Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3808/2011
Urteil vom 11. Juli 2011
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea am 21.
Januar 2009 verliess und am 4. Mai 2011 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 27. Mai 2011
im Wesentlichen geltend machte, nach einem mehr als zweijährigen
Aufenthalt im Sudan über andere Länder nach Italien gelangt zu sein,
ohne dort ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass dem Beschwerdeführer in der gleichen Anhörung das rechtliche
Gehör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt
wurde, da aufgrund seiner Vorbringen und des Eurodac-Treffers Italien
für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens als
zuständig erachtet wurde,
dass er vorbrachte, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, da die
Bedingungen in Italien schlecht seien, die Rechte der Flüchtlinge nicht
gewahrt würden und sein Reiseziel die Schweiz gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 7. Juni 2011 die italienischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die zuständige italienische Behörde zum Rückübernahmeersuchen
keine Stellung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2011 – zugestellt am 28. Juni
2011– gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat und im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Wegweisung nach Italien sowie den
Vollzug anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
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dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe gemäss Eurodac-Datenbank am 20. April 2011
in Italien ein Asylgesuch eingereicht,
dass das BFM gestützt auf den Eurodac-Treffer die italienischen
Behörden am 7. Juni 2011 um Übernahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) zur Festlegung von Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist, ersucht habe,
dass Italien innert festgelegter Frist zum Übernahmeersuchen des BFM
keine Stellung genommen habe, womit gemäss Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie unter
Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 22. Juni 2011
an Italien übergegangen sei,
dass der Einwand des geplanten Reiseziels irrelevant für die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
sei, da gestützt auf die Dublin-II-VO Italien dafür zuständig sei und ferner
keine Hinweise vorliegen würden, wonach Italien seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis
spätestens am 22. Dezember 2011 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und
deshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
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dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr nach Italien
bestünden,
dass die Begründung des Beschwerdeführers im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ am 27. Mai 2011 (u.a. er sei
krank) kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung nach Italien
darstelle,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sogenannte Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umgesetzt habe und der Beschwerdeführer
sich daher zur Behandlung seiner Krankheit an die zuständige Behörde
wenden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer am 5.Juli 2011 (Poststempel) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhob und unter Kosten- und
Entschädigungsfolge beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für
zuständig zu erachten,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende
Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von
einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden
habe,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Einreise des Beschwerdeführers via Italien in die Schweiz
unbestritten ist,
dass die italienischen Behörden innert massgebender Frist das Ersuchen
der Schweizer Behörden vom 7. Juni 2011 um Rückübernahme des
Beschwerdeführers unbeantwortet liessen, weshalb gemäss Art. 20 Abs.
1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am
4. Mai 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs zu bejahen ist,
dass der Beschwerdeführer somit in den Drittstaat Italien ausreisen kann,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist,
dass er anlässlich des ihm am 27. Mai 2011 gewährten rechtlichen
Gehörs lediglich auf die schlechten Bedingungen in Italien hinwies und
ausführte, nicht dorthin zurückkehren zu wollen,
dass in der Rechtsmitteleingabe grundsätzlich in Wiederholung des
bereits festgestellten Sachverhalts unter anderem noch ausgeführt wird,
die Existenzbedingungen von asylsuchenden Personen in Italien seien
unzumutbar,
dass er trotz Bemühungen keine Arbeit erhalten habe und oft auf der
Strasse habe übernachten müssen,
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dass er für Essen habe betteln müssen, was einem manchmal auch den
Groll der Bevölkerung eingebracht habe,
dass Italien durch die zusätzliche Flüchtlingswelle aus Nordafrika noch
weniger Kapazitäten habe,
dass zur Untermauerung der Vorbringen auf den Bericht der deutschen
NGO Pro Asyl vom 28 Februar 2011 ("Zur Situation von Flüchtlingen in
Italien") verwiesen wird,
dass Asylsuchende in ihren Lebensbedingungen in Italien (Zugang zu
Unterkunft, Arbeit und medizinischer Infrastruktur) zwar mit gewissen
Schwierigkeiten konfrontiert sein können,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens aber nichts ändern und auch keinen Anlass zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten
keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die
daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass unter diesen Umständen der entsprechend in der Beschwerde
gestellte Antrag (zweiter Halbsatz von Ziffer 1 der Rechtsbegehren)
abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien den
dortigen Behörden übergeben wird, um sein Asylverfahren
durchzuführen,
dass angesichts dieser Sachlage der Umstand, in Italien keine Arbeit zu
haben, nicht als Wegweisungsvollzugshindernis zu erachten ist,
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dass es dem Beschwerdeführer bei einer möglichen Mittellosigkeit offen
steht, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise
karitativen Organisationen zu wenden,
dass sich daher allfällige Befürchtungen, in Italien keine Hilfe zu erhalten,
als unbegründet erweisen,
dass Italien im Übrigen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – an die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den
Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür
besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu
ermöglichen,
dass daran der Hinweise auf die Publikation von Pro Asyl nichts zu
ändern vermag, zumal die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls
ausschlaggebend sind und die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Gründe – wie erwähnt – nicht in rechtserheblicher Weise
gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen,
dass es sich gleichermassen mit der vom Beschwerdeführer bloss im
Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erwähnten, jedoch nicht näher
spezifizierten Krankheit verhält, sollte eine solche allenfalls noch
bestehen (vgl. Art. 15 der Richtlinie 2003/9/EG),
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien
wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
geraten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat (vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der
Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, zu deren Anwendung
jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen
sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass es sich gleichermassen mit dem Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verhält,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr.
600.–(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (65 Abs. 1
VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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