B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3803/2019
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die beiden Kinder
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Juli 2019 / N (…).
D-3803/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – russische Staatsangehörige aus Tschetsche-
nien – verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge Ende Mai 2019 via
E._______ zusammen mit ihren beiden Kindern und gelangten am 2. Juni
2019 über ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie noch am
selben Tag um Asyl nachsuchten. In der Folge wurden sie dem Bundesas-
ylzentrum (BAZ) F._______ zugewiesen. Am 5. Juni 2019 bevollmächtig-
ten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Am 7. Juni 2019 erhob
das SEM ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie sum-
marisch zu ihren Asylgründen (sogenanntes Protokoll der Personalienauf-
nahme [PA]). Die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen fand am
4. Juli 2019 statt (nachfolgend Anhörung).
Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse hielt der Beschwerdeführer
fest, er sei im Dorf G._______ aufgewachsen, wo er elf Jahre lang die
Schulen besucht habe. Im Jahr 2000 habe er sein Studium als (…) an der
Universität von H._______ aufgenommen, das er im Jahr 2005 abge-
schlossen habe. Da er keine Stelle als (…) gefunden habe, sei er im land-
wirtschaftlichen Betrieb seines Vaters in G._______ und als (…) in
H._______, das ungefähr 60 Kilometer von G._______ entfernt sei, tätig
gewesen. Im Jahr 2014 habe er seine Ehefrau geheiratet. Sie hätten in
H._______ gelebt.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei im Dorf I._______ aufgewach-
sen und habe nach der Ausreise ihrer Mutter, welche heute mit ihrem zwei-
ten Ehemann in der Schweiz lebe, bei ihrem Vater in G._______ gelebt.
Sie sei noch minderjährig gewesen, als sie gezwungen worden sei, einen
älteren Mann zu heiraten, welcher (…) gewesen sei. Nach einigen Mona-
ten habe man sie wieder zu ihrer Familie zurückgebracht. Im Juli 2014
habe sie ihren jetzigen Ehemann geheiratet. Da sie vorgängig ihren frühe-
ren Ehemann nicht um Erlaubnis für die Eheschliessung gefragt habe,
seien ihr beziehungsweise ihrem familiären Umfeld Probleme entstanden.
So sei ihrem Vater seine Arbeitsstelle in der Verwaltung ohne Begründung
gekündigt worden. Sie vermute ferner, dass ihr früherer Ehemann auch die
fluchtauslösenden Geschehnisse rund um ihren jetzigen Ehemann insze-
niert habe, um sich an ihnen zu rächen.
Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus Russland im We-
sentlichen damit, er sei am 31. August 2018 gemeinsam mit seiner Familie
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von H._______ nach G._______ gefahren, um dort den anstehenden Ge-
burtstag seines Vaters vom (…) zu feiern. Am (…) hätten sich sein Vater,
dessen Bruder J._______, dessen Sohn K._______ und er selbst zum
Freitagsgebet in die Moschee begeben. Beim Verlassen der Moschee hät-
ten sie Militärs beziehungsweise Einheiten von L._______ gesehen, wel-
che eine Razzia durchgeführt und dabei insbesondere junge Männer mit
langen Bärten festgenommen hätten. Da auch sein Cousin K._______ ei-
nen langen Bart getragen habe, sei jener ebenfalls festgenommen worden.
Um seine Mitnahme zu verhindern, habe er – der Beschwerdeführer – sich
bei den Militärs um die Freilassung von K._______ bemüht. Im Rahmen
dieser Intervention habe die den Cousin bewachende Militärperson sich
versehentlich in den Fuss geschossen. Im Zuge einer Rangelei zwischen
herbeieilenden Militärs und Verwandten beziehungsweise Einwohnern des
Dorfes G._______ sei es ihm gelungen, sich zu befreien und hinter ande-
ren Menschen zu verstecken. Sein Vater habe sich daraufhin nach
M._______, der Hauptstadt des Bezirks I._______, begeben, wo sich eine
örtliche Abteilung des Innenministeriums befinde, um sich nach dem Grund
für die Festnahme der jungen Leute zu erkundigen. Dort habe ihm ein beim
Innenministerium tätiger Freund anvertraut, dass die bei der Razzia ver-
letzte Militärperson einen Rapport verfasst habe, wonach K._______ und
er (der Beschwerdeführer) ihn angegriffen hätten. Nachdem sein Vater zu-
rückgekehrt sei, habe er ihn aufgefordert, Tschetschenien unverzüglich zu
verlassen, da er behördlich gesucht werde. In der Folge habe er sich nach
N._______ in O._______ begeben, wo er Zuflucht bei der Schwester sei-
nes Vaters gefunden habe. Später habe er erfahren, dass die Polizei be-
reits am (…) bei seiner Ehefrau vorgesprochen und sich nach ihm erkun-
digt habe. Ausserdem sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Cousin unter
Folter ein Geständnis abgelegt habe, wonach dieser selbst und der Be-
schwerdeführer sich des Angriffs auf einen Beamten während des Dienstes
schuldig gemacht hätten, was in Tschetschenien einen Straftatbestand dar-
stelle (Art. 317 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation). Im No-
vember sowie im Dezember 2018 habe die Polizei an ihn gerichtete Vorla-
dungen bei seiner Ehefrau abgegeben. Sowohl bei seiner Frau in
H._______ als auch bei seinen Eltern in G._______ seien wiederholt Haus-
durchsuchungen durchgeführt worden.
Im März 2019 habe sein Vater eine Menschenrechtsorganisation kontak-
tiert, um eine Untersuchung hinsichtlich der Ereignisse rund um die Razzia
vom (…) vorzunehmen beziehungsweise ihre Unschuld zu beweisen. Im
Verlaufe dieser Untersuchung hätten zahlreiche Augenzeugen schriftliche
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Aussagen deponiert. Nachdem der Chef dieser Organisation nach Ab-
schluss der Untersuchung Kontakt mit der tschetschenischen Regierung
aufgenommen habe, sei diesem allerdings mitgeteilt worden, der Fall sei
abgeschlossen, da der Cousin K._______ ein Geständnis abgelegt habe.
Daraufhin habe der Chef jener Menschenrechtsorganisation seinen Vater
kontaktiert und diesem mitgeteilt, es sei nur noch eine Frage der Zeit, bis
er – der Beschwerdeführer – landesweit gesucht werde. Daraufhin habe er
sich zur Ausreise aus Russland entschlossen.
Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden
Kindern und ihrem Schwiegervater von H._______ nach O._______ ge-
reist, wo sie ihren Ehemann Ende Mai 2019 wiedergesehen habe. Gemein-
sam hätten sie alsdann via E._______ und weitere unbekannte Länder die
Reise in die Schweiz angetreten.
Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens ein Universitätsdiplom, einen Eheschein, zwei Geburtsurkunden
ihrer beiden Kinder und einen Inlandpass der Beschwerdeführerin im Ori-
ginal ein. Der Inlandpass des Beschwerdeführers wurde nur in Form einer
Kopie eingereicht, da er ihn unterwegs verloren habe. Russische Ausland-
Reisepässe hätten sie beide nicht besessen (vgl. PA EM S. 5 Ziff. 4.02 und
PA EF S. 6 Ziff. 4.02). Im Weiteren reichten sie zwei den Beschwerdeführer
betreffende behördliche Vorladungen des Innenministeriums der Stadt
H._______ vom November und Dezember 2018 und ein vom 9. April 2019
datiertes Schreiben der "(…)'" (letzteres inklusive deutscher Übersetzung)
zu den Akten.
B.
Am 12. Juli 2019 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden bezie-
hungsweise deren Rechtsvertreterin den Entwurf des ablehnenden Asyl-
entscheides zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden zeigten sich in
ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht
einverstanden. Sie könnten nicht verstehen, weshalb das SEM ihren Aus-
sagen keinen Glauben schenke. Sie hätten zu jedem Zeitpunkt des Verfah-
rens die Wahrheit gesagt und ihre Vorbringen sogar mit Dokumenten bele-
gen können. Sie seien während des gesamten Verfahrens bemüht gewe-
sen, noch weitere Dokumente erhältlich zu machen. Es sei bis anhin aller-
dings noch nicht möglich gewesen, weitere Beweismittel zu beschaffen als
die bereits eingereichten. Deshalb werde das SEM darum ersucht, bei der
Menschenrechtsorganisation noch weitere Informationen einzuholen.
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Bei einer Rückkehr ins Heimatland drohe dem Beschwerdeführer aufgrund
der Vorkommnisse vom (…) eine unrechtmässige Festnahme und entspre-
chend eine langjährige Haftstrafe. Auch werde er nicht mit einnem fairen
Prozess rechnen können und entsprechend keine Möglichkeit haben, sich
gegen diese Machenschaften zu wehren. Den Beschwerdeführenden
drohe eine unmenschliche und lebensgefährliche Situation im Heimatland,
weshalb eine Rückkehr dorthin nicht zulässig beziehungsweise zumutbar
sei. Zudem könne sich die Familie auch nicht in einem anderen Landesteil
niederlassen, da allgemein bekannt sei, dass zur Fahndung ausgeschrie-
bene Personen, insbesondere von Russland aus, umgehend ausgeliefert
würden.
Abschliessend sei noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich die
Flucht genau überlegt habe. So habe er sich über Monate hinweg bei sei-
ner Tante versteckt. Erst als klar gewesen sei, dass sich die Situation nicht
verbessern würde, habe er sich zur Ausreise mit seiner Familie entschlos-
sen. Die Flucht sei demnach die einzige Möglichkeit gewesen, sich und
seine Familie in Sicherheit zu bringen.
C.
Mit selbentags eröffneter Verfügung vom 16. Juli 2019 stellte das SEM fest,
die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig händigte es ihnen die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer habe die Ereignisse im Zusammenhang mit der Razzia ausführlich
und detailliert beschrieben. Indes könne offen gelassen werden, ob er
diese tatsächlich erlebt habe, könne doch nicht geglaubt werden, dass ihm
daraus Verfolgungsmassnahmen erwachsen seien. Obwohl ihm mehrmals
die Möglichkeit gewährt worden sei, seine Beweggründe für die Flucht
nach O._______ und seinen damaligen Wissensstand darzulegen, habe er
seine Verfolgungsfurcht nicht objektiv nachvollziehbar und überzeugend zu
schildern vermocht. So habe er zu Protokoll gegeben, bereits wenige Stun-
den nach der Razzia von seinem Vater erfahren zu haben, dass der ver-
letzte Beamte in ein Spital gebracht worden sei, in dieser Sache ein Ver-
fahren eröffnet werde, und dass der verletzte Beamte einen Rapport ge-
schrieben habe, wonach er von mehreren Leuten angegriffen worden sei
(vgl. act. A28 F33). Diese Fülle von behördlichen Vorgängen in derart kur-
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zer Zeit und der Umstand, dass ein Bekannter seines Vaters solche Infor-
mationen noch am gleichen Tag weitergeben könne, würden auf eine kon-
struierte Erzählung hindeuten. Zudem seien seine Angaben im vorerwähn-
ten Punkt nicht konsistent ausgefallen. Danach gefragt, woher er die Infor-
mationen bezüglich des Anklagepunkts gegen seine Person und hinsicht-
lich der Behandlung seines Cousins in Haft habe, habe er angegeben, die
Polizisten seien bereits am Tag nach der Razzia bei ihm zuhause gewesen
und hätten seine Familie darüber informiert (vgl. a.a.O. F47). Es bleibe so-
mit unklar, woher und zu welchem Zeitpunkt er die Informationen erhalten
habe, die ihn zur Flucht veranlasst hätten.
Ebenso wenig überzeugten seine Schilderungen zum Verbleib bezie-
hungsweise zur Folter seines Cousins. So habe er zu Protokoll gegeben,
dass er via Personen aus dem Dorf und von einem Bekannten seines Va-
ters von der Folter und dem Geständnis des Cousins erfahren habe (vgl.
a.a.O. F50). Hingegen habe er keinerlei Angaben über den Verbleib seines
Cousins machen können und angegeben, dass ihn niemand gesehen habe
und niemand von ihm wisse (vgl. a.a.O. F52). Es erscheine zweifelhaft und
nicht realitätsnah, dass ihm einerseits genaue Informationen über die Be-
handlung seines Cousins während der Haft und dessen Aussagen gegen-
über den Behörden zugetragen worden seien, er aber andererseits nichts
über den weiteren Verbleib seines Cousins aussagen könne.
An dieser Stelle sei anzumerken, dass Auskünfte durch Drittpersonen
grundsätzlich nicht geeignet seien, eine begründete Furcht glaubhaft zu
machen (vgl. Urteil des BVGer E-801/2015 vom 6.10. 2017 E. 3.7). Ebenso
wenig könnten die eingereichten Vorladungen Verfolgungsmassnahmen
gegen seine Person belegen. Solchen Dokumenten komme grundsätzlich
ein geringer Beweiswert zu, da derartige Vorladungen in Tschetschenien
ohne Weiteres käuflich erworben werden könnten (vgl. Urteil des BVGer
D-7213/13 vom 2.9. 2014).
Nach dem Gesagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass sein
Cousin anlässlich einer Razzia inhaftiert und in der Folge gefoltert und er
(der Beschwerdeführer) im Zeitpunkt seiner oder im Anschluss an seine
Ausreise seitens der heimatlichen Behörden gesucht worden sei. Schliess-
lich fehle den geschilderten Verfolgungsmassnahmen auch ein asylrechtli-
ches Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, als Minderjährige zwangs-
verheiratet worden zu sein, stehe dieses Vorkommnis weder zeitlich noch
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inhaltlich in einem hinreichend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise
im Jahr 2019, liege es doch bereits ungefähr acht Jahre zurück. Darüber
hinaus seien ihr nach ihrer ersten Ehe keine weiteren Nachteile seitens des
ersten Ehemannes erwachsen. Zudem entbehre ihre Vermutung, dass die
Razzia vor der Moschee und die – ohnehin als unglaubhaft einzustufenden
– behördlichen Massnahmen gegen ihren (zweiten) Ehemann mit ihrer ers-
ten Ehe zusammenhängen könnten, jeglicher Grundlage.
D.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 erklärte die zugewiesene Rechtsvertrete-
rin der Beschwerdeführenden das Mandatsverhältnis in vorliegender An-
gelegenheit als beendet.
E.
Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 25. Juli 2019 beantrag-
ten die Beschwerdeführenden, der negative Asylentscheid des SEM vom
16. Juli 2019 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen und ihm sowie seiner Familie politisches Asyl
zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und die Beschwerdefüh-
renden seien als Folge hiervon vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren bean-
tragten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege unter Einschluss der amtlichen Rechtsverbeiständung
durch die rubrizierte Rechtsvertreterin und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
G.
Mit Begleitschreiben vom 14. August 2019 reichte die Rechtsvertreterin ein
weiteres Bestätigungsschreiben der "(…)'" vom 23. Juli 2019 ein. Darin
wird unter anderem festgehalten, ein Antrag der Menschenrechtsorganisa-
tion "(…)" bei der Hauptdirektion des Informationszentrums des Ministeri-
ums für innere Angelegenheiten in der Stadt H._______ habe dazu geführt,
dass die besagte Amtsstelle nunmehr am 22. Juli 2019 eine Bescheinigung
ausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen die
Bestimmung von Art. 317 des Strafgesetzbuches der Russischen Födera-
tion auf der russischen Fahndungsliste stehe. Letzteres Bestätigungs-
D-3803/2019
Seite 8
schreiben wurde dem Begleitschreiben vom 14. August 2019 ebenfalls bei-
gefügt. Weiter reichte die Rechtsvertretung einen die Beschwerdeführerin
betreffenden ärztlichen Bericht von Dr. med. P._______, (…) vom 25. Juli
2019 ein, wonach sie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit ge-
genwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1), jeweils mit Beginn nach
Geburt eines Kindes mit Tod eines Kindes (ICD 10: Z63) und Zielscheibe
feindlicher Diskriminierung und Verfolgung des Ehemannes im Heimatland
(ICD-10: Z65) leide und zur Zeit medikamentös behandelt werde. Schliess-
lich fügte die Rechtsvertreterin ihrem Schreiben eine zugunsten ihrer Man-
dantin ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Bundesasyl-
zentrums F._______ vom 29. Juli 2019 bei.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut. Bezüglich des Antrags der
Rechtsvertreterin auf Einsetzung als unentgeltlichen Rechtsbeistand hielt
es fest, das Gericht bestelle in Verfahren wie dem vorliegenden auf Antrag
der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit worden sei, grundsätzlich einen amtlichen Rechtsbeistand
(Art. 102m Abs. 1 AsylG), wobei auch Personen mit universitärem juristi-
schem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen
seien, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchen-
den befassen würden (Art. 102m Abs. 3 AsylG). Da die erwähnte berufliche
Befassung bestimmten Qualitätskriterien entsprechen müsse und die
Rechtsvertreterin weder in einer Anwaltskanzlei noch für die Rechtsabtei-
lung eines anerkannten Hilfswerks tätig sei, müsse sie dem Gericht mittei-
len, seit wann und mit welchem Beschäftigungsgrad sie im asylrechtlichen
Bereich die Interessen von Beschwerdeführenden wahrnehme, ob sie aus
dieser Beschäftigung ein regelmässiges Erwerbseinkommen erziele und
ob ihre Tätigkeit als Vertreterin von Asylsuchenden in der Öffentlichkeit
wahrnehmbar sei. Weiter forderte das Gericht die Rechtsvertreterin auf, bis
zum 7. November 2019 ihr juristisches Hochschuldiplom sowie den Nach-
weis des Schweizer Bürgerrechts oder einer Niederlassungsbewilligung
einzureichen und dem Gericht mitzuteilen, ob sie die in Art. 8 Abs. 1 Bst.
a–c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit von Anwälten und Anwäl-
tinnen (BGFA, SR 935.61) genannten – und analog heranzuziehenden –
Voraussetzungen erfülle. Das Bundesverwaltungsgericht werde über den
Antrag der Beschwerdeführenden, ihre Rechtsvertreterin sei als unentgelt-
liche Vertretung einzusetzen, nach Eingang der zur Beurteilung des Ge-
suchs notwendigen Informationen befinden.
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H.b Mit Begleitschreiben vom 5. November 2019 reichte die Rechtsvertre-
terin Kopien ihres juristischen Lizentiats vom 19. Juni 1997 sowie des Le-
gum Magistra (LL.M.) mit Schwerpunkt Kriminologie vom 25. Mai 2005 zu
den Akten. Im Weiteren gab sie an, sie habe dem Bundesverwaltungsge-
richt bereits vor Jahren ihre Fähigkeit zur amtlichen Vertretung und Verbei-
ständung bewiesen.
H.c Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2019 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, die Rechtsvertreterin sei durch die Einreichung von
Kopien ihres juristischen Lizentiats und ihres Legum Magistra der Auffor-
derung des Gerichts vom 23. Oktober 2019, den Nachweis für die Erfüllung
der Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 3 AsylG (Person mit universitä-
rem juristischem Hochschulabschluss, berufliche Befassung mit der Bera-
tung und Vertretung von Asylsuchenden, Voraussetzungen von Art. 8
Abs. 1 Bst. a-c BGFA, Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilli-
gung) zu erbringen, nur teilweise nachgekommen, zumal ihre Behauptung,
dem Gericht ihre Fähigkeit zur amtlichen Vertretung und Verbeiständung
bereits vor Jahren bewiesen zu haben, nicht aktenkundig sei. Gleichzeitig
forderte das Gericht die Rechtsvertreterin auf, innert sieben Tagen ab Er-
halt dieser Zwischenverfügung mittels geeigneter Unterlagen den entspre-
chenden Nachweis gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG zu erbringen, wobei
über das Gesuch um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nach Eingang der notwendigen Informationen befunden werde. Im Unter-
lassungsfall werde das Gesuch abgewiesen.
H.d Mit Eingabe vom 20. November 2019 reichte die Rechtsvertreterin Ko-
pien ihres Arbeitsvertrags beim Verein Asylhilfe F._______ vom 9. Januar
2012 sowie ihrer Einbürgerungsurkunde vom 29. Januar 2002 ein. Ergän-
zend hielt sie fest, sie arbeite seit Sommer 1999 bei der Asylhilfe
F._______, wobei ihr Arbeitspensum im Laufe der Zeit angewachsen sei,
was schliesslich im Januar 2012 zur Erneuerung und Anpassung ihres Ar-
beitsvertrages (auf 100% Beschäftigungsgrad) geführt habe. Weiter hielt
sie fest, sie sei nicht als Anwältin eingetragen. Im Übrigen erachte sie es
als befremdlich, dass das Bundesverwaltungsgericht derart detailliert über
ihr Erwerbseinkommen informiert werden wolle.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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Seite 11
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
3.4 Da das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung
der vorinstanzlichen Verfügung gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser
aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer sol-
chen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen begründet (vgl. Urteil des BVGer E-3874/2017 vom 24. Oktober
2017 E. 5.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.197).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesentlichen da-
mit, er habe seinem am (…) bei einer Razzia im Dorf G._______ festge-
nommenen Cousin zu Hilfe eilen beziehungsweise diesen aus der Obhut
eines Polizisten befreien wollen, wobei der fragliche Polizist verletzt wor-
den sei. In der Folge sei aufgrund eines Geständnisses seines in Haft ge-
folterten Cousins sowie eines vom verletzten Polizisten verfassten Rappor-
tes ein Verfahren wegen Verstosses gegen Art. 317 des Strafgesetzbuches
der Russischen Föderation (Eingriff in das Leben ["Encroachment on the
life"] eines Strafverfolgungsbeamten während des Dienstes) gegen ihn ein-
geleitet worden, wobei er in diesem Zusammenhang gesucht werde.
4.2 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Auf Beschwerdeebene
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Seite 12
hält er dem nichts Stichhaltiges entgegen. Demnach kann auf die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Im Übrigen hat eine Konsultation öffentlich zugänglicher Quellen diesen
Befund noch zusätzlich erhärtet, wie unten zu sehen sein wird.
4.3 So enthalten russischsprachige Quellen keine Hinweise auf eine Raz-
zia bei der Moschee im Dorf G._______ (…). Demgegenüber sind einige
andere Festnahmen oder Razzien der Sicherheitsorgane im Bezirk
I._______ in jüngerer Zeit belegt. Angesichts der Behauptung des Be-
schwerdeführers, es seien damals ungefähr 40 Leute festgenommen und
etwa 20 bis 25 Militärautos bei der Razzia eingesetzt worden (vgl. act. A28
F32 f.), muss angenommen werden, dieses Ereignis hätte in den Medien
seinen Niederschlag gefunden, falls es tatsächlich stattgefunden hätte.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine vom 22. Juli
2019 datierte Bescheinigung der Hauptdirektion des Informationszentrums
des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Stadt H._______ ein-
reicht, wonach er wegen Verstosses gegen die Bestimmung von Art. 317
des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation auf der russischen
Fahndungsliste stehe (vgl. Sachverhalt Bst. G), ist Folgendes zu sagen:
Nach dieser Darstellung wäre er nicht nur in der autonomen Republik
Tschetschenien, sondern in ganz Russland zur Fahndung ausgeschrieben.
Gleichzeitig deutet der Strafrahmen von Art. 317 des Strafgesetzbuches
der Russischen Föderation, nämlich eine Freiheitsstrafe von zwölf bis 20
Jahren, allenfalls auch lebenslängliche Haft oder die Verhängung der To-
desstrafe, darauf hin, dass es sich hierbei aus Sicht der russischen Behör-
den um ein schweres Vergehen handelt. Eine Durchsicht der auf der Web-
site des russischen Innenministeriums figurierenden, öffentlich zugängli-
chen Fahndungsliste, auf der Straftäter aufgeführt sind, die besonders
schwere Vergehen begangen haben und landesweit gesucht werden
(
tory2%5D=3461&arrFilterAdd_pf%5Bfio %5D=&set_filter=&set_filter=Y,
abgerufen am 25.9.2019), hat indessen ergeben, dass der Beschwerde-
führer dort nicht aufgeführt ist. Sein Name figuriert auch nicht auf den auf
der öffentlichen Website des Innenministeriums der Republik Tschetsche-
nien aufgeschalteten Fahndungsbildern von kriminellen Personen, nach
welchen landesweit in ganz Russland gesucht wird (
manie_rozisk, abgerufen am 25.9.2019). Auch dieser Umstand deutet da-
rauf hin, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Strafbe-
stimmung von Art. 317 durch die heimatlichen Behörden nicht gesucht wird.
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Weiter fällt auf, dass laut der (vom Beschwerdeführer eingereichten)
deutschsprachigen Übersetzung des vorerwähnten Bestätigungsschrei-
bens vom 22. Juli 2019 lediglich "Hinweise darauf" bestehen sollen, dass
der Beschwerdeführer auf der "allrussischen Fahndungsliste" stehe. Es
leuchtet nicht ein, weshalb die Hauptdirektion des Informationszentrums
des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Stadt H._______ nicht
genau zu wissen scheint, ob der Beschwerdeführer tatsächlich landesweit
gesucht wird oder nicht, zumal anzunehmen ist, dass gerade diese Infor-
mationsstelle über verlässliche Informationen verfügen müsste. Auch die-
ser Umstand spricht im Ergebnis klar für den geringen Beweiswert der ent-
sprechenden Bescheinigung, falls diese nicht gar eine Fälschung darstel-
len sollte.
4.5 Vor dem Hintergrund des Gesagten kommt auch den beiden Bestäti-
gungsschreiben der "(…)" vom 9. April 2019 und vom 23. Juli 2019 kein
nennenswerter Beweiswert zu. Sie sind als Gefälligkeitsschreiben zu be-
werten.
4.6 Hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin hat das SEM
in seiner Verfügung zutreffend erwogen, die geltend gemachte Zwangshei-
rat mit ihrem ersten Mann im Jahre 2011 stehe nicht in einem hinlänglichen
zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit ihrer Ausreise, weshalb ihr be-
reits deshalb keine Asylrelevanz zukomme. Diese Ausführungen der Vor-
instanz sind in der Beschwerde unwidersprochen geblieben, weshalb sich
weitergehende Ausführungen des Gerichts dazu erübrigen. Zusammenfas-
send ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden und ihre beiden Kinder verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
D-3803/2019
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetsche-
nien, Russland, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wä-
ren. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht
heute in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der
Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl.
BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Ur-
teile des BVGer D-3518/2019 vom 22. August 2019 E. 11.3.2; D-6673/2018
vom 4. Dezember 2018 E. 7.3.1; E-4114/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.3).
6.3.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme ist Folgendes festzustellen:
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Seite 15
6.3.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei-
sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht
erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit
ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter-
behandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3
S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
6.3.2.2 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem ärztlichen Bericht der
(…) vom 25. Juli 2019 namentlich an einer rezidivierenden depressiven
Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1), jeweils
mit Beginn nach Geburt eines Kindes/mit Tod eines Kindes (ICD-10: Z63)
und Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung des Eheman-
nes im Heimatland (ICD 10: Z65). Aus der psychiatrischen/somatischen
Krankheitsanamnese geht überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin
bereits nach der Geburt ihrer ersten beiden Kinder im September 2015 be-
ziehungsweise im August 2016 (das zweitgeborene Kind verstarb zufolge
schwerer Krankheit nach 40 Tagen) an postnatalen Depressionen gelitten
hat.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass postnatale Depressionen vergleichs-
weise häufig auftreten und deshalb davon auszugehen ist, dass solche in
Tschetschenien grundsätzlich behandelbar sind. Gesundheitseinrichtun-
gen für die Behandlung von psychischen Krankheiten in Tschetschenien
sind denn auch vorhanden, wobei das Angebot beschränkt ist. So gibt es
in Darbankhi ein Spital für die Behandlung psychischer Erkrankungen, wel-
ches über 180 Betten verfügt. Ein weiteres psychiatrisches Krankenhaus
in Samaschki bietet ebenfalls 180 Betten. Für etwaige Medikamentenkos-
ten müssen sowohl Nichtversicherte wie Versicherte grundsätzlich selbst
aufkommen, ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien an-
gehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben sowie Pa-
tienten in Tageskliniken oder Behandlung von Notfällen. Auf der Liste be-
treffend Anspruch auf unentgeltliche staatliche Unterstützung stehen auch
psychische Erkrankungen. Dadurch sind entsprechende Patienten berech-
tigt, Behandlungen – explizit auch in Sanatorien – sowie Medikamente kos-
tenlos zu erhalten. Weiter existiert in H._______ ein "Psychoneurologi-
scher Dispanser", eine spezielle Gesundheitseinrichtung, welche die
Hauptform der ausserhalb eines Spitals angesiedelten psychiatrischen
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Seite 16
Dienste in einem Bezirk, einer Stadt oder einem Gebiet darstellt, wobei die
Behandlung auch hier grundsätzlich kostenfrei ist. Zur Einrichtung gehört
eine poliklinische Abteilung mit ambulanter und stationärer Behandlung,
wobei unter anderem psychiatrische, psychologische und psychotherapeu-
tische Behandlungen beziehungsweise Hilfe angeboten werden. Der
psychoneurologische Dispanser in H._______ verfügt über eine eigene,
russischsprachige Webseite mit Angaben zu Kontaktmöglichkeiten, Öff-
nungszeiten, medizinischem Personal,verfügbaren Medikamentenund In-
formationsmaterial für Patienten über die rechtlichen Rahmenbedingun-
gen. Aus dem zuletzt 2016 aktualisierten Verzeichnis der verfügbaren
Fachärzte des Dispansers geht hervor, dass es dort sechs Psychiater gibt,
eine Kinderpsychiaterin, eine klinische Psychologin, eine klinische Thera-
peutin und einen Neurologen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass
der erwähnte Dienst personell unterbelegt ist und es an ausgebildeten
Fachkräften mangelt. (vgl. zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH), Tschetschenien: Gesundheitswesen und Behandlung psychischer
Erkrankungen und Störungen, 08.09.2015; Landinfo, Chechnya and In-
gushetia: Health services, 26.06.2012,
set/2322/1/2322_1.pdf, abgerufen am 12.05.2015; Bundesasylamt, Staa-
tendokumentation (Österreich), Bericht zum Forschungsaufenthalt Russ-
land 2011, 30.12.2011,
load/1728_1326196356_russ-baa-bericht-foa-27-12-2011.pdf, abgerufen
am 12.05.2015; IPA, Psychiatrische Betreuung in der Republik Tschetsche-
nien, März 2015; Независимая психиатрическая ассоциация России
[Unabhängige Psychiatrische Gesellschaft Russlands], Психиатрическая
служба Чеченской республики [Die psychiatrischen Dienste der Republik
Tschetschenien], undatiert,
chenskoj-respubliki/, abgerufen am 07.09.2018; ГБУ Республиканский
Психоневрологический диспансер [GBU Republikanischer psychoneuro-
logische Dispanser], undatiert, , abgerufen am 11.09.2018¸
ГБУ Республиканский Психоневрологический диспансер [GBU Repub-
likanischer psychoneurologische Dispanser], Медицинские работники
ГБУ "РПНД" [Medizinische Angestellte des GBU "RPND"], letzte Aktuali-
sierung am 14.07.2016,
rpnd.html, abgerufen am 12.09.2018; vgl. auch Urteile des BVGer E-
4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6 m.w.H., D-3551/2013 vom 8. Oktober
2013 E. 6.3.5). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin gegebenenfalls Zugang zu erforderlicher medizinischer
Behandlung hat. Zudem kann ihren Bedürfnissen bei Bedarf durch entspre-
chende medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mit-
gabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1
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Seite 17
Bst. d AsylG). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Wegweisungsvoll-
zug der Beschwerdeführenden auch aus medizinischer Sicht als zumutbar.
6.3.2.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin-
blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kin-
deswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen ei-
ner gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhän-
gigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigen-
schaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil-
dung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent-
halt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.).
Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich angesichts der erst kurzen Anwe-
senheit der beiden Kinder in der Schweiz sowie ihrer altersbedingt engen
Anbindung an die Eltern keine Aspekte ergeben, die eine Verletzung des
Kindswohls als gegeben erscheinen lassen.
6.3.2.4 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
zeitlebens in Tschetschenien gelebt haben. Der Beschwerdeführer ist in
G._______ aufgewachsen, wo seine Eltern nach wie vor leben und im ei-
genen (…) arbeiten. Ausserdem sind zwei Geschwister in H._______
wohnhaft. Damit haben die Beschwerdeführenden ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz. Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über einen
Hochschulabschluss als (…). In der Vergangenheit hat er einerseits als (…)
in H._______, andererseits auf dem (…) seiner Eltern gearbeitet und damit
den Lebensunterhalt für seine Familie verdient. Es sollte ihm bei einer
Rückkehr nach H._______ oder in sein Heimatdorf folglich möglich sein,
sich und seiner Familie wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
zumal er auch gesund ist. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden nach Tschetschenien erscheint somit auch unter diesem Aspekt
als zumutbar.
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Seite 18
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwal-
tungsgericht ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung indessen mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 gutgeheis-
sen hat (vgl. Sachverhalt Bst. H.a), sind ihnen keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
9.
Die Beschwerdeführenden haben zudem in der Beschwerde vom 25. Juli
2019 um amtliche Einsetzung ihrer Rechtsvertreterin im Sinne von
Art. 102m Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG ersucht (vgl. Sachverhalt Bst. E). Das
Bundesverwaltungsgericht hat ihre Rechtsvertreterin in der Folge mit Zwi-
schenverfügungen vom 23. Oktober 2019 und vom 12. November 2019
aufgefordert, den Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen von Art.
102m Abs. 3 AsylG (Person mit universitärem juristischem Hochschulab-
schluss, berufliche Befassung mit der Beratung und Vertretung von Asyl-
suchenden, Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Bst. a–c BGFA, Schweizer
Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) zu erbringen (vgl. Sachver-
halt Bst. H.a und H.c). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 unmissverständlich darauf hin-
gewiesen, dass die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Bst. a–c BGFA ana-
log auch auf nichtanwaltliche Rechtsvertreter anwendbar sind. Die entspre-
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chenden Bestimmungen sehen dabei den Nachweis der Handlungsfähig-
keit (Bst. a), des Fehlens einer strafrechtlichen Verurteilung (Bst. b) sowie
keiner bestehenden Verlustscheine (Bst. c) vor. Die Rechtsvertreterin hat
es indessen trotz zweimaligem Hinweis auf die Bestimmungen von Art. 8
Abs. 1 Bst. a–c BGFA unterlassen, ein Handlungsfähigkeitszeugnis, einen
Strafregister- sowie einen Betreibungsregisterauszug beizubringen (vgl.
Sachverhalt Bst. H.b und H.d). Damit ist sie den Nachweis schuldig geblie-
ben, die Voraussetzungen der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung
zu erfüllen, weshalb sie die Voraussetzungen für die Einsetzung als amtli-
cher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m Abs. 3 AsylG nicht erfüllt. Der
Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung ist folglich androhungsgemäss
abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: