B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3809/2011
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 / N (…).
D-3809/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 25. August 2008 und gelangte über B._______ und C.______ am
27. August 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch ein-
reichte. Am 3. September 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D._______ summarisch befragt und am 15. September 2008
hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen direkt an. Mit Verfügung vom
16. September 2008 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kan-
ton E.______ zugewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger von
Sri Lanka, tamilischer Ethnie, stamme aus F._______ bei G._______ und
habe in Z._______ gewohnt. Im November 2002 sei er von den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert und ausgebildet worden.
Dabei habe man ihn an verschiedenen Orten wie in H._______, in
I.______, in J._______ und in K._______ versetzt, bis ihm im Mai 2005
die Flucht nach M._______ geglückt sei. Zwei Monate später habe er sich
den LTTE gestellt, nachdem diese seinen Vater festgenommen hätten. Im
Mai 2007 habe er aus K._______, wo er als Buchhalter für die LTTE im
Einsatz gewesen sei, fliehen können. Er sei nach Hause gegangen, dort
einen Monat später von der srilankischen Armee festgenommen und nach
schweren Misshandlungen auf der Strasse liegen gelassen worden. Er
habe sich in Spitalpflege begeben müssen. Noch im gleichen Jahr sei er
von der Armee und zwei Mal von den LTTE in seiner Abwesenheit an sei-
nem Wohnort gesucht worden. Im Juni 2008 sei er von M.______ nach
N._______ geflogen, von wo aus er die Ausreise aus seinem Heimatland
angetreten habe.
Der Beschwerdeführer gab eine Geburtsurkunde und eine Identitätskarte
aus Sri Lanka zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Ent-
scheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Die Aussagen des Beschwerde-
führers müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situa-
tion betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht ha-
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be. Während im Sommer 2006 der innerstaatliche bewaffnete Konflikt
zwischen der srilankischen Armee und den LTTE wieder aufgeflammt sei
und insbesondere die Bevölkerung im Norden und Osten des Landes ha-
be leiden müssen, wobei Angehörige der tamilischen Ethnie von den lokal
bedingten Verfolgungsmassnahmen besonders betroffen gewesen seien,
stelle sich die Situation heute anders dar, weil der Krieg zwischen der sri-
lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit de-
ren Niederlage zu Ende gegangen sei. Seither befinde sich das gesamte
Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristi-
schen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Auch wenn die Sicherheits-
und Menschenrechtslage noch nicht in allen Teilen des Landes zufrieden-
stellend sei, habe die Anzahl von Gewaltereignissen erheblich abgenom-
men. Die geschlagenen LTTE würden nicht mehr über handlungsfähige
Strukturen verfügen, weshalb sie für den Beschwerdeführer keine unmit-
telbare Bedrohung mehr darstellten. Aus objektiver Sicht müsse er nicht
befürchten, heute mit asylrelevanter Verfolgung seitens der LTTE konfron-
tiert zu sein. Ausserdem handle es sich um Verfolgungsmassnahmen sei-
tens Dritter, welche von den srilankischen staatlichen Behörden geahndet
würden, weshalb er sich zur Schutzsuche an die lokalen zuständigen In-
stanzen wenden könne. Gestützt auf die bestehende Aktenlage sei von
der grundsätzlichen Schutzwilligkeit des Staates auszugehen. Zudem sei
der Einfluss von bewaffneten Gruppierungen stark zurückgegangen. Auch
wenn die srilankischen Behörden gegen ehemalige Kämpfer und Füh-
rungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen, um ein Wiedererstarken der
LTTE zu verhindern, müsse der Beschwerdeführer nicht mit entsprechen-
den Massnahmen rechnen, da er nie geltend gemacht habe, ein führen-
des Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Zudem sei er nach Mitte 2007
gestützt auf seine Aussagen nicht mehr gesucht worden und habe im Juni
2008 von M.______ nach N.______ fliegen können, woraus deutlich er-
sichtlich sei, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den srilankischen
Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne. Gegen
Personen, die ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicher-
heit des srilankischen Staates darzustellen, werde behördlicherseits kon-
sequent vorgegangen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewe-
sen sei. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon
auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Den Weg-
weisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und
möglich. Insbesondere führte das BFM aus, dass aufgrund der deutlichen
Entspannung der Sicherheitslage und der Verbesserung der Lebensbe-
dingungen auch eine Rückkehr in den Norden und Osten des Landes
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grundsätzlich wieder als zumutbar zu erachten sei. Der Vollzug der Weg-
weisung des aus dem Norden Sri Lankas stammenden Beschwerdefüh-
rers sei somit zumutbar. Zugunsten des Wegweisungsvollzugs spreche
vorliegend ferner, dass er über eine gute Schulbildung, berufliche Erfah-
rungen als Buchhalter und ein soziales und familiäres Beziehungsnetz im
Heimatland verfüge.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juli 2011 beantrag-
te der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie even-
tualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Zur Begrün-
dung wurde insbesondere vorgebracht, dass die Sichtweise des BFM zu
kurz greife. Da der Beschwerdeführer unzweifelhaft Mitglied der LTTE
gewesen sei, über mehrere Jahre für sie in der Finanzabteilung gewirkt
und dabei beste Einblicke in die Organisation, die Arbeits- und Funkti-
onsweise dieser Abteilung sowie in vertrauliche Akten der Finanzierung
der LTTE erhalten habe, müsse er auch heute noch als wichtige Informa-
tionsquelle für die srilankischen Behörden, welche alles unternähmen, um
die LTTE endgültig "aufzuräumen", betrachtet werden. Zudem habe er
sich in der von den LTTE kontrollierten Region aufgehalten. Aufgrund die-
ser Umstände sei es verfehlt, dem Beschwerdeführer ein Profil zuzu-
schreiben, welches ihn der Verfolgungsgefahr entziehe. Sein Profil sei für
die srilankischen Behörden höchst interessant und abklärungswürdig,
weshalb er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nach wie vor staat-
licher Verfolgung ausgesetzt sei. Nachdem er schon einmal Opfer staatli-
cher Gewalt geworden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er
im Fall einer Verhaftung erneut mit asylrelevanter Verfolgung rechnen
müsse, zumal es in Sri Lanka immer noch zu Folter und "Killings" komme.
Aus der Angabe, er sei nur einmal von den staatlichen Behörden gesucht
worden, könne – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – nicht der
Schluss gezogen werden, er werde nicht mehr ernsthaft der aktiven Un-
terstützung für die LTTE verdächtigt. Diesbezüglich sei nämlich festzuhal-
ten, dass er von den Behörden mit einem mehrfachen Beinbruch und be-
wusstlos liegen gelassen worden sei, weshalb diese wohl von seinem Tod
ausgegangen seien. Zudem habe er sich anschliessend – auch wegen
der ärztlichen Versorgung – bei einem Freund und nicht an seinem
Wohnort aufgehalten. Schliesslich hätten die Eltern bei der Nachfrage
nach seiner Person angegeben, er sei "verschwunden". Unter diesen
Umständen sei es nachvollziehbar, dass die Behörden nur ein Mal nach
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ihm gesucht hätten. Auch vor dem Hintergrund der veränderten Verhält-
nisse könne eine Verfolgung nicht ausgeschlossen werden, da unter dem
Regime der Ausnahmegesetze selbst heute noch in Sri Lanka Personen
verschwänden oder getötet würden. Weil die staatlichen Behörden auf-
grund der verstärkten Informationsbeschaffung in der letzten Phase des
Bürgerkrieges Kenntnisse von den LTTE-Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers gewonnen hätten, bestehe für ihn weiterhin die ernsthafte Gefahr,
staatlich verfolgt zu werden. Zudem sei es für ihn undenkbar, in einem
Land mit denjenigen Behörden leben zu können, welche ihn bereits ein-
mal fast getötet hätten und von welchen nicht anzunehmen sei, dass sie
die tamilenfeindliche Haltung ablegen würden. Auch wenn der Einschät-
zung des BFM bezüglich der Verfolgung durch die LTTE zugestimmt wer-
den könne, so seien Vorbehalte angebracht hinsichtlich der staatlichen
Schutzgewährung, zumal der Beschwerdeführer als ehemaliges LTTE-
Mitglied kaum zur Polizei gehen und diese um Hilfe ersuchen könne. Ins-
gesamt sei ihm somit Asyl zu gewähren. Auch die Würdigung des BFM
bezüglich des Wegweisungsvollzugs erweise sich als falsch und unan-
gemessen; vielmehr werde die Situation im Land beschönigend darge-
stellt. Gestützt auf mehrere Berichte würden Angehörige der tamilischen
Minderheit unter der noch immer geltenden Ausnahmeregelung bei Ver-
dacht auf Zugehörigkeit zur LTTE festgenommen und behalten. Auch
wenn die extrajudiziellen "Killings" abgenommen hätten, seien schwere
Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Die singhalesische Regie-
rung sehe sich in ihrem Machtanspruch gestärkt und weigere sich, auf die
berechtigten Anliegen der tamilischen Bevölkerung einzugehen, weshalb
diese auch in Zukunft erheblicher Diskriminierung und Repression ausge-
setzt sein werde und ihr der rechtsstaatliche Schutz verwehrt bleibe. Ge-
mäss neusten Meldungen würden zurückgeschaffte Asylbewerber bei ih-
rer Ankunft in N.______ sofort festgenommen, befragt und misshandelt.
Es bestehe somit auch Foltergefahr. Unter diesen Umständen müsse der
Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar betrachtet werden.
Der Eingabe lagen Kopien eines kurzen ärztlichen Berichts vom 9. Juli
2010 aus der Schweiz, eines kurzen ärztlichen Attests vom 5. Juni 2007
aus Sri Lanka und einer undatierten Bestätigung seines Vaters (Affidavit)
bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2011 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde er aufgefordert,
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Seite 6
innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen,
verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Be-
schwerde nicht eingetreten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2012 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Die Vernehmlassung des BFM vom 5. Juni 2012 wurde dem Beschwer-
deführer am 6. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Mangels Lesbarkeit des Stempels auf dem Rückschein, welcher das
Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung festhalten würde, und
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gestützt auf den Eingangsstempel des Rückscheins beim BFM vom
7. Juni 2011 ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, er
habe die angefochtene Verfügung am 6. Juni 2011 in Empfang genom-
men. Damit ist die Beschwerde vom 5. Juli 2011 frist- und formgerecht
eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung, ob die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgewiesen hat, ist in einem ersten Schritt zu untersuchen,
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Seite 8
ob die vorgetragenen Fluchtgründe, die zur Ausreise aus dem Heimatland
geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
4.1. Das BFM argumentierte in der angefochtenen Verfügung mit der feh-
lenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und erwähn-
te nur am Rande, dass unter diesen Umständen auf die Prüfung der
Glaubhaftigkeit der dargelegten Asylgründe zu verzichten sei.
4.2. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Zwangsrekrutierung
bei den LTTE erscheinen insgesamt als glaubhaft. Er gab in nachvoll-
ziehbarer Weise an, von wann bis wann er unter welchen Umständen und
aus welchen Gründen in welchem Lager der LTTE gelebt habe. Ebenfalls
nachzuvollziehen sind die dargelegten Gründe, warum er sich jeweils dort
aufgehalten habe, ausgefallen. Auch konnte er konkret und genügend de-
tailliert darlegen, wie die Trainings abgelaufen seien, welche sportlichen
Leistungen man verlangt habe und an welchen Waffen er ausgebildet
worden sei. Zudem können seinen Aussagen keine hinreichenden An-
haltspunkte entnommen werden, aus welchen auf grobe Widersprüch-
lichkeiten oder andere, auf die fehlende Glaubhaftigkeit hinweisende
Elemente zu schliessen wäre. Auch der von ihm vorgebrachte Grund, wa-
rum er sich letztendlich zur Rekrutierung bereit erklärt habe, die Umstän-
de der geltend gemachten und zwei Mal erfolgten Flucht aus den Lagern
der LTTE sowie die Beschreibung der Festnahme durch die Armee nach
der zweiten Flucht erscheinen insgesamt als überzeugend. Die von der
befragenden Person anlässlich der Anhörung erhobenen Zweifel an der
Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Akte A10/19 S. 10 ff.), warum er
– obwohl als Mitglied der LTTE identifiziert und mit dem Codenamen an-
gesprochen – nicht mitgenommen, sondern verletzt liegen gelassen wor-
den sei, vermögen im Hinblick auf die damaligen Verhältnisse nicht zu
überzeugen. Zumindest kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Si-
cherheitskräfte angesichts der dem Beschwerdeführer zugefügten schwe-
ren Verletzung im Fall einer Mitnahme seiner Person Schwierigkeiten be-
fürchteten und ihn deshalb liegen liessen. In seinem damaligen Zustand –
nämlich bewusstlos – dürfte er für die sri-lankischen Sicherheitskräfte
nicht dienlich, sondern eher ein Problem gewesen sein. Die Angaben des
Beschwerdeführers, er habe sich aus Angst, von den Sicherheitskräften
gefunden zu werden, in einem kleinen und für die Operation nicht geeig-
neten Spital behandeln lassen, man habe für die Operation deshalb einen
Spezialisten aus einem andern Spital zuziehen müssen und er habe sich
nach der Entlassung aus dem Spital nicht an seinem Wohnort, sondern
bei einem Freund versteckt aufgehalten, lassen sich durchaus in den
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Seite 9
Gesamtzusammenhang seiner Vorbringen integrieren, zumal es nach-
vollziehbar erscheint, dass die Sicherheitskräfte für den Fall seines Über-
lebens oder Bekanntwerdens des Aufenthaltsortes erneut nach ihm su-
chen würden und er somit weitere Vorsichtsmassnahmen im Hinblick auf
eine befürchtete erneute Festnahme durch sri-lankische Sicherheitskräfte
in Betracht zog. Seine Befürchtungen, seine Tätigkeit für die LTTE in der
Abteilung der Buchhaltung könne ihm zum Nachteil werden, sollte er in
die Hände der sri-lankischen Sicherheitskräfte fallen, sind folglich im Zeit-
punkt der Ausreise nachvollziehbar gewesen. Ebenso plausibel konnte er
angeben, warum er in einem gewissen Zeitpunkt mit Verfolgungsmass-
nahmen zu rechnen hatte, während er in einem andern Zeitpunkt – näm-
lich als sich die Situation zwischenzeitlich etwas beruhigt hatte – unbehel-
ligt reisen konnte, zumal auch allgemein bekannt ist, dass der Konflikt in
Sri Lanka nicht immer die gleiche Intensität aufwies und sich infolgedes-
sen die Reisemöglichkeiten je nach Situation wieder veränderten.
4.3. Insgesamt ist deshalb für die Beurteilung des vorliegenden Falles
von folgendem glaubhaften Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerde-
führer wurde im November 2002 durch die LTTE zwangsrekrutiert, absol-
vierte mehrere sportliche und militärische Trainings bei den LTTE und ar-
beitete für diese Gruppierung bis im Mai 2005 in der Buchhaltung. Nach
seiner Flucht wurde sein Vater von den LTTE festgenommen bis sich der
Beschwerdeführer bei den LTTE wieder stellte, worauf er eine Strafe ver-
büssen musste und in der Folge weiterhin in der Buchhaltung der LTTE
arbeitete, bis ihm im Mai 2007 erneut die Flucht gelang. Anschliessend
begab er sich zu seiner kranken Mutter, wo er indessen von der sri-
lankischen Armee festgenommen, misshandelt und auf der Strasse ver-
letzt und bewusstlos liegen gelassen wurde. Später haben sich die Armee
und die LTTE nach seinem Verbleib bei den Eltern erkundigt, worauf ihn
diese als verschollen bezeichnet haben. Er indessen hat sich bis zur Aus-
reise versteckt aufgehalten.
5.
In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten Ausreisegründe zur Anerkennung als Flüchtling zu füh-
ren vermögen.
5.1. In Berücksichtigung der neusten Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. BVGE 6220/2006 vom 27. Oktober 2011) und insbesondere in
Beachtung des in diesem Urteil formulierten Gefährdungsprofils von be-
stimmten Risikogruppen (vgl. a.a.O. E. 8) sind vorliegend folgende Fakto-
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Seite 10
ren relevant: Der Beschwerdeführer stand – was auch von der Vorinstanz
nicht bezweifelt wurde – vor seiner Ausreise während mehrerer Jahre mit
den LTTE in Verbindung, indem er für sie buchhalterische Arbeiten erle-
digte, was den sri-lankischen Sicherheitskräften offenbar bereits vor sei-
ner Ausreise bekannt wurde und zu entsprechenden Verfolgungsmass-
nahmen führte. Zudem wurde er, was aufgrund des eingereichten ärztli-
chen Attests und der in diesem Zusammenhang als glaubhaft zu erach-
tenden Aussagen als erwiesen gelten kann, Opfer einer schweren Kör-
perverletzung durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte, was
in einem weiten Sinn auch als Menschenrechtsverletzung zu betrachten
ist. Als Rückkehrer aus der Schweiz schliesslich kann nicht ausgeschlos-
sen werden, dass er anlässlich seiner Rückkehr ins Heimatland einer nä-
heren Überprüfung seiner Person unterzogen würde, womit wiederum
seine frühere und mehrjährige Tätigkeit für die LTTE ans Tageslicht ge-
bracht würde. Alle diese Faktoren in Kombination erhöhen das Risiko,
dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Wiedereinreise in
sein Heimatland mit einer eingehenden Prüfung seiner Person zu rech-
nen hätte. Im Hinblick darauf, dass eine Verbindung seiner Person zur
LTTE teilweise bekannt war und deshalb naheliegend erscheint – auch im
Hinblick auf seinen mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz – ist er einer
der im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risi-
kogruppe zuzuordnen. Dabei vermag es vorliegend keine Rolle zu spie-
len, ob sein Beitrag bei den LTTE eher untergeordnet – wie vom BFM
eingeschätzt – oder von herausragendem Profil – wie in der Beschwerde-
schrift dargelegt – ist. Massgeblich ist vielmehr, dass er mit Codenamen
als Mitglied der LTTE identifiziert, aus diesem Grund festgenommen,
misshandelt und später wieder von der sri-lankischen Armee gesucht
wurde. Damit läuft er Gefahr, bereits anlässlich der Wiedereinreise nach
Sri Lanka zur Zielscheibe behördlicher Ermittlungen zu werden, wobei
nicht auszuschliessen ist, dass er in diesem Zusammenhang auch miss-
handelt würde.
5.2. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Misshand-
lungen im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland und einer erneuten Un-
terstellung unter die Herrschaft der sri-lankischen Behörden erfährt damit
auch eine objektiv nachvollziehbare Komponente. Die in der angefochte-
nen Verfügung vertretene Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im
Hinblick auf die seit Kriegsende eingetretene Verbesserung der Sicher-
heitslage im Land im heutigen Zeitpunkt nicht mehr im Interesse der sri-
lankischen Sicherheitskräfte stehen könne, da er nie geltend gemacht
habe, ein führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein, sondern viel-
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Seite 11
mehr nur dargelegt habe, er sei zu Tätigkeiten für die LTTE gezwungen
worden und habe zwei Mal die Flucht ergriffen, vermag angesichts dieser
Erwägungen nicht zu überzeugen. Ferner wirkt auch die Argumentation,
er sei nach Mitte 2007 nicht mehr gesucht worden, nicht überzeugend.
Nachdem seine Familie angegeben hat, er sei verschollen, hatten weder
die sri-lankischen Sicherheitskräfte noch die LTTE Anlass zu einer weite-
ren Suche nach seiner Person, wie im Beschwerdeverfahren zu Recht
dargelegt wurde. Seine Angabe, er sei im Juni 2008 von M._______ nach
N._______ gereist, kann schliesslich nicht als Hinweis für ein fehlendes
Interesse nach seiner Person durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte
interpretiert werden, da er die Reise – gestützt auf seine Aussagen – mit
einem veränderten Aussehen und einem Dokument auf einen andern
Namen angetreten haben will, was einerseits angesichts der geltend ge-
machten Umstände nachvollziehbar erscheint und andererseits als plau-
sibler Grund, warum er bei der Reise nicht erwischt wurde, betrachtet
werden kann. Es wäre nicht angemessen, aus diesen Vorsichtsmass-
nahmen des Beschwerdeführers den Schluss zu ziehen, er sei nicht mehr
ernsthaft der LTTE-Tätigkeiten verdächtigt worden.
5.3. Insgesamt ist somit – in Berücksichtigung der neusten Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011) – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter das in diesem Ur-
teil definierte Risikoprofil fällt.
5.4. In Anlehnung an das zuvor erwähnte Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts ist folglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Unter diesen Umständen erübrigt es
sich, auf die weitere Argumentation des BFM, auf die im Beschwerdever-
fahren vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers gegen die vo-
rinstanzliche Verfügung und auf die einzelnen Beweismittel näher einzu-
gehen.
6.
Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten nicht nur die Voraus-
setzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern es ist
ihm mangels Verwirklichung eines Ausschlussgrunds auch Asyl zu ge-
währen (Art. 49 AsylG), zumal allein aus seiner Tätigkeit für die LTTE in
der Abteilung der Buchhaltung und aus dem bei dieser Organisation ab-
solvierten Training nicht auf eine Handlung zu schliessen ist, welche den
Anforderungen an Art. 53 AsylG genügen würde.
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Seite 12
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der vom Beschwerdefüh-
rer am 20. August 2011 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten.
9.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdever-
fahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung
für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kos-
ten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter legte keine Kostennote zu
den Akten. Gemäss Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgericht
wird bei Anwältinnen und Anwälten und anderen Rechtsvertreterinnen
und -vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und
rechtzeitig ausweisen, grundsätzlich keine Kostennote eingeholt, sondern
der zu entschädigende Parteiaufwand geschätzt (vgl. den auf der Home-
page des Bundesverwaltungsgerichts abgelegten Geschäftsbericht 2009
S. 75). Aufgrund des geringen Aktenumfangs lässt sich der Parteiaufwand
zudem hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb die Entschädigung
für das Beschwerdeverfahren gestützt darauf festzusetzen ist (Art. 14
Abs. 2 in fine VKGE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in
Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das
Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pau-
schal Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3809/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewäh-
ren
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist ihm zurückzuer-
statten.
4.
Dem Beschwerdeführer sind vom BFM Parteikosten in der Höhe von
Fr. 1'000.- zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: