Abtei lung IV
D-3803/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
alias B._______, geboren (...),
Serbien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3803/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein Serbe aus C. (Gemeinde D., Republik
Kosovo) - am 22. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E. ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass das BFM dieses Asylbegehren mit Entscheid vom 10. November
2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass der vorinstanzliche Entscheid am 16. Dezember 2008 unange-
fochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer untertauchte und seit dem 19. Januar
2009 unbekannten Aufenthaltes war,
dass er am 17. Mai 2009 im EVZ E. ein zweites Asylgesuch in der
Schweiz einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Mai 2009 im EVZ E. und
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 28. Mai 2009
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er sei zwischen seinem ersten und zweiten Asylgesuch nicht in seinen
Heimatstaat zurückgekehrt, sondern habe sich ausschliesslich in den
Kantonen F., G., H. sowie während 15 Tagen in I. (Bundesrepublik
Deutschland) aufgehalten,
dass er die gleichen Gründe geltend mache wie bei seinem ersten
Asylgesuch und sich seither bezüglich seiner Ausreisegründe keine
neuen Sachverhalte oder Aspekte ergeben hätten, doch habe er
Angst, in den Heimatstaat zurückzukehren, weil es dort jeden Tag
schlimmer werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2009 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am
22. Oktober 2008 eingeleitete Asylverfahren sei rechtskräftig abge-
schlossen,
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dass der Beschwerdeführer seit der Einreichung seines ersten Asylge-
suchs nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei, sondern sich in
den Kantonen F., G. und H. sowie in I. (Bundesrepublik Deutschland)
aufgehalten habe,
dass sich seit seinem ersten Asylgesuch keine neuen Ereignisse ein-
gestellt hätten, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant seien,
dass er dieselben Gründe anführe, die er bereits bei seinem ersten
Asylgesuch angeführt habe, weshalb vollumfänglich auf die Erwägun-
gen des BFM in der Verfügung vom 10. November 2008, denen nach
wie vor uneingeschränkte Gültigkeit zukomme, zu verweisen sei,
dass demnach gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht auf das Asyl-
gesuch einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit sowie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bereits im Rahmen seines ersten Asylgesuchs vom BFM geprüft
und bejaht worden seien und sich in der Zwischenzeit keine neuen
Sachverhaltselemente ergeben hätten, welche eine erneute Prüfung
der Wegweisung rechtfertigen würden,
dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sei-
ner Rückführung sprächen, und ausserdem der Vollzug der Wegwei-
sung technisch und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2009 (Poststem-
pel vom 12. Juni 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung seiner
Flüchtlingseigenschaft beantragte, und ausserdem von einer Wegwei-
sung abzusehen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demgegenüber die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht
Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet,
weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten
ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen hat,
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuchs geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im EVZ E.
am 22. Mai 2009 protokollierten Vorbringen sowie auf das Protokoll
des rechtlichen Gehörs vom 28. Mai 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Bekundungen zufolge seit seinem
ersten Asylgesuch nicht in den Heimatstaat zurückkehrte, im zweiten
Asylverfahren die gleichen Gründe geltend macht wie im ersten und
darüber hinaus festhielt, in der Zwischenzeit hätten sich keine neuen
Sachverhalte oder Aspekte ergeben,
dass Kosovo vom Schweizerischen Bundesrat an seiner Sitzung vom
6. März 2009 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenom-
men wurde und seit dem 1. April 2009 neu als "Safe Country" gilt,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zahlreiche Beweis-
mittel zu Vorfällen im Kosovo zu den Akten reichte, bei denen ethni-
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sche Serben im Süden und Norden des Kosovo betroffen gewesen
seien,
dass indessen die Situation im Kosovo vorliegendenfalls unerheblich
ist, kann sich der Beschwerdeführer doch in seiner Eigenschaft als
ethnischer Serbe und serbischer Staatsangehöriger nicht nur im Koso-
vo, sondern auch in Serbien niederlassen, weshalb er dort über eine
innerstaatliche Ausweichmöglichkeit verfügt,
dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag,
wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer zum einen über eine Ausbildung als Elek-
tro-Techniker und entsprechende Berufserfahrung, zum anderen ins-
besondere über ein ausreichendes soziales Netz in Serbien (B1
S. 2 – 4, A1 S. 4) verfügt und sich darüber hinaus nötigenfalls von sei-
nen in der Schweiz oder sonstwo im Ausland lebenden Verwandten
unterstützen lassen kann,
dass in den Akten nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer ge-
riete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums E. (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum E. (per Telefax zu den
Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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