Abtei lung IV
D-3813/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...), Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 30. November 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3813/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus dem
Nordwesten des Landes – verliess seine Heimat eigenen Angaben zu-
folge im Frühsommer 2003. Er sei von einem Schlepper an die türki-
sche Grenze gebracht worden, von wo er nach einem mehrtägigen
Marsch ein türkisches Dorf erreicht habe. Von dort sei er per Bus und
LKW nach Istanbul gebracht worden, wo er sich längere Zeit aufgehal-
ten habe. Schliesslich habe er am 6. März 2004 – versteckt in einem
LKW – die Türkei verlassen und sei via ihm unbekannte Länder am
12. März 2004 in die Schweiz gelangt.
Am 12. März 2004 reichte er in der Empfangsstelle des BFF in Vallor-
be (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) ein Asylge-
such ein. Nach der Kurzbefragung im Transitzentrum des BFF in Alt-
stätten vom 19. März 2004 wurde er für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 29. April 2004 fand in
(...) die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die kan-
tonale Behörde statt.
B.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe im 10. Monat 1380 (Dezember 2001/Ja-
nuar 2002) seine Stelle als Imam (Prediger) verloren, weil er zu liberal
gewesen sei. Danach habe er sich als Teehändler betätigt, sei jedoch
im Jahre 2003 unschuldig in ein Strafverfahren wegen Alkoholschmug-
gels verwickelt und zu einer Haftstrafe von 4 Monaten verurteilt wor-
den. Wegen dieses Ereignisses habe sich seine Frau von ihm schei-
den lassen, worauf er nochmals 17 Tage in Haft gekommen sei, da er
nach der Scheidung seiner Frau das ihr geschuldete Brautgeld nicht
habe zurückzahlen können. Nach diesen Ereignissen sei er vom
Etelaat (Sicherheitsdienst) behelligt worden. Der Etelaat habe ihn als
Spitzel anwerben wollen, um Angehörige der Khabat-Partei auszufor-
schen. Er habe sich jedoch nicht als Spitzel betätigen wollen. Nach-
dem er durch einen Bekannten mit Verbindungen zum Sicherheits-
dienst erfahren habe, dass er vom Sicherheitsdienst zum Verschwin-
den gebracht werden soll, habe er den Iran verlassen.
Der Beschwerdeführer machte im Einzelnen die folgenden Ausführun-
gen: Er stamme aus der Ortschaft B._______ bei C._______ (in der
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nordwestiranischen Provinz D._______ gelegen), gehöre zur Volks-
gruppe der E._______ und sei ein Angehöriger der Schafiiten (eine
der vier Rechtsschulen des sunnitischen Islams). Nach fünf Jahren Pri-
marschule habe er von 1987 bis 1995 eine Imam-Schule besucht. An-
schliessend habe er in der Ortschaft F._______, respektive in einem
Dorf in der Nähe von F._______, eine Tätigkeit als Imam aufnehmen
können und im Februar 1996 habe er geheiratet. Anlässlich der Kurz-
befragung führte er zu seiner Tätigkeit als Imam aus, dass die Ort-
schaft F._______ stärker sunnitisch als schiitisch geprägt sei und er
den Kontakt zu dem für das Gebiet zuständigen Islamischen Zentrum
gemieden habe. Weil er die Jugendlichen modern und unabhängig von
den bestehenden Weisungen unterrichtet habe, sei er im Jahre 2001
zweimal vom Islamischen Zentrum aufgeboten worden. Beim zweiten
Aufgebot – im 10. Monat 1380 (Dezember 2001/Januar 2002) – sei die
Geltung seiner Predigerlizenz bestritten und diese ihm entzogen wor-
den, so dass er seine Stelle als Imam verloren habe (act. A1 S. 5). An-
lässlich der kantonalen Anhörung führte er an, dass während seiner
Zeit in F._______ – im Jahre 2001 – sein Vorgesetzter, der Imam
G._______, von ihm verlangt habe, als Spion zu arbeiten, ihm aber
nicht genau gesagt habe, was er für G._______ hätte machen sollen.
Da er dies abgelehnt habe, sei er von seiner Arbeit suspendiert wor-
den, und er habe nach Hause zurückkehren müssen. Dabei sei davon
auszugehen, dass alle Informationen über ihn an den Etelaat weiterge-
leitet worden seien (act. A7 S. 7 unten). Nach dem Verlust seiner Stelle
als Prediger habe sich der Beschwerdeführer im Tee-Handel betätigt,
dabei jedoch nicht genügend verdient. Er habe deshalb ab dem Früh-
jahr 2002 damit begonnen, selber Tee an der irakischen Grenze einzu-
kaufen und in Teheran wieder zu verkaufen. Im April/Mai 2002 habe er
wiederum Tee eingekauft und die eine Hälfte persönlich zum Verkauf
nach Teheran gebracht. Die andere Hälfte habe er einem Schmuggler
übergeben, welcher die Ladung an seine Adresse in C._______ liefern
sollte. Als er vierzehn Tage später nach Hause zurückgekehrt sei, sei-
en umgehend Regierungsbeamte bei ihm erschienen und hätten die
an seine Adresse gelieferte Tee-Ladung kontrolliert. Dabei hätten die
Beamten Alkohol gefunden, worauf er zur Polizei gebracht, zwei Tage
später vor Gericht gestellt und in der Folge zu vier Monaten Haft verur-
teilt worden sei. Nach seiner Rückkehr aus dem Gefängnis – Entlas-
sung am 13.07.1381 (5. Oktober 2002) – sei seine Frau nicht mehr zu-
hause gewesen, sondern zu ihren Eltern zurückgekehrt. Von seinen
Schwiegereltern sei ihm Alkoholschmuggel vorgeworfen und mitgeteilt
worden, dass sich seine Frau von ihm scheiden lassen wolle. Nach der
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Scheidung habe er seiner Ehefrau ihr Brautgeld bezahlen müssen,
was ihm aber nicht möglich gewesen sei. Deswegen sei er nochmals
für 17 Tage ins Gefängnis gekommen. Sein älterer Bruder habe da-
raufhin sein Haus verkaufen müssen, um den Betrag zu begleichen;
erst danach sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Nach die-
sen Ereignissen – im Jahre 2003 – sei er von Leuten des Etelaat an-
gegangen worden, um für sie Informationen über eine kurdisch-islami-
sche Oppositionspartei namens Hizbi Khabat zu beschaffen. Vom
Etelaat sei der erste Kontakt hergestellt worden, indem dieser seinen
Bruder und eine Cousine verhaftet habe, worauf sich der Beschwerde-
führer zwecks ihrer Freilassung beim Etelaat habe melden müssen.
Sein Bruder und seine Cousine seien an der irakischen Grenze (act.
A1 S. 7) respektive auf einem Markt in C._______ (act. A7 S. 9) ver-
haftet worden. Vom Etelaat sei er ausgewählt worden, da er als Imam
problemlos von der Gruppierung aufgenommen worden wäre, und der
Etelaat habe ihn dort einschleusen wollen, damit er Informationen über
die Untergrundgruppen der Khabat-Partei sammle. Rückblickend ver-
mute er, dass der Etelaat den Schmuggelvorwurf eingefädelt und auch
auf seine Scheidung hingearbeitet habe; namentlich seien mehrfach
Leute vom Etelaat bei seiner Frau aufgetaucht und hätten schlecht
über ihn berichtet. Auf die Forderung des Etelaat sei er zum Schein
eingegangen (act. A1 S. 6) respektive er habe zirka 10 diesbezügliche
Papiere unterschrieben (act. A7 S. 9), jedoch nur, um die Leute loszu-
werden. Er sei nach Hause gegangen, wo er seiner Mutter über diese
Geschichte berichtet habe. In der Folge habe ihm sein älterer Bruder
geraten, sich nach B._______ zu begeben und dort die weitere Ent-
wicklung abzuwarten. Über einen Bekannten, welcher einen Schwager
beim Etelaat habe, habe sein älterer Bruder dann in Erfahrung bringen
können, dass der Etelaat dem Beschwerdeführer nie verzeihen werde,
dass er über dessen Forderungen mit seiner Familie gesprochen habe.
Ähnlich sei es vor Jahren einem Mann namens H._______ ergangen;
auch dieser habe seiner Familie berichtet und er sei seither verschol-
len. Der Schwager des Bekannten habe daher empfohlen, dass der
Beschwerdeführer das Land verlasse. Anlässlich der kantonalen Anhö-
rung führte der Beschwerdeführer zudem an, nach seiner Ausreise aus
dem Iran hätten sich Leute des Etelaat telefonisch bei seiner Mutter
gemeldet und Etelaat-Leute hätten seinen älteren Bruder zu einem
Verhör mitgenommen, um Auskunft über ihn zu erhalten.
Am 3. April 2004 reichte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Be-
hörde als Beweismittel eine Kopie seines Identitätspapieres (Shenas-
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nameh) und Kopien der Identitätspapiere seiner Angehörigen ein. Zu-
dem reichte er drei fremdsprachige Dokumente ein: gemäss der
Vorinstanz ein Gerichtsurteil betreffend Scheidung und zwei Bestäti-
gungen betreffend den Besuch einer Koranschule (vgl. act. A8 Beweis-
mittelumschlag).
C.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2004 reichte eine Rechtsvertreterin beim
BFF eine auf sie lautende Vollmacht ein und ersuchte um Gewährung
der Akteneinsicht, sobald der Verfahrensstand dies erlaube. Mit
Schreiben vom 23. November 2004 entsprach das BFF dem Gesuch
um Akteneinsicht.
D.
Mit Verfügung vom 30. November 2004 – eröffnet am 1. Dezember
2004 – lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an. Dabei erkannte das BFF die wesentli-
chen Elemente der Gesuchsvorbringen – den behaupteten Verlust der
Stelle als Prediger und die angeblichen Behelligungen von Seiten des
Sicherheitsdienstes – aufgrund von Widersprüchen in den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Zu den vorgebrachten
Gefängnisaufenthalten wegen Alkoholschmuggels und wegen finanzi-
eller Forderungen seiner geschiedenen Frau hielt es fest, diese Vor-
bringen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Den Vollzug der Weg-
weisung in den Iran erklärte das BFF aufgrund der Akten als zulässig,
zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 erhob der Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde gegen diesen Entscheid. In seiner Eingabe bean-
tragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorins-
tanz zwecks Neubeurteilung seines Gesuches, subeventualiter die Ge-
währung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges. Ausserdem ersuchte er um Erlass der Verfahren-
skosten sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.
In seiner Eingabe hielt er an den geltend gemachten Gesuchsgründen
fest, machte diesbezüglich ergänzende Ausführungen und erklärte die
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Vorhalte des Bundesamtes betreffend Unglaubhaftigkeit seiner Ge-
suchsgründe als unbegründet respektive falsch. Mit seiner Eingabe
reichte er als Beweismittel ein Foto nach, welches ihn in traditioneller
Imam-Kleidung zeige, sowie eine angebliche Vorladung des Revoluti-
onsgerichtes, welche seinem Bruder im Jahre 2004 ausgehändigt wor-
den sei. Zu einem der drei am 3. April 2004 eingereichten fremdspra-
chigen Beweismittel führte er an, darin werde bestätigt, dass er als
Imam gearbeitet habe.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 wurde ferner eine Fürsorge-
bestätigung nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. Dezember 2004 wurde dem
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021]) entsprochen und auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG) wurde demgegenüber – mangels Notwendigkeit – abgewiesen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2005 hielt das BFM am an-
gefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei führte es aus, das vom Beschwerdeführer eingereich-
te Koranschulzeugnis stelle keine staatlich anerkannte Befugnis für
eine Predigertätigkeit dar, wobei sich das BFM einlässlich zu den im
Iran geltenden Modalitäten zur Ernennung zum Imam äusserte. Dem
eingereichten Foto sprach es aufgrund dessen Inhalts die Beweiskraft
ab. Den geltend gemachten Anwerbungsversuch durch den Etelaat er-
achtete es aufgrund der Akten als nicht nachvollziehbar. Schliesslich
erkannte es die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung mit
Verweis auf verschiedene Unstimmigkeiten als gefälscht.
H.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2005 reichte ein Rechtsvertreter bei der
ARK eine auf ihn lautende Vollmacht ein. Gleichzeitig wurde um eine
Erstreckung der von der ARK angesetzten Frist zur Stellungnahme so-
wie um ergänzende Akteneinsicht ersucht.
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Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. Februar 2005 wurde dem
Fristerstreckungsgesuch entsprochen. Gleichzeitig wurden in Kopie
bereits bekannte Beweismittel dem neu bestellten Rechtsvertreter zu-
gestellt. Zusätzlich wurde eine von der Vorinstanz erstellte amtsinterne
Übersetzung der vom Beschwerdeführer eingereichten und vom BFM
als Fälschung erkannten Vorladung offen gelegt.
I.
In seiner Stellungnahme vom 10. März 2005 bekräftigte der Beschwer-
deführer seine Gesuchsvorbringen, wobei er weitergehende Ausfüh-
rungen zu seinen bisherigen Angaben und Schilderungen machte. Er
reichte als Beweismittel diverse Fotos zu den Akten, welche ihn als
Fake (Schüler) und – im Rahmen einer Heiratsfeier – in traditioneller
Imam-Kleidung zeigen würden. Die Vorhalte des BFM betreffend Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten in seinen Angaben erklärte er auf-
grund der Akten als nicht zutreffend respektive als nicht relevant.
Schliesslich hielt er an der Echtheit der eingereichten Vorladung fest.
Schliesslich wiederholte er die bereits erhobenen Beschwerdeanträge
(Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung von Asyl,
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
Neubeurteilung seines Gesuches, subeventualiter die Gewährung ei-
ner vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges). Zusätzlich beantragte er die Durchfüh-
rung einer weiteren Anhörung durch die Vorinstanz. Zudem ersuchte er
um ein Rückkommen auf die Zwischenverfügung vom 14. Dezember
2004 hinsichtlich der Ablehnung seines Gesuches um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG und
Beiordnung seines Anwalts als amtlicher Vertreter.
J.
Mit Eingabe vom 14. September 2005 machte der Beschwerdeführer
neu geltend, er sei Mitglied der I._______ [Parteibezeichnung], er
habe sich in der Schweiz aktiv für die Partei betätigt und es sei mit Si-
cherheit davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seiner
oppositionellen Tätigkeit Kenntnis erlangt hätten. Da er vor diesem
Hintergrund mit Verfolgung zu rechnen habe, erfülle er die Flüchtlings-
eigenschaft.
In diesem Zusammenhang reichte er diverse, zum Teil fremdsprachige
Beweismittel zu den Akten; seinen Angaben zufolge eine Einladung
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der I._______ für eine Sitzung vom [...] 2005 (1), den Text einer An-
sprache, welche er im Namen seiner Partei anlässlich des [...]. Jahres-
tages der J._______ [Parteibezeichnung] in der Schweiz gehalten
habe (2) sowie Fotos zu der J._______-Versammlung (3), im Weiteren
einen Aufruf der I._______ vom [...] 2005 (4) sowie diverse Internet-
Links, umfassend unter anderem ein angeblich vom Beschwerdeführer
verfasstes und auf dem Internet publiziertes Gedicht (4.1 – 4.4), ferner
eine CD-Rom, angeblich beinhaltend Fotos von einem Sitzstreik in Zü-
rich vom [...] 2005 (5), einen Aufruf respektive ein Flugblatt einer kurdi-
schen Organisation vom [...] 2005 und eine Fotodokumentation über
einen ermordeten kurdischen Politiker (6) und schliesslich zwei Foto-
dokumentationen über Demonstrationen vom [...] 2005 in Bern und
Genf (7 und 8) sowie eine CD-Rom, angeblich ebenfalls beinhaltend
Fotos von weiteren Demonstrationen vom [..] 2005 in Genf, vom [...]
2005 in Zürich und vom [...] 2005 in Bern (10).
In seiner Eingabe vom 14. September 2005 beantragte er gleichzeitig,
die von ihm eingereichten fremdsprachigen Dokumente seien von Am-
tes wegen zu übersetzen und ihm die Übersetzungen zu eröffnen.
K.
Nach Einladung zu einem ergänzenden Schriftenwechsel hielt das
BFM in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2005 an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei wurde vom BFM das Vorliegen von Nachfluchtgrün-
den (im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) verneint.
L.
Die Ersuchen des Beschwerdeführers um Erstreckung der ihm ange-
setzten Frist zur Stellungnahme vom 18. und 21. Oktober 2005 wurden
von der ARK – mangels zureichender Gründe für eine Erstreckung –
am 20. und 21. Oktober 2005 abgewiesen, verbunden mit einem Hin-
weis auf die einschlägige Bestimmung in Art. 32 Abs. 2 VwVG.
M.
In seiner Stellungnahme vom 4. November 2005 hielt der Beschwerde-
führer an der geltend gemachten Gefährdung aufgrund exilpolitischer
Tätigkeiten fest, wobei er geltend machte, dass er sich an öffentlichen
Anlässen stark engagiert und sein Engagement durch das Internet
eine grosse Publizität erreicht habe.
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In diesem Zusammenhang reichte er eine Übersetzung des am
14. September 2005 eingereichten Gedichts (3) sowie eine Überset-
zung eines mit seinem Foto versehenen Internet-Links nach (4), ver-
bunden mit der Vorlage von drei Bestätigungen zur Person des Über-
setzer, ausgestellt von verschiedenen schweizerischen Hilfs- und Be-
treuungsorganisationen für Asylsuchende (5). Ausserdem reichte er
weitere fremdsprachige Beweismittel zu den Akten: seinen Angaben
zufolge Internet-Links zum Sitzstreik in Zürich, zu seinem Gedicht, zu
einer Website der K._______ [Organisationsbezeichung] und zu einem
Internet-Archiv (1, 2, 5, 6 und 7). Schliesslich reichte er eine undatierte
Bestätigung der Organisation K._______, eine Bestätigung der
I._______ vom 24. Oktober 2005 (8 und 9) sowie eine private Überset-
zung der von ihm am 9. Dezember 2004 eingereichten, vom BFM je-
doch als Fälschung erkannten Vorladung zu den Akten.
In der Stellungnahme vom 4. November 2005 wurde an den bisherigen
Beschwerdeanträgen festgehalten und zusätzlich darum ersucht, auch
die mit dieser Eingabe eingereichten fremdsprachigen Dokumente von
Amtes wegen zu übersetzen.
N.
Am 19. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Be-
richt vom 17. Oktober 2006 zu den Akten reichen. Darin wurde von ei-
nem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychologie über eine
ängstlich-bedrückte Symptomatik des Beschwerdeführers berichtet.
O.
Mit Eingabe vom 22. November 2006 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter als Beweismittel ein Positionspapier von
Amnesty International betreffend die Frage der Wegweisung von abge-
wiesenen Asylsuchenden in den Iran vom November 2006 nachrei-
chen. Gleichzeitig bekräftige er die geltend gemachte Gefährdungsla-
ge aufgrund seines oppositionellen exilpolitischen Engagements.
P.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
am 1. Januar 2007 von der ARK übernommen hatte, ersuchte der da-
malige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
12. März 2007 um Auskunft über den Zeitpunkt des Verfahrensab-
schlusses. Diese Eingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 19. März 2007 beantwortet. Vom Wunsch des Be-
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schwerdeführers nach einem baldigen Abschluss des Verfahrens wur-
de Kenntnis genommen, eine prioritäre Behandlung konnte indes auf-
grund der Geschäftsauslastung nicht zugesichert werden.
Q.
Mit Eingabe vom 21. März 2007 teilte der damalige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers mit, dass das bisherige Mandat beendet wor-
den sei, da der Beschwerdeführer einen anderen Rechtsanwalt beauf-
tragen wolle. Mit dieser Eingabe reichte er gleichzeitig eine Aufstellung
über seine Aufwendungen ein.
Mit separater Eingabe vom 21. März 2007 ersuchte der vormalige
Rechtsvertreter ferner um einen umgehenden Entscheid über das am
10. März 2005 gestellte Gesuch, es sei wiedererwägungsweise ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Eingabe vom 16. April 2007 setzte der aktuelle Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht von seiner Man-
datsübernahme in Kenntnis.
R.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 verwies die L._______ [Organisationsbe-
zeichnung] auf eine Reihe von Mitgliedern, welche in der Schweiz ein
Asylgesuch eingereicht hätten, wobei im Rahmen der vorgelegten Lis-
te namentlich auch der Beschwerdeführer erwähnt wurde.
S.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen
derzeitigen Rechtsvertreter seine Vorbringen betreffend exilpolitische
Aktivitäten und das Vorliegen von Nachfluchtgründen im Sinne von
Art. 54 AsylG bekräftigen.
In diesem Zusammenhang reichte er als Beweismittel – inklusive
Übersetzung – sechs Artikel ein, welche er am [...] 2005, am [...] 2005,
am [...] 2006, am [...] 2006, am [...] 2007 und am [...] 2007 im Internet
publiziert habe (1 – 6, auch gespeichert auf 2 CD-Rom). Ferner reichte
er zwei CD-Rom nach, angeblich beinhaltend Fotos von Demonstratio-
nen vom [...] 2006 vor der iranischen Botschaft in Bern, vom 10. [...]
(ebenfalls in Bern), vom [...] 2007 vor dem Gebäude der Vorinstanz in
Bern-Wabern sowie vom [...] 2007 in Genf (7).
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T.
Mit Schreiben 8. November 2007 ersuchte die zuständige kantonale
Behörde um einen baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens.
U.
Mit Eingabe vom 12. November 2007 bekräftigte der Beschwerdefüh-
rer durch seinen derzeitigen Rechtsvertreter das Vorbringen betreffend
Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten.
Dabei legte er als weiteres Beweismittel – unter Vorlage einer Überset-
zung – einen im Internet publizierten Aufruf zu einer Demonstration
vor der iranischen Botschaft in Bern vom [...] 2007 vor, worin er na-
mentlich und mit seiner Telefonnummer als einer der sieben Mitorgani-
satoren genannt worden sei (1). In diesem Zusammenhang verwies er
auf einen Aufruf von Amnesty International (AI) vom [...] (2) und insbe-
sondere auf diverse schweizerische Presseberichte vom [...] 2007
über die Demonstration (3), welche am [...] 2007 stattgefunden habe.
Ferner reichte er – inklusive Übersetzung – einen regimekritischen Ar-
tikel ein, welchen er verfasst habe und welcher mit seinem Foto auf
verschiedenen Internet-Seiten veröffentlich worden sei (4 und 5). Zu-
sätzlich reichte er eine CD-Rom ein, auf welcher die vorgenannten Be-
weismittel ebenfalls gespeichert seien (6).
V.
Mit Eingabe vom 7. März 2008 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen derzeitigen Rechtsvertreter mitteilen, dass er sich seit dem
20. September 2007 in psychologischer Behandlung befinde. Dabei
liess er einen Bericht vom 8. Januar 2008 zu den Akten reichen, worin
von einer Fachpsychologin – vor dem Hintergrund einer unsicheren Si-
tuation – über das Vorliegen einer mittelgradigen bis schweren depres-
siven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) berichtet wird.
Ferner reichte er als Beweismittel – inklusive Übersetzung – einen Ar-
tikel vom 16. November 2007 zu den Akten, welcher auf verschiede-
nen Internet-Seiten publiziert worden sei.
Seite 11
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Der entscheidrelevante Sachverhalt ist aufgrund der vorliegenden Ak-
tenlage als hinreichend erstellt zu erachten. Vor dem Hintergrund der
nachfolgenden Erwägungen bedarf es weder einer nochmaligen Anhö-
rung des Beschwerdeführers zur Sache, noch sind die vom Beschwer-
deführer nachgereichten, bisher unübersetzt gebliebenen Beweismittel
von Amtes wegen zu übersetzen. Mangels erkennbaren konkreten Be-
zugs zur Sache besteht insbesondere keine Veranlassung zu einer
Übersetzung der umfangreichen Auszüge aus verschiedenen Internet-
Publikationen. Die anders lautenden Beschwerdeanträge sind daher
abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
Seite 12
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In seiner Verfügung vom 30. November 2004 erkannte das BFF
die wesentlichen Elemente der Gesuchsvorbringen – den behaupteten
Verlust der Stelle als Prediger und die angeblichen Behelligungen von
Seiten des Sicherheitsdienstes – als unglaubhaft.
4.1.1 Dabei hielt das BFF dem Beschwerdeführer vorab Widersprüche
in seinen Angaben zur zeitlichen Abfolge der Ereignisse vor. Daran an-
schliessend hielt es fest, mit den vorgelegten Beweismitteln werde le-
diglich der Abschluss einer Koranschule auf Primarstufe im Jahre
1993/94 belegt. Der Beschwerdeführer sei demnach lediglich Koran-
schüler (Talaba) und nicht Imam (Hodjat-Ul-Islam) gewesen und er
habe somit auch nicht über eine Predigerlizenz verfügt. Im Weiteren
führte das BFF unter Verweis auf die Akten an, dass der Beschwerde-
führer anlässlich der Kurzbefragung und der kantonalen Anhörung un-
terschiedliche Gründe vorgebracht habe, welche zum Entzug seiner
angeblichen Predigerlizenz geführt hätten. So habe er anlässlich der
Empfangsstellenbefragung die Vermittlung progressiver und freiheitli-
cher Ideen an Jugendliche angeführt, wogegen er im Rahmen der kan-
tonalen Anhörung ganz andere Schwierigkeiten geltend gemacht
habe, nämlich die Weigerung als Spion zu arbeiten. Weitere Wider-
sprüche erkannte das BFF ferner in den Angaben des Beschwerdefüh-
rers zum Ort und Umfang seiner angeblichen Kontakte mit dem Si-
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cherheitsdienst. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch völlig
widersprüchliche Angaben zu den Umständen der angeblichen Fest-
nahme seines Bruders und seiner Cousine gemacht, für deren Freilas-
sung er sich auf dem Posten (respektive beim Etelaat) habe melden
müssen.
4.1.2 In seinen weiteren Erwägungen stellte das BFF fest, dass die
vorgebrachten Gefängnisaufenthalte wegen angeblichen Alkohol-
schmuggels (4 Monate) und in Zusammenhang mit finanziellen Forde-
rungen seiner geschiedenen Frau (17 Tage) flüchtlingsrechtlich nicht
relevant seien. Diesbezüglich führte das BFF aus, dass in der Tat nicht
ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer – wie mit
einem fotokopierten Dokument unterlegt – aus den geltend gemachten
Gründen für kurze Zeit inhaftiert worden sei. Die behördlichen Mass-
nahmen seien jedoch offensichtlich in einem gesetzwidrigen Verhalten
des Beschwerdeführers begründet und daher rechtsstaatlich legitim
gewesen. Eine asylrelevante Verfolgungsmotivation der Behörden oder
ein allfälliger ethnischer Malus sei den Vorbringen nicht zu entnehmen,
und zudem seien die kurzen Gefängnisaufenthalte nicht als ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erkennen.
4.2 In seiner Beschwerdeeingabe vom 9. Dezember 2004 hielt der Be-
schwerdeführer an den geltend gemachten Gesuchsgründen fest und
erklärte die Feststellungen des BFF betreffend Widersprüche in seinen
Angaben als unbegründet.
4.2.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt er entgegen, er sei so-
wohl im Jahre 2001 als auch im Jahre 2003 zu Spitzeltätigkeiten für
den Etelaat aufgefordert worden. Die erste Aufforderung sei von sei-
nem damaligen Vorgesetzten ausgegangen, während er beim zweiten
Mal direkt vom Etelaat angegangen worden sei, nachdem sein Bruder
und seine Cousine vom Etelaat mitgenommen worden seien. Diese
Zeitangaben ergäben sich sinngemäss aus dem Empfangsstellenpro-
tokoll, er habe dies jedoch auch beim Kanton ausgeführt. Die beiden
Aufforderungen und die Gründe dazu seien im Übrigen eng verbun-
den, da sein Vorgesetzter und der Etelaat eng zusammenarbeiten wür-
den. Diese seien alle Anhänger der konservativen Werte des irani-
schen Staates und an Leuten wie ihm, welche Kontakte zu verschie-
densten Leuten pflege, interessiert, um an Informationen über die Op-
position zu gelangen.
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4.2.2 Die Ausführungen des BFF betreffend das Fehlen einer Predi-
gerlizenz erklärte er – verbunden mit einem Hinweis auf seine Zugehö-
rigkeit zu den Sunniten – als falsch. Richtig sei, dass die Ausstellung
einer Bewilligung zum Predigen nicht vom Staat geregelt werde, son-
dern ein Imam nach mehrjähriger Tätigkeit selber diese Bewilligungen
auszustellen dürfe. Gemäss der von ihm vorgelegten Bestätigung, aus-
gestellt auf seinen Namen vom Imam L._______ in M._______, dürfe
er als Imam arbeiten und somit auch predigen. In diesem Zusammen-
hang verwies der Beschwerdeführer auf ein Foto, welches ihn in tradi-
tioneller Imam-Kleidung zeige. Dem Vorhalt des BFF, er habe anläss-
lich der Kurzbefragung und der kantonalen Anhörung unterschiedliche
Gründe für den Entzug der Predigerlizenz geltend gemacht, hielt er
entgegen, er sei anlässlich der kantonalen Anhörung vom Dolmet-
scher aufgefordert worden, nicht soviel zu erzählen und sich auf das
Wesentliche zu beschränken. Aus diesem Grund habe er bei der kan-
tonalen Anhörung nicht erwähnt, dass er aufgrund seiner Predigten, in
welchen er moderne Ansichten an seine Koranschüler weitergegeben
habe, Probleme mit dem Islamischen Zentrum bekommen habe. Zu-
dem sei er von seinem Vorgesetzten unter Druck gesetzt worden, als
Spitzel zu arbeite. Nachdem er sich geweigert habe, habe der Vorge-
setzte das Islamische Zentrum über seine Ansichten informiert und auf
diese Weise dafür gesorgt, dass ihm seine Bewilligung entzogen wor-
den sei. In diesem Zusammenhang hielt der Beschwerdeführer an der
von ihm dargelegten Datierung der Ereignisse fest und bestritt – unter
Verweis auf aktenkundige Umrechungsprobleme – das Vorliegen von
Widersprüchen in seinen Angaben zur zeitlichen Abfolge der Ereignis-
se. Im Übrigen sei festzuhalten, dass seine Probleme verschiedene
Gründe gehabt hätten, welche sich nicht immer so klar voneinander
trennen liessen.
4.2.3 Als ebenfalls unbegründet erklärte der Beschwerdeführer die
vorinstanzlichen Vorhalte über Widersprüche in seinen Angaben be-
treffend den Umfang und die Orte seiner Kontakte mit dem Sicher-
heitsdienst sowie die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend er-
hebliche Unterschiede in seinen Schilderungen über die Festnahme
seines Bruders und seiner Cousine. Richtig sei, dass er mehrere Male
ins Etelaat-Gebäude in C._______ vorgeladen worden sei, wo man ihn
aufgefordert habe, als Spitzel zu arbeiten. Dort habe er die Forderun-
gen der Leute vom Sicherheitsdienst unterschrieben, damit er in Ruhe
gelassen werde. In der Folge hätte er die Leute des Sicherheitsdiens-
tes in N._______ treffen sollen, einem Friedhof, welcher als Treffpunkt
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hätte dienen sollen. Im Weiteren führte er an, dass sein Bruder und
seine Cousine auf dem Bazar [...] in C._______ festgenommen worden
seien. Weshalb in der Empfangsstelle von einer Festnahme an der ira-
kischen Grenze die Rede sei, sei ihm unerklärlich. Zusammenfassend
führte der Beschwerdeführer an, die ihm vom BFF vorgehaltenen Wi-
dersprüche seien mehrheitlich nicht gegeben und könnten von ihm
schlüssig erklärt werden. Ausserdem sei ihm nicht die Gelegenheit ge-
boten worden, sich zu den angeblichen Widersprüchen zu äussern.
4.2.4 Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer als Be-
weismittel eine angebliche Vorladung des Revolutionsgerichtes ein,
welche seinem Bruder am 2.3.1383 (22. Mai 2004) ausgehändigt wor-
den sei. Diesbezüglich führte er an, sein Bruder sei vom Revolutions-
gericht vorgeladen worden, um Fragen über ihn zu beantworten. Zu-
dem habe sich sein Bruder schon vor dieser Vorladung zweimal beim
Etelaat melden und Fragen über den Beschwerdeführer beantworten
müssen.
4.2.5 Abschliessend erklärte der Beschwerdeführer sowohl die gel-
tend gemachten Behelligungen von Seiten des Etelaat – die Auf-
forderung zur Spitzeltätigkeit und seine diesbezügliche Weigerung,
woraus für ihn eine Gefährdung resultiere – als auch die geltend ge-
machte Verwicklung in ein Strafverfahren wegen angeblichen Alkohol-
schmuggels als flüchtlingsrechtlich relevant. Dabei führte er zum zwei-
ten Punkt an, dass das entsprechende Gesetz an sich schon illegitim
sei, da hier kein öffentliches Interesse bestehe. Zum andern sei ihm
der Alkoholschmuggel bloss unterstellt worden, da er sich geweigert
habe, für den Etelaat zu arbeiten. Unter Verweis auf einen Bericht der
SFH vom 20. Januar 2004 führte er in diesem Zusammenhang an,
dass die Unterstellung eines gesetzwidrigen Verhaltens im Iran ein
verbreitetes Verfolgungsinstrument sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2005 hielt das BFM am
angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei hielt es vorab fest, dass das vom Beschwerdeführer
eingereichte Koranschulzeugnis – unabhängig von einer sunnitischen
oder schiitischen Ausrichtung – keine staatlich anerkannte Befugnis
für eine Predigertätigkeit darstelle. Unter Verweis auf die Bedeutung,
welche den Freitagspredigern und Imamen im Iran zukomme, äusserte
sich das BFM nochmals eingehend über die Modalitäten der Ernen-
nung zu diesem Amt, und es hielt fest, dem Beschwerdeführer sei die
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genaue Prozedur einer Imamernennung offenbar nicht bekannt. Im
Weiteren verwies das BFM auf falsche Angaben des Beschwerdefüh-
rer zu den Funktionen der jeweiligen Amtsstellen im Iran und seine
mangelnde Kenntnis der korrekten Amtsbezeichnung seiner Vorgesetz-
ten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblich
modernen und progressiven Predigten erklärte das BFM als reali-
tätswidrig, wobei es sich einlässlich zu den herrschenden staatlichen
Kontrollmechanismen und zu den tatsächlichen Aufgaben des „islami-
schen Zentrums“ äusserte.
Dem als Beweismittel vorgelegten Foto, welches den Beschwerdefüh-
rer umringt von einer Personengruppe als sunnitischen Imam zeige,
sprach das BFM keinen Beweiswert zu, da das Foto aufgrund der
leichten Kleidung der auf dem Foto abgebildeten Frauen offenkundig in
einem privaten Rahmen aufgenommen worden sei.
Die angebliche Aufforderung zu einer Spitzeltätigkeit im Jahre 2003
bezeichnete das BFM als nicht nachvollziehbar, da der Beschwerde-
führer seine berufliche Tätigkeit und die entsprechenden Kontakte be-
reits im Jahre 2001 abgebrochen habe und zudem Spitzel in der Regel
freiwillig im Dienst des Etelaat ständen, für ihre Aufgabe motiviert
seien und für ihre Dienstleistung gut entlöhnt würden.
Abschliessend erklärte das BFM die vom Beschwerdeführer einge-
reichte, angeblich vom Revolutionsgericht ausgestellte Vorladung als
Totalfälschung, wobei es auf seine diesbezüglichen Feststellungen im
Rahmen einer amtsinternen Dokumentenüberprüfung verwies. In die-
sem Zusammenhang merkte das BFM an, durch die Vorlage des ge-
fälschten Beweismittels würden die vom Bundesamt angeführten Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen bestätigt.
4.4 In seiner Stellungnahme vom 10. März 2005 ging der Beschwerde-
führer nochmals sehr ausführlich auf seine Ausführungen im erstins-
tanzlichen Verfahren ein, wobei er zur Hauptsache seine bereits in der
Beschwerde gemachten Ausführungen zu bekräftigen und auszubauen
versuchte.
4.4.1 Am Beschwerdevorbringen, er sei tatsächlich zweimal zu Spi-
tzeltätigkeiten aufgefordert worden – erst von seinem damaligen Vor-
gesetzten und später direkt vom Etelaat – hielt er fest. Dabei bestritt er
das Vorliegen unterschiedlicher Angaben von seiner Seite, indem er
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sich zur Hauptsache darauf berief, anlässlich der kantonalen Anhö-
rung sei vom Übersetzer massgeblichen Einfluss auf seine Ausführun-
gen genommen worden. In diesem Zusammenhang führte er nament-
lich an, bei der kantonalen Anhörung sei er vom Übersetzter harsch
angefahren und aufgefordert worden, seine Aussagen auf das nach
der Auffassung des Übersetzers Wesentliche zu beschränken. Vor die-
sem Hintergrund habe er sich bei kantonalen Anhörung nur noch zum
unmittelbaren Fluchtgrund geäussert und auf die übrigen Vorbringen
im Rahmen der Kurzbefragung – zu seinen mittel- und unmittelbaren
Fluchtgründen – verzichtet. Die kantonale Anhörung sei daher als Er-
gänzung zur Kurzbefragung zu verstehen, weshalb ihm von daher
keine Widersprüche entgegen zu halten seien.
4.4.2 Im Anschluss daran machte er geltend, dass auch in seinen An-
gaben betreffend seine Ausbildung und spätere Tätigkeit als Imam kei-
ne Widersprüche vorhanden seien. Dazu führte er aus, dass er sich
nach der Abschlussprüfung der fünfjährigen Grundschule während
8 Jahren als Koranschüler, respektive als sogenannter Fake, zum
Imam weitergebildet habe und am 18. September 1995 vom Imam
L._______ als Imam eingesetzt worden sei. Dieser habe ihm die in Ko-
pie als Beweismittel eingereichte Lizenz ausgestellt, deren Original im
Jahre 2001 eingezogen worden sei. Dem Vorhalt des BFM, das vorge-
legte Papier stelle keine Predigerlizenz dar, hielt er entgegen, dass die
Vorinstanz offenbar über unzureichende länder- und religionsspezifi-
sche Kenntnisse verfüge, gehe es doch vorliegend um ländliche Ge-
biete des kurdischen Irans, wo andere Regeln gälten, als allenfalls in
Ballungsgebieten. Richtig sei, dass in den ländlichen kurdischen Ge-
bieten bloss die Grundschule staatlich geregelt sei, nicht aber die
Imam-Schule. Daher gälten dort andere als die vom BFM beschriebe-
nen Voraussetzungen. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er weitere
Fotos vor, welche ihn als Fake (Schüler) zeigen würden, und nochmals
eine Foto betreffend seine Teilnahme an einer Heiratsfeier in traditio-
neller Imam-Kleidung. Zwar habe es sich – wie vom BFM erwogen –
dabei nur um einen privaten Anlass gehandelt, jedoch würde sich auch
in einem solchen Rahmen nur ein echter Imam in den abgebildeten
Kleidern zeigen. Jede andere Person hätte eine schwere Bestrafung
zu gewärtigen und einem solchen Risiko hätte er sich nie ausgesetzt.
4.4.3 Auch in Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Vorhalt betref-
fend widersprüchliche Angaben zum Grund des behaupteten Lizenz-
entzuges – gemäss dem BFM zuerst das Vertreten progressiver Ideen,
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dann die Weigerung als Spitzel tätig zu werden – machte der Be-
schwerdeführer eine massgebliche Einflussnahme von Seiten des Dol-
metschers anlässlich der kantonalen Anhörung geltend. Auch in dieser
Hinsicht führte er an, dass er bei der Kurzbefragung seine Erlebnisse
als Ganzes dargelegt habe, wogegen er bei der kantonalen Anhörung
nur über die unmittelbaren Fluchtgründe habe berichten können. Am
Vorbringen, er habe der Jugend gegenüber moderne und progressive
Ideen vertreten, hielt er fest, wobei er nunmehr anführte, in dieser Hin-
sicht habe er sich jedoch nie in seinen Predigten und auch nicht ge-
genüber Dritten geäussert. Er habe seine Ideen vielmehr im privaten
Kreis geäussert, was mit ein Grund gewesen sei, dass er sich wäh-
rend sechs Jahren als Imam habe halten können. Mutmasslich sei er
dann bei den oberen Instanzen verraten worden.
4.4.4 In seinen weiteren Ausführungen bekräftigte er, dass er mehr-
mals vom Etelaat vorgeladen worden sei und es nicht zutreffe, dass er
bei der kantonalen Anhörung ausgesagt habe, er sei nur einmal dort
gewesen. Dem vorinstanzlichen Schluss, für den Etelaat habe es
kaum einen Grund gegeben, ihn im Jahre 2003 als Spitzel anzuwer-
ben, entgegnete er, dass seine informellen Verbindungen weiterhin be-
standen hätten und er von daher für den Etelaat hätte von Nutzen sein
können. Schliesslich bekräftigte er nochmals das Beschwerdevorbrin-
gen, dass hinsichtlich der Umstände der geltend gemachten Verhaf-
tung seines Bruders und seiner Cousine kein Widerspruch bestehe, da
er nie eine Aussage über eine Verhaftung an der irakischen Grenze
gemacht habe. Dabei führte er namentlich aus, ihm sei nicht klar, wie
diese Aussage ins Protokoll gekommen sei. Bei der Rückübersetzung
habe er nichts Entsprechendes gehört, ansonsten er interveniert hätte.
Sollte aber an diesem angeblichen Widerspruch festgehalten werden,
so wäre dieser nicht entscheidrelevant, da kein Kausalnexus zwischen
der Verhaftung seiner Angehörigen und seinen unmittelbaren Gründen
zur Flucht auszumachen sei.
4.4.5 Der Feststellung des BFM, dass es sich bei der eingereichten
Vorladung des Revolutionsgerichts um eine Totalfälschung handle,
hielt er zur Hauptsache entgegen, dass die Vorinstanz die Herkunft
ihres Wissens über die von ihr angeblich erkannten Fälschungs-
merkmale nicht dargetan habe. Dabei führte er an, dass die vorin-
stanzlichen Festsellungen betreffend angeblich unzutreffende Zustel-
lungsmodalitäten der Vorladung, angeblich schlechte Qualität der ver-
wendeten Stempel sowie angeblich falsch verwendete Stempel und
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unrichtig verwendete Prozessnummern von der Vorinstanz der Beweis
anzutreten sei, wie diese Punkte richtigerweise auszusehen hätten.
4.4.6 Zusammenfassend erklärte der Beschwerdeführer die Vorhalte
des BFM betreffend Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen An-
gaben aufgrund der Akten als entweder nicht zutreffend oder aber
nicht entscheidrelevant.
5.
Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran hätten
ihm Nachstellungen von Seiten des Etelaat gedroht, nicht zu überzeu-
gen vermag. Die Ausführungen des Beschwerdeführers weisen – wie
von der Vorinstanz im Resultat zu Recht erkannt – in massgeblichen
Punkten erhebliche Widersprüche auf, weshalb die behauptete Gefähr-
dung als unglaubhaft zu erkennen ist. Im Übrigen, namentlich betref-
fend die geltend gemachte Verurteilung wegen Alkoholschmuggels und
die in diesem Zusammenhang erstandene Haftstrafe, erweisen sich
die Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
5.1 Bereits die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Imam und der da-
mit zusammenhängende Lizenzentzug sind zu bezweifeln. Die Aus-
führungen in der Beschwerdeeingabe vom 9. Dezember 2004 sowie
die weitschweifigen Bekräftigungen in der Stellungnahme vom
10. März 2005 können nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung und im Rahmen der ein-
lässlichen Anhörung zu wesentlichen Punkten markant unterschied-
liche Angaben gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist vorweg fest-
zuhalten, dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht,
im Rahmen der kantonalen Anhörung sei es von Seiten des Dolmet-
schers zu einer Beeinflussung der Befragung gekommen. Das anders
lautende Beschwerdevorbringen, welches insbesondere in der Stel-
lungnahme vom 10. März 2005 massiv ausgebaut wurde, findet in den
Akten keinerlei Rückhalt und ist aufgrund der gesamten Aktenlage als
nachgeschoben zu erkennen.
Als nur wenig gewichtig scheinen dabei jedoch die von der Vorinstanz
aufgeführten Widersprüche in zeitlicher Hinsicht. Aufgrund der Akten
ist zu schliessen, dass es im Verlauf der Kurzbefragung tatsächlich zu
Schwierigkeiten bei der exakten Umrechnung der Daten aus dem irani-
schen in den abendländischen Kalender kam. Alle weiteren Feststel-
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lungen betreffend massive Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag
sind demgegenüber als zutreffend zu erkennen. Da, wie erwähnt, kein
Anlass zur Annahme einer unzulässigen Beeinflussung der kantonalen
Anhörung durch den Dolmetscher besteht, erweisen sich die unter-
schiedlichen Ausführungen zu den Gründen für den behaupteten Li-
zenzentzug als Prediger im Jahre 2001 – einmal das Vermitteln pro-
gressiver Ideen an die Jugend, sodann die Weigerung als Spitzel tätig
zu werden – als klarer Widerspruch, welcher bereits für sich geeignet
ist, die behauptete Tätigkeit als Imam in Zweifel zu ziehen. In diesem
Zusammenhang ist im Weiteren festzuhalten, dass die Ausführungen
der Vorinstanz über die tatsächlichen Voraussetzungen zur Erteilung
einer Predigerlizenz stringent und insgesamt überzeugend sind, woge-
gen die Ausführungen des Beschwerdeführers kaum zu überzeugen
vermögen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf dem Land ver-
halte es sich eben anders respektive in den ländlichen kurdischen Ge-
bieten sei bloss die Grundschule staatlich geregelt, kann nicht über-
zeugen. In dieser Hinsicht strich das BFM in seiner Vernehmlassung
vom 31. Januar 2005 in überzeugender Weise die Bedeutung der Frei-
tagsprediger für das iranische Regime und die diesbezüglich beste-
henden strengen Kontrollmechanismen bei der Berufung zum Imam
hervor. Mit Sicherheit werden diese Bestimmungen flächendeckend
durchgesetzt, und zwar nach aller Wahrscheinlichkeit um einiges kon-
sequenter als – wie vom Beschwerdeführer behauptet – die einheitli-
che Regelung der Grundschule. Bei einer Gesamtwürdigung vermögen
die vorinstanzlichen Erwägungen die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu seiner angeblich in der Vergangenheit ausgeübten Funktion als
Imam deutlich zu überwiegen.
5.2 Aber selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich als Imam tätig
gewesen sein sollte, liesse sich aus einem Lizenzentzug keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung ableiten, zumal er danach noch mehrere
Jahre im Heimatland verblieben sein will und die fluchtauslösenden
Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angebliche Auf-
forderung zur Spitzeltätigkeit wie auch die Verwicklung des Beschwer-
deführers in ein strafrechtliches Verfahren durch den Etelaat, wie
nachfolgend dargelegt, unglaubhaft sind.
5.2.1 Als klarer Widerspruch ist in diesem Zusammenhang zu be-
zeichnen, dass der Beschwerdeführer die Umstände der angeblichen
Kontaktnahme durch den Etelaat im Jahre 2003 – angeblich durch
eine Verhaftung seines Bruders und seiner Cousine – anlässlich der
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Kurzbefragung und im Rahmen der kantonalen Anhörung in einen völ-
lig unterschiedlichen Zusammenhang stellte. Bei der Kurzbefragung
führte er an, die Verhaftung sei an der Grenze zum Irak erfolgt, wäh-
rend er anlässlich der kantonalen Anhörung – wie auch später im Ver-
fahren – geltend machte, diese Verhaftung sei in C._______ erfolgt. In
dieser Hinsicht besteht aufgrund der Akten keinerlei Grund zur Annah-
me, es sei hier versehentlich ein falscher Ort erwähnt oder protokolliert
worden. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Kurzbefragung viel-
mehr ausführlich dargelegt, zu welchem Zweck sich sein Bruder und
seine Cousine an der irakischen Grenze aufgehalten hätten; die Cousi-
ne habe in den Nordirak reisen wollen und sein Bruder habe sie an die
Grenze begleitet (act. A1 S. 7 Mitte). Wenn der Beschwerdeführer sich
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vollständig von diesen Äusse-
rungen distanzieren will, so muss dies als klarer Versuch der Anpas-
sung seiner Vorbringen an die Vorhalte der Vorinstanz gewertet wer-
den. In die gleiche Richtung zielt auch das Vorbringen, ein allfälliger
Widerspruch in diesem Punkt wäre im Übrigen als nicht relevant zu er-
achten. Richtigerweise beschlägt der aufgezeigte Widerspruch die
Grundlage der weiteren Ausführungen zu den angeblichen Kontakten
zum Etelaat und damit den Kern der Gesuchsvorbringen.
5.2.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen fügt sich
nahtlos ein, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu den angeblich im Jahre 2003 erfolgten Kontakten mit Angehöri-
gen des Etelaat als insgesamt oberflächlich und zudem wechselhaft
erscheinen. Nachvollziehbare Detailbeschreibungen, welche auf ein
tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse schliessen
lassen würden, sind den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht
zu entnehmen. Unklar bleibt auch, weshalb sich der Etelaat zwei Jahre
nach dem angeblichen Lizenzentzug durch die Verhaftung seines Bru-
ders an den Beschwerdeführer wenden sollte. Wenn der Beschwerde-
führer schliesslich behauptet, er habe über Beziehungen erfahren,
dass er vom Etelaat zum Verschwinden gebracht werden soll, weil er
mit seiner Familie über die Etelaat-Kontakte gesprochen habe, wie das
im Übrigen bereits vor Jahren einer anderen Personen widerfahren
sein soll, so entlarven sich seine Gesuchsvorbringen vollständig als
Konstrukt.
5.2.3 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint auch nicht glaubhaft,
dass der Bruder des Beschwerdeführers seinetwegen im Jahr 2004
vom Revolutionsgericht vorgeladen worden sein soll. Die entsprechen-
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de Vorladung vermag die deutlichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht
aus dem Weg zu räumen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumer-
ken, dass auch die Erwägungen des BFM betreffend die Qualität der
vorgelegten angeblichen Gerichtsvorladung – das BFM hat sie als To-
talfälschung erkannt – die anders lautenden Ausführungen des Be-
schwerdeführers an Überzeugungskraft bei weitem überwiegen. Den
hinreichend detaillierten, nachvollziehbaren und insgesamt überzeu-
genden Feststellungen des BFM vermag der Beschwerdeführer nichts
Stichhaltiges entgegen zu setzen. Das eingereichte Beweismittel ist
demnach als Fälschung zu werten und als solche einzuziehen (vgl.
Art. 10 Abs. 4 AsylG).
5.3 Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz schliesslich fest,
dass die vorgebrachten Gefängnisaufenthalte wegen Alkoholschmug-
gels (4 Monate) und im Zusammenhang mit finanziellen Forderungen
seiner geschiedenen Frau (17 Tage) flüchtlingsrechtlich nicht relevant
seien. Diese Feststellung ist zu bestätigen, da die Verurteilungen – wie
von der Vorinstanz zu Recht erkannt – keine asylrelevante Ver-
folgungsmotivation erkennen lassen. Vor dem Hintergrund der vorste-
henden Erwägungen und aufgrund der Akten besteht – entgegen dem
anders lautenden Beschwerdevorbringen – zudem kein Anlass zur An-
nahme, der Beschwerdeführer sei etwa auf Betreiben des Etelaat in
das Verfahren wegen Alkoholschmuggels verwickelt worden. Ein sol-
ches Vorgehen des Etelaats ist in keiner Weise nachvollziehbar. Als
nicht ausschlaggebend erscheint, dass der Beschwerdeführer die
Strafbarkeit von Handel mit Alkohol im Iran als nicht legitim erachtet.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund der behaupteten Vorfluchtgründe nicht
erfüllt; die Abweisung seines Asylgesuches ist daher zu bestätigen.
6.
Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch das
Stellen eines Asylgesuches im Ausland respektive sein Verhalten nach
der Ausreise aus dem Iran, namentlich den im Laufe des Beschwerde-
verfahrens neu geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz, einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die irani-
schen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft auf-
grund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt:
Seite 23
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6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive
Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Be-
tätigung, illegales Verlassen das Heimatlandes (sog. Republikflucht)
oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Der
Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist unabhängig davon anzu-
wenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind
oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalre-
vision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist
daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsu-
chende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen ver-
sucht hat.
6.2 In genereller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass nach konstanter
Praxis der ARK, auf welche vorliegend das Bundesverwaltungsgericht
abstellt, bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines
Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von
Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen,
ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer
allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen
würden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird
im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996
unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der
Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt,
welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat
äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006
["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpoli-
tischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden"]
S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und
unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch er-
fassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen
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Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhande-
nen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend
zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen.
Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheim-
dienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die
massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoli-
tischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivi-
täten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mit-
gliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an
regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von
Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer
Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Ein-
fluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer machte erstmals in seiner Eingabe vom
14. September 2005 geltend, er sei Mitglied der I._______, er habe an
diversen Veranstaltungen dieser Partei in der Schweiz teilgenommen
und insbesondere – im Namen der I._______ – am [...]. Jahrestag der
J._______ in der Schweiz eine Rede gehalten. Zudem sei er auf meh-
reren Internetseiten, die sich der Wahrung kurdischer Rechte ver-
schrieben hätten, persönlich präsent. Unter Berufung auf eine intensi-
ve Überwachung der exilpolitischer Aktivitäten durch die iranischen
Behörden machte er geltend, dass er den heimatlichen Sicherheitsor-
ganen bekannt sei und deshalb bei einer Rückkehr in den Iran gefähr-
det wäre. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er – wie oben
erwähnt (Bst. J) – eine umfangreiche Beweismittelsammlung zu den
Akten.
7.2 In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 30. September 2005
verneinte das BFM das Vorliegen von Nachfluchtgründen im Sinne von
Art. 54 AsylG. Dabei machte es zur Hauptsache geltend, es lägen kei-
ne Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der geltend
gemachten Demonstrationen von iranischen Sicherheitsagenten foto-
grafiert worden wäre, und aufgrund der von ihm vorgelegten Internet-
Auszügen sei er kaum zu identifizieren. Zwar sei wahrscheinlich, dass
die iranischen Behörden über die exilpolitischen Tätigkeiten von irani-
schen Staatsangehörigen informiert seien. Angesichts der grossen
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Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen sei je-
doch ausgeschlossen, dass jede dieser Personen überwacht und iden-
tifiziert werde. Die iranischen Behörden hätten nur dann ein Interesse
an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkre-
te Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Einfa-
chere Tätigkeiten vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle ei-
ner Rückkehr in den Iran zu begründen. Da es sich beim Beschwerde-
führer nicht um eine Person mit einem politischen Profil handle, sei
nicht davon auszugehen, dass von dessen Exilaktivitäten Notiz ge-
nommen worden sei.
7.3 In seinen Stellungnahmen hielt der Beschwerdeführer an der gel-
tend gemachten Gefährdung aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten fest,
wobei er – wiederum unter Vorlage umfangreicher Beweismittel (vgl.
oben, Bst. M, O, S, U und V) – ein starkes Engagement an öffentlichen
Anlässen geltend machte, welches auch durch das Internet eine gros-
se Publizität erreicht habe.
8.
Zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist vorab festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer in dieser Richtung – soweit ersicht-
lich – erst einige Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz, mutmasslich
sogar erst nach der Ablehnung seines Asylgesuches aktiv wurde. Im
Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz verfügte er offenkundig über
keinen ersichtlichen politischen Hintergrund. Alleine diese Umstände
sind jedoch aufgrund der heutigen Aktenlage als nicht ausschlagge-
bend zu erkennen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 6.2) so-
wie bei einer Gesamtwürdigung der vom Beschwerdeführer vorge-
brachten exilpolitischen Tätigkeiten, welche aufgrund der vorgelegten
Beweismittel im Wesentlichen als erstellt zu erkennen sind, dürfte der
Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in den Augen der irani-
schen Sicherheitsdienste ein durchaus relevantes politisches Profil
aufweisen. Aufgrund seiner im Verlauf der Zeit zunehmend exponierten
Aktivitäten – neben Teilnahmen an verschiedenen Demonstrationen
sehr bald sein öffentlicher Auftritt als Redner an einer Veranstaltung
der J._______, eine in der Folge zunehmend aktive publizistische Tä-
tigkeit in allgemein zugänglichen Foren (Internet) und schliesslich sein
Auftreten als (Mit-)Organisator einer Demonstration vor der iranischen
Botschaft in Bern – ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach
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und nach ein Engagement entfaltete, welches deutlich über ein na-
menloses respektive weitgehend anonymes Mitläufertum hinausging.
Im Urteilszeitpunkt ist überwiegend davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer von den iranischen Behörden als – mindestens latente
– Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen wird.
Damit besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er im
Falle seiner Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte; dem Beschwerdeführer ist diesbe-
züglich eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuzuspre-
chen.
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer gelungen, subjekti-
ve Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen.
Damit erfüllt er die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. Hin-
gegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus.
9.
Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Ablehnung des
Asylgesuchs (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer über
keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist die Weg-
weisung aus der Schweiz zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21).
Indes ist – im Sinne einer Ersatzmassnahme – das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden
Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen
konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher we-
gen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-
Refoulements (Art. 5 AsylG) als unzulässig. Ausserdem ist der Vollzug
auch mit Blick auf Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
als unzulässig zu erachten, da davon ausgegangen werden muss,
dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung
ausgesetzt wäre.
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10.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheis-
sen, soweit die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.
Bei dieser Sachlage sind die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG vorläufig auf-
zunehmen.
11.
11.1 Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. Dezember 2004 wurde
dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten
(im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen. Da der Beschwerde-
führer jedoch im Verlauf des Verfahrens ein als Fälschung erkanntes
Beweismittel eingereicht hat (vgl. E. 5.2.3), ist auf diesen Entscheid wie-
dererwägungsweise zurückzukommen und das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten abzuweisen. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage
und nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nur teilwei-
se unterlegen ist, sind ihm Verfahrenskosten von Fr. 300.– aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 22. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
11.2 Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. Dezember 2004 wurde
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung
(im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) mangels Notwendigkeit einer an-
waltlichen Vertretung abgewiesen. An diesem Entscheid ist – entgegen
den anders lautenden Anträgen im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
– auch im Urteilszeitpunkt festzuhalten; alleine die weitschweifigen
Ausführungen durch den vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers bilden keine Grundlage, um auf den bisherigen Entscheid be-
treffend mangelnde Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung zu-
rückzukommen.
Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise
durchgedrungen ist, ist ihm bei der vorliegenden Fallkonstellation (Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme) praxisgemäss
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eine reduzierte Entschädigung für die ihm erwachsenen, notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 VGKE). In diesem Zusammenhang bleibt jedoch festzu-
halten, dass der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren be-
triebene Aufwand über weite Strecken die Frage der als unglaubhaft
erkannten fluchtauslösenden Vorbringen betraf und im Übrigen zum
Teil als ausufernd und daher nicht notwendig zu bezeichnen ist. Die
am 21. März 2007 vom vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers eingereichte Kostennote stellt vor diesem Hintergrund nur eine
beschränkt taugliche Grundlage zur Festsetzung einer der Sache an-
gemessenen Entschädigung dar. Im Übrigen lässt sich der Aufwand
auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren zuverlässig von
Amtes wegen abschätzen. Aufgrund der Akten ist die Parteientschädi-
gung – welche vom BFM zu entrichten ist – daher nach Ermessen zu
bestimmen; sie wird auf insgesamt Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom
30. November 2004 werden aufgehoben und das BFM wird angewie-
sen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Die als Fälschung erkannte Vorladung wird eingezogen (E. 5.2.3).
4.
Der Entscheid vom 14. Dezember 2004 betreffend Erlass der Verfah-
renskosten wird wiedererwägungsweise aufgehoben und das Gesuch
um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen.
5.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 300.– auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
An der Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung
wird festgehalten.
7.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädi-
gung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
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8.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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