Abtei lung IV
D-3810/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren V._______,
B._______, geboren W._______,
C._______, geboren X._______,
D._______, geboren Y._______,
E._______, geboren Z._______,
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 23. Juni
2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3810/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer - albanischsprachige Roma aus F._______
(Kosovo) - mit Wohnsitz von (...) bis (...) in G._______ (L._______)
verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Aufenthaltsort am 28. Feb-
ruar 2004 auf dem Landweg und gelangten über ihnen unbekannte
Länder am 5. März 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz. Gleichentags stellten sie in H._______ ein Asylgesuch und
wurden anschliessend in I._______ transferiert. Dort wurden die
Beschwerdeführer am 12. März 2004 summarisch befragt und mit
Entscheid des BFF vom 18. März 2004 für den Aufenthalt während der
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. Am
6. April 2004 wurden die Beschwerdeführer von der zuständigen
kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung
ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, nachdem ihr Haus im Kosovo zerstört worden sei, hätten sie
sich im Jahre (...) nach L._______ begeben, wo sie sich in K._______/
G._______ niedergelassen hätten. Dort hätten sie in einer gemieteten
Baracke gelebt. Am U._______ sei der Grossvater des
Beschwerdeführers, der im Kosovo zurückgeblieben sei, getötet wor-
den. Da der Beschwerdeführer keine Arbeit mehr gefunden habe, sei-
en sie nicht mehr in der Lage gewesen, die Miete zu bezahlen, wes-
halb sie die Baracke hätten verlassen müssen. Da die Situation
angesichts der vielen Flüchtlinge im Land schwierig gewesen sei und
sie überdies Angst vor Übergriffen auf ihre Kinder gehabt hätten, seien
sie schliesslich ausgereist. Auf die weiteren Ausführungen der
Beschwerdeführer wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2004 - eröffnet am 26. Juni 2004 - stellte
das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2004 (Poststempel) an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer die
vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
23. Juni 2004 sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auf
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die Begründung sowie die von den Beschwerdeführern eingereichten
beiden ärztlichen Zeugnisse vom 2. Juli 2004 (betreffend Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin) und vom 13. Juli 2004 (betreffend Au-
genleiden des C._______) wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Am 19. Juli 2004 liessen die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung des (...) des Kantons J._______ zu den Akten reichen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Juli 2004 wur-
de den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könnten und im Falle einer Abwei-
sung der Beschwerde grundsätzlich kostenpflichtig würden. Ferner
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. August 2004 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2004 wurde die vorinstanzliche
Vernehmlassung den Beschwerdeführern zur Stellungnahme unter-
breitet.
H.
Am Z._______ brachte die Beschwerdeführerin E._______ zur Welt.
I.
Mit einem an die ARK gerichteten Schreiben vom 3. September 2004
teilte der (...) mit, dass die Familie der Beschwerdeführer die Frist zur
Stellungnahme wegen der Geburt des E._______, der viel zu früh auf
die Welt gekommen sei und bis zum regulären Geburtstermin vom
T._______ auf der Frühgeborenenabteilung bleiben müsse, nicht habe
eingehalten werden können. Da der weitere medizinische Verlauf zur
Zeit noch nicht abgeschätzt werden könne, könne aktuell nicht an eine
Ausreise gedacht werden und die Beschwerdeinstanz werde ersucht,
den Sachverhalt nochmals zu überprüfen.
J.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 (Datum Poststempel) legten die
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Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis des (...) vom (...), D._______
betreffend, wonach dieser an (...) leide, ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Der am Z._______ geborene E._______ wird in das vorliegende
Beschwerdeverfahren einbezogen.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führer den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten. Im Koso-
vo sei die Lage für die ethnischen Minderheiten zwar prekär, es könne
jedoch kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen
Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Durch den seit
Herbst 1999 neu gebildeten Kosovo Police Service (KPS), bei wel-
chem auch Angehörige verschiedener Minderheiten tätig seien, wie
auch durch die Schaffung der United Nations Interim Administration im
Kosovo (UNMIK), welche die Verantwortung auf Bezirksstufe auch
Minderheiten übertragen habe, würden die ethnischen Minderheiten im
Kosovo genügend geschützt. Demnach könne von einem adäquaten
Schutz durch den Heimatstaat ausgegangen werden. Die geltend ge-
machten Nachteile seien zudem auf die damalige Kriegssituation im
Kosovo zurückzuführen und hätten im Zeitpunkt der Ausreise der Be-
schwerdeführer aus ihrem Heimatstaat bereits mehrere Jahre und da-
mit zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für diese angesehen
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zu werden. Die Beschwerdeführer hätten zudem ausgeführt,
L._______ aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben.
Wirtschaftliche Schwierigkeiten würden jedoch keine asylbeachtliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Zur Befürchtung der
Beschwerdeführer, wonach ihnen und ihren Kindern das gleiche
Schicksal wie dasjenige des Grossvaters des Beschwerdeführers
widerfahren könnte, sei festzuhalten, dass in casu keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführer
vorliegen würden. Laut eigenen Aussagen hätten die
Beschwerdeführer seit dem Jahre (...) in L._______ gelebt und dort
nie irgendwelche Probleme bekundet. Bezeichnenderweise würden
weitere Familienangehörige der Beschwerdeführer in L._______
leben, weshalb davon ausgegangen werden müsse, diese
Familienangehörigen selber schätzten den weiteren Aufenthalt dort
nicht als gefährdet ein. Die Beschwerdeführer würden daher die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
3.2 In ihrer Beschwerdeschrift brachten die Beschwerdeführer demge-
genüber zur Begründung im Wesentlichen vor, sie seien als Angehöri-
ge der Roma in einer besonders schwierigen Lage und der Krieg im
Kosovo im (...) habe sie ihrer Heimat beraubt. Sie seien damals nach
L._______ (G._______) geflüchtet. Am S._______ seien drei
Personen in ihre Wohnung in G._______ gekommen, hätten die
Beschwerdeführerin sowie die Kinder geschlagen und sie unter To-
desdrohungen aufgefordert, zurück zu ihrem Roma-Clan zu gehen, da
sie nicht hierher gehören würden. Der Beschwerdeführer habe den
Unbekannten zugesichert, L._______ zu verlassen. Sie könnten je-
doch nicht in den Kosovo zurück, da dort bereits der Grossvater des
Beschwerdeführers umgebracht und ihr Haus niedergebrannt worden
sei. Die Truppen der KFOR (Kosovo Force) hätten den Grossvater des
Beschwerdeführers gesucht und bestätigt, dass dieser massakriert
worden sei. Bei einer Rückkehr seien sie an Leib und Leben bedroht.
3.3 Seitens der damals zuständigen Beschwerdeinstanz wurde erst-
mals mit dem in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 13 publizierten Urteil
zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an
Angehörige von ethnischen Minderheiten - wie Roma und Ashkali -
aus dem Kosovo, Stellung genommen. Die ARK führte aus, die Lage
im Kosovo habe sich seit der Intervention der NATO 1999 und dem
Rückzug der serbischen Truppen aus dem Kosovo zum Positiven ver-
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ändert, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR der
Schutz der ethnischen Minderheiten im Kosovo verbessert worden sei.
Jedoch bestünden bezüglich Schutzfähigkeit der KFOR je nach Regi-
on erhebliche Unterschiede, weshalb ein Teil der Roma und Ashkali in
einigen von der KFOR geschützten Gebieten eine valable interne
Fluchtalternative vorfinden würden. Auch bei Verneinung einer solcher
Schutzfähigkeit der KFOR, sei von einer innerstaatlichen Fluchtalter-
native in andern Teilen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien,
heute Serbien, auszugehen, da die Verfolgungssituation im Wesentli-
chen die Provinz Kosovo betreffe. Nach dieser Einschätzung, welche
jedenfalls bis zu der von der Schweiz anerkannten Unabhängigkeit des
Kosovo auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wurde, war somit
die Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer innerstaatlichen Fluchtalter-
native zu verneinen. Wie - in Anbetracht der Unabhängigkeitserklärung
Kosovos - die aktuelle Situation innerhalb des Kosovo (in flüchtlings-
rechtlicher Hinsicht) beziehungsweise die Frage, ob nach wie vor von
einer innerstaatlichen Fluchtalternative im serbischen Staatsgebiet
ausgegangen werden kann, zu beurteilen ist, kann aufgrund der nach-
folgenden Ausführungen offen gelassen werden.
3.4 An der Entwicklung der Rechtsprechung der ARK und des Bun-
desverwaltungsgerichtes, die zwar im Rahmen der Prüfung des Weg-
weisungsvollzuges entstanden ist, lässt sich erkennen, dass die Situa-
tion der ethnischen Minderheiten im Kosovo weiterhin als unbeständig
gilt (vgl. EMARK 2005 Nr. 9, 2006 Nrn. 10 und 11, sowie BVGE
2007/10). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes ist je-
denfalls keine eindeutige und nachhaltige Veränderung der Situation
im Sinne einer Verbesserung ersichtlich. Die Stellung der Roma ist im-
mer noch kritisch und trotz der Zusicherung der Regierung, die Le-
bensverhältnisse dieser Minderheit zu verbessern, ist keine Besserung
der Lage in Sicht. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe vom 12. August 2008 leiden unter anderem die Roma im Ko-
sovo immer noch unter ständiger Diskriminierung in den Bereichen Er-
ziehung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge, Wohnen und Bildung, und es
seien um die 98% der Gemeinschaft der Roma, Ashkali und Ägypter
(RAE) im Kosovo arbeitslos.
3.5 Letztlich kann die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asyl-
gewährung im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, da für die Ein-
schätzung einer allfälligen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung
jedenfalls die konkreten Lebensumstände der betroffenen Person (wie
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namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausrei-
chende wirtschaftliche Lebensgrundlage, Beziehungsnetz) abzuklären
sind.
Da indessen bisher keine Einzellfallabklärung durch das Bundesamt
erfolgte (vgl. E. 4) und demzufolge nicht alle asylrechtlich relevanten
Aspekte festgestellt werden konnten, erübrigt sich eine ab-
schliessende Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung.
4.
4.1 Das BFF erachtete ferner in seinen Ausführungen einen Wegwei-
sungsvollzug in Anbetracht der Lage im Kosovo unter anderem als zu-
mutbar und ordnete folglich den Vollzug der Wegweisung an.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann
der Vollzug nicht zumutbar sein wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt.
4.3 Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegwei-
sung für Minderheiten der albanischsprachigen Romas, Ashkali und
Ägypter in der Regel als zumutbar zu erachten, sofern eine Einzelfall-
abklärung ergibt, dass bestimmte Kriterien - wie Gesundheitszustand,
berufliche Ausbildung, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Le-
bensgrundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz - als erfüllt erachtet werden können. Wenn jedoch eine
solche Einzelfallabklärung unterlassen wurde, kann die Frage der Zu-
mutbarkeit nicht zuverlässig beurteilt werden, was zur Kassation des
Entscheides führt (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3).
4.4 In casu hat es die Vorinstanz unterlassen, eine solche Einzelfall-
abklärung durchzuführen, und hat somit die Frage der Durchführung
des Wegweisungsvollzuges einzig aufgrund der Angaben der Be-
schwerdeführer in den Befragungen geprüft. Dadurch ist jedoch nicht
in genügender Weise abgeklärt, ob sich die Beschwerdeführer auf ein
soziales Netzwerk in ihrer Heimat stützen können und ob eine ausrei-
chende wirtschaftliche Lebensgrundlage besteht.
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4.5 Da im vorliegenden Verfahren keine genügende Einzelfallabklä-
rung erfolgt ist, beruht die Verfügung des BFF auf einem unvollständig
festgestellten Sachverhalt.
4.6 Die angefochtene Verfügung ist bei dieser Ausgangslage aufzuhe-
ben und die Akten sind dem BFM zur erneuten Prüfung im Sinne der
vorangehenden Ausführungen zuzustellen. Die Vorinstanz wird somit
aufgefordert, die Einzelfallabklärung durchzuführen und die relevanten
Aspekte entsprechend der ausgeführten Praxis neu zu prüfen. Insbe-
sondere sind über die Botschaft im Kosovo die aufgeführten Reinteg-
rationskriterien zu prüfen und in diesem Rahmen auch die wesentli-
chen Aspekte, die für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft rele-
vant sind, zu erörtern.
4.7 Demgemäss ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird. Die Sache
wird an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
und zu neuem Entscheid zurückgewiesen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 VwVG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Da den Be-
schwerdeführern aus der selbstständigen Beschwerdeführung keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihnen jedoch keine
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 23. Juni 2004 wird aufgehoben und die
Sache wird zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie
neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aslverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_____
(per Kurier; in Kopie)
- M._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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