Abtei lung IV
D-3810/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3810/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 28. November 2008 verlassen hat und über ihm unbekannte
Länder am 30. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im A._______ vom 6. Januar
2009 sowie der direkten Anhörung vom 25. Mai 2009 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre dem
Stamm der Bini an, sei christlichen Glaubens, spreche Edo und
stamme aus B._______ in C._______ State, wo er bis zu seiner
Ausreise gelebt habe,
dass er und seine Zwillingsschwester zunächst bei ihrer Tante, der
Schwester seiner Mutter, gelebt hätten, da ihre Mutter bei der Geburt
gestorben sei und sich der Vater nicht um sie gekümmert habe,
dass die Tante das Haus der verstorbenen Mutter verkauft habe, den
Zwillingen Geld gegeben und eine Wohnung für sie gemietet habe,
während sie selber mit ihren eigenen Kindern im März 2008 nach
Amerika ausgewandert sei,
dass die Schwester des Beschwerdeführers am 26. November 2008
einen Teil des Geldes herausverlangt und der Beschwerdeführer es ihr
gegeben habe,
dass ihn die Freundin der Schwester am folgenden Abend nach der
Arbeit über die Einweisung der Schwester in ein Spital informiert habe,
worauf er sich zur Klinik begeben habe, wo über den Tod seiner
Schwester infolge einer Abtreibung orientiert worden sei,
dass die Schwester in der gleichen Nacht beerdigt worden sei,
dass ihm die Freundin der Schwester auch mitgeteilt habe, wer für die
Schwangerschaft seiner Schwester verantwortlich gewesen sei, worauf
der Beschwerdeführer am folgenden Tag diese Person mit einem
Messer getötet habe und anschliessend in einem Bus nach D._______
geflohen sei,
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dass er von dort aus seine Reise in die Schweiz mit Hilfe eines
Verwandten des Buschauffeurs angetreten habe,
dass er von der Familie des Getöteten, von deren Glaubensgemein-
schaft, von einer militanten Gruppe und vom nigerianischen Staat
infolge des von ihm verübten Tötungsdelikts gesucht werde und mit
seiner Ermordung rechnen müsse,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätskarte und keinen Reise-
pass besessen habe, weshalb er keine Identitätspapiere abgeben
könne,
dass er seinen Schülerausweis an seinem Wohnort zurückgelassen
habe und dieser von der Glaubensgemeinschaft mit seinen Sachen
verbrannt worden sei, wie er von einem Freund am Telefon erfahren
habe,
dass seine Tante den Geburtsschein mit nach Amerika genommen
habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 4. Juni 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe keine Reisepapiere im Sinne von
Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht,
dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen
vermöchten und mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlo-
sigkeit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass die Suche der nigerianischen Behörden nach der Person des
Beschwerdeführers als rechtsstaatlich legitime Handlung aufzufassen
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sei und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante
Verfolgungsmotivation der Behörden ergäben,
dass die darüber hinaus geltend gemachten Befürchtungen als
Nachteile seitens privater Organisationen zu betrachten seien, womit
es sich um eine Verfolgung durch Drittpersonen handle, welche nur
dann als asylrelevant gelte, wenn der Staat trotz bestehender
Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht
gewähre, was indessen in Nigeria nicht der Fall sei,
dass nämlich Geheimkulte in Nigeria oft mit gewalttätigen Konflikten in
Verbindung gebracht würden, gesetzlich verboten seien und ihre
Praktiken von den nigerianischen Behörden verfolgt würden,
dass die nigerianischen Behörden bei Hinweisen auf gesetzwidriges
Verhalten auch gegen gewaltbereite Militante im Rahmen ihrer
Möglichkeiten einschritten,
dass somit diese Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant
seien,
dass zudem erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers bestünden, weil er unrealistische Angaben zu
seiner Biografie und wenig überzeugende Aussagen zum Tötungs-
delikt sowie zum Verhalten der Behörden zu Protokoll gegeben habe,
dass das Verhalten der Tante, die jahrelang die Elternrolle
übernommen und dann die Zwillinge einfach ihrem Schicksal
überlassen haben soll, nicht realistisch sei,
dass es angesichts der weitverzweigten Verwandtschaft nigerianischer
Familien unwahrscheinlich sei, die Zwillinge in einer gemieteten Woh-
nung allein und ohne Bezugs- oder Vertrauenspersonen zu lassen,
dass es nicht nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer
von der Schwangerschaft seiner Schwester nichts bemerkt habe,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Tötungsdelikt stereo-
typ ausgefallen seien und er in der Anhörung praktisch wörtlich wie-
derholt habe, was er zuvor in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben
habe,
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dass auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhalten der
Behörden, sie hätten tatenlos zugeschaut, wie das Hab und Gut des
Beschwerdeführers von der Familie des Getöteten beziehungsweise
von deren Geheimkult verbrannt worden sei, unrealistisch sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen,
dass eventuell die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2009
übermittelt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
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klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche
Identitätspapiere zu beschaffen, da er keine solchen besitze,
dass seine Angaben über die Umstände der Reise in die Schweiz
substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind,
dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu
besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne
Identitätspapiere von Nigeria in die Schweiz gereist und kein einziges
Mal einer (Grenz)-Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der
Realität nicht zu vereinbaren ist,
dass ihm auch nicht geglaubt werden kann, er sei am gleichen Tag, an
welchem er in B._______ ein Tötungsdelikt begangen habe, nach
D.________ gereist und habe von dort aus sofort sein Heimatland
verlassen, da Ausreisevorbereitungen stets mit einer gewissen
Wartezeit und Organisation verbunden sind,
dass diese geltend gemachte schnelle Ausreise ohne jegliche
Identitätspapiere vielmehr jeglicher Realität entbehrt,
dass der Beschwerdeführer ferner nicht angeben konnte, über welche
Örtlichkeiten seine Reise geführt habe oder mit welchen Schiffs-
respektive Zugsgesellschaften er gereist sei,
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dass ihm auch nicht geglaubt werden kann, er habe in seinem
Heimatland keinen Kontakt zu nahen Angehörigen oder Freunden,
zumal – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend
feststellte – in der nigerianischen Bevölkerung weit verzweigte
verwandtschaftliche Beziehungen gepflegt werden,
dass somit aufgrund seiner unglaubhaften Angaben über die Reise in
die Schweiz, deren Vorbereitung und den Kontakt zum Heimatland
auch nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder
Reisepapiere,
dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich
zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam,
es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine
Identität einzureichen,
dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer
andern Einschätzung zu führen vermag, weil der Beschwerdeführer
darin zum Vorwurf der fehlenden Entschuldbarkeit der Abgabe von
heimatlichen Identitätspapieren gar keine Stellung nahm,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer die Tötung einer Person zugab, was als
strafbare Tat zu qualifizieren wäre,
dass er unter diesen Umständen in jedem Land mit einer strafrecht-
lichen Untersuchung und allenfalls auch mit einer strafrechtlich
motivierten Verurteilung zu rechnen hätte,
dass deshalb eine allfällige strafrechtliche Verfolgung des Be-
schwerdeführers als rechtsstaatlich legitime Handlung der
nigerianischen Strafverfolgungsbehörden zu betrachten ist,
dass aus der geltend gemachten drohenden Verfolgung auch kein
flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ersichtlich ist, weil den Akten
keine konkreten Indizien entnommen werden können, wonach der
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Beschwerdeführer im Falle einer möglichen Bestrafung aus Gründen
gemäss Art. 3 AsylG mit einer unverhältnismässig hohen Strafe im
Sinne eines Ethno- oder Politmalus (vgl. EMARK 2004 Nr. 2) zu
rechnen hätte, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte,
dass somit nicht nur die Strafverfolgung an sich, sondern ebenfalls
eine allfällige Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdeführers in
Nigeria offensichtlich nicht aus den im Asylgesetz genannten
Verfolgungsgründen erfolgen würde,
dass zusätzlich in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend gemacht
wurde, in Nigeria könne er nicht mit einem fairen Strafverfahren
rechnen, weil man nicht berücksichtigen werde, dass er sich zwar für
seine Schwester verantwortlich gefühlt habe, indessen aufgrund
seines jugendlichen Alters mit der konkreten Situation nicht habe
umgehen können und im Affekt reagiert habe,
dass dieses pauschale und nicht näher begründete Vorbringen
indessen vorliegend nicht zu überzeugen vermag, weshalb seine
Furcht, er sei in seinem Heimatland Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt, nicht begründet ist,
dass ferner die von ihm befürchteten Nachstellungen durch die Familie
des Getöteten beziehungsweise deren religiösen Geheimkult und
militanter Bewegung als Verfolgung durch Drittpersonen gelten,
dass die Vorinstanz diese Asylvorbringen des Beschwerdeführers –
sollte ihnen geglaubt werden können – zu Recht als nicht relevant im
Sinne des Gesetzes qualifizierte, da der Beschwerdeführer allfälligen
Nachstellungen seitens der militanten Gruppe, des Geheimkults oder
der Familie des Getöteten mit der Verlegung seines Wohnsitzes in
einen andern Teil seines Heimatlandes hätte ausweichen können,
zumal nicht davon auszugehen ist, die Verfolger würden ihn in einem
andern Landesteil aufspüren,
dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich ausserdem – wie die
Vorinstanz zutreffend feststellte – an die nigerianischen Polizeibehör-
den wenden kann, da diese als schutzwillig und schutzfähig zu
betrachten sind und deshalb eine allfällig befürchtete Verfolgung als
kriminelle Handlung im Rahmen ihrer Möglichkeiten ahnden und
verfolgen werden,
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dass somit keine überzeugenden Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf
welche davon auszugehen wäre, es würde ihm von Seiten der
nigerianischen Behörden kein Schutz gewährt werden, weshalb seine
Vorbringen als haltlos zu erachten sind,
dass ferner – in Übereinstimmung mit der Argumentation in der
angefochtenen Verfügung – die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht als glaubhaft und auch deshalb als haltlos zu erachten sind,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
wird,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche
Abklärungen getroffen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorin-
stanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung
besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
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oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des
Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter
beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der
Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen
hypothetischer Natur zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft
ausgefallen sind,
dass – wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann
– an dieser Einschätzung auch eine allfällige strafrechtliche
Untersuchung und mögliche Verurteilung des Beschwerdeführers in
Nigeria mangels überzeugender und substanziierter Hinweise auf eine
menschrechtswidrige Behandlung nichts zu ändern vermag,
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers sprechen,
dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebun-
dene – Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise eine
Lehre als Coiffeur begonnen,
dass er bei seiner Rückkehr nach Nigeria diese Tätigkeit wieder
aufnehmen oder sich eine andere Arbeit suchen und sich damit seine
Existenz sichern kann,
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dass zwar gemäss seinen Aussagen keine Verwandten in Nigeria
leben sollen, dies dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der
allgemein in der nigerianischen Bevölkerung grossen verwandtschaft-
lichen Beziehungsnetze nicht geglaubt werden kann, weshalb davon
auszugehen ist, er könne zumindest für die erste Zeit nach seiner
Rückkehr von Personen aus seinem bisherigen sozialen Beziehungs-
netz im weiteren Sinn unterstützt werden,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 abs. 1 VwVG
abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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