B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3805/2016
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss im Mai 2014 und gelangte am 25. April 2015 in die Schweiz, wo er
am 28. April 2015 um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 22. Mai 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, sagte der
Beschwerdeführer aus, er und sein Vater seien Soldaten gewesen, wes-
halb niemand da gewesen sei, der die Familie habe ernähren können. Im
Jahr 2013 sei er einmal für drei Monate in C._______ inhaftiert gewesen,
weil er bei einem Fluchtversuch erwischt worden sei. Bei einer Rückkehr
in seine Heimat werde man ihn inhaftieren.
A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 15. April 2016 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe während sei-
ner Schulzeit einmal versucht, Eritrea illegal zu verlassen, weil in seinem
Dorf Razzien durchgeführt worden seien. Er sei mit einem Kollegen unter-
wegs gewesen und habe sich im Wald versteckt. Als es dunkel geworden
sei, hätten sie versucht, das Land zu verlassen, wobei sie festgenommen
worden seien; dies habe sich im März 2013 zugetragen. Man habe ihn
nach C._______ ins Gefängnis gebracht, wo er militärisch ausgebildet wor-
den sei. Man habe ihn im Gefängnis sechs Monate lang festgehalten und
er sei auch misshandelt worden. Auf Nachfrage erklärte er, man habe ihn
zuerst ins Gefängnis von D._______ gebracht, wo er eine Woche festge-
halten worden sei; anschliessend sei er nach C._______ verlegt worden.
Im weiteren Verlauf der Befragung schilderte er, sie seien von den Wäch-
tern frühmorgens angehalten worden, als sie Eritrea hätten verlassen wol-
len. Das Grenzgebiet werde bewacht und die Wächter hätten vermutet,
dass sie das Land hätten verlassen wollen. Sie seien geschlagen und nach
E._______ gebracht worden, wo man sie zwei Nächte festgehalten und
befragt habe. Sie hätten zugegeben, dass sie Eritrea hätten verlassen wol-
len, und hätten ein vorbereitetes Schreiben unterzeichnen müssen. Der
Befrager wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er bei der BzP ge-
sagt habe, er sei drei Monate inhaftiert worden, während er bei der Anhö-
rung von sechs Monaten spreche. Er antwortete, er sei insgesamt sechs
Monate in C._______ gewesen, von denen er vier Monate im Militärdienst
gewesen sei. Auf erneute Nachfrage gab er an, er sei sechs Monate im
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Gefängnis und anschliessend vier Monate im Militärdienst gewesen. Im Ja-
nuar 2014 sei er als Soldat in F._______ stationiert worden. Im Mai 2014
hätten sie – sie seien zu viert gewesen – diesen Ort verlassen. Sie hätten
die Grenze zu Äthiopien überschritten, indem sie einen Zaun geöffnet hät-
ten. Man habe hinter ihnen her geschossen. Als sie ein Dorf erreicht hätten,
seien sie äthiopischen Soldaten übergeben worden.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Mai 2016 – eröffnet am 24. Mai
2016 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit durch seinen Vertreter eingereichter Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Subeventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs festzu-
stellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete
sei ihm als amtlicher Rechtsvertreter gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG
beizuordnen. Der Eingabe lagen ein Bericht der Hilfswerkvertretung vom
10. Juni 2016, die Kopie des Niederländischen Flüchtlingsausweises des
Bruders des Beschwerdeführers, Fotografien des Beschwerdeführers, eine
Registrierungs-Bestätigung des UNHCR vom 15. Juni 2016 und eine Für-
sorgebestätigung vom 17. Juni 2016 bei.
D.
Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016. Er ord-
nete dem Beschwerdeführer ass. iur. Urs Jehle als amtlichen Anwalt bei.
Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde. Dieser lagen Ausdrucke aus dem Facebook-Ac-
count des Beschwerdeführers bei.
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Seite 4
F.
In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest. Dieser lagen diverse Beweismittel bei (vgl. Seite 2
der Stellungnahme).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe geltend (Art. 54 AsylG). Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein
Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im
Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerde-
führer, mit dem Widerspruch bezüglich der Haftdauer konfrontiert, keine
überzeugende Erklärung dafür gehabt habe. Er habe darauf beharrt, be-
reits bei der BzP von sechs Monaten Haft und vier Monaten militärischer
Ausbildung in C._______ gesprochen zu haben. Dem sei entgegenzuhal-
ten, dass ihm das Protokoll der BzP Wort für Wort zurückübersetzt worden
sei. Er habe unterschriftlich sein Einverständnis mit dem Wortlaut gegeben,
worauf er zu behaften sei. Auch unter Berücksichtigung des Vergessens-
Prozesses sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zum zentralsten Element
seiner Asylbegründung derart unterschiedliche Angaben gemacht habe.
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Seite 6
Die Konstanz einer Aussage sei bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit eine
Mindestanforderung, was besonders bei Aussagen zum Kerngeschehen
gelte. Die unterschiedlichen Angaben erstaunten auch deshalb, weil dem
Beschwerdeführer bei der BzP mehrere ergänzende Fragen dazu gestellt
worden sein. Auf die Frage, weshalb er die Heimat verlassen habe, habe
er geantwortet, er sei geflohen, weil er und sein Vater Soldaten gewesen
seien und niemand die Familie habe ernähren können. Die Frage, ob er
alle Asylgründe genannt habe, habe er bejaht. Erstaunlicherweise habe er
weder die Inhaftierung noch die militärische Ausbildung genannt. Die
Frage, ob er jemals konkrete Probleme mit Behörden gehabt habe, habe
er verneint. Erst auf die Frage, ob er jemals in Haft oder vor Gericht gewe-
sen sei, habe er angegeben, er sei 2013 einmal für drei Monate in
C._______ inhaftiert gewesen. Die Diskrepanzen zu den bei der BzP ge-
machten Vorbringen liessen darauf schliessen, dass er anlässlich der An-
hörung suggerierte und damit nicht selbst erlebte Erinnerungen betreffend
seines Aufenthalts in C._______ zu Protokoll gegeben habe. Suggerierte
Aussagen wiesen nicht zwingend eine verminderte Aussagequalität auf
und könnten Realkennzeichen aufweisen. Sie könnten von der erzählen-
den Person erlernt worden sein und seien für sich allein genommen kein
ausreichendes Indiz für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Vorliegend ent-
stehe der Eindruck, er habe sich bei der Darstellung seiner Geschichte von
Erzählungen anderer inspirieren lassen.
Die Schilderung des Gefängnisaufenthalts in C._______ enthalte zwar Re-
alkennzeichen, es falle aber auf, dass der Beschwerdeführer im freien Be-
richt allgemein gehaltene, schematische, sich wiederholende und zusam-
menfassende Aussagen mache. Subjektive Aspekte fehlten weitgehend.
Die anfänglich genannte Folter habe er im späteren Erzählablauf wie eine
Nebensächlichkeit behandelt und er sei nicht konkret darauf eingegangen.
Auf explizite Nachfrage habe er sich in Allgemeinplätzen verloren, indem
er Erwähntes wiederholt habe. Er habe angegeben, sechs Monate lang
während 24 Stunden am Tag in einem Raum eingesperrt gewesen zu sein
und nicht wahrgenommen zu haben, was draussen vor sich gegangen sei.
Gleichzeitig habe er von sonntäglichen Besuchen der Eltern und von Lö-
chern auf dem Gelände berichtet sowie eine Skizze angefertigt, auf der er
auch Örtlichkeiten ausserhalb des Geländes aufgezeichnet habe. Andere
Aspekte der Vorbringen wie die Razzia, der er entkommen sei, und die
militärische Ausbildung wiesen eine sehr dünne Aussagequalität auf und
fielen im Strukturvergleich ab. Es sei ihm nicht gelungen, den Ablauf des
Geschehens am Tag der Razzia bildhaft wiederzugeben. Hinsichtlich der
militärischen Ausbildung habe er weder detailliert über den Trainingsablauf
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und das Gelernte noch über persönlich gefärbte Erinnerungen berichtet.
Auch sein Vorbringen, er habe bis im Mai 2014 als Soldat in F._______
gedient, sei zu bezweifeln. Gefragt nach der Einheitsbezeichnung, schien
er nicht vertraut mit den gängigen Einheitsbezeichnungen gewesen zu
sein. Auf Nachfrage habe er diese plötzlich gewusst.
4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt dargelegt und gel-
tend gemacht, das SEM habe die Beweisregel zur Glaubhaftmachung ei-
nes Sachverhalts von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Der Beschwer-
deführer könne sich den Widerspruch zur Haftdauer in C._______ nur
schwer erklären. Entweder habe er die fehlerhafte Protokollierung bei der
BzP übersehen oder es sei falsch rückübersetzt worden. Er könne dies
zwar nicht beweisen, Fehler bei der Protokollierung könnten aber nicht aus-
geschlossen werden. Bei der Anhörung habe er eine ähnliche Zusammen-
fassung der Ausreisegründe wie bei der BzP gemacht und erst auf Nach-
frage seine ganze Lebensgeschichte mit Verhaftung und militärischer Aus-
bildung erwähnt. Wäre bei der BzP nachgefragt worden, hätte er auch dort
alle Vorkommnisse darstellen können. Für eritreische Staatsangehörige,
die aus einem Land kämen, in dem es ein grosses Spitzelwesen gebe, sei
es schwierig, Vertrauen zu fassen und gegenüber einer fremden Behörde
frei zu erzählen. Erst wenn eine Vertrauensbasis da sei, könnten sie sich
öffnen und detailliert sprechen. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden,
er habe nicht sofort alle Gründe genannt. Dass er die Not seiner Familie,
der er nicht habe helfen können, subjektiv als Hauptausreisegrund emp-
funden habe, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit einer Inhaftierung.
Er habe bei der Anhörung seine Lebensgeschichte deckungsgleich darge-
stellt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM davon ausgehe, die Dar-
stellungen seien suggeriert gewesen. Hätte er auswendig gelernt, hätte er
wohl einfacher zusammengefasst und ausgesagt. Gerade dass er vieles
erlebt habe und selbst erst beim Erzählen seiner Asylgründe einordnen
könne, spreche gegen ein Auswendiglernen. Das SEM habe übersehen,
dass er während seiner militärischen Ausbildung vier Monate im gleichen
Camp gewesen sei, weshalb er über Detailkenntnisse der Örtlichkeiten ver-
füge. Es wäre stossend, die Skizze als Indiz für auswendig gelernte Infor-
mationen zu bewerten, da er von der Befragerin aufgefordert worden sei,
alles aufzuzeichnen. Wäre ihm dies nicht gelungen, hätte man es wohl
nicht als für seine Glaubwürdigkeit sprechend ausgelegt. Der Beschwerde-
führer habe entgegen der Behauptung der Befragerin sehr wohl Angaben
zu seiner Trainingswaffe und weiteren militärischen Gegebenheiten ma-
chen können und die Fragen offensichtlich auch zur Zufriedenheit der an-
hörenden Person beantwortet. Es werde gegen ihn gewertet, dass er seine
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Aussagen habe präzisieren können, wenn nachgefragt worden sei. Dies
zeige auf, dass er über fundiertes Wissen verfüge, auf das er zugreifen
könne, falls er wisse, welche Informationen verlangt würden. Die bei der
Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung habe seine Aussagen als gänz-
lich glaubwürdig eingeschätzt. Sie sei auch der Meinung gewesen, dass er
die bestehenden Widersprüche ausreichend habe klären können.
In den Aussagen des Beschwerdeführers seien zahlreiche Realitätskenn-
zeichen zu finden, die vom SEM nicht gewürdigt worden seien. Der Hilfs-
werkvertreter habe notiert, dass er sehr leise gesprochen habe, obwohl er
nicht eingeschüchtert gewirkt habe. Dieses Sprechverhalten scheine er
während seiner Haftzeit verinnerlicht zu haben, da die Insassen des Ge-
fängnisses geschlagen worden seien, wenn sie zu laut gesprochen hätten.
Er habe nebensächliche und sehr persönliche Erinnerungen an zwei Mit-
häftlinge gehabt. Ein weiteres Detail sei, dass die Soldaten die Minderjäh-
rigkeit seines ersten Fluchtgefährten geglaubt hätten. Dieses Element sei
für ihn zuerst nachteilig, da er ja auch im Asylverfahren seine Identität be-
weisen müsse. Er habe an einigen Stellen zugegeben, genaue Orte nicht
zu kennen. So habe er den Ort, an dem sie aufgegriffen worden seien, nicht
nennen können, aber Details genannt wie die Zimmer aus Metall und die
Fesselung nach „Fero-Art“. Er gebe Wissenslücken zu, die nicht bestehen
würden, falls er alles auswendig gelernt hätte. Zudem sei das Fehlen von
Realkennzeichen kein Beleg für einen erfundenen Sachverhalt. Die Wer-
tung des SEM, er habe bezüglich seiner Haftzeit keine subjektiven Eindrü-
cke geschildert, sondern „gleich wiederholend und stark zusammenge-
fasst“ geschildert, sei fehlerhaft. Bei traumatisierenden Erlebnissen sei es
nicht unüblich, dass die Betroffenen sich auf eine sachliche Ebene zurück-
zögen, um über das Erlittene zu berichten. Er habe sachlich und detailliert
von den Ereignissen in der Haft gesprochen. Es werde vom SEM ange-
merkt, er habe die Schläge, welche die Insassen erhalten hätten, später
nicht weiter ausgeführt. Mit Folter seien die Schläge gemeint gewesen, die
die zu laut sprechenden Insassen erhalten hätten. Auch er sei geschlagen
worden, was nur ein Element der menschenunwürdigen Bedingungen ge-
wesen sei. Auf Nachfrage habe er am Ende der Anhörung die Schläge
nochmals erwähnt.
Im Asylentscheid seien keine Angaben zugunsten der Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers gemacht worden, womit das SEM die ihm gebotene
staatliche Neutralität verletzt habe. Bei einer Gesamtwürdigung überwögen
die Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Ereignisse sprä-
chen.
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4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht vorderhand aufgrund fehlender
Realkennzeichen bestritten worden. Vielmehr sei unter Hinweis auf Fach-
literatur dargelegt worden, weshalb Realkennzeichen allein nicht als Indiz
für die Glaubhaftigkeit der Aussagen betrachtet werden könnten. Der Be-
schwerdeführer habe klar widersprüchliche Angaben zum Aufenthalt in
C._______ gemacht. Zudem seien seine Aussagen gerade an jenen Stel-
len wiederholt gleichlautend und stereotypisiert ausgefallen, wo erlebnis-
basierte Aussagen zu Kernelementen der Asylbegründung erfragt worden
seien. Dies habe die Razzia und den Aufenthalt im Gefängnis sowie die
Lerninhalte während der militärischen Ausbildung betroffen. Eine Kurz-
recherche des SEM auf Facebook habe ergeben, dass der Beschwerde-
führer im Zeitraum, in dem er in C._______ inhaftiert gewesen sein wolle,
mehrmals aktiv auf Facebook gewesen sei. Dem Vernehmungsprotokoll
der G._______ könne entnommen werden, dass er einen Account auf den
Namen „H._______“ habe. Auf dem Profil sei er mittels Profilfoto erkenn-
bar. Seiner Chronik seien mehrere Posts zu entnehmen, die in jenem Zeit-
raum gemacht worden seien, in dem er in C._______ inhaftiert gewesen
sei. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Haftbedingungen sei aus-
geschlossen, dass er Zugang zum Internet gehabt habe. Es entspreche
den Erkenntnissen des SEM, dass Häftlinge und Militärdienstleistende in
Eritrea keinen Zugang zum Internet hätten. Der Eindruck, der Beschwer-
deführer habe Eritrea bereits vor den geltend gemachten Ereignissen und
vor Erreichen der Militärdienstpflicht verlassen, werde verstärkt.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, auch der Bruder des Beschwer-
deführers habe Zugang zu seinem Facebook-Profil. Die vom SEM aufge-
zeigten Bilder seien von diesem online gestellt worden. Internetcafés seien
in Eritrea teuer und Facebook werde nur von wenigen Leuten genutzt. Es
komme vor, dass bestehende Profile auch von anderen Familienmitglie-
dern gebraucht würden. Die Bilder aus dem Zeitraum Juli bis September
2013 zeigten nicht den Beschwerdeführer, sondern dessen Bruder und ei-
nen Freund beziehungsweise einen Onkel mit dessen Frau und Kind.
Selbst wenn man die Glaubhaftigkeit der Angaben zur Razzia und der Haft
in C._______ nicht für gegeben halte, sei die illegale Ausreise durch die
eingereichte Bestätigung des UNHCR belegt. Diese führe nach geltender
Rechtsprechung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe.
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Seite 10
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
5.2
5.2.1 Bei der BzP wurde der Beschwerdeführer nach den Gründen für das
Verlassen seiner Heimat und die Asylgesuchstellung gefragt. Er antwor-
tete, sein Vater und er seien Soldaten gewesen und es sei niemand da
gewesen, der die Familie habe ernähren können. Aus diesem Grund sei er
geflüchtet. Auf Nachfrage bestätigte er, alle Gründe für das Verlassen der
Heimat genannt zu haben. Die Frage, ob er je Probleme oder Konflikte mit
Behörden, einer Organisation oder einer Privatperson gehabt habe, ver-
neinte er. Als er gefragt wurde, ob er je in Haft oder vor Gericht gewesen
sei, gab er an, er sei im Jahr 2013 drei Monate in C._______ in Haft gewe-
sen, weil er bei einem Fluchtversuch erwischt worden sei (act. A7/11).
5.2.2 Im Rahmen der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er sei beim
Versuch, illegal seine Heimat zu verlassen festgenommen und nach
C._______ ins Gefängnis gebracht worden, wo er sechs Monate lang ge-
fangen gehalten und gleichzeitig militärisch ausgebildet worden sei. Im wei-
teren Verlauf der Anhörung gab er an, er sei sechs Monate lang in Haft und
anschliessend vier Monate lang militärisch ausgebildet worden. Anschlies-
send sei er in F._______ stationiert worden und habe die Flucht ergriffen.
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Seite 11
5.3
5.3.1 Im Rahmen der Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, seine
Familie verdiene den Lebensunterhalt mit (…); zudem sei sein Vater Sol-
dat, der ab und zu nach Hause komme. Seiner Familie gehe es gut (act.
A17/21 S. 4). Da seinen Angaben nicht zu entnehmen ist, dass seine Fa-
milie Not leiden musste, ist nicht nachvollziehbar, dass er bei der BzP als
hauptsächlichen Ausreisegrund das Fehlen eines Ernährers der Familie
nannte (act. A7/11 S. 7). Ebenso erstaunt, dass er bei der BzP die Frage
nach persönlichen Problemen mit den heimatlichen Behörden verneinte,
führte er bei der Anhörung doch aus, er sei von Soldaten festgenommen
worden, als er wegen einer in seinem Dorf durchgeführten Razzia versucht
habe, sein Heimatland zu verlassen. Er sei geschlagen und unter prekären
Bedingungen sechs Monate lang im Gefängnis von C._______ festgehal-
ten worden. Nach den Ausreisegründen gefragt, gab er einleitend an, er
sei festgenommen worden, als er versucht habe, Eritrea zu verlassen. Er
sei nach C._______ gebracht worden, wo er sechs Monate lang gefangen
gehalten und gleichzeitig militärisch ausgebildet worden sei (act. A17/21 S.
5). Zu einem späteren Zeitpunkt führte er indessen aus, er sei insgesamt
sechs Monate im Gefängnis gewesen und habe danach vier Monate lang
zusätzlich militärische Ausbildung erhalten (act. A17/21 S. 12). In Abwei-
chung zu dieser Angabe sagte er bei der BzP, er sei in C._______ drei
Monate lang inhaftiert worden. Seine Erklärung, er habe auch bei der BzP
gesagt, er sei in C._______ sechs Monate lang im Gefängnis gewesen,
vermag nicht zu überzeugen, denn das Protokoll der BzP wurde ihm zu-
rückübersetzt und er befand dessen Inhalt als korrekt – zudem sagte er, er
habe den Dolmetscher gut verstanden (act. A7/11 S. 8). Die vorstehend
aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Be-
schwerdeführers lassen Zweifel an den von ihm genannten Gründen für
das Verlassen Eritreas aufkommen.
5.3.2 Ursache der Probleme, die der Beschwerdeführer mit den heimatli-
chen Behörden gehabt habe, soll eine in seinem Heimatdorf durchgeführte
Razzia gewesen sein. Auf eine entsprechende Frage sagte er, es habe
Razzien gegeben, weshalb er versucht habe, das Land zu verlassen – in
seinem Dorf habe es Razzien gegeben, als er am Wochenende nach
Hause gekommen sei. Die Frage, ob man versucht habe, ihn bei einer Raz-
zia mitzunehmen, bejahte er. Aufgefordert, darüber zu erzählen, wie diese
Razzien stattgefunden hätten und weshalb man nicht versucht habe, ihn
schon damals mitzunehmen, antwortete er, er sei dann weggegangen und
habe versucht, das Land zu verlassen. Erst als er aufgefordert wurde, ge-
nau zu schildern, was an diesem Tag geschehen sei, schilderte er, er sei
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um 10 Uhr vormittags unterwegs gewesen, als die Razzia stattgefunden
habe. Als er das gesehen habe, sei er weggerannt und habe sich im Wald
versteckt, von wo aus er sich nachts auf den Weg gemacht habe, um aus-
zureisen (act. A17/21 S. 6 f.). In I._______ sei er festgenommen und von
dort aus nach E._______ gebracht worden. Drei Tage später sei er nach
D._______ überstellt worden (act. A17/21 S. 9), wo man ihn eine Woche
lang festgehalten habe (act. A17/21 S. 7 f.). Als sein Vater versucht habe,
seine Minderjährigkeit zu beweisen, habe er das Schulzeugnis verloren.
Seine Eltern seien immer wieder nach D._______ gereist, weshalb er ihnen
eine Nachricht habe zukommen lassen können. Seine Eltern hätten im Ge-
fängnis von D._______ nachgefragt. Er habe Leuten, die D._______ hät-
ten verlassen dürfen, die Telefonnummer von seinen Eltern mitgegeben;
so hätten diese informiert werden können.
Diese Aussagen des Beschwerdeführers sind nicht konsistent und teil-
weise nicht nachvollziehbar. Einerseits war er nicht in der Lage plausibel
zu erklären, weshalb er aufgrund in seinem Heimatdorf durchgeführter
Razzien überstürzt den weitreichenden Entscheid fasste, seine Heimat zu
verlassen. Zwar werden im Rahmen solcher ungezielter Razzien bisweilen
auch Minderjährige mitgenommen, die indessen in der Regel wieder frei-
gelassen werden, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – noch die Schule
besuchen. Dies dürfte ihm bekannt gewesen sein. Zudem bejahte er die
Frage, ob man ihn habe mitnehmen wollen, um kurz darauf anzugeben, er
sei weggegangen, als er gesehen habe, dass eine Razzia stattfinde. An-
derseits machte er ungereimte Angaben zum weiteren Verlauf der Dinge.
So soll er drei Tage nach dem missglückten Ausreiseversuch nach
D._______ gebracht worden sein, wo man ihn eine Woche lang festgehal-
ten habe. Da seine Eltern nicht gewusst hätten, was mit ihm geschehen ist,
ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie immer wieder nach D._______ hätten
reisen sollen, wo er ihnen eine Nachricht habe zukommen lassen können.
Sein Vater leistete gemäss seinen Angaben Nationaldienst und konnte die
Familie nur ab und zu besuchen, so dass schon dieser Umstand es als
unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass er immer wieder nach D._______
hätte reisen können. Erstaunlich erscheint auch die Angabe, seine Eltern
hätten sich im Gefängnis von D._______ nach ihm erkundigt, wussten sie
doch nicht, dass er festgenommen worden und wohin er gebracht worden
sei. Seinen weiteren Angaben gemäss habe er zuerst Leute suchen müs-
sen, die D._______ hätten verlassen dürfen – er habe ihnen die Telefon-
nummer seiner Eltern gegeben und so hätten seine Eltern erfahren, wo er
sich aufhalte. Angesichts seiner Aussage, er sei eine Woche lang in
D._______ gewesen, wäre es kaum möglich gewesen, dass seine Eltern
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in dem noch verbleibenden kurzen Zeitraum mehrmals dorthin hätten rei-
sen können. Die Zweifel an den vom Beschwerdeführer genannten Ausrei-
segründen werden bestätigt.
5.3.3 Der Beschwerdeführer schilderte seinen Aufenthalt in C._______ an-
schaulich und war in der Lage, eine Skizze des Gefängnisses anzufertigen.
Unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
mag diese Tatsache für sich allein gesehen sein Vorbringen, er sei dort
inhaftiert gewesen, nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen, da er sich das
Wissen über das Gefängnis auch anderweitig als durch einen dortigen Auf-
enthalt erworben haben kann. Obwohl er nach der Haft in C._______ eben-
dort vier Monate lang militärisch ausgebildet worden sein soll, war er nicht
in der Lage, die Fragen zu dieser Ausbildung anschaulich zu beantworten.
Eine erste Frage dazu beantwortete er einzig damit, dass er vier Monate
lang ausgebildet worden sei (act. A17/21 S. 12). Auf Nachfrage, was er
während seiner Ausbildungszeit gemacht habe, gab er an, es habe Ganfit
gegeben und am Schluss der Ausbildung habe man ihnen das Schiessen
beigebracht (act. A17/21 S. 13). Danach führte er aus, er habe eine Ka-
lashnikov erhalten, von der er einzelne Bestandteile aufzählen konnte. An-
gesichts der verhältnismässig kurzen Ausbildungszeit müsste das Ausbil-
dungsprogramm einigermassen dicht gedrängt gewesen sein, weshalb er-
staunt, dass der Beschwerdeführer dazu nur rudimentäre Angaben ma-
chen konnte. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, der Beschwer-
deführer habe während der Anhörung zu den Asylgründen mehrmals er-
mahnt werden müssen, lauter zu sprechen. Er habe sich während der Haft
in C._______ angewöhnen müssen, leise zu sprechen, weil die Häftlinge
geschlagen worden seien, wenn sie laut gesprochen hätten, was er offen-
bar verinnerlicht habe. Hätte der Beschwerdeführer im Anschluss an eine
Haft eine viermonatige militärische Ausbildung absolviert und wäre danach
während mehrerer Monate in einer militärischen Einheit stationiert gewe-
sen, hätte er sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ange-
wöhnen müssen, laut und deutlich zu sprechen, da dies zu den militäri-
schen Gepflogenheiten gehört. Somit vermag der Schluss, die Sprech-
weise des Beschwerdeführers sei ein Hinweis dafür, dass er tatsächlich in
Haft gewesen sei, nicht zu überzeugen.
5.3.4 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe Eritrea im Mai
2014 alleine verlassen. Aufgebrochen sei er zirka um 22 Uhr, die Grenze
zu Äthiopien habe er etwa um Mitternacht passiert. Gegen acht Uhr mor-
gens sei er in J._______ (Äthiopien) angelangt (act. A7/11 S. 5 f.). Bei der
D-3805/2016
Seite 14
Anhörung hingegen sagte er, sie seien zu viert vom Ort, an dem sie statio-
niert gewesen seien, aufgebrochen. Am Abend seien sie unterwegs gewe-
sen und ungefähr frühmorgens hätten sie die Grenze überquert. Die Anga-
ben des Beschwerdeführers lassen sich weder in Bezug auf die Frage, ob
er seine Heimat alleine oder zusammen mit anderen Personen verlassen
habe, noch in zeitlicher Hinsicht miteinander vereinbaren. Auch diese Um-
stände bekräftigen die Zweifel an den vom Beschwerdeführer vorgebrach-
ten Ausreisegründen. Die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerde-
führer könnte mit der Aussage bei der BzP auch gemeint haben, er sei nicht
mit einem Schlepper und in diesem Sinne alleine ausgereist, ist nicht nahe
liegend und vermag die widersprüchlichen Angaben zur Ausreise nicht zu
erklären.
5.3.5 Das SEM wies in der Vernehmlassung darauf hin, dass während der
Zeit, als der Beschwerdeführer sich in C._______ in Haft befunden haben
solle, auf seinem Facebook-Account mehrere Einträge gemacht wurden.
Das SEM stellte sich berechtigterweise auf den Standpunkt, angesichts der
Schilderungen des Beschwerdeführers der angeblichen Haftumstände und
der allgemeinen Erkenntnisse könne ausgeschlossen werden, dass er Zu-
gang zu Internet und Facebook gehabt hätte, falls er im interessierenden
Zeitraum tatsächlich in C._______ inhaftiert gewesen wäre. Die Erklärung
in der Stellungnahme, der Bruder des Beschwerdeführers habe seinen Fa-
cebook-Account ebenfalls benutzt, vermag nicht zu überzeugen. Es mag
zwar zutreffen, dass Internetcafés in Eritrea teuer sind, was indessen nicht
zu erklären vermag, weshalb der Bruder des Beschwerdeführers für sich
nicht einen eigenen Facebook-Account erstellte, da dies kostenfrei ist und
beim Aufsuchen eines Internetcafés keine Kostenersparnis resultiert, wenn
man den Account einer anderen Person benutzt. Die Tatsache, dass der
Facebook-Account des Beschwerdeführers zwischen Juli und September
2013 mehrmals benutzt wurde, ohne dass erkennbar ist, dass dies von ei-
ner anderen Person gemacht worden wäre, ist ein weiteres Indiz für die
Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er wegen eines Versuchs
der illegalen Ausreise aus Eritrea mehrere Monate lang inhaftiert und an-
schliessend militärisch ausgebildet wurde. Damit ist auch die geltend ge-
machte Desertion aus der eritreischen Armee nicht glaubhaft. Mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit glaubhaft ist indessen das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er habe seine Heimat illegal verlassen. Gemäss einer
Bestätigung des UNHCR vom 15. Juni 2016 wurde er am 2. Juni 2014 im
D-3805/2016
Seite 15
Flüchtlingscamp von K._______ (Äthiopien) registriert, was darauf schlies-
sen lässt, dass er Eritrea nicht mit einer behördlichen Bewilligung verlassen
hatte.
6.
6.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorge-
brachten Gründe für das Verlassen seiner Heimat glaubhaft zu machen,
kann ihm für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden.
6.2
6.2.1 Gemäss langjähriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden be-
gründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea
die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer
2016. Diese Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rah-
men des (in den beiden Asylabteilungen koordiniert behandelten) Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Bezugnahme auf die
konsultierten Quellen fest, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale
Ausreise per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, nicht
mehr aufrechterhalten werden könne. Zahlreiche Personen, die illegal aus
Eritrea ausgereist seien, hätten relativ problemlos in ihre Heimat zurück-
kehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine deshalb alleine aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als
objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass je-
mand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es
sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevan-
ten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst
unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei ei-
ner Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive sei nur dann
anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu be-
jahen seien, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. ebd.
E. 5.1).
D-3805/2016
Seite 16
6.3 Vorliegend sind keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der geschilder-
ten Rechtsprechung ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, der
Beschwerdeführer könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hin-
reichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen
werden. Das SEM hat den geltend gemachten Militärdienst beziehungs-
weise die vorgebrachte Desertion berechtigterweise als nicht glaubhaft
qualifiziert. Auch sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten – nebst der illegalen Ausreise – an-
dere Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils. Die
Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, die auf-
grund des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden
kann (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4), ist flüchtlingsrechtlich
nicht relevant.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, Vorflucht- oder subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft
darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da
sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das
SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 17
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.
9.1
9.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug
der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den National-
dienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG)
betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen
(vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflich-
tigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl.
a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Natio-
naldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung bezie-
hungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die
Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein ge-
nommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der
Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der
Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen,
Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch
D-3805/2016
Seite 18
bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbe-
sondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit
verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass sol-
che Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problema-
tisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Natio-
naldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
9.1.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen National-
dienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4
Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den
Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn
Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Be-
troffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht
erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlun-
gen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die An-
nahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Natio-
naldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen wer-
den, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung
des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK
während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK
könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1).
Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienst-
leistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet.
Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin
auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O.
E. 6.2).
D-3805/2016
Seite 19
9.1.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausge-
gangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle
der Rückkehr nicht auszuschliessenden Einberufung in den Nationaldienst
ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung
von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen,
auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und
es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 verwiesen werden.
9.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O.,
E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen
(a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegen-
der Gründe geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die
Schule bis zur 8. Klasse besucht und an den Wochenenden bei seinen
Eltern geweilt. Seine Eltern und mehrere Geschwister sowie weitere Ver-
wandte leben nach wie vor in Eritrea; sie werden ihn nach einer Rückkehr
dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden. Aktuelle ge-
sundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer keine geltend, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegender Um-
stände als zumutbar zu bezeichnen ist.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-3805/2016
Seite 20
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 27. Juni 2016 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat,
sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
12.
12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und ass. iur. Urs Jehle als amtlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige
Aufwand entschädigt.
12.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitli-
cher Aufwand von 705 Minuten (11 Std. 45 Min.) und eine Unkostenpau-
schale von Fr. 54.– aufgeführt werden. Der ausgewiesene zeitliche Auf-
wand erscheint angemessen, der Stundenansatz ist entsprechend der vor-
stehenden Ziffer 12.2 auf Fr. 150.– festzulegen. Spesen sind gemäss
Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die
geltend gemachte Spesenpauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal
keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines
Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Dem
Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE ) somit ein
amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1763.– (inkl. Mehrwertsteueranteil)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Ass. iur. Urs Jehle wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 1763.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: