B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3812/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin,
Advokatur 4a,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 11. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am
11. Juli 2019 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört.
Auf die Begründung des Asylgesuches und die eingereichten Beweismittel
wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegan-
gen.
B.
Am 16. Juli 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Ent-
scheidentwurf zur Stellungnahme.
C.
Der Beschwerdeführer teilte mit Stellungnahme vom 17. Juli 2019 mit, dass
er mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei.
D.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete deren Vollzug an.
E.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
26. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling
anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell seien die Disposi-
tivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbei-
ständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
29. Juli 2019 teilweise in elektronischer Form vor.
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Seite 3
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde
mit Schreiben vom 30. Juli 2019.
H.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer unter ande-
rem ein psychiatrisches Konsilium vom 3. Juli 2019 zu den Akten.
I.
Am 12. August 2019 gingen – auf entsprechende Nachforderung des Bun-
desverwaltungsgerichts – weitere vorinstanzliche Akten beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Ver-
fahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
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Seite 4
4.
4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG
(beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachver-
haltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Stellt das Bundes-
verwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachver-
halts fest, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz
zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig
erhebt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht
des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifen-
den Entscheids zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Be-
hörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft
prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für
alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur
Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen.
Die Aktenführungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs beinhaltet
insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung
der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Sie ergibt sich aus dem Ak-
teneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdefüh-
rers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist (vgl. dazu ausführlich BVGE
2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden
von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von
der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrich-
tigen – wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen – Urteils besteht,
wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ver-
letzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wo-
gegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Poten-
zial zur Entscheidbeeinflussung ist.
4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwenigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Um-
stände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
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Seite 5
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachver-
halt fehlerhaft festgestellt beziehungsweise ihre Abklärungspflicht verletzt,
indem es trotz Hinweis auf seine psychischen Probleme anlässlich der
Stellungnahme zum Entscheidentwurf darauf verzichtet habe, entspre-
chende medizinische Berichte abzuwarten, vermag er nicht zu überzeu-
gen. Vielmehr wäre er aufgrund von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG verpflichtet
gewesen, das psychiatrische Konsilium vom 3. Juli 2019 unverzüglich zu
den vorinstanzlichen Akten zu reichen. Überdies beschlägt die Kritik weder
eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der
Abklärungspflicht, sondern allenfalls eine mangelhafte Beweiswürdigung,
welche nachfolgend zu prüfen wäre, worauf jedoch aufgrund nachstehen-
der Erwägung verzichtet werden kann. Das SEM hat sich in der angefoch-
tenen Verfügung explizit mit psychischen Problemen auseinandergesetzt
und – in antizipatorischer Beweiswürdigung – festgehalten, auf die Nach-
forderung weiterer Arztberichte könne verzichtet werden, da diese mut-
masslich nicht geeignet seien, den Ausgang des Verfahrens zu ändern (vgl.
angefochtene Verfügung Ziff. II Nr. 2 [S. 5]).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt indessen nach Durchsicht der Ak-
ten fest, dass die vorliegende Aktenführung- und Paginierung durch das
SEM den von der Rechtsprechung als Ausfluss des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör gestellten Anforderungen nicht zu genügen vermag.
Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ins-
gesamt neun Dokumente eingereicht hat, während das Beweismittelver-
zeichnis der elektronischen Akten lediglich fünf Beweismittel mit einer ab-
weichenden Bezeichnung aufführt (vgl. SEM act. A29, F.4 f.). Dagegen ent-
hält das "Beweismittelcouvert" in der vom Gericht ausnahmsweise beige-
zogenen N-Box zur Aufbewahrung physischer Akten acht Beweismittel,
teilweise versehen mit Post-It, Nummer, Datum und dem Vermerk "einge-
scannt", wobei sich dem Gericht nicht erschliesst, welches dieser Beweis-
mittel unter welche Bezeichnung des Beweismittelverzeichnisses fällt be-
ziehungsweise um welche anlässlich der Anhörung eingereichte Doku-
mente es sich tatsächlich handelt. Weiter finden sich, abgelegt in der hin-
teren Lasche der N-Box, mehrere – lediglich in der angefochtenen Verfü-
gung erwähnte – Ausweisdokumente. Überdies stellt sich dem Gericht die
Frage, ob das Beweismittel Nr. 5 "Drohbrief mit Übersetzung [Kopie]" tat-
sächlich zum vorliegenden Verfahren gehört, zumal es erst nach Eröffnung
der angefochtenen Verfügung eingereicht wurde und überdies inhaltlich mit
den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt.
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Vor dem Hintergrund der mit Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) per 1. März 2019 neu eingeführten Verfahrens-
bestimmungen – insbesondere elektronische Aktenführung und Verfah-
rensbeschleunigung – kommt der Aktenführungspflicht nach wie vor zent-
rale Bedeutung zu, zumal das Gericht die N-Box mit den physischen Akten
in der Regel nicht beizieht und sich deshalb voll und ganz auf die Vollstän-
digkeit und auch Transparenz der elektronischen Akten verlassen können
muss. In diesem Sinne ist das SEM auf die im Urteil E-2454/2016 vom
7. Juni 2016 unter E. 6.2 gemachten Erwägungen und Empfehlungen hin-
zuweisen, welche auch mit Blick auf die Führung elektronischer Akten nach
wie vor Gültigkeit haben.
5.3 Zusammenfassend erscheint es als angebracht, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Vorinstanz wird dabei ihrer Aktenführungs- und Paginierungspflicht rechts-
genüglich nachzukommen haben, indem sie insbesondere die eingereich-
ten Beweismittel nachvollziehbar und transparent sowie paginiert in einem
Beweismittelverzeichnis erfasst und sich überdies mit dem nachgereichten
psychiatrischen Konsilium vom 3. Juli 2019 (vgl. E. 5.1) auseinanderzuset-
zen haben wird.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit
ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die
Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte und zur
erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sach-
lage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in
der Beschwerde.
6.2 Die mit der Beschwerde gestellten Begehren um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung sind mit dem vorlie-
genden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
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erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sind
dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als
Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerde-
führer durch das SEM zu entrichten
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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