B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3811/2013
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2013 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 stellte das BFM fest, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, lehn-
te sein Asylgesuch ab und verfügte die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
B.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 reichte der Ehemann der Beschwerde-
führerin beim zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Fa-
miliennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) ein. Am 9. März 2012 übermittelte der Kanton dieses Gesuch an
das BFM und führte in seiner Stellungnahme aus, der Ehemann der Be-
schwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen nicht, da er von der öffent-
lichen Fürsorge unterstützt werde. Im Hinblick auf eine Ablehnung des
Gesuchs gewährte das BFM dem Ehemann mit Schreiben vom 20. März
2012 das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 23. März 2012 reichte der
Ehemann eine entsprechende Stellungnahme ein.
C.
Mit ans BFM gerichteter Eingabe vom 19. März 2012 reichte die Be-
schwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – ein Asylge-
such aus dem Ausland ein und beantragte im Wesentlichen, das Asylge-
such sei entgegenzunehmen und sie sei zwecks Durchführung einer An-
hörung umgehend auf die Schweizer Vertretung B._______ einzuladen.
Es sei festzustellen, dass es ihr nicht zuzumuten sei, in ihren Heimatstaat
zurückzukehren oder in einem Drittstaat um Aufnahme zu ersuchen.
Deshalb sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder zur Abklärung des Sachverhalts zu gewäh-
ren, wobei die Einreisekosten gestützt auf Art. 92 Abs. 1 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch den Bund zu überneh-
men seien.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend,
sie sei eine Kurdin und stamme aus der Region C._______. Wegen ihrer
Ethnie sei sie bereits als Kind Opfer von Diskriminierungen geworden, als
dass beispielsweise ihr Vater für die Bewilligung des Tragens von kurdi-
schen Vornamen Geld habe bezahlen müssen. In der Schule sei sie oft-
mals geschlagen worden. Im Jahr 2006 sei sie, nachdem sie sich gewei-
gert habe, den Kopfschleier zu tragen und sie das Buch der Religions-
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kunde zu Boden geworfen habe, von Sicherheitskräften festgenommen
und für vier Tage in Untersuchungshaft festgehalten worden. Im Jahr
2010 sei sie, im Zusammenhang mit der Festnahme eines Onkels, der
eine geheime Sprachschule für die kurdische Sprache betrieben habe,
festgenommen, sechs Tage festgehalten und geschlagen worden. Nach-
dem ihr Vater viel Geld bezahlt habe, sei sie – wie auch schon im Jahr
2006 – freigelassen worden. Auch die Fernheirat mit ihrem Ehemann am
21. September 2011 sei mit Schwierigkeiten verbunden und nur gegen
Bezahlung von Bestechungsgeld möglich gewesen. Ihre Familie habe
Plakate für Demonstrationen vorbereitet und aktiv an den Protesten teil-
genommen. Deswegen und wegen den Aktivitäten ihres Bruders – dieser
sei Mitglied mehrerer revolutionärer Organisationen gewesen – sei sie
unter Druck gesetzt worden. Aus Furcht vor der PKK und der Al-Shabia,
und weil sie nach der Heirat mit ihrem Ehemann Angst vor Reflexverfol-
gung gehabt habe, sei sie am 26. Februar 2012 D._______ ausgereist.
Seither lebe sie illegal in E._______ bei ihrer Cousine, die mit einem (…)
Staatsangehörigen verheiratet sei. Ihre Eltern und ihre Schwester lebten
ebenfalls in E._______. Sie habe sich nicht bei den (…) Behörden regist-
riert, weil sie dies als nicht notwendig erachtet habe. Sie könne ohnehin
nicht in der D._______ bleiben, da sie nicht in einem islamischen Staat
leben wolle. Zudem sei die Beziehungsnähe zur Schweiz durch den Auf-
enthalt ihres Ehemanns, welcher in Syrien ihr Nachbar und ein Freund ih-
res Onkels gewesen sei, gegeben.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere
Unterlagen zu der am 21. September 2011 geschlossenen Ehe inklusive
Übersetzung und Kopien ihrer Identitätsausweise zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 20. September 2012 liess die Beschwerdeführerin Bes-
tätigungsschreiben der Arabischen Organisation für Menschenrechte vom
28. Juni 2012 sowie der Schweizer Vertretung der Kurdischen Azadi Par-
tei zu den Akten reichen.
E.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2013 liess die Beschwerdeführerin um priori-
täre Behandlung ihres Gesuches ersuchen, da sich der (…) ihres Ehe-
manns in Anbetracht der Sorge um ihr Wohlergehen verschlechtert habe
und bei ihm zudem eine (…) diagnostiziert worden sei. Der behandelnde
Arzt sei der Ansicht, dass sich ihre baldige Einreise stabilisierend auswir-
ken würde.
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Seite 4
F.
Am 21. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin auf der Schweizer
Vertretung in B._______ zu ihren Asylgründen angehört. Mit Übermitt-
lungsschreiben vom 27. Februar 2013 wurde das Anhörungsprotokoll
dem BFM zugestellt.
G.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 verweigerte das BFM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch ab; es könne
ihr gestützt auf aArt. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden, sich in
D._______ aufzuhalten. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit ur-
teilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und im Wesentlichen bean-
tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei die Ein-
reise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu
gewähren. Eventualiter sei ihr ein humanitäres Visum im Sinne von Art. 2
Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung (VEV, SR 142.204) zu gewähren. Die Kosten der Einreise
seien durch den Bund zu übernehmen (Art. 92 Abs. 1 AsylG). In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die detaillierte
Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegan-
gen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Brief
ihres Ehemanns vom 30. Juni 2013, Internetausdrucke von diversen Be-
richten zur Lage in D._______ und ein Bestätigungsschreiben der Wifaq
Partei in Syrien zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 verzichtete der stellvertretende Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte das
BFM innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 beantragte das BFM die
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Seite 5
Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Voraus-
setzungen von Art. 51 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, da der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin nur als Flüchtling vorläufig aufgenommen
wurde. Die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG seien vorliegend
ebenso wenig erfüllt. Schliesslich vermöge die Beschwerdeführerin auch
nichts aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abzuleiten, da
es sich bei einer durch eine Fernheirat geschlossenen Ehe nicht um eine
gelebte Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK handeln könne.
K.
Mit Verfügung vom 8. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin Gele-
genheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 22. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine
Replik zu den Akten und führte aus, die Beschwerdeschrift nehme auf die
Argumentation der Vorinstanz Bezug; inbegriffen seien jedoch auch Aus-
führungen zum Gesuch um Familiennachzug, welches vom kantonalen
Migrationsamt ans BFM überwiesen worden sei. Es sei nicht ersichtlich,
ob in dieser Sache bereits entschieden worden sei. Sollte das Gericht der
Ansicht sein, dass das kantonale Migrationsamt für die Behandlung zu-
ständig sei, sei das Verfahren bezüglich dieser Rechtsfrage an die zu-
ständige Behörde zurückzuweisen.
M.
Mit Eingabe vom 17. September 2013 reichte die Beschwerdeführerin ei-
ne Ergänzung der Beschwerdeschrift ein und führte aus, das BFM habe
in seiner Weisung vom 4. September 2013 die erleichterte Erteilung von
Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige, deren syrische Familien-
angehörige in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B und C ver-
fügen, erlassen. Der Beschwerdeführerin sei deshalb ein solches Visa zu
erteilen.
N.
Mit Verfügung vom 26. September 2013 wurde die Vorinstanz ersucht, in-
nert Frist eine weitere Vernehmlassung einzureichen.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 führte das BFM innert er-
streckter Frist im Wesentlichen aus, die entsprechende Weisung lasse
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aufgrund ihres klaren Wortlautes bezüglich des erforderlichen Aufent-
haltsstatus keinen Interpretationsspielraum offen, weshalb die Beschwer-
deführerin nicht dem Personenkreis zuzurechnen sei, welcher in den Ge-
nuss dieser Erleichterungen komme.
P.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin Ge-
legenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.
Q.
Mit Eingabe vom 5. November 2013 nahm die Beschwerdeführerin innert
Frist Stellung und führte aus, es seien keine sachlichen Gründe für die
Ungleichbehandlung der Fallgruppen ersichtlich, weshalb das Rechts-
gleichheitsgebot nach Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und das Willkürver-
bot im Sinne von Art. 9 BV verletzt seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
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ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt untenstehender Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die Verfügung des
BFM vom 3. Juni 2013, mit welcher der Beschwerdeführerin einzig die
Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt wurde.
Die in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde gemachten
Ausführungen hinsichtlich des nach wie vor hängigen Gesuchs um Fami-
liennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG sind im vorliegenden Ver-
fahren unbeachtlich. Auf den Eventualantrag der Ziffer 4 der vorliegenden
Beschwerde zur Gewährung eines humanitären Visums ist – mangels An-
fechtungsobjekt und mangels Zuständigkeit – nicht einzutreten.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch
direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hin-
sichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland
sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so
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wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1; BVGE 2007/30
E. 5.7 S. 367).
5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen.
5.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis
hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Ertei-
lung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betrof-
fenen Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c),
mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Lie-
gen Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung der asylsuchenden Person im
Heimatstaat vor, d.h. ist diese dringend schutzbedürftig im Sinne des
Art. 3 AsylG, und fehlt eine effektive Möglichkeit anderweitiger Schutzsu-
che, namentlich in einem anderen Land, so ist die Einreise zu bewilligen,
selbst wenn keine Beziehungsnähe zur Schweiz vorliegt (vgl. EMARK
2005 Nr. 19 E. 4). Die Einreise wird hingegen verweigert, wenn eine Per-
son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht in asylrelevanter Art und
Weise gefährdet ist und somit des Schutzes der Schweiz nicht bedarf.
Nicht schutzbedürftig ist eine Person insbesondere dann, wenn sie über
eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung ver-
fügt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/31 E. 5.2
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übernommene Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) in EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c).
6.
6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, angesichts der vorliegenden Akten sei nicht auszu-
schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in ihrem
Heimatstaat von Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden oder mit
den Behörden zusammenarbeitenden Milizen betroffen sein könnte, wes-
halb zu prüfen sei, ob die Gefährdung ihre Einreise in die Schweiz erfor-
derlich mache. Diesbezüglich gelte es festzustellen, dass sich die Be-
schwerdeführerin seit dem 26. Februar 2012 D._______ aufhalte, wo sie
bei der Familie der Cousine wohne, weshalb sie die Möglichkeit habe, in
D._______ um Schutz zu ersuchen. Der Umstand, dass sie es bislang
vorgezogen habe, sich nicht bei den (…) Behörden anzumelden, vermö-
ge nichts an dieser Feststellung zu ändern. Bei diesem Schutz handle es
sich um effektiven Schutz und es sei ihr objektiv zuzumuten, sich in
D._______ aufzuhalten. Der (…) unterstelle die syrischen Flüchtlinge ei-
nem zeitlich nicht begrenzten "Temporary Protection Regime" und respek-
tiere das non-refoulement Gebot. Auch seien die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin – sie könne nicht länger bei der Gastfamilie wohnen, da
diese streng gläubig sei – nicht geeignet etwas an der Zumutbarkeit ihres
Aufenthaltes in D._______ zu ändern, zudem anzumerken sei, dass ihre
Familie und eine Schwester ja auch in E._______ wohnhaft seien.
Schliesslich gelte es hinsichtlich der Beziehungsnähe zur Schweiz fest-
zustellen, dass die Beschwerdeführerin einerseits in D._______ über ein
relativ gutes familiäres Beziehungsnetz verfüge, andererseits eine Fern-
heirat eine Beziehungsform darstelle, welche grundsätzlich nicht geeignet
erscheine, eine Beziehungsnähe zu einer in der Schweiz lebenden Per-
son zu begründen, da das Kriterium der gelebten Ehe nicht erfüllt sei.
Obwohl das BFM viel Verständnis für den Wunsch der Beschwerdeführe-
rin habe, zu ihrem Ehemann in die Schweiz zu reisen, sei der rechtliche
Rahmen eng gesteckt, weshalb ihr Einreise- beziehungsweise Asylge-
such abzuweisen sei.
6.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausge-
führt, D._______ gerate zunehmend unter Druck und könne nicht noch
mehr Flüchtlinge aufnehmen, weshalb davon auszugehen sei, dass die
Beschwerdeführerin, sollte sie sich bei den (…) registrieren lassen, nach
Syrien deportiert werde. Deshalb stehe nur eine illegale Aufenthaltsmög-
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lichkeit zur Verfügung, bei welcher die jederzeitige Ausschaffung drohe.
Auch erscheine die Argumentation der Vorinstanz paradox, wenn sie aus-
führe, es bestehe keine gelebte Ehe, ihr aber die Einreise in die Schweiz
– und damit die Möglichkeit die Ehe zu leben – verweigere. Bei einer Ein-
reise in die Schweiz würde sie sofort zu ihrem Ehemann, den sie mitunter
auch schon mehrere Jahre kenne und mit dem sie seit mehreren Jahren
verheiratet sei, ziehen. Ausserdem führe sie, im Rahmen des Möglichen,
bereits eine gelebte Ehe, als dass sie täglich mit ihrem Ehemann telefo-
niere. Sodann habe sich die Vorinstanz in keiner Weise zu einem gestützt
auf Art. 8 EMRK möglicherweise bestehenden Anspruch auf Nachzug der
Ehefrau und dem Gesundheitszustand des Ehemanns geäussert.
D._______ biete lediglich temporären Aufenthalt und die syrischen
Flüchtlinge würden aufgefordert werden, innert 15 Monaten in einem an-
deren Staat Asyl zu beantragen. Zudem sei es in jüngerer Vergangenheit
zu Übergriffen von Privaten gegenüber syrischen Flüchtlingen gekom-
men, was durch das beigelegte Schreiben des Ehemanns – inklusive
Medienberichte – belegt werde. Der politisch aktive Bruder der Be-
schwerdeführerin sei nunmehr verschollen, was die Gefahr berge, dass
dieser gefoltert werde und die syrischen Behörden ihren Aufenthaltsort er-
fahren würden. Diesbezüglich werde auf das Bestätigungsschreiben vom
16. Februar 2013 des Generalsekretärs der Kurdisch-Demokratischen
Wifaq Partei verwiesen. Die drohende Reflexverfolgung gehe aber auch
auf ihren Ehemann zurück, da dieser als Flüchtling in der Schweiz lebe
und auch hier politisch aktiv sei. Sie selber sei auch politisch aktiv und
habe häufig an Demonstrationen teilgenommen. Mit ihrem scharfen politi-
schen Profil könne sie als Kurdin auch sehr bald ins Visier der (…) gera-
ten, spätestens wenn sie, wie von der Vorinstanz vorgeschlagen, sich bei
den Behörden registrieren lassen würde. Schliesslich gelte es auch ihrer
besonders verwundbaren Situation als alleinstehende kurdische Frau
Rechnung zu tragen, sei es doch mehrmals zu sexuellen Übergriffen ge-
genüber syrischen Flüchtlingen gekommen. Insgesamt stehe fest, dass
die Beschwerdeführerin in D._______ keinen effektiven Schutz vor Ver-
folgung finde, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und
ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei.
Eventualiter sei ein humanitäres Visum zu erteilen, da die Beschwerde-
führerin die Voraussetzungen hierfür erfülle.
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Seite 11
7.
7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
mit der Vorinstanz einig geht, dass die von der Beschwerdeführerin dar-
gelegten Vorkommnisse in ihrem Heimatstaat vor ihrer Ausreise grund-
sätzlich geeignet erscheinen, um eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Es ist daher nachfolgend zu
prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen ist.
7.2 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar
erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
7.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. So
führte die Vorinstanz in äusserst substantiierter und vollständiger Weise
aus, warum – auch das Gericht hat viel Verständnis dafür, dass die Be-
schwerdeführerin bei ihrem Ehemann in der Schweiz leben möchte – ihr
die Einreise in die Schweiz im Rahmen des vorliegenden Asylgesuches
aus dem Ausland zu verweigern ist. Auch vermögen die in der Beschwer-
defrist angeführten Rügen, nichts an der oben gemachten Feststellung zu
ändern. So ist der Vorinstanz einerseits beizupflichten, dass es der Be-
schwerdeführerin zuzumuten ist, sich bei (…) registrieren zu lassen und
D._______ um Schutz zu ersuchen. D._______ unterstellt syrische
Flüchtlingen einem "Temporary Protection Regime", welches gemäss
dem UNHCR im Einklang mit dem internationalen Flüchtlingsrecht steht
und Schutz vor Ausschaffung bietet (UNHCR, D._______ Response Plan,
Syria Regional Response Plan – January to December 2013
, zuletzt besucht am 15. November
2013). Dies beinhaltet auch den Zugang zu Registrierung und die Befrie-
digung der Grundbedürfnisse. Deshalb läuft die Beschwerdeführerin –
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht Gefahr, unter
Missachtung des non-refoulement Gebots in ihren Heimatstaat abge-
schoben zu werden. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass syrische
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Staatsangehörige kurdischer Ethnie, das Interesse der (…) Behörden auf
sich zuziehen vermögen. Die Beschwerdeführerin generiert gemäss den
vorliegenden Akten jedoch kein solch herausragendes politisches Profil.
Hinsichtlich der Sicherheitslage gilt es – trotz der vereinzelten Übergriffe
von Privaten auf syrische Staatsangehörige und der von der Vorinstanz
ebenfalls aufgeführten Bombenangriffe in der Grenzstadt F._______ –
festzustellen, dass gegenwärtig nicht von einer Situation gesprochen
werden kann, die einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in
D._______ unter Sicherheits- oder humanitären Bedenken als nicht zu-
mutbar erscheinen lassen würde.
7.4 Sodann ist dem BFM auch hinsichtlich der Gesamtwürdigung der vor-
liegenden Umstände zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin auch in
der D._______ über ein relativ gutes familiäres Beziehungsnetz verfügt,
welches es – im Rahmen des vorliegenden Asylgesuches aus dem Aus-
land und ohne präjudizielle Wirkung für das nach wie vor hängige Famili-
ennachzugsgesuch im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG – nicht als angezeigt
erscheinen lässt, dass die Beschwerdeführerin gerade in der Schweiz
Schutz erhalten müsste. Momentan wohnt die Beschwerdeführerin bei ih-
rer Cousine. Darüber hinausgehend befinden sich sowohl ihre Eltern als
auch ihre Schwester E._______. Auch wenn die Beschwerdeführerin ent-
gegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung mit ihrem
Ehemann in der Schweiz über eine Beziehungsnähe verfügt, vermag dies
die Möglichkeit der bestehenden Schutzgewährung in der D._______ so-
wie das dort vorhandene Beziehungsnetz nicht aufzuwiegen. Dabei gilt es
abschliessend anzumerken, dass die in der Beschwerde gemachten Aus-
führungen hinsichtlich Art. 8 EMRK im Rahmen des hängigen Gesuchs
um Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG geltend zu machen
sind.
7.5 Der Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist be-
ziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewäh-
ren muss. Der weitere Verbleib in D._______ ist ihr nach dem Gesagten
zuzumuten, und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
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Seite 13
BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu
Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese hat
jedoch in ihrer Beschwerdeeingabe vom 4. Juli 2013 ein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht
aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozess-
kosten nicht zu bestreiten vermag. Wie den obenstehenden Erwägungen
zu entnehmen ist, waren die Gewinnaussichten nicht beträchtlich geringer
als die Verlustgefahren und konnten deshalb nicht als nicht ernsthaft und
somit aussichtslos bezeichnet werden. Auch ist in Anbetracht der vorlie-
genden Umstände von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszu-
gehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfah-
renskosten ist zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3811/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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