Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3812/2009
U r t e i l v om 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Klausfranz RüstHehli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N (…).
D3812/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Mai 2007 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ erstmals in der Schweiz um Asyl
nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er unter anderem
geltend, er sei ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher seit der
Geburt im Iran gelebt habe. Als er etwa elf Jahre alt gewesen sei, hätten
drei Onkel mütterlicherseits seine Eltern umgebracht, weshalb er in der
Folge bei seiner Tante väterlicherseits aufgewachsen sei. Er habe das
Haus seiner Tante unter Druck ihres ältesten Sohnes verlassen müssen,
weil dieser nicht länger für seinen Lebensunterhalt habe aufkommen
wollen. Ausserdem fürchte er sich vor den Mördern seiner Eltern. Mit
Verfügung vom 13. Juli 2007 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab und
verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 lehnte die Vorinstanz das
Wiedererwägungsgesuch vom 18. Juli 2009 ab und bestätigte die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 13. Juli 2007.
Die gegen diese Verfügung des BFM erhobene Beschwerde vom
15. November 2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D8148/2009 vom 20. August 2010 abgewiesen.
B.
Mit Schreiben seines zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters vom
28. Mai 2008 (Poststempel sowie Eingangsdatum des Telefaxes) reichte
der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch beim Bundesamt ein und
ersuchte die Schweiz erneut um Schutz vor drohender Verfolgung,
insbesondere um die Flüchtlingsanerkennung. Dabei machte er im
Wesentlichen geltend, er habe sich im Rahmen seines ersten
Aufenthaltes in einem von der Aufklärung geprägten Land nachhaltig für
deren Mehrheitsreligion zu interessieren begonnen und bekenne sich
heute aktiv, intensiv und (nach menschlichen Ermessen) irreversibel
dazu. In Afghanistan sei die Konversion ein hochpolitisches Verbrechen,
welches mit der Höchststrafe belegt sei. Das herrschende Regime
betrachte deshalb die Ermordung von Konvertiten als angemessene
Sanktion dieses an sich völlig legitimen Vorgangs.
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Seite 3
Um seine Konversion zu untermauern, legte er ein Bestätigungsschreiben
der Freien Evangelischen Gemeinde (FEG) C._______ vom
20. April 2008 sowie eine "Taufbestätigung" vom 25. März 2008 bei, aus
welcher hervorgeht, dass er den Wunsch nach einer Glaubenstaufe
geäussert habe und anlässlich einer Taufveranstaltung in der Gemeinde
getauft werden solle.
Die Eingabe ergänzte er mit Kopien aus den Büchern "Religionen der
Welt" und "Christentum und Christen im Denken zeitgenössischer
Muslime". Gleichzeitig legte er Auszüge aus einem "IslamLexikon" über
den "Abfall vom Glauben/Apostasie", den "Frieden" sowie die
"Säkularisierung" bei. Schliesslich reichte er den "International Religious
Freedom Report 2007" über Afghanistan des United States Department
of State (USDS) ein.
Am 5. September 2008 ging beim BFM der Taufschein des
Beschwerdeführers vom 29. Juni 2008 mit einem Begleitschreiben ein.
C.
Am 25. November 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das BFM angehört. In Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen
brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich bereits im Iran für das
Christentum interessiert und in der Bibel seines Vaters gelesen. Von
einem Freund, welcher sich ebenfalls für das Christentum interessiert
habe, habe er ein Hemd mit einem aufgedruckten Kreuz geschenkt
bekommen. Obwohl es verboten gewesen sei, habe er dieses Hemd drei
Monate lang in der Öffentlichkeit getragen. Da er das Hemd auch in der
Schule getragen habe, habe ihm die durch die Schulleitung angerufene
Polizei die Haare geschnitten. Um die Schule weiterhin besuchen zu
dürfen, habe er daraufhin eine Geldstrafe bezahlen müssen. Hierauf habe
ihm ein Familienmitglied das Hemd weggenommen. Der Freund, der ihm
das Hemd geschenkt habe, sei später ermordet worden. Am Tag, als er
den Iran verlassen habe, hätten seine Nachbarn seinen Weggang
gefeiert. In der Schweiz gehe er regelmässig in die Kirche und besuche
Bibelkurse. Da er auch die Bibel verteile, hätten ihn afghanische und
iranische Staatsangehörige bedroht.
D.
Mit – am 14. Mai 2009 eröffneter – Verfügung vom 12. Mai 2009 lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
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Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug nach
Afghanistan erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Zudem
auferlegte das Bundesamt dem Beschwerdeführer für die
Verfahrenskosten eine Gebühr von Fr. 600..
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Juni 2009 erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Dazu wurden verschiedene Beweisanträge gestellt; es sei eine
Journalistin, welche die Konversion untersucht habe, als Zeugin zu
befragen und ein Bericht der Sozialpsychiatrischen Beratungsstelle
C._______ bezüglich der Traumatisierung des Beschwerdeführers wegen
des Verlustes beider Elternteile einzuholen. Ferner wurde eine Befragung
der ehrenamtlichen Betreuerin D._______ (M. L.), welche den
Beschwerdeführer zur Anhörung begleitete, verlangt.
Mit der Beschwerdeschrift reichte er ein Bestätigungsschreiben der FEG
C._______ vom 19. Mai 2009, ein Schreiben von M. L. vom
20. August 2008, ein Schema "Wahrnehmungskanäle" (abrufbar auf
/dokumentation/psychologie.html), einen Internetartikel
zum Thema "Wahrnehmungskanäle und Sprachmuster" (abgerufen auf
am 13. Juni 2009), einen Auszug aus dem Buch
"Warum Männer nicht zuhören und Frauen schlecht einparken können",
einen Auszug der Homepage der Arbeitsgemeinschaft Interkulturell
(AGiK) vom 10. Juni 2009 (), eine undatierte Telefonnotiz
von M.L. über ein Gespräch mit dem Pastor E._______, einen auf der
Domain veröffentlichen Artikel mit dem Titel
"Islam's Law of Apostasy in Our Globalized World", den Ausdruck eines
Foto des Beschwerdeführers, auf welchem er das Hemd mit dem Kreuz
trägt, sowie diverse Zeitungsartikel zu den Akten. Zudem legte er
Buchauszüge aus "25 Fragen zum Islam", "Gewalt in den Weltreligionen",
"Islam und Terrorismus", "Wir leben, um zu lieben – Die Grundbotschaft
des Christlichen", "Was sagt der Koran zum Heiligen Krieg?",
"Christentum und Christen im Denken zeitgenössischer Muslime",
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Seite 5
"Miteinander reden: Störungen und Klärungen", "Feindbild Christentum im
Islam", "Als Christ dem Islam begegnen" sowie Auszüge aus der
Theologischen Realenzyklopädie und dem Lexikon "Religion in
Geschichte und Gegenwart" über "Paulus" bei.
Auf die Begründung der Beschwerde, die Beweisanträge und die
eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Folgeeingabe vom 28. Juni 2009 (Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer das in der Beschwerdeschrift erwähnte Foto im
Original sowie einen Bericht der Tante väterlicherseits über seine
"Vollverwaisung" mit deutscher Übersetzung versehen in Kopie zu den
Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2009 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem lud er die Vorinstanz zur
Einreichung einer Stellungnahme bis zum 15. Juli 2009 ein.
H.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2009
die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen
vermöchten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der Verfügung
verwiesen, an welchen es vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung
wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht am
7. Juli 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Telefax vom 18. Juli 2009 stellte der Rechtsvertreter einen Auszug
aus dem Handbuch "Kirchen, Sekten, Religionen" über "Freie
Evangelische Gemeinden (FEG)" per Post in Aussicht, welcher am
22. Juli 2009 beim Gericht eintraf.
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Seite 6
J.
Am 26. Oktober 2009 übermittelte der Rechtsvertreter dem Gericht ein
Schreiben der F._______ in G._______, aus welchem hervorgeht, dass
der Beschwerdeführer bei ihnen nach persischen Bibeln für Freunde
nachgefragt und diese auch umgehend erhalten habe.
K.
Mit – per Telefax übermittelter – Eingabe vom 31. Oktober 2009
schilderte der Rechtsvertreter einen "bedeutsamen Vorfall". Der
Beschwerdeführer sei ein HobbyFussballspieler und habe seit Frühjahr
2008 in einer afghanischen Fussballmannschaft in Zürich gespielt, welche
hauptsächlich aus Muslimen bestehe. Vor etwa vier Monaten sei er vom
Trainer der Mannschaft ausgeschlossen worden, da dieser von seiner
Konversion erfahren habe.
L.
Mit TelefaxSchreiben vom 11. November 2009 machte der
Rechtsvertreter in Ergänzung der Eingabe vom 26. Oktober 2009 geltend,
dass der Beschwerdeführer in den letzten sechs Monaten zirka einmal
pro Woche das Durchgangszentrum H._______ aufgesucht habe, um
dort Gesprächspartner für den religiösen Austausch zu finden. In diesem
Zusammenhang habe er sich von der F._______ Bibeln in Farsi geben
lassen, die er bei Bedarf weiterreiche. Nachdem er einem Interessenten
eine signierte Bibel übergeben habe, habe dieser den Kontakt zu ihm
abgebrochen. Er nehme deshalb an, dass diese Bibel der iranischen
Botschaft in Bern überreicht worden sei. Am 1. August 2009 sei er
ausserdem von einem muslimischen Iraner wegen seiner religiösen
Zugehörigkeit beschimpft worden. Weiter habe ihn ein anderer Mann zu
einem Essen eingeladen und diese Gelegenheit zur Missbilligung von
dessen religiösen Überzeugung genutzt. Der Rechtsvertreter stellte
schliesslich den Antrag, dass der Beschwerdeführer hierzu durch den
Instruktionsrichter zu befragen sei.
M.
Zur Untermauerung der am 31. Oktober 2009 geltend gemachten
Vorbringen reichte der Rechtsvertreter am 14. November 2009 per
Telefax eine Kopie eines auf den Namen des Beschwerdeführers
ausgestellten Mitgliederausweises des Schweizerischen
Fussballverbandes (SFV) ein.
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Seite 7
N.
In Ergänzung der Eingabe vom 11. November 2009 stellte der
Rechtsvertreter mit TelefaxEingabe vom 20. November 2009 den
Beweisantrag, dass der Asylsuchende, welcher die signierte Bibel vom
Beschwerdeführer empfangen habe, zu befragen sei.
O.
Mit Telefax vom 24. Juli 2010 äusserte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers Bedenken wegen des an der Anhörung vom
25. November 2008 anwesenden Dolmetschers. Es habe eine
Ausstandspflicht des Übersetzers wegen Voreingenommenheit
vorgelegen, weshalb die Anhörung ungültig und die "Streitsache" zur
Behebung des "schweren Mangels" an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei. Gleichzeitig übermittelte er eine Kopie des Schreibens von M. L. an
das BFM vom 20. Juli 2010, aus welchem hervorgeht, dass beim Verhör
vom 27. März 2008 beim Untersuchungsrichter in I._______ und bei der
Anhörung vom 25. November 2008 der gleiche Dolmetscher eingesetzt
worden sei. Dieser sei voreingenommen, da er in einem Gespräch mit M.
L. nach dem Verhör gesagt habe, die Konversion des Beschwerdeführers
sei nur vorgetäuscht.
P.
Am 23. August 2010 wandte sich der Rechtsvertreter per Telefax an das
Gericht und kündigte die Einreichung einer Studie zur Gewalt mit dem
Titel "Skizze zur Thematik Religion und Gewalt (insbes. am Bsp. Islam
und Christentum)" an, welche am 24. August 2010 eintraf.
Q.
Der Rechtsvertreter leitete am 11. September 2010 ein
Bestätigungsschreiben vom 8. September 2010 per Telefax an das
Gericht weiter. Darin wird bekräftigt, dass der Beschwerdeführer seit
Februar 2008 die Jugendgruppe der FEG C._______ alle 14 Tage
besuche und sich aktiv beteilige.
R.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 (Poststempel) wiederholte der
Rechtsvertreter im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers.
Zudem beantragte er eine erneute Befragung des Beschwerdeführers
durch das Gericht oder durch einen von der Vorinstanz beschäftigten,
lizenziierten Religionswissenschaftler, sofern an der Konversion Zweifel
bestünden. Neben einer Kostennote reichte er ein Bestätigungsschreiben
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Seite 8
des Präsidenten der FEG C._______ vom 18. Oktober 2010 und einen
"Leserbrief" (Anm. des Gerichts: Datum, Ort der Veröffentlichung und
Autor unbekannt) zu den Akten.
S.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2011 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter
ein weiteres auf den 30. Juni 2011 datiertes Bestätigungsschreiben des
Präsidenten der FEG C._______ ein. Dabei wiederholte er seinen
Beweisantrag auf instruktionsrichterliche Befragung des
Beschwerdeführers zur Konversion, wobei der FEGPräsidenten diese
anlässlich einer Befragung ebenfalls bestätigen könne.
T.
Mit TelefaxEingabe vom 7. September 2011 stellte der Rechtsvertreter
die Zusendung weiterer Bücherauszüge sowie den Artikel "Islam" aus
Wikipedia in Aussicht, welche mit undatierter Eingabe am
12. September 2011 beim Gericht eintrafen.
U.
Die mit TelefaxEingabe vom 31. Oktober 2011 gestellte Anfrage des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, in welchem Zeitraum mit einer
Urteilsfällung zu rechnen sei, beantwortete das Gericht mit Schreiben
vom 2. November 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Seite 9
Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden
Asylentscheides vom 12. Mai 2009 im Wesentlichen aus, aufgrund der in
der Anhörung geltend gemachten Angaben sei davon auszugehen, dass
die behauptete Konversion zum Christentum nur formal erfolgt sei, um ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Auffallend sei, dass der
Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylgesuches mit keinem Wort
erwähnt habe, dass er sich bereits im Iran für das Christentum
interessierte. Überdies habe er nicht überzeugend darlegen können,
weshalb er zum Christentum konvertiert sei. Es sei jedoch davon
auszugehen, dass eine Person stichhaltige Argumente für einen Wechsel
der Religionsgemeinschaft habe. Im Weiteren seien seine Kenntnisse
über das Christentum wenig fundiert. Da die Konversion nicht auf einem
ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen
Überzeugung beruhe, könne dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
zugemutet werden, seine christliche Glaubenszugehörigkeit zu
widerrufen, zu verleugnen oder abzustreiten, um sich so allfälligen
Repressionen zu entziehen. Die Täuschung Andersgläubiger durch die
Verstellung des eigenen Glaubens sei bei den Schiiten ausdrücklich
erlaubt. In der Diaspora werde die Täuschung von Andersgläubigen auch
durch die Sunniten als legitim erachtet. Den afghanischen Behörden sei
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Seite 10
zudem bewusst, dass viele Afghanen in der Schweiz unter Vorspiegelung
falscher Gründe ein Asylgesuch stellten, um sich hier ein Bleiberecht zu
sichern. Der Beschwerdeführer müsse deshalb nicht befürchten, wegen
seiner rein formal aus asyltaktischen Gründen erfolgten Konversion bei
einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu erleiden. Die Vorbringen seien
deshalb asylrechtlich nicht beachtlich.
3.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeeingabe vom
13. Juni 2009 im Wesentlichen aus, dass er sich intensiv ins
Gemeindeleben seiner Ortskirche integriert habe. Er scheue keinen
Kontakt und keine Exponierung innerhalb der Gemeinde, weshalb er der
– unbewussten – sozialen Kontrolle unterworfen sei. Die Vorinstanz habe
keine explizite Beweiswürdigung der eingereichten Berichte vom
25. März 2008 respektive 20. April 2008 vorgenommen. Wegen
mangelnder religionswissenschaftlicher Kenntnisse des
Konversionsvorgangs habe es das BFM unterlassen, die sozialen und
sonstigen genaueren Umstände der Konversion unter allfälligem Beizug
der Vorakten abzuklären, weshalb der Untersuchungsgrundsatz verletzt
sei. Durch den Verlust seiner Eltern, sei er schwer traumatisiert. Es sei
deshalb ein Bericht der Sozialpsychiatrischen Beratungsstelle C._______
einzuholen. Den Befragungsprotokollen vom 21. November 2007 (recte:
21. Mai 2007 bzw. 27. Juni 2007) und 25. November 2008 liessen sich
keine Hinweise entnehmen, dass die Befragungsleitung fachlich
kompetent gewesen sei, Beobachtungen zu machen und klärende
Fragen zu einer allfälligen Traumatisierung zu stellen. In der Folge seien
damals keine Abklärungen zu Aktenniederschlägen der mindestens drei
Todesopfer der Familienfehde unternommen worden. Die Vorinstanz
habe diese Gewalterfahrung nicht beachtet. Seine an der Befragung
anwesende ehrenamtliche Betreuerin M. L. sei zum selbstverfassten
Taufzeugnis anzuhören. Zudem behaupte die Vorinstanz
aktenwidrigerweise, dass er kein christliches Fest gekannt habe. Die
Vorinstanz habe es auch versäumt, eine fachgerechte, kompetente
Befragung durchzuführen. Der Dolmetscher sei für den Auftrag nicht
geeignet gewesen, da er die deutschsprachigen Namen von christlichen
Leitfiguren offensichtlich nicht gekannt habe. Seine Konversion sei ein
biografisch tief abgestützter Vorgang. Bei einer Wegweisung nach
Afghanistan würde er die Todesstrafe erleiden. Einerseits sei er nicht
imstande, seine religiöse Orientierung zu verheimlichen; dies dürfe ihm
auch keinesfalls abverlangt werden. Anderseits sei der Staat zur
Verhängung und Durchführung der Todesstrafe für Konvertiten imstande
und bereit.
D3812/2009
Seite 11
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht mehrmals die
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das BFM sowie des
rechtlichen Gehörs. Er beantragt deshalb, er sei erneut bzw. ergänzend
zu befragen und mit allen von der Vorinstanz angeführten Widersprüchen
zu konfrontieren.
4.2. Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gelten der
Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch
Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die
zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung
eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet
sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13
VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG)
verlangt dabei, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den
Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen
der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der
Betroffenen – was bei der Frage der Gewährung des Asyls immer der Fall
ist – eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2
S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256 f.). Die Abfassung der
Begründung soll ferner dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken kann.
4.3. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut des
Anhörungsprotokolls mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich
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Seite 12
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss,
zumal er auf seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde und er
die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigte. Sein Einwand
der bei der Anhörung anwesende Dolmetscher sei befangen gewesen
oder hätte den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, findet in den Akten
keine Stütze, weshalb der Antrag auf Ungültigerklärung der Anhörung
und Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist. Ergänzend ist hierzu
festzuhalten, dass der Dolmetscher wortgetreu zu übersetzen und keinen
Einfluss auf den Inhalt der Verfügung des BFM hat. Wäre der
Beschwerdeführer – wie er behauptet – schon zum Zeitpunkt der
Anhörung mit dem Dolmetscher nicht einverstanden gewesen, hätte er
dies zu Beginn derselben erwähnen können. Vielmehr wurde dieses
Vorbringen erst am 20. Juli 2010 – also beinahe zwei Jahre nach der
Anhörung – durch M. L. vorgebracht. Es ist auch nicht ersichtlich,
weshalb M. L., welche als ehrenamtliche Betreuerin des
Beschwerdeführers teilnahm, nicht schon damals oder kurze Zeit später
diese Rüge vorgebracht hat, zumal sie im Anschluss an die Anhörung die
Möglichkeit erhalten hatte, Ergänzungsfragen zu stellen oder
Bemerkungen anzubringen. Der an der Anhörung teilnehmende Pastor
E._______ hat diesbezüglich ebenso wenig eine Schlussbemerkung
angebracht. Des Weiteren veranlasste das Aussageverhalten des
Beschwerdeführers oder das Verhalten des Dolmetschers während der
Anhörung weder die Befragerin noch den Hilfswerkvertreter zu etwaigen
Unterbrüchen. Der Beschwerdeführer machte in dieser Hinsicht denn
auch keinerlei Andeutungen. Der bei der Anhörung anwesende
Hilfswerkvertreter hielt in seiner Bestätigung ebenfalls keine gegen die
Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers, den Befragungsstil oder die
Korrektheit der Anhörung sprechende Einwände fest. Dessen ungeachtet
konnte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene
umfänglich zur vorinstanzlichen Verfügung schriftlich Stellung nehmen,
weshalb kein Grund besteht, ihn ein weiteres Mal mündlich dazu zu
befragen. Die diversen Anträge, der Beschwerdeführer sei erneut zu
befragen, sind deshalb abzuweisen und die entsprechende Rüge der
inkompetenten Befragungsleitung erweist sich als unbegründet.
4.4. In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, das BFM
habe keine explizite Beweiswürdigung der eingereichten Berichte vom
25. März 2008 respektive 20. April 2008 vorgenommen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass das BFM – soweit ersichtlich – die nötigen
Beweise abgenommen hat. In der angefochtenen Verfügung vom
12. Mai 2009 wird alsdann der Inhalt der beiden Bestätigungsschreiben
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im Sachverhalt teilweise wiedergegeben und die eingereichten
Beweismittel als solche aufgeführt. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass sich
das BFM bei der Begründung seiner Verfügung auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war,
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu
setzen (BGE126 I 97 E. 2.b S.102 f.). Sodann ist festzustellen, dass den
Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach das BFM den
Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem
nicht auseinandergesetzt hätte. Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte die
nötigen Abklärungen (soziale und sonstige Verumständung der
Konversion sowie Aktenniederschläge der Todesopfer der Familienfehde)
unter allfälligen Beizug der Vorakten unterlassen, erweist sich als
unbegründet. Der Sacherhalt wurde von der Vorinstanz somit genügend
festgestellt und der vorinstanzliche Entscheid konnte von dem
Beschwerdeführer sodann sachgerecht angefochten werden.
Aufgrund der bestehenden Aktenlage kann der entscheidrelevante
Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erachtet und vorweg die
Annahme getroffen werden, dass weitere Beweiserhebungen keine
wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermöchten und mithin zu keiner
anderen Entscheidung führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl
BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84). Aus diesem
Grund besteht keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen, wie der
erneuten Anhörung des Beschwerdeführers, der Einholung eines
Berichtes der Sozialpsychiatrischen Beratungsstelle C._______ oder der
Zeugenbefragung der Journalistin, der ehrenamtlichen Betreuerin M. L.,
des Asylsuchenden, sowie des FEGPräsidenten. Die Beweisanträge –
sofern sie überhaupt in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
fallen – sind deshalb abzuweisen.
4.5. Zusammenfassend steht fest, dass keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen ist. Es liegen
daher kein Verfahrensmängel vor.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
D3812/2009
Seite 14
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise oder sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der
Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80).
6.
6.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das erste Asylverfahren des
Beschwerdeführers, nachdem der erstinstanzliche Entscheid
unangefochten blieb, rechtskräftig abgeschlossen ist. Revisionsgründe
wurden nicht geltend gemacht und sind aufgrund der Aktenlage auch
nicht von Amtes wegen anzunehmen. Demnach ist im vorliegenden,
zweiten Asylverfahren nur noch zu prüfen, ob seit Abschluss des ersten
Asylverfahrens neue Asylgründe entstanden sind.
6.2. Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlich
damit, er habe sich vom Islam abgewandt und sei in der Schweiz zum
Christentum konvertiert. Er befürchte deshalb, bei einer Rückkehr nach
Afghanistan umgebracht zu werden.
6.3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, bei einer
Rückkehr nach Afghanistan wegen der Abkehr vom Islam
D3812/2009
Seite 15
beziehungsweise der Konversion zum Christentum ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, gründet somit
auf einem Verhalten nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat und
damit auf subjektiven Nachfluchtgründen, welche von Gesetzes wegen
zum Ausschluss des Asyls führen. Da der Beschwerdeführer seit
Abschluss des ersten Asylverfahrens auf Beschwerdeebene keine
weiteren Gründe geltend gemacht hat, ist der Antrag auf Asylgewährung
abzuweisen.
6.4. Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.4.1. Weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans sind Christen (84%
sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime). Bei afghanischen
Christen handelt es sich im Wesentlichen um vom Islam zum Christentum
konvertierte Personen. Für sie gibt es keine Möglichkeit der offenen
Religionsausübung ausserhalb des häuslichen Rahmens. Auch
ausländische Christen üben ihre Religion grundsätzlich zurückhaltend
aus. Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum
Christentum übergetreten zu sein, können einem Verfolgungsrisiko
ausgesetzt sein. Das Risiko geht dabei von Familien und
Sippenmitgliedern wie auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft
aus. Auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten sind
denkbar. In Kabul und im ganzen Land wird heute praktisch wieder nach
der Scharia geurteilt, nach der „Abtrünnige vom Islam“ streng bestraft
werden. Die Verhältnisse in den Provinzen sind nicht anders. Je nach
Interpretation der Scharia können Konvertiten auch mit dem Tode bestraft
werden (vgl. zum Ganzen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the
International Protection Needs of AsylumSeekers from Afghanistan,
17. Dezember 2010, S. 18 ff.; Corinne Troxler Gulzar [Schweizerische
Flüchtlingshilfe, SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage,
23. August 2011, S. 15; U.S. Department of State, International Religious
Freedom Report 2010 – Afghanistan, 13. September 2011).
Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine an
das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im
Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Die Anforderungen
an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für
das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung
der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), sehr hoch. Alleine die
Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen
D3812/2009
Seite 16
Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel
nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch
bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu
einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder
der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange
die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind,
dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss,
getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit
bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten
Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht
als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3
f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit in
Afghanistan nicht vor. Namentlich geht auch das UNHCR nicht von einer
Kollektivverfolgung aus, sondern betont die Notwendigkeit der
individuellen Prüfung in jedem Fall, ob konkret eine Gefährdung aufgrund
der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum
Seekers from Afghanistan, Juli 2009, S. 18).
6.4.2. Vorliegend ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführer
im Verlaufe des zweiten Asylverfahrens zwar Unterlagen zu seiner erst in
der Schweiz durchgeführten Konversion zu den Akten reichte, jedoch
ausser der generellen Aussage, wegen derselben bei einer Rückkehr an
Leib und Leben gefährdet zu sein, keine Ausführungen zu einer
allfälligen, individuell drohenden Gefährdung aufgrund seiner Konversion
zum Christentum machte. Auch die Argumentation des BFM in der
angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer eine allfällige
Konversion widerrufen, verheimlichen oder abstreiten könnte, um sich
allfälligen Repressionen zu entziehen, vermag nicht zu überzeugen. Im
Ergebnis würde sie dazu führen, jedes vom Verfolgerstaat nicht gebilligte
Verhalten zum Vornherein als nicht asylrelevant zu erachten. Indessen
ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichend konkreten
Anhaltspunkte auf eine begründete Furch vor künftiger Verfolgung (vgl.
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.). Insbesondere wird in keiner Art
aufgezeigt, dass die Konversion überhaupt jemanden in Afghanistan, wo
er weder aufgewachsen noch sozialisiert worden ist, bekannt geworden
wäre. Weshalb gerade er individuelle und gezielte Übergriffe von
staatlicher Seite gewärtigen müsste, wird nicht hinlänglich deutlich
aufgezeigt und es ist nicht ersichtlich, wie oder durch wen der
afghanische Staat Kenntnis von seiner Konversion erhalten haben sollte.
Der in der Eingabe vom 20. November 2009 gestellte Antrag auf
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Seite 17
Befragung eines gewissen B. F. ist allein schon deshalb abzuweisen, weil
der Beschwerdeführer annimmt, die signierte Bibel sei an die iranische
Botschaft weitergeleitet worden (vgl. vorstehend Bstn. L. und N.).
Anderseits kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
zum Schluss, dass die angebliche Konversion aufgrund der gesamten
Verfahrensumstände ohnehin als unglaubhaft qualifiziert werden muss.
Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten
Asylgesuchs sein Interesse für das Christentum mit keinem Wort
erwähnte, obschon er im Iran die Bibel gelesen habe (Akten BFM B10/14
S. 3) und sich der Gefahr, eine solche zu besitzen, durchaus bewusst war
(Akten BFM B10/14 S. 3 und 4). Er liess auch unerwähnt, dass er im Iran
Schwierigkeiten mit den Schulbehörden und der Polizei gehabt habe, weil
er ein Hemd getragen habe, auf welchem ein Kreuz abgebildet gewesen
sei. Die Polizei habe ihm auch deshalb mehrmals die Haare geschnitten.
Dieses Hemd habe er von einem Freund, welcher Muslim gewesen sei,
aber das Christentum geliebt habe, erhalten. Irgendein Familienmitglied
habe das Hemd verschwinden lassen und sein Freund sei auch getötet
worden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese
zentralen Vorbringen erst anlässlich des zweiten Asylgesuchs geltend
gemacht hat. Es erscheint insbesondere unplausibel, dass er solch
einschneidenden Erlebnissen, wie den Schulausschluss aufgrund des
Tragens eines Hemdes oder den Tod eines Freundes, keine Relevanz für
das asylrechtliche Verfahren beimass. Es ist weiter nicht nachvollziehbar,
dass er dieses Hemd drei Monate in der Öffentlichkeit getragen haben
will, obwohl dies, wie von ihm geltend gemacht, verboten gewesen sei.
Es ist davon auszugehen, dass er – bei tatsächlichem Interesse für das
Christentum – bedeutend vorsichtiger vorgegangen wäre. Seine
Erklärung, Christus habe sein Leben gerettet, vermag in Anbetracht der
rigorosen Vorgehensweise der iranischen Sicherheitskräfte nicht zu
überzeugen. In diesem Zusammenhang erstaunt jedoch, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz bei der
Erstbefragung angab, er sei Schiite (Akten BFM A1/12 S. 3). Er wies
dabei in keiner Art und Weise bei der Befragung oder anlässlich der
Anhörung vom 27. Juni 2007 auf seine Hinwendung zum Christentum hin.
Weiter schliesst sich das Gericht vorliegend – mit Ausnahme des
nachstehenden Vorbehaltes – den von der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid angeführten Erwägungen respektive Zweifeln bezüglich der
geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum
an, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die
entsprechenden Ausführungen des BFM zu verweisen ist.
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Seite 18
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, es sei
aktenwidrig, wenn das BFM behaupte, er habe kein christliches Fest
gekannt. Diese Aussage des BFM ist insoweit zu relativieren, als der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung das Weihnachtsfest als
"bekannte Nacht" benennen konnte und auch dessen Bedeutung,
nämlich die "Geburt Jesu" kannte (Akten BFM B10/14 S. 5). Dieser
Vorbehalt vermag allerdings nichts an den vorstehenden Erwägungen zu
ändern, da er einerseits behauptete, er habe eine enorme Kenntnis über
alle Religionen und könne jede Frage hierzu beantworten. Als ihm in der
Folge spezifische Fragen zum Christentum gestellt worden sind, habe er
anderseits angegeben, er habe die Bibel gelesen, um sich informieren
und nicht um Priester zu werden. Er kannte weder den Begriff
"Abendmahl" noch konnte er dessen Bedeutung erklären. Sein Argument,
er habe den Inhalt der gelesenen Bücher teilweise vergessen, als er nach
Europa gekommen sei oder neige zur Überschätzung seiner
intellektuellen Kompetenz, müssen als Schutzbehauptungen qualifiziert
werden. An diesen Feststellungen vermögen die eingereichten
Bestätigungen, wonach sich der Beschwerdeführer aktiv in der
christlichen Gemeinde engagiere und der Jugendgruppe angehöre, nichts
zu ändern.
6.4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene einzugehen, weil sie
an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten
besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist
abzuweisen. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund zu Recht und im
Wesentlichen mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint.
7.
7.1. Seitens des Beschwerdeführers liegen keine (konkreten) Anträge
bezüglich der Anordnung der Wegweisung und hinsichtlich des
Bestehens von Wegweisungsvollzugshindernissen vor. Allerdings
verlangt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 13.
Juni 2009 die Aufhebung der (ganzen) vorinstanzlichen Verfügung,
weshalb die Dispositivziffern 3 bis 5 und 6 als mitangefochten gelten.
7.2. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
D3812/2009
Seite 19
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.3. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21).
7.4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur.
Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme
steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2
AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
7.5. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den
nachfolgend aufgeführten Gründen – als unzumutbar erweist, ist
dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu
verzichten.
7.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
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Seite 20
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE
2009/52 E. 10.1 S. 756 f.).
7.5.2. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Lage in
Afghanistan kontinuierlich. Im zur Publikation vorgesehen Grundsatzurteil
E7625/2008 vom 16. Juni 2011 hat es eine aktuelle Einschätzung
vorgenommen, gemäss welcher in weiten Teilen von Afghanistan –
ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart prekäre
Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt
Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die
Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter
verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den
übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der
Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar erachtet werden.
Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann
handelt. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die
vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation
versteht es sich indessen von selbst, dass die bereits in EMARK 2003
Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig
geprüft und erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach
Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar ist in erster Linie ein
soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und
Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Ohne
Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen
Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende
Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht, aufgrund der
Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in
Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er
auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er
ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft.
Auch bei der Arbeitssuche ist die Anstellung selbst von unqualifizierten
Arbeitskräften regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig.
Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre
ohne die Hilfe von nahe stehenden Personen ebenfalls kaum möglich,
und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig;
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Seite 21
Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler
Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern.
Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Die Frage, ob
hinsichtlich der Städte MazariSharif und Herat in Bezug auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Ähnliches gesagt werden
könne wie zu Kabul, wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen,
weil von vornherein ungenügende Anknüpfungspunkte bestanden (vgl.
a.a.O. E. 9.9.3).
7.5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der junge und ursprünglich aus
Afghanistan stammende Beschwerdeführer im Iran geboren ist und
seither dort lebte. Er habe die Matur zwei bis drei Monate vor seiner
Ausreise aus dem Iran bestanden und verfüge deshalb über keine
Berufserfahrung. Sein Vater stamme aus MazariSharif und seine Mutter
aus Ghazni. Seine Eltern hätten Afghanistan jedoch bereits vor seiner
Geburt verlassen. Er habe auch keine Verwandte in MazariSharif. Zu
seinen Onkeln mütterlichseits, wovon einer in Kabul und die anderen
beiden in Ghazni leben würden, habe er keinen Kontakt, da sie seine
Eltern und einen weiteren Onkel getötet hätten. Der Beschwerdeführer
hat gemäss den Akten nie in Afghanistan gelebt und wurde dort folglich
auch nie sozialisiert. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass
er in Afghanistan über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt,
auf welches er bei einer allfälligen Rückkehr zurückgreifen könnte. Die
vom BFM vorgeschlagene Aufenthaltsalternative in J._______ kommt
aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 7.5.2.) ebenfalls nicht in
Frage. Mit Blick auf die dargelegte Situation im Heimatland ist der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan somit als
unzumutbar zu qualifizieren.
7.6. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG erweist sich insgesamt als unzumutbar. Den Akten können
ausserdem keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
entnommen werden, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme erfüllt sind.
8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5
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Seite 22
des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Mai 2009 sind
demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 4 AuG).
9.
Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist die von der
Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren erhobene Gebühr
(Dispositivziffer 6) auf Fr. 300. herabzusetzen.
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Seite 23
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer
grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dieser hat im Rahmen seiner Beschwerde
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Weil er aufgrund der Akten nachwievor
als mittellos zu erachten und die Beschwerde aufgrund der vorstehenden
Erwägungen nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist, sind beide
kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
deshalb – soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde
hinfällig geworden – gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der
Pflicht zur Kostentragung zu befreien.
10.2. Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem
der rechtlich vertretene Beschwerdeführer teilweise – hinsichtlich der
Frage des Wegweisungsvollzuges – mit seiner Beschwerde
durchgedrungen ist, ist ihm eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen. Der in der eingereichten Kostennote
vom 30. Juni 2011 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 15 Stunden
und 45 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 180. erscheint unter
Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden
Verfahrens nicht angemessen, zumal in der Beschwerde hauptsächlich
zur Asylgewährung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Bezug
genommen wird. Unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE), der Praxis in Vergleichsfällen
und der bis zur Urteilsfällung erfolgten weiteren Eingaben des
Rechtsvertreters ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer
eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500. (inklusive
Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D3812/2009
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
12. Mai 2009 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
4.
Der Beschwerdeführer hat für das vorinstanzliche Verfahren eine Gebühr
von Fr. 300. zu bezahlen.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.
auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski