessen
Zukunft wäre plötzlich auch auf dem Spiel gestanden.
Auch zu den Umständen dieser Vorladung habe er keine präzisen Angaben
zu machen vermocht. Auf Fragen dazu habe er ausweichend und vage ge-
antwortet und einzig gesagt, die Verwaltung habe zuerst alle durch einen
Kader informieren lassen, dass sie einrücken müssten. Dies sei im glei-
chen Monat passiert, in dem die Vorladungen verschickt worden seien (vgl.
Akte A18, Fragen 143 ff.). An die in der Vorladung genannte Frist könne er
sich nicht erinnern, sondern bloss, dass die zweite Vorladung etwa zehn
Tage später eingegangen sei (vgl. Akte A18, Fragen 149 f.).
Ähnlich verhalte es sich mit der zweiten Vorladung. Dazu habe der Be-
schwerdeführer lediglich erklärt, es seien „Massnahmen“ angedroht wor-
den, für den Fall, dass er nicht Folge leisten würde (vgl. Akte A18, Frage
151). Speziell nach seiner Reaktion gefragt, habe er erklärt: „Nichts“, er
habe nur entschieden, zu fliehen (vgl. Akte A18, Frage 152). Auch hierzu
wäre eine Vielzahl eigener Gedanken und Wahrnehmungen zu erwarten.
Diese fehlten gänzlich.
Des Weiteren seien die Schilderungen der Ausreise vage und gehaltlos
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ausgefallen. So sei der Beschwerdeführer unmittelbar nach Kenntnis-
nahme der zweiten Vorladung ausgereist. Ihm sei bei der Ausreise nichts
zugestossen. Er habe mit dem Durst gekämpft und häufig Umwege ge-
nommen, um nicht gefasst zu werden. Er habe den Weg gefunden, weil er
in die richtige Richtung gelaufen sei (vgl. Akte A18, Fragen 161 ff.). Auch
zu dieser mehrtägigen Reise, bei der er hätte verhaftet oder gar getötet
werden können, vermisse man die zu erwartende Vielzahl an Details und
eigenen Gedanken.
Die substanzlosen und vagen Ausführungen des Beschwerdeführers er-
weckten sehr ernste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Vorbringen.
Darüber hinaus seien die Schilderungen zu den Vorladungen und der an-
schliessenden Ausreise unterschiedlich ausgefallen. Während dem Be-
schwerdeführer gemäss der BzP die Lebensmittelcoupons gestrichen wor-
den seien, als er der ersten Vorladung nicht nachgekommen sei (vgl. Akte
A5, S. 9), habe dies gemäss Bundesanhörung keine Konsequenzen bis zur
Ausreise gehabt (vgl. Akte A18, Frage 158). Auf Vorhalt hin habe er erklärt,
dies bei seinen Schilderungen vergessen zu haben (vgl. Akte A18, Frage
179). Diese Erklärung leuchte nicht ein. Zum einen sei er explizit nach den
Folgen gefragt worden, als er sich nicht gemeldet habe. Da wäre zu erwar-
ten, dass einem – anders als vielleicht bei einer freien Erzählung – die
Streichung der Lebensmittelcoupons wieder in den Sinn komme. Zum an-
deren leuchte nicht ein, wie es die Behörden schaffen könnten, in weniger
als zehn Tagen – abzüglich arbeitsfreier Tage – eine Frist anzusetzen, de-
ren ungenutztes Verstreichen festzustellen, die dadurch begründeten
Zwangsmassnahmen zu erlassen sowie eine zweite Vorladung zu verfas-
sen und zuzustellen.
Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer gemäss der BzP nach Erhalt
der zweiten Vorladung zunächst in den umliegenden Feldern versteckt,
während seine Frau zu ihren Eltern gezogen sei. Er sei dann ab und zu
nach Hause gegangen, bevor er endgültig ausgereist sei (vgl. Akte A5,
S. 10). In der Bundesanhörung habe er angegeben, unmittelbar danach
ausgereist zu sein (vgl. Akte A18, Fragen 161 f.). Auf Vorhalt hin habe er
erklärt, sich nach Erhalt der ersten Vorladung versteckt zu haben und nach
Erhalt der zweiten ausgereist zu sein (vgl. Akte A18, Frage 180). Diese
Erklärung überzeuge nicht. Zum einen habe er dies während der gesamten
Bundesanhörung nicht erwähnt. Zum anderen stehe im Protokoll der BzP
ausdrücklich, dass er sich nach der zweiten Vorladung versteckt habe (vgl.
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Akte A5, S. 10).
Diese widersprüchlichen Angaben bestätigten die Zweifel am Wahrheits-
gehalt der vom Beschwerdeführer geschilderten Wiedereinberufung und il-
legalen Ausreise und erweckten den Eindruck, er beziehe sich auf einen
konstruierten Sachverhalt.
Nach dem Gesagten genügten seine Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Es könne darauf verzichtet wer-
den, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Eine spätere
Geltendmachung werde jedoch ausdrücklich vorbehalten.
Der Beschwerdeführer mache (implizit) geltend, er habe Eritrea illegal und
im militärdienstpflichtigen Alter verlassen. Die eritreischen Behörden wür-
den solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung un-
terstellen und sie bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen,
wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität aus-
zeichneten. Damit hätten illegal ausgereiste Eritreer begründete Furcht, bei
einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden, womit subjektive Nachfluchtgründe vorlägen
und sie gemäss Art. 54 AsylG als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz auf-
zunehmen seien.
Ein legales Verlassen Eritreas sei grundsätzlich lediglich mit einem gültigen
Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Ausreisevisa
würden von den eritreischen Behörden bereits seit mehreren Jahren nur
noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher
Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei
Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis
47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien.
Genauso wie Vorfluchtgründe müsse von Gesetzes wegen auch das Vor-
liegen von subjektiven Nachfluchtgründen bewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden (Art. 7 AsylG). Davon werde der Beschwerdeführer
trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea
nicht entbunden. Es finde auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des
Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgrün-
den im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Um-
kehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt
(vgl. Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 und
D-3121/2015 vom 16. Juli 2015).
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Wie bereits dargelegt, seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu
den Umständen seiner angeblichen illegalen Ausreise nicht glaubhaft.
Dementsprechend sei es ihm auch nicht gelungen, das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen.
Nach dem Gesagten genügten seine Vorbringen auch den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügten, andererseits keine Asylrelevanz zu entfalten
vermöchten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass
sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer namentlich
geltend, er habe bereits anlässlich der BzP erklärt, dass seine Frau die
beiden Vorladungen zum Militär entgegengenommen habe und er sie ge-
lesen habe, als er nach Hause gekommen sei. Er hätte sich bei der Ver-
waltung melden müssen, was er aber nicht getan habe, da er nicht in den
Militärdienst gewollt habe. Aus Angst vor den Konsequenzen sei er dann
ausgereist. An die Frist in den Vorladungen könne er sich wirklich nicht
mehr erinnern, zumal dies auch schon lange her sei. An der Anhörung habe
er vergessen zu erzählen, dass ihnen nach der ersten Vorladung die Le-
bensmittelcoupons gestrichen worden seien. Ihnen sei bereits bevor er die
erste schriftliche Vorladung erhalten habe, von der Verwaltung mitgeteilt
worden, dass sie sich in H._______ melden sollten. Als er dem nicht nach-
gekommen sei, habe er eine schriftliche Vorladung erhalten und ihnen
seien die Lebensmittelcoupons gestrichen worden. Wenn er sich bei der
Verwaltung gemeldet hätte, hätten sie ihn eingezogen. Da er aber Prob-
leme mit seinem Bein habe, habe er nicht in den Militärdienst einrücken
können und wollen. Die schriftlichen Vorladungen habe er leider nicht mehr.
Bei ihnen werde die Vorladung nach Erhalt so schnell wie möglich vernich-
tet. Dann könne man, falls man erwischt werde, sagen, dass man gar
nichts bekommen habe.
Er könne nicht in sein Land zurückgehen, da er illegal ausgereist sei. Die
Behörden in Eritrea würden ihn festnehmen und befragen. Wahrscheinlich
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käme er ins Gefängnis oder müsste zwangsweise in den Militärdienst. Ihm
würde auch sicher Gewalt angetan werden, da er als Landesverräter gelten
würde. Das SEM werfe ihm vor, dass seine Schilderungen zur Ausreise
vage und gehaltlos ausgefallen seien. Wenn ihm das SEM die illegale Aus-
reise nicht glaube, dann hätte es ihm mehr konkrete Fragen dazu stellen
müssen. Die ganze Reise bis in die Schweiz sei sehr lange und schwierig
gewesen. Er habe versucht, auf alle an der Anhörung gestellten Fragen so
gut wie möglich zu antworten. Er bitte höflich darum, ihm in der Schweiz
Asyl zu geben und ihn auf keinen Fall zurückzuschicken. Was bei einer
Wegweisung mit ihm geschehen würde, darüber wolle er gar nicht nach-
denken, so schlimm wäre es.
4.3 In der Vernehmlassung betont das SEM hinsichtlich des Vorbringens
des Beschwerdeführers, er müsse im Falle einer Wegweisung nach Eritrea
mit einer zwangsweisen Rekrutierung in den Militärdienst rechnen, dass –
wie im angefochtenen Asylentscheid dargelegt – gewichtige Hinweise da-
rauf bestünden, der Beschwerdeführer sei vom Militärdienst bereits dispen-
siert worden.
Im Weiteren weist das SEM darauf hin, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers bezüglich einer erneuten Einberufung und anschliessen-
den Desertion unglaubhaft erschienen. Aus der Beschwerdeschrift werde
nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr
trotz vorangegangener Entlassung in den Militärdienst einberufen werden
sollte. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kom-
men sollte, dass dem Beschwerdeführer entgegen den Erwägungen im an-
gefochtenen Entscheid eine Einberufung in den eritreischen Nationaldienst
drohe, sei die Frage, ob diese drohende Einberufung eine Verletzung von
Art. 4 EMRK darstellen würde und daher als unzulässig zu erachten wäre,
im vorliegenden Fall der Vollständigkeit halber dennoch zu prüfen:
Für die Beurteilung, ob eine Einberufung in den eritreischen Nationaldienst
eine Verletzung von Art. 4 EMRK darstellen würde, sei Art. 2 Abs. 1 des
ILO-Übereinkommens Nr. 29 heranzuziehen, auf welchen Art. 4 EMRK Be-
zug nehme.
Der besagte Artikel kenne drei Voraussetzungen: (1) Arbeit oder Dienst-
leistung, (2) Androhung irgendeiner Strafe, (3) keine Freiwilligkeit. Der erit-
reische Nationaldienst erfülle grundsätzlich diese drei Kriterien und folglich
die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 EMRK (Zwangs- oder Pflichtarbeit).
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Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK klammere Dienstleistungen militärischer Art expli-
zit von der Begrifflichkeit der Zwangs- oder Pflichtarbeit aus. Das heisse,
dass zwangsweiser Militärdienst grundsätzlich nicht unter den Anwen-
dungsbereich von Art. 4 Abs. 2 EMRK falle. Voraussetzung für die Anwend-
barkeit des Ausnahmetatbestands sei aber, dass die im Dienst erbrachte
Arbeit einen rein militärischen Charakter habe.
Der eritreische Nationaldienst bestehe aus einem militärischen und einem
zivilen Teil. Es sei folglich zu prüfen, ob eine Person, der tatsächlich und
unmittelbar eine Einberufung in den eritreischen Nationaldienst drohe, dort
Aufgaben rein militärischer Natur zu erfüllen hätte.
Gemäss aktueller Länderinformationen sei davon auszugehen, dass Per-
sonen, welche die Schule oder das Studium abgebrochen hätten, grund-
sätzlich in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen würden.
In den zivilen Teil des Nationaldienstes würden vor allem Personen mit
speziellen Fähigkeiten, höherer Ausbildung oder Privilegien eingeteilt.
Gestützt auf diese Ausführungen sei im vorliegenden Fall unter Berück-
sichtigung des Profils des Beschwerdeführers zu prüfen, ob ihm eine tat-
sächliche und unmittelbare Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des
Nationaldienstes drohe, welche zu einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK
führen könnte. Dafür existierten jedoch keine Hinweise. Vielmehr müsse
aufgrund des jugendlichen Alters und der Vorbildung des Beschwerdefüh-
rers davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea
allenfalls für die militärische Grundausbildung und somit den militärischen
Teil des Nationaldienstes rekrutiert würde.
Die Tatsache alleine, dass Soldaten im militärischen Teil des Nationaldiens-
tes teilweise zu Arbeiten nicht militärischer Art in der Landwirtschaft, Indust-
rie oder auch für private Interessen der Kommandanten eingesetzt würden,
vermöge per se keine tatsächliche und unmittelbare Gefahr vor Verrichtung
von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu begründen. Grund dafür
sei, dass die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung der Ge-
fahr zur Bejahung einer Verletzung von Art. 4 EMRK nicht genüge. Viel-
mehr bedürfe es gemäss Rechtsprechung der Glaubhaftmachung eines
"tatsächlichen und unmittelbaren Risikos" einer solchen Verletzung. Diese
sei vorliegend nicht gegeben, weshalb der Argumentation, dass die dro-
hende Rekrutierung nicht unter die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 lit. b
EMRK falle, nicht zu folgen sei. Vielmehr müsse vorliegend aufgrund des
Profils des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass keine
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unmittelbare Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des National-
dienstes bestehe.
Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte drohende Einberufung in
den Nationaldienst falle unter die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 lit. b
EMRK, da die drohenden Aufgaben im Rahmen des für den Beschwerde-
führer in Frage kommenden Teil des Nationaldienstes militärischen Cha-
rakter hätten. Sie seien deshalb vom Anwendungsbereich des Verbots der
Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) ausgenommen.
Was die angeführte Verletzung des Folterverbots und Verbots unmensch-
licher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK betreffe, so müsse nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (D-6806/2013, E. 5.2.6 und
5.3.1) und dem EGMR (71/96/10) ein tatsächliches und unmittelbares Ri-
siko einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK glaubhaft gemacht wer-
den. Das Vorhandensein eines solchen "real risk" gelinge dem Beschwer-
deführer weder in der Beschwerdeschrift noch in den vorangegangenen
Befragungen.
4.4 Replikweise wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz
qualifiziere – mit Ausnahme der Freistellung vom Militärdienst – alle Vor-
bringen des Beschwerdeführers, welche zu einer Schärfung seines Profils
führten, inkl. der illegalen Ausreise, als unglaubhaft. Nicht gerechtfertigt er-
scheine insbesondere die Qualifizierung der Schilderungen zur illegalen
Ausreise als unglaubhaft. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwer-
deführers seien widerspruchsfrei und die beschriebene Route plausibel.
Ferner sei zu bedenken, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr
eingeschränkt möglich sei.
Im vorliegenden Fall sei die Herkunft des Beschwerdeführers unbestritten
sowie, dass er Eritrea im dienstpflichtigen Alter verlassen habe und nach
wie vor im dienstpflichtigen Alter (Jahrgang […]) sei. Es stelle sich insbe-
sondere die Frage, ob der Beschwerdeführer, der aus dem Militärdienst
entlassen worden sei (was von der Vorinstanz nicht bezweifelt werde), bei
einer Rückkehr nach Eritrea wieder in den Militärdienst eingezogen werden
könnte und ob bei einem Einzug in den Nationaldienst die Gefahr einer
unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK beziehungsweise einer
Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK
bestehe.
Gemäss dem eingereichten Themenpapier der SFH zum Nationaldienst in
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Eritrea vom Juni 2017 müssten vom Militär freigestellte Personen regel-
mässig trotzdem militärischen oder zivilen Militärdienst leisten beziehungs-
weise könnten wieder einberufen werden. Personen, die vom militärischen
Teil des Nationaldienstes befreit worden seien, seien in der Regel verpflich-
tet, im zivilen Teil des Nationaldienstes zu dienen. Freistellungen vom Mili-
tärdienst würden inkonsequent angewandt und schützten nicht von einem
späteren Einzug. Nur weil der Beschwerdeführer damals aus medizini-
schen Gründen vom Militärdienst freigestellt worden sei, könne somit bei
einer Rückkehr nach Eritrea nicht einfach davon ausgegangen werden,
dass er nicht wieder einberufen werden würde und unbehelligt nach Hause
zurückkehren könne. Vielmehr bestehe ein erhebliches Risiko, dass er bei
einer Wiedereinreise auf den Radar der eritreischen Behörden gerate und
(zumindest) in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen werde (wie
dies bei Freistellungen vom militärischen Teil des Nationaldienstes norma-
lerweise der Fall sei). Das eritreische Regime würde einen jungen Mann
im dienstpflichtigen Alter mit einer Vorgeschichte wie derjenigen des Be-
schwerdeführers niemals ohne Konsequenzen nach Hause zurückkehren
lassen. Er würde mit Sicherheit einer erneuten medizinischen Tauglich-
keitsprüfung unterzogen und dann zumindest in den zivilen Teil des Natio-
naldienstes eingezogen und für das nicht Bereithalten und die illegale Aus-
reise mit Haft bestraft.
Der Einzug in den zivilen Teil des Nationaldienstes führe zu einer Verlet-
zung von Art. 4 Abs. 2 EMRK, was auch die Auffassung der Vorinstanz sei.
Würde der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den militärischen Teil
des Nationaldienstes eingezogen, resultiere daraus wie auch bei einem
Einzug in den zivilen Teil des Nationaldienstes eine Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK und Art. 3 EMRK. Diesbezüglich vermöchten die Ausführun-
gen der Vorinstanz, wonach der Einzug in den militärischen Teil des Natio-
naldienstes nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 EMRK
falle, nicht zu überzeugen.
Im Zusammenhang mit Art. 4 EMRK sei auf ein Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 18. Juli 2016 hinzuweisen (vgl. D-6806/2013). In
E. 5.2.6 dieses Urteils habe das angerufene Gericht mit Verweis auf die
Rechtsprechung des EGMR festgehalten, dass sich aus Art. 4 EMRK eine
positive Schutzverpflichtung eines Vertragsstaates begründen lasse, so-
fern glaubhafter Verdacht ("credible suspicion") oder reale und unmittel-
bare Gefahr ("real and immediate risk") bestehe, dass die betroffene Per-
son Menschenhandel oder Zwangsarbeit ausgesetzt werden könnte. Es
lasse sich zudem aus Art. 4 EMRK (so in E. 5.3.1 des zitierten Urteils) ein
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Refoulement-Verbot ableiten, wenn die betroffene Person gegenüber den
Behörden ein unmittelbares Risiko ("risque imminent") einer bei Wegwei-
sung in die Heimat drohenden Zwangsarbeit oder Zwangsprostitution
glaubhaft gemacht habe.
Es sei klar ersichtlich, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst um
eine nicht freiwillige Arbeit handle, die unter Androhung von Strafe von je-
dem Eritreer im dienstpflichtigen Alter verlangt werde. Die Entlöhnung der
Arbeit sei gering und reiche in der Regel nicht für den Lebensunterhalt aus.
Die Dauer des Dienstes sei unabsehbar. Der eritreische Nationaldienst sei
als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Zudem
sei festzuhalten, dass in Bezug auf den Nationaldienst in Eritrea nicht von
einer der Ausnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. b-d EMRK auszugehen sei.
Das eritreische Nationaldienstregime, insbesondere auch der militärische
Teil des Nationaldienstes, sei folglich unter den Begriff der Zwangsarbeit
im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu subsumieren.
Unter Hinweis auf EMARK 2006/3 wird in der Replik im Weiteren geltend
gemacht, dass ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen würden,
durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bestehe ein reales
Risiko, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden. Die Bedingungen
im Nationaldienst gefährdeten nicht nur den Zugang zu medizinischer Ver-
sorgung und das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen und ihrer An-
gehörigen. Sie griffen auch massiv in ihr Recht auf ein Familienleben ein.
Vor allem aber sei jederzeit mit willkürlicher Behandlung, Haft ohne Verfah-
ren oder (auch schweren) Misshandlungen verschiedenster Art zu rech-
nen. Alle Dienstleistenden, auch wenn es nicht um Desertion gehe, könn-
ten jederzeit Opfer von willkürlicher, unmenschlicher Behandlung werden.
Der Beschwerdeführer sei eritreischer Staatsbürger und in Eritrea soziali-
siert worden. Er habe Eritrea im dienstpflichtigen Alter verlassen und sei
nach wie vor im dienstpflichtigen Alter. Ferner sei er illegal aus Eritrea aus-
gereist. Aus diesen Gründen habe er bei einer Rückkehr dorthin mit einer
Haftstrafe wie auch mit der Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen.
Dies stelle eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK und Art. 3 EMRK dar
und habe zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur
Folge.
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5.
Wie die vorliegenden Akten zeigen und das SEM zutreffend festgestellt hat,
kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er nach seiner
Entlassung aus dem Militär erneut einberufen worden ist. Aufgrund seines
Aussageverhaltens ist ernsthaft zu bezweifeln, dass sich die Geschehnisse
so zugetragen haben, wie von ihm geschildert. So gab er einerseits an, er
habe nach dem Erhalt der Vorladung nachgefragt, ob er es sich bewilligen
lassen könnte, nicht einrücken zu müssen beziehungsweise er habe ge-
sagt, er könne nicht einrücken (vgl. A5 S. 8 Ziff. 7.01, A18 S. 7/8 F76),
während er andererseits im Widerspruch dazu erklärte, er habe die Vorla-
dung gelesen, jedoch nichts weiter unternommen (vgl. A5 S. 9). Darüber
hinaus ist davon auszugehen, dass das unerwartete militärische Aufgebot
rund (…) beziehungsweise (…) Jahre nach der Entlassung für ihn doch
ziemlich überraschend gewesen sein dürfte, weshalb es erstaunt, dass er
nicht anzugeben vermochte, wie lange er nach dem Erhalt der ersten Vor-
ladung etwa Zeit gehabt habe, sich zum Dienst zu melden (vgl. A18 S. 13
F148/149). Das Beschwerdevorbringen, er könne sich an die Frist in den
Vorladungen wirklich nicht mehr erinnern, da dies auch schon lange her
sei, muss vor diesem Hintergrund als unbehelfliche Schutzbehauptung
qualifiziert werden. Zudem wäre vom Beschwerdeführer eine substanzi-
ierte Schilderung seiner Reaktion auf die beiden Vorladungen zu erwarten
gewesen. Stattdessen gab er lediglich an, die anderen hätten sich in
H._______ gemeldet, er sei aber zu Hause geblieben und nicht dorthin ge-
gangen (vgl. A18 S. 13 F142). Auch auf die zweite Vorladung habe er nicht
reagiert, sondern habe danach nur entschieden zu fliehen (vgl. A18 S. 13
F152). Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
Auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Militärdienst sind Un-
gereimtheiten festzustellen. So erklärte der Beschwerdeführer bei der An-
hörung, er sei unterwegs nach J._______ im Bus erwischt worden; Solda-
ten hätten ihn bei einer Razzia gefasst und ins Gefängnis K._______ ge-
bracht, bevor er nach (…) eingezogen worden sei (vgl. A18 S. 8 F88, S. 9
F91). Da er diese angebliche Festnahme im Bus anlässlich der BzP mit
keinem Wort erwähnte, ist von einem nachgeschobenen Vorbringen aus-
zugehen. Sein Rechtfertigungsversuch, vielleicht gebe es da Fehler, er sei
bestimmt in einem Bus verhaftet worden (vgl. A18 S. 16 F177), führt zu
keiner anderen Einschätzung, zumal er die Richtigkeit des Protokolls nach
dessen Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. A5 S. 11). Was
seine militärische Einheit anbelangt, äusserte sich der Beschwerdeführer
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ebenfalls unterschiedlich, indem er anlässlich der Befragung angab, er sei
in der (…) Haili, (…) Ganta und (…) Mesre eingegliedert gewesen (vgl. A5
S. 9), wohingegen er bei der Anhörung erklärte, es habe sich um die (…)
Haili, (…) Ganta und (…) Mesre gehandelt (vgl. A18 S. 9 F100/101). Die
auf Vorhalt hin gemachte Korrektur, er sei in der (…) Haili, (…) Ganta und
(…) Mesre gewesen (vgl. A18 S. 15 F175), vermag den Widerspruch nicht
aufzulösen. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der Be-
fragung geltend machte, von (…) bis (…) in (…) gewesen zu sein (vgl. A5
S. 9), während er im Rahmen der Anhörung erklärte, er habe sich von (…)
bis (…) dort aufgehalten (vgl. A18 S. 8 F78/79, S. 14 F159).
6.
6.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015
vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise im Falle einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hat (vgl. CA-
RONI/SCHEIBER/PREISIG/ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 441).
Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel-
che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
m.w.H.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
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Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen
Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
6.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten illegalen Ausreise aus Eritrea kann – aufgrund der mit Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis – letztlich offenblei-
ben, womit sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen zur illegalen
Ausreise erübrigt. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte
vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise
per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen sol-
cher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu vernei-
nen, wobei zunächst auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vor-
fluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 5). Sodann sind aus den
Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche den
Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen liessen, ersichtlich. Bei der BzP gab er denn auch an,
mit den eritreischen Behörden keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A5
S. 10 Ziff. 7.02).
6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick auf
die illegale Ausreise zu verneinen ist.
7.
Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers we-
der den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen.
D-3802/2016
Seite 19
Das SEM hat infolgedessen das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
9.1.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
9.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4
E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich
beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle. Ferner prüfte das Gericht aus-
führlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu
D-3802/2016
Seite 20
nachfolgend E. 9.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und
der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl.
dazu nachfolgend E. 9.1.2.3).
9.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis,
dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben
im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar
seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern,
auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre be-
trage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedin-
gungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militä-
rischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst
insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur
Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Ver-
besserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt
zu decken. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbil-
dung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
9.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen
BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Be-
handlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von der-
jenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich
die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militäri-
schen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt
ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug
zu verneinen.
D-3802/2016
Seite 21
9.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko („real risk“) nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018
VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine
hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar
insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem „real
risk“ einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Natio-
naldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher
kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehen-
dem Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.6 - 6.1.8).
Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus seiner Befürch-
tung, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden, nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
9.1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – aufgrund des fehlenden
Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich
für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser
Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).
9.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sind vorliegend nicht erkennbar. Der Wegweisungsvollzug
ist somit als zulässig zu betrachten.
9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
9.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
D-3802/2016
Seite 22
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005
Nr. 12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwin-
gende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl.
Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.2.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle
seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation ge-
raten. So handelt es sich bei ihm um einen jungen Mann, der ab dem Jahr
(…) bis zur Ausreise als Hilfsarbeiter und in der Landwirtschaft tätig war
(vgl. A5 S. 5 Ziff. 1.17.05), weshalb davon auszugehen ist, es werde ihm
auch nach der Rückkehr in die Heimat gelingen, für seinen Lebensunter-
halt aufzukommen. Da er trotz seines (…) Fusses arbeitstätig war (vgl. A5
S. 5 Ziff. 1.17.05, S. 11 Ziff. 8.02; A18 S. 15 F173), darf davon ausgegan-
gen werden, dass es ihm auch weiterhin möglich sein wird, einer Arbeit
nachzugehen. Im Übrigen verfügt er in Eritrea mit seiner Ehefrau und der
gemeinsamen Tochter, seinen Eltern, Geschwistern, Onkeln und Tanten
(vgl. A5 S. 6 Ziff. 3.01) über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm
die Wiedereingliederung erleichtern dürfte, zumal er angab, seine Familie
habe mit ihm geteilt, was sie gehabt habe (vgl. A18 S. 7 F70).
9.2.3 Im bereits erwähnten BVGE 2018 VI/4 befand das Gericht nunmehr,
dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den
Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse
im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen. Zu-
dem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexueller
Übergriffe auch kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahr-
scheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.3
und 6.2.4). Demnach sei nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleis-
D-3802/2016
Seite 23
tende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret ge-
fährdet seien. Auch eine allenfalls drohende Einziehung des Beschwerde-
führers in den eritreischen Nationaldienst führt somit nicht zur Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich seit Ein-
reichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben haben; na-
mentlich haben Äthiopien und Eritrea im Juli 2018 ein Friedensabkommen
geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Erit-
rea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11.07.2018).
9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als
zumutbar zu erachten.
9.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Juli
2016 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden.
D-3802/2016
Seite 24
11.2 Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde gestützt auf
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsbeiständin gutgeheissen und Frau Raffaella Massara, Rechtsanwäl-
tin, vom Zeitpunkt der Mandatierung an als amtliche Rechtsbeiständin ein-
gesetzt. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von ei-
nem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Die Honorarnote vom 16. Januar 2018 weist einen Aufwand von 4.25 Std.
zu einem Stundenansatz von Fr. 220.‒ (total Fr. 935.‒) sowie eine Spesen-
pauschale von Fr. 50.‒ aus, was einem Gesamtbetrag von Fr. 1'059.80
(inkl. Mehrwertsteuer von 8.0% bzw. 7.7%) entspricht. Dieser Betrag er-
weist sich als angemessen.
Da die amtliche Rechtsbeiständin inzwischen nicht mehr für (…) tätig ist
(vgl. oben Sachverhalt, Bst. N), ist der Aufwand ihrer Rechtsvertretung ih-
rer bisherigen Arbeitgeberin zu entrichten. Der (…) ist infolgedessen aus
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'060.‒ auszurichten.
Das Gesuch vom 29. November 2019 um Einsetzung einer neuen amtli-
chen Rechtsbeiständin hat sich als gegenstandslos erwiesen, da keine
weiteren Verfahrenshandlungen notwendig waren.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3802/2016
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Der (…) wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'060.‒
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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