Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3811/2009
Urteil vom 10.März 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren (…),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 19. Mai 2009 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland am 20. April 2009 und gelangte am 21. April 2009 illegal in
die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 27. April
2009 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die
Befragung zur Person (BzP) statt. Am 29. April 2009 wurde der
Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört. Zu seiner
Person gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei serbischer
Staatsangehöriger und ethnischer Serbe aus dem serbischen Ort
C._______ in der Gemeinde D._______ in Kosovo.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe in C._______ acht Jahre die Grundschule
und vier Jahre die Mittelschule besucht. Seinen Mittelschulabschluss
habe er in Ökonomie gemacht. Danach habe er mit seinem Vater auf den
eigenen Feldern gearbeitet. In der Region um sein Dorf sei er
verschiedenen Schikanen, Provokationen und Übergriffen ausgesetzt
gewesen. So sei er zusammen mit seiner Mutter im Jahre 2007 oder
2008 einmal von Albanern belästigt worden, als er mit seiner Mutter in
E._______ in einer Autokolonne gestanden habe. Am 17. Februar 2008
habe er sich gegen Mitternacht zu Fuss auf den Heimweg gemacht, als
zwei ihm unbekannte Albaner aus einem Auto ausgestiegen und auf ihn
zugekommen seien. Da er sich bedroht gefühlt habe, sei er davon
gerannt. Er vermute, dass es sich bei diesem Vorfall um einen
Entführungsversuch gehandelt habe, er habe ihn jedoch nicht der Polizei
gemeldet. Im April 2008 seien vier Albaner auf das Feld seines Vaters
gekommen, weil sie das Land hätten kaufen wollen. Da sein Vater nicht
habe verkaufen wollen, hätten sie ihn geschlagen. Diesen Übergriff
hätten sie bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Die Polizei sei denn auch
deswegen zu ihnen nach Hause gekommen, da es sich aber um
albanische Polizisten gehandelt habe, hätten sie von diesem Vorfall
nichts mehr gehört. Ungefähr einen Monat danach seien Albaner zu
ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater mit dem Tod
bedroht, falls er seine Felder nicht verkaufen wolle. Diesen Vorfall hätten
sie der Polizei nicht mehr gemeldet. Ausserdem gebe es in Kosovo
keinen Strom, keine Arbeit und keine Sicherheit für Serben. Auch das
Internet-Café in C._______ sei schon mehrmals niedergebrannt.
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Anlässlich der direkten Anhörung vom 29. April 2009 fügte der
Beschwerdeführer im Weiteren an, die Albaner seien noch drei- oder
viermal gekommen, das letzte Mal am 1. März 2009. Jedes Mal hätten sie
seinen Vater mit dem Tod bedroht, wenn er sich weiterhin weigern würde,
ihnen das Land zu verkaufen. Als der Beschwerdeführer einmal in
Begleitung seiner Freundin von F._______ nach Hause gefahren sei, sei
sein Auto im albanischen Dorf G._______ mit Steinen beworfen worden.
Diesen Vorfall habe er der Polizei gemeldet. Diese habe ihm zwar
zugesichert, sich darum zu kümmern, aber danach sei nichts mehr
geschehen.
Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität eine serbische Identitätskarte ein.
C.
C.a. Mit Verfügung vom 19. Mai 2009, welche dem Beschwerdeführer
gleichentags eröffnet wurde, lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz seiner Vorbringen ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
C.b. Zur Begründung führte das BFM aus, in Kosovo sei es zwar in den
vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf
Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben
gekommen, von einer allgemeinen Vertreibung könne jedoch nicht
ausgegangen werden. Nach der Unabhängikeitserklärung vom 17.
Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und
militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle
sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale
Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die
Sicherheit. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben
garantierten internationale Sicherheitskräfte sowie teilweise serbische
Angehörige der KPS die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue
kosovarische Verfassung in Kraft getreten, welche den Minderheiten
umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und
der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu
schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend
und die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug funktionierten
grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte
regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden
geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten
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Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Zudem bestehe für
Serben aus den südlichen Bezirken eine Fluchtalternative im Norden
Kosovos. Durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung
mit der Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrechtlich relevanten
Gefährdung ausgesetzt seien.
D.
Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni 2009
(Poststempel) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Dabei
wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen und erklärte,
mit dem Verbleib in Kosovo würden die Serben jeden Tag ihr Leben
riskieren. Im Norden Kosovos bestehe keine innerstaatliche
Fluchtalternative, weil dieser Teil Kosovos "das Zentrum der
Unsicherheit" geworden sei. Eine Rückkehr nach Serbien bedeute eine
Rückkehr in ein drittes Land. Es sei ungewiss, wo er dort leben und was
er dort machen würde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 teilte der damals zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz unter
Beilage der gesamten Akten zur Einreichung einer Vernehmlassung
innert Frist auf.
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Gemäss der serbischen Verfassung von
2006 sei Kosovo ein integraler Bestandteil Serbiens, weshalb man
Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische
Staatsangehörige bezeichne. Zudem habe der Beschwerdeführer
anlässlich seiner Asylgesuchstellung eine serbische Identitätskarte zu
den Akten gereicht. Da es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann
mit einer guten serbischsprachigen Schulbildung handle, erachte das
BFM den Vollzug der Wegweisung in die Republik Serbien als zumutbar.
In der Republik Serbien werde seine Muttersprache gesprochen, womit
ihm die Integration entsprechend leicht fallen werde.
G.
Mit Replik vom 9. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe den
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Asylantrag nicht aus ökonomischen Gründen gestellt, sondern weil ihm
(als Serbe) in Kosovo keine Sicherheit gewährleistet werde. In Serbien
wäre er nur ein Flüchtling, wie viele andere Serben aus Kosovo auch.
Leider könne er keine neuen Beweise besorgen, da man solche
Tatsachen nicht schreiben könne. Tatsache sei aber, dass in Kosovo die
Rechte von Minderheiten nicht geachtet und sie ständig bedroht würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1.
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und
Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
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nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1
S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht
ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl,in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
5.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers (Entführungsversuch,
Todesdrohungen gegen seinen Vater, ein Anschlag auf ihn und seine
Freundin sowie die allgemeine Sicherheitslage und die schlechte
wirtschaftliche Situation in Kosovo) den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der
Vernehmlassung können weder die anderslautenden Ausführungen in der
Beschwerdeschrift noch in der Replik umstossen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird somit an dieser Stelle auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2009 sowie
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der Vernehmlassung vom 30. Juni 2009 verwiesen, denen sich das
Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.
5.4. Seinen eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer in
C._______, einem ausschliesslich von Serben bewohnten Dorf geboren
und aufgewachsen (vgl. A1/10 S. 1). Ausserdem bezeichnet er sich selbst
als ethnischen Serben (vgl. a.a.O. S. 2). Er gab eine am 16. Juni 2005
ausgestellte serbische Identitätskarte zu den Akten und sagte aus, er
habe auch einen serbischen Reisepass ausgestellt erhalten, den er dem
Schlepper abgegeben habe (vgl. a.a.O. S. 4). Laut Auskunft der
Schweizerischen Botschaft in Belgrad vom 28. September 2009 handelt
es sich bei der serbischen Identitätskarte um ein Dokument, welches dem
Nachweis der Identität eines serbischen Staatsbürgers in Serbien dient.
Der Beschwerdeführer dürfte somit als serbischer Staatsbürger zu
betrachten sein. Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführer ebenfalls besitzen dürfte, aberkennt beziehungsweise
verweigert Angehörigen anderer Staaten die kosovarische
Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht
als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen des Kosovos
grundsätzlich als serbische Staatsangehörige (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
7561/2008 vom 15. April 2010). Der Beschwerdeführer kann sich
demnach nach Serbien begeben, wo er aufgrund der
Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann und ihm allenfalls auch
neue serbische Identitätspapiere ausgestellt würden. Asylsuchende, die
mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können.
Es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beschwerdeführer in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung droht,
weshalb er des Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf.
Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der
Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der
Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgelehnt.
6.
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6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.
In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde.
Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem
Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es
bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinwiesen, dass der
Beschwerdeführer in Serbien in eine existenzbedrohende Situation
geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen
alleinstehenden jungen und soweit aktenkundig gesunden Mann mit
abgeschlossener Schulausbildung (eigenen Angaben zufolge besitzt der
Beschwerdeführer einen Mittelschulabschluss in Ökonomie,vgl. A1/10 S.
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Seite 11
2) und einiger Berufserfahrung im landwirtschaftlichen Betrieb der
Familie, der in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine Existenz
aufzubauen. Der Beschwerdeführer befindet sich zweifelsohne in einem
Alter, in dem der Loslösungsprozess von seiner Familie abgeschlossen
und er durchaus in der Lage ist, sich ein soziales Netz aufzubauen.
Insofern ist es ihm durchaus zuzumuten, sich in Serbien niederzulassen
und dort ein Auskommen zu finden. Dies um so mehr als der
Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge auch in der Schweiz
keine Verwandten hat (beziehungsweise keinen Kontakt mit seinem in
der Schweiz lebenden Cousin pflegt) und er sich hier ohne soziales
Beziehungsnetz befindet (vgl. A1/10 S. 4). Unter diesen Umständen
erübrigt sich auch die Prüfung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in
den Norden Kosovos, welcher – bei bestimmten Voraussetzungen – auch
für ethnische Serben aus dem Süden Kosovos zumutbar ist.
9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: