Abtei lung IV
D-3809/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3809/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger der Ethnie Igbo aus B._______, am 30. Okto-
ber 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 5. November 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Chiasso die Personalien des Beschwerdeführers erhob,
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlas-
sen des Heimatlandes befragte und ihn am 18. Mai 2009 einlässlich zu
den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auffor-
derte, die Schweiz bis zum 6. Juli 2009 zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2009 gegen die-
sen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell
sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewäh-
ren,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – mit Ausnahme
des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) – einzutreten und diese in Anwendung
des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
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SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu be-
urteilen ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Chiasso bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb
die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für
ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass beantragt und
die Identitätskarte habe er zuhause in B._______ gelassen, weil er
habe flüchten müssen (vgl. act. A1/10 S. 3 u. 4; A9/13 S. 3),
dass sein Reisebegleiter für den Flug von Lagos in ein unbekanntes
Land für ihn einen Pass organisiert habe, den er ihm nach der Ankunft
wieder habe abgeben müssen (vgl. act. A1/10 S. 6; A9/13 S. 11),
dass er sonst keine anderen Dokumente habe (vgl. act. A1/10 S. 4),
dass er seine Reise ohne Kontrolle zurückgelegt habe, nicht wisse, mit
welcher Fluggesellschaft er gereist sei, und der Pastor und die Kir-
chenmitglieder seine Reise bezahlt hätten (vgl. act. A9/13 S. 11),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte,
die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Person, die ihn mit dem
Zug in die Schweiz begleitet habe, und seine Angaben zu den Pässen
seien widersprüchlich und seine übrigen Antworten bezüglich Doku-
mente und Reiseweg entsprächen stereotypen Vorbringen der Ge-
suchsteller, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu
belegen,
dass dem anzufügen ist, dass der interkontinentale Flug ohne Identi-
tätskontrolle und ohne zu Wissen wohin und mit welcher Gesellschaft
er geflogen sei, realitätsfremd erscheint,
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dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe ein
gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden be-
wusst vorenthält und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sein älterer Bruder C._______sei wegen
religiöser Konflikte von den Dorfbewohner umgebracht worden, worauf
sein Bruder namens D._______ die Polizei geholt habe und bei der
Verhaftung von zwei der vier Täter mitgeholfen habe,
dass sein Vater danach vergiftet und D._______ später von Räubern
erschossen worden sei,
dass Pastor E._______ ihm und seiner Mutter gesagt habe, er werde
von den Dorfbewohnern bedroht, worauf er den Laden in diesem Dorf
aufgab und zu seiner Mutter nach B._______ gezogen sei, sie dort
aber eines nachts im September überfallen worden seien, er aber zu
Pastor E._______ nach Lagos habe flüchten können,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 5. November 2008 und der Anhörung vom 18. Mai
2009 sowie auf die Verfügung vom 4. Juni 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung darlegte, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche An-
gaben zum Überfall und zum Zeitpunkt der Vergiftung seines Vaters
sowie des Todes von D._______ gemacht habe, weshalb die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches
nicht glaubhaft seien und auf die Ausführung von weiteren Widersprü-
chen und Unglaubhaftigkeitselementen verzichtet werde,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern
das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als
unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern nur rudimentär der zur Be-
gründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt
und anfügt, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sei er als Flüchtling anzusehen,
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dass selbst, wenn man davon ausginge, der vom Beschwerdeführer
zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt
habe sich tatsächlich zugetragen, festzuhalten ist, dass der Einwand in
der Beschwerde, die Polizei in Nigeria sei nicht in der Lage ihn zu
schützen, nicht überzeugt, da er der Polizei den Überfall erst gar nicht
rapportiert hatte (vgl. act. A9/13 S. 8), und zudem nicht ersichtlich
wird, inwiefern er über die Gewissheit verfügen kann, dass sich die Po-
lizei seinen angeblichen Problemen nicht angenommen hätte, zumal er
anlässlich der Anhörung angab, mit den Behörden bis anhin keine Pro-
bleme gehabt zu haben (vgl. act. A9/13 S. 7) und die Polizei bei den
Tötungen seiner Brüder nicht untätig gewesen sei (vgl. act. A9/13 S. 6,
9 u. 10),
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG of-
fensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen
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und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers, welcher in Nige-
ria die Primarschule abgeschlossen, drei Jahre die Sekundarschule
besucht und als Teppichverkäufer gearbeitet hat und dort über ein Be-
ziehungsnetz verfügt (vgl. act. A1/10 S. 2 und 3), schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass darauf hinzuweisen ist, dass die Anhörung vom 18. Mai 2009,
welche gemäss Protokoll ohne Hilfswerkvertretung stattgefunden
habe, weil die Person nicht erschienen sei, gleichwohl volle Rechtswir-
kung entfaltet (vgl. Art. 30 Abs. 3 AsylG sowie auch EMARK 1996
Nr. 13),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist (Art. 111 Bst. e AsylG), soweit
auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Ko-
pie)
- (...)
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Daniel Schmid Sarah Mathys
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