Abtei lung IV
D-3813/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
B._______, geboren Y._______,
Kongo (Kinshasa),
beide vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3813/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer A._______ reichte am 31. Januar 2000 in
der D._______ ein Asylgesuch ein, nachdem er gemäss eigenen
Angaben sein Heimatland am 25. Januar 2000 verlassen hatte und am
30. Januar 2000 ohne Reisepass und Visum widerrechtlich in die
Schweiz gelangt war.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
A._______ im Wesentlichen geltend, er habe im Dezember 1999 von
einem Freund, der eine Kaderstellung bei der Polizei inne gehabt
habe, erfahren, dass sein Leben und dasjenige seiner Ehefrau in
Gefahr seien, weil die verantwortlichen staatlichen Stellen Verdacht
geschöpft hätten, er und seine Ehefrau würden mit den Rebellen
zusammenarbeiten. Im Z._______ habe er die Mitgliedschaft bei der
UDPS ("Union pour la Démocratie et le Progrès Social") erworben,
ohne sich in der Folge über das übliche Mass für die Partei zu
engagieren. Beruflich habe er zusammen mit seinem Bruder in
E._______ eine Druckerei betrieben. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe
er im Jahre 1994 im Auftrag von F._______, dem Vorsitzenden der
G._______, Flugblätter gedruckt, auf denen zur Teilnahme an einem
Generalstreik aufgerufen worden sei. Als Reaktion darauf hätten ihn
Angehörige des Sicherheitsdienstes festgenommen und in die Büros
des "Service National d'Intelligence et de Protection" (SNIP) gebracht,
wo er die Anfertigung der Flugblätter im Aufrag von F._______
eingestanden habe. Im November 1994 sei er ins Gefängnis
H._______ verlegt und in der Folge zu vier Monaten Haft wegen
Komplizenschaft mit dem Rebellenführer F._______ verurteilt worden.
Nach Verbüssung der Strafe sei er zwar ohne Verzögerung
freigelassen worden, doch habe man ihn in der Gefangenschaft miss-
handelt. Im Jahre 1997 sei er von der Zivilgarde für die Dauer von vier
Tagen in Gewahrsam genommen worden, weil seine Bestrebungen zur
Wiedereröffnung seiner Druckerei nicht geschätzt worden seien. Nach
der Machtübernahme durch Laurent-Désiré Kabila habe er gehofft, die
Druckerei wieder in Betrieb nehmen zu können, doch sei ihm dies
nicht gelungen. Er sei im Gegenteil im W._______ durch Agenten des
Spezialdienstes von Präsident Kabila festgenommen worden.
Anschliessend seien ihm lediglich kurz die Personalien abgenommen
worden, bevor man ihn nach drei Tagen ohne Bedingungen wieder
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freigelassen habe; zu einem Verhör sei es nicht gekommen. Seine
Frau habe sich unterdessen nach I._______ begeben, um dort nach
Erwerbsmöglichkeiten als Alternative zur weiterhin geschlossenen
Druckerei in E._______ Ausschau zu halten. Wohl deswegen seien sie
verdächtigt worden, mit den Rebellen in Kontakt zu stehen. Am 16. De-
zember 1999 habe er dann von seinem (...) Freund die besagte
Warnung erhalten, wonach die Behörden in ihm einen Kollaborateur
der Rebellen beziehungsweise des unlängst freigelassenen Anführers
F._______ gesehen und seine Liquidierung geplant hätten. Drei Tage
nach diesem Hinweis habe er sein Zuhause in E._______ fluchtartig
durch die Hintertüre verlassen, als Soldaten schon dabei gewesen
seien, in seine Parzelle einzudringen. Zu seiner Sicherheit habe er
sich anschliessend nach I._______ zurückgezogen, ehe er am
25. Januar 2000 das Land verlassen habe. Hier in der Schweiz habe
er erfahren, dass seine Ehefrau unter ungeklärten Umständen
umgekommen sei.
A.b Zur Stützung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer
A._______ diverse amtliche Dokumente und Zeitungsberichte,
insbesondere die behauptete Verurteilung zu einer viermonatigen
Haftstrafe im Jahre 1994 betreffend, zu den Akten.
A.c Mit Verfügung vom 31. Januar 2003 stellte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration
[BFM]) in Bezug auf den Beschwerdeführer A._______ das
Nichterfüllen der Flüchtlingeigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
führte das BFF zusammenfassend an, es fehle zunächst am
erforderlichen engen Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen
von 1994 und der Ausreise zu Beginn des Jahres 2000, und was die
Situation im Moment der Ausreise betreffe, so sei es dem
Beschwerdeführer A._______ nicht gelungen, für diese Zeit konkrete
Gefährdungsindizien glaubhaft zu machen, aus denen auf eine
begründete Furcht vor einer Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne
geschlossen werden könne.
A.d Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführer A._______,
B.______, gelangte nachträglich in die Schweiz und wurde vom BFF
mit Verfügung vom 13. Februar 2003 in das Asylverfahren des Vaters
eingeschlossen.
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B.
Die Beschwerdeführer fochten die Verfügung des BFF vom 31. Januar
2003 mit Beschwerde vom 3. März 2003 in allen Punkten bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an.
Als zusätzliches Beweismittel reichten sie unter anderem eine Vorla-
dung (...), unterzeichnet durch (...) der Kriminalpolizei in E._______, in
Kopie zu den Akten.
C.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2003 wies die ARK die Beschwerde vom
3. März 2003 im vereinfachten Verfahren ab. In der Urteilsbegründung
hielt sie als Fazit fest, die Vorbringen betreffend die im Jahre 1997 und
1999 erlittenen Nachteile genügten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerde-
führer A._______ nach den Vorkommnissen von 1994 während
ungefähr sechs Jahren von den heimatlichen Behörden unbehelligt
geblieben und auch nicht die Zielperson einer asylrechtlich relevanten
Verfolgung gewesen sei, als er das Land verlassen habe.
D.
Am 21. Januar 2004 reichten die Beschwerdeführer bei der ARK ein
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 5. Dezember 2003 ein, in wel-
chem sie zur Hauptsache die Gewährung von Asyl beantragten. Zu-
sammen mit der Gesuchsschrift legten sie ein Dokument ins Recht,
bei dem es sich erscheinungsgemäss um das Original der im ordentli-
chen Beschwerdeverfahren eingereichten Vorladung vom 28. Februar
1997 handelt.
E.
Mit Urteil vom 29. April 2004 wies die ARK das Revisionsgesuch mit
der wesentlichen Begründung ab, es könne kein Übersehen von akten-
kundigen erheblichen Tatsachen festgestellt werden, wie dies die Be-
schwerdeführer sinngemäss geltend machten. Was das eingereichte
Original einer Vorladung aus dem Jahre 1997 betreffe, so nähmen die
Beschwerdeführer darauf mit keinem Wort Bezug und unterliessen es
insbesondere zu erklären, weshalb sie nicht hätten in der Lage sein
sollen, das Dokument im ordentlichen Verfahren einzureichen.
F.
Am 1. Oktober 2004 gelangten die Beschwerdeführer mit einem weite-
ren Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil vom 5. Dezember
2003 an die ARK. Darin stellten sie im Hauptpunkt das Begehren, es
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sei das Urteil vom 5. Dezember 2003 aufzuheben und ihnen die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Dane-
ben ersuchten sie im Eventualpunkt um Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme sowie - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - um Aussetzung des
Vollzugs der Wegweisung und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Zusammen mit der Gesuchsschrift reichten die Beschwerdeführer in
der Form einer Fotokopie ein Schreiben des Direktors des Büros des
Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte
(UNHCR) in der Demokratischen Republik Kongo vom 16. August 2004
an ihren Rechtsvertreter in der Schweiz ein.
G.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2007 wurde
das neuerliche Revisionsgesuch abgewiesen und von einer Überwei-
sung der Akten an das BFM zum Zweck der Prüfung von Wiedererwä-
gungsgründen abgesehen. Zur Begründung wurde angeführt, dem Do-
kument vom 16. August 2004 fehle es, insoweit darin Bezug genom-
men werde auf die angebliche Verhaftung des Beschwerdeführers
A._______ im Jahre 1999 und Repressalien seitens des
Sicherheitsdienstes gegen J._______ seit Februar 2003 wegen des
Verdachts einer Beteiligung des Beschwerdeführers A._______ am
Attentat an Laurent-Désiré Kabila, am Erfordernis der rechtzeitigen
Einbringung ins Verfahren. In den Vorbringen könnten auch keine
genügend klaren Anzeichen für das Bestehen eines völkerrechtlichen
Wegweisungshindernisses im Sinne von Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
erkannt werden. Zwar halte das Dokument vom 16. August 2004 fest,
dass J._______ im März 2004 erklärt habe, Agenten des
Sicherheitsdienstes hätten ihr mit einer Verhaftung gedroht und als
Begründung angegeben, sie stehe im Kontakt mit dem Be-
schwerdeführer A._______, den sie verdächtigten, zu den Drahtzie-
hern des misslungenen Putsches vom 28. März 2004 zu gehören.
Nachdem sie den Agenten 300 Dollar bezahlt gehabt habe, habe sie -
um ihr Leben fürchtend - beschlossen, in die Anonymität abzutauchen.
Hierbei handle es sich um Sachverhaltselemente, die sich nach Ab-
schluss des ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens verwirklicht hätten
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und deshalb nicht unter dem Blickwinkel der Revision, sondern unter
bestimmten Voraussetzungen durch das BFM im Rahmen eines Wie-
dererwägungsverfahrens zu prüfen gewesen wären. Das Dokument
vom 16. August 2004 beziehungsweise die darauf Bezug nehmende
Gesuchseingabe vom 1. Oktober 2004 erweise sich jedoch als nicht
genügend substanziiert, um eine Überweisung an das BFM zur Prü-
fung von Wiedererwägungsgründen rechtfertigen zu können.
H.
Am 4. Dezember 2007 liessen die Beschwerdeführer durch ihren
Rechtsvertreter unter Beilage verschiedener Beweismittel ein Wieder-
erwägungsgesuch einreichen und beantragten darin, es sei ihnen wie-
dererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl
zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und ihnen von Amtes wegen die vorläufige Aufnah-
me zu gewähren. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
I.
Die Vorinstanz nahm dieses Gesuch als zweites Asylgesuch entgegen.
Mit Zwischenverfügung des BFM vom 11. Dezember 2007 wurden die
Beschwerdeführer - infolge Aussichtslosigkeit des zweiten Asylge-
suches - aufgefordert, bis zum 22. Dezember 2007 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1200.-- einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 21. Dezember 2007 einbezahlt.
J.
Am 28. April 2008 wurde der Beschwerdeführer A._______ durch die
Vorinstanz angehört. Anlässlich der Befragung gab dieser im
Wesentlichen an, er betätige sich in der Schweiz für K._______ und
habe für diese Einladungen sowie Plakate verteilt und im April 2006 an
einem Marsch bis vor die kongolesische Botschaft teilgenommen, vor
welcher sie dann die Flagge Kongos verbrannt hätten. Auch würden
sie derzeit eine Petition vorbereiten und Unterschriften im Kampf
gegen den momentanen Präsidenten des Kongo sammeln. Anlässlich
der Aktion vor der kongolesischen Botschaft sei er identifiziert worden.
Aufgrund seiner Vergangenheit im Kongo (Gefängnisaufenthalt;
bekannt bei den dortigen Sicherheitsbehörden) müsse er bei einer
Rückkehr behördliche Repressionen befürchten. Ferner habe er seit
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dem Erhalt des Schreibens der UNO keinen Kontakt mehr mit
J._______ gehabt. So habe er ein Jahr danach erfolglos versucht,
diese telefonisch zu erreichen. Seine Kinder, welche in deren Obhut
gestanden seien, seien mittlerweile verstreut. Hinsichtlich des
Schreibens vom 16. August 2004 sei zu erwähnen, dass sie zunächst
einen offiziellen Brief an das UNHCR gerichtet hätten, weil er gedacht
habe, dass das Büro über seine Situation (Schliessung seiner
Druckerei, in der er eine wichtige Rolle gespielt habe) im Bild gewesen
sei. Er habe weiter nicht mit J._______ über die im erwähnten
Schreiben enthaltenen, ihr gegenüber aufgeführten Drohungen seitens
der Sicherheitskräfte gesprochen. Auf die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers A._______ wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 - eröffnet am 8. Mai 2008 - lehnte das
BFM das neuerliche Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftigkeit weiterhin nicht genügten. Weiter würden
die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich
zu erachten.
L.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 beantragten die Beschwerdeführer die
Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die
Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und ihnen von Amtes wegen die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. Juni 2008
wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner wurden die Be-
schwerdeführer aufgefordert, bis zum 27. Juni 2008 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des
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Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 27. Juni 2008 von den Beschwerde-
führern einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG,
Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art.
54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und
8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführer würden in ihrem
Wiedererwägungsgesuch geltend machen, das Bundesverwaltungsge-
richt habe in seinem Urteil vom 23. Mai 2007 festgehalten, dass sich
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der im Schreiben des UNHCR vom 16. August 2004 aufgeführte Sach-
verhalt im Wesentlichen nach Abschluss des ordentlichen Rechts-
mittelverfahrens verwirklicht habe und deshalb im Rahmen eines
neuen Verfahrens durch das BFM zu prüfen sei. Jedoch würden die
Ausführungen der Beschwerdeführer insofern fehl gehen, als sich das
Bundesverwaltungsgericht insgesamt eingehend mit dem fraglichen
UNHCR-Schreiben auseinandergesetzt habe. So sei festgestellt
worden, dass sich dieses in einem ersten Punkt auf aktenkundige Vor-
bringen bezogen habe, deren Wahrhaftigkeit im ersten Asylverfahren
gar nie in Zweifel gezogen worden seien (so insbesondere die Verur-
teilung des Beschwerdeführers A._______ zu vier Monaten Haft im
Jahre 1994 wegen angeblicher Komplizenschaft mit dem
Rebellenführer F._______). Soweit mit dem Dokument vom 16. August
2004 die Glaubhaftmachung der Verhaftung im Jahre 1999 anvisiert
sowie der Verdacht des Sicherheitsdienstes einer Beteiligung des
Beschwerdeführers A._______ am Attentat an Kabila geltend gemacht
werde, habe das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen im
erwähnten Urteil ausführlich dargelegt, weshalb das Schreiben nicht
beweistauglich und somit nicht geeignet sei, die behauptete
Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Es werde darauf verzichtet,
die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen zu
wiederholen.
Lediglich bezüglich eines einzigen Sachverhaltselementes im Doku-
ment vom 16. August 2004 habe das Bundesverwaltungsgericht befun-
den, es sei nicht unter dem Blickwinkel der Revision, sondern unter
bestimmten Voraussetzungen durch das BFM im Rahmen eines Wie-
dererwägungsverfahrens zu prüfen. Hierbei habe es sich um die Anga-
be gehandelt, wonach J._______, die Cousine des Beschwerdeführers
A._______, erklärt habe, Agenten des Sicherheitsdienstes hätten ihr
mit einer Verhaftung gedroht, da sie mit dem Beschwerdeführer
A._______ in Kontakt stehe, welcher verdächtigt werde, zu den
Drahtziehern des misslungenen Putsches vom 28. März 2004 gegen
Kabila zu gehören. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht
befunden habe, dass dieses Vorbringen unter dem Blickwinkel eines
Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen gewesen wäre, habe es
gleichzeitig eingehend ausgeführt, weshalb es sich dennoch für die
Glaubhaftmachung einer allfälligen Gefährdungssituation als nicht
tauglich erweise. Dementsprechend habe das
Bundesverwaltungsgericht darauf verzichtet, die Akten an das
Bundesamt zu überweisen.
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Die Vorfälle im erwähnten UNHCR-Schreiben seien - zumindest was
die Vorfälle im Jahre 1994 betreffe - vom BFM gar nie bezweifelt wor-
den. Andererseits sei nicht ersichtlich, inwiefern das UNHCR eine ei-
gene und unabhängige Überprüfung der Angaben, seien diese vom
Beschwerdeführer A._______ respektive dessen Rechtsvertreter oder
von J._______ gemacht worden, vorgenommen hätte. Demzufolge
bedeute die Existenz jenes Schreibens auch nicht, dass der darin
festgehaltene Sachverhalt den Tatsachen entspreche. Dem UNHCR-
Schreiben vom 16. August 2004 könne demnach kein höherer
Beweiswert als einer ungeprüften Parteibehauptung zugemessen
werden, womit es auch nicht geeignet sei, eine geltend gemachte
Verfolgungssituation zu belegen oder glaubhaft zu machen.
Hinsichtlich der angeführten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
sei vorab zu bemerken, dass - wie vorgängig dargelegt - kein Anlass
zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer A._______ habe zum
Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatstaates als regimefeindliche
Person im Blickfeld der kongolesischen Behörden gestanden oder sei
als aktueller Regimegegner und politischer Aktivist registriert
gewesen. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach
seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens
der kongolesischen Behörden gestanden habe.
Sodann könnten weder dem Schreiben von L._______, einem
angeblichen Exekutivmitglied von K._______, noch dem ebenfalls
eingereichten Zeitungsartikel des (...) konkrete Hinweise darauf
entnommen werden, dass die kongolesischen Behörden in irgendeiner
Form von den behaupteten Aktivitäten des Beschwerdeführers
A._______ in der Schweiz überhaupt Kenntnis genommen hätten oder
gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner
Person eingeleitet hätten. Daran ändere auch die vorgebrachte Kund-
gebungsteilnahme vor der kongolesischen Botschaft in Bern nichts.
Insgesamt könne nicht davon gesprochen werden, die behaupteten
exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers A._______ würden
einen ausgeprägten und nachhaltigen Grad an Öffentlichkeit erreichen
und von den kongolesischen Behörden als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen, sodass ein Interesse an der Identi-
fizierung seiner Person angenommen werden könnte. Die vorgebrach-
ten subjektiven Nachfluchtgründe vermöchten demzufolge den Anfor-
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derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standzuhalten.
3.2 Demgegenüber wenden die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen ein, die Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers A._______ aus dem Jahre 1994 sei im Schreiben
des UNHCR vom 16. August 2004 bestätigt und im Asylverfahren auch
nie in Zweifel gezogen worden. Die Cousine des Beschwerdeführers,
J._______, habe offenbar unter Misshandlungen seitens der Agenten
des Sicherheitsdienstes gelitten; so habe man diese wiederholt unter
Druck gesetzt, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers A._______
bekannt zu geben, da dieser verdächtigt worden sei, im Zusammen-
hang mit der Ermordung Kabilas zu stehen. Auch der verfehlte Putsch
vom 28. März 2004 werde in Zusammenhang mit dem Beschwer-
deführer A._______ gebracht. Zudem werde dieser vom Regima Kabi-
la II weiterhin als Gegner betrachtet. Der Beschwerdeführer
A._______ habe mangels Kontaktmöglichkeiten zu seiner Cousine
keine Mittel mehr gehabt, Informationen über deren Verbleib
beizubringen. Jedenfalls müsse aufgrund des erwähnten UNHCR-
Schreibens davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
A._______ zum damaligen Zeitpunkt wie auch heute im Kongo nach
wie vor einer Verfolgungssituation ausgesetzt sei.
Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass in der
Vereinigung K._______ ehemalige Exilpolitiker aus dem Kongo or-
ganisiert seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch die
kongolesische Botschaft in der Schweiz über die politischen Tätigkei-
ten dieser Vereinigung informiert sei. Da der Beschwerdeführer
A._______ nachweislich im Kongo als Oppositioneller bekannt
gewesen sei, müsse aufgrund seiner Tätigkeit für die erwähnte
Vereinigung respektive seine Beteiligung am damaligen Eindringen in
die kongolesische Botschaft in Bern, das fotografisch festgehalten
worden sei, davon ausgegangen werden, dass man diesen habe
identifizieren können. Die Vorinstanz habe weder Abklärungen
hinsichtlich der Vereinigung K._______ getätigt noch habe sie über die
führenden politischen Exponenten dieser Vereinigung Informationen
eingeholt. Auch habe sie den beantragten Zeugen nicht angehört.
Überdies habe die Vorinstanz die Demonstration in Bern und die
entsprechenden Übergriffe auf die kongolesische Botschaft
verharmlost. Das BFM habe für die Abklärung des Sachverhaltes
keinen Bericht der Stadtpolizei Bern eingeholt. Zusammenfassend sei
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festzuhalten, dass das Bundesamt den Sachverhalt ungenügend
festgestellt, beantragte Beweise nicht erhoben und die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Unrecht verneint ha-
be. Der Beschwerdeführer A._______ müsste bei einer Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer nach Art. 3 EMRK
verbotenen Behandlung und Strafe rechnen.
3.3
3.3.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer zunächst die
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. So habe die Vorinstanz
nötige Abklärungen unterlassen und dadurch den Sachverhalt ungenü-
gend festgestellt.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die
für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss
darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gut-
achtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er fin-
det sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl.
Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz
kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschrän-
ken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm
angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vor-
nehmen zu müssen.
Vorliegend nahm die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführer als zweites Asylgesuch an die Hand und hörte den
Beschwerdeführer A._______ im Verlaufe dieses Verfahrens an. Das
BFM ging aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und
der vom Beschwerdeführer A._______ eingereichten Beweismittel (so
insbesondere das ausführliche Schreiben des im
Wiedererwägungsgesuch angeführten Zeugen) zu Recht davon aus,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und
keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien, zumal ein
Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt gilt, wenn in der
Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand
übergangen bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI,
Seite 13
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Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die
Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der akten-
kundigen Parteivorbringen (vgl. BFM-Verfügung, S. 4 f.) und der Be-
weismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was
jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch
eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
darstellt. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung einlässlich zur in Frage stehenden Vereinigung und deren
Führungsmitglieder angehört, wurde die zu den Akten gereichte
schriftliche Zeugenaussage in den Erwägungen des BFM
berücksichtigt und dessen Einschätzung der exilpolitischen Tätigkeiten
des Beschwerdeführers A._______ dargelegt.
3.3.2 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass sich die Beschwer-
deführer in der eingereichten Beschwerdeschrift inhaltlich - abgese-
hen von den oben in E. 3.3.1 behandelten formellen Rügen - auf eine
Wiederholung des bereits in ihrem Wiedererwägungsgesuch dargeleg-
ten Sachverhalts beschränken und den Erwägungen des BFM in sei-
nem Entscheid weder Konkretes noch Substanzielles entgegenzuhal-
ten vermögen.
Das Bundesamt legte in der vorliegend zu beurteilenden Verfügung in
ausführlicher sowie zutreffender Weise und mit Bezug auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2007 dar, weshalb das
eine Sachverhaltselement im Dokument vom 16. August 2004, das ge-
mäss erwähntem Urteil unter bestimmten Voraussetzungen unter dem
Blickwinkel der Wiedererwägung zu prüfen sei, sich für die Glaubhaft-
machung einer allfälligen Gefährdungssituation als nicht tauglich er-
weist. Im Rahmen der Befragung wurde der Beschwerdeführer einge-
hend zur Entstehung des UNHCR-Schreibens vom 16. August 2004
befragt und anschliessend gestützt auf diese Parteiauskünfte erwo-
gen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern das UNHCR eine eigene und
unabhängige Überprüfung der darin vermerkten Angaben vorge-
nommen hätte. In der Tat sind dem erwähnten Befragungsprotokoll
vom 28. April 2008 einzig Hinweise zu entnehmen, wonach das
UNHCR-Schreiben vom 16. August 2004 ausschliesslich gestützt auf
die Angaben des Beschwerdeführers A._______, seiner
Rechtsvertreter sowie seiner Cousine angefertigt wurde (vgl. Protokoll
BFM-Anhörung, S. 9), womit diesem Schreiben - wie bereits wiederholt
festgehalten wurde - kein höherer Beweiswert als einer ungeprüften
Parteibehauptung zukommt. Die Ausführungen des BFM sind
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diesbezüglich vollumfänglich zu bestätigen.
Auch die Ausführungen zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers, so insbesondere hinsichtlich der Demonstrationsteil-
nahme vor der kongolesischen Botschaft in Bern im Jahre 2006 lassen
nicht darauf schliessen, dass dieser Vorfall von der Vorinstanz in ir-
gendeiner Art und Weise verharmlost worden wäre, zumal die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer möglichen Identifizie-
rung überwiegend vage, auf Mutmassungen basierend und teilweise
widersprüchlich, so bezüglich des Zeitpunktes des Polizeieinsatzes
und des gewaltsamen Eindringens in das Botschaftsgebäude, geblie-
ben sind (vgl. Protokoll BFM-Anhörung, S. 4 ff.). Insbesondere ist nicht
nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer einerseits angibt, die Po-
lizei sei anlässlich der Kundgebung vor der kongolesischen Botschaft
sehr rasch zugegen gewesen und habe die Demonstrationsteilnehmer
auseinandergetrieben, so dass es nur noch gereicht habe, die Flagge
Kongos zu verbrennen, um etwas später anzugeben, sie hätten sich in
der Folge Zugang zum Botschaftsgelände respektive dem -gebäude
verschafft und dabei Sachschaden angerichtet (vgl. Protokoll BFM-
Anhörung, S. 7), ohne dass die Kundgebungsteilnehmer von der Poli-
zei dabei gestört worden sein sollen. Weiter sah sich der Beschwerde-
führer A._______ offenbar nicht veranlasst - trotz Aufforderung seitens
des BFM anlässlich der Anhörung - eines der Plakate, welche er
geklebt haben will, als Beweismittel einzureichen (vgl. Protokoll BFM-
Anhörung, S. 5) und reichte auch auf Beschwerdeebene kein solches
Plakat nach. Schliesslich ist festzuhalten, dass in den
vorangegangenen Beschwerde- respektive Revisionsverfahren
festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer A._______ die nach
dem Jahre 1994 erlebten Geschehnisse nicht glaubhaft machen
konnte und er somit bis zu seiner Ausreise im Januar 2000
behördlicherseits nicht mehr behelligt wurde und dadurch auch nicht
mehr im Visier der kongolesischen Behörden gestanden haben kann.
Überdies lassen sich die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch,
wonach der Beschwerdeführer A._______ bereits nach seiner Einreise
im Januar 2000 mit exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz begonnen
habe, aktenmässig nicht erhärten. Den einzigen, zeitlich konkret
angeführten Vorfall, die Beteiligung an der Kundgebung vor der
kongolesischen Botschaft in Bern im April 2006, ereignete sich erst
über sechs Jahre nach der Einreise des Beschwerdeführers
A._______ in die Schweiz.
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Insgesamt lassen sich den Ausführungen des Beschwerdeführers
A._______ sowie den in casu zu berücksichtigenden Beweismitteln in
der Tat keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass die heimatli-
chen Behörden von den angeführten Exilaktivitäten des Beschwerde-
führers A._______ überhaupt Kenntnis genommen oder - infolge
seiner Identifizierung - gestützt darauf Repressionsmassnahmen
gegen ihn eingeleitet hätten.
3.4 Gesamthaft gesehen kann aufgrund der eingereichten Unterlagen
respektive der Aktenlage festgestellt werden, dass der Beschwerde-
führer erst nach sechsjährigem Aufenthalt in der Schweiz erstmals ei-
ne exilpolitische Tätigkeit vorbrachte. Insbesondere ist er in keiner ho-
hen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorgani-
sation tätig und es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach
die kongolesischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein
Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen den Beschwer-
deführer A._______ eingeleitet hätten. Es besteht daher kein Anlass
zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen zu rechnen. Bei dieser Sachlage sind die Beweisanträge
(Einvernahme eines Zeugen, Einholen eines Polizeiberichtes über die
Botschaftsdemonstration) abzuweisen, da damit keine wesentlichen
weiterführenden Erkenntnisse für die Beurteilung der Beschwerde
gewonnen werden könnten.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die vom Be-
schwerdeführer A._______ vorgebrachte Verfolgungssituation nach
wie vor als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist und auch keine
Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat das
zweite Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Be-
schwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
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AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit Hinweisen). Die allge-
meine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann,
zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die detaillierte, noch von der
ARK erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu
diesem Land verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsge-
richt im Übrigen als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Na-
mentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürger-
kriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran
ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Aus-
einandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von
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Ex-Rebellenschaft Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandi-
dat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge als Führer
einer starken und republikanischen Organisation weigerte, seine Leute
in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba
und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiter-
reise nach Portugal hat sich die Situation in Kongo (Kinshasa) wieder
beruhigt. Mittlerweile kann sogar von einer Stabilisierung gesprochen
werden, aufgrund derer einem allfälligen Vollzug der Wegweisung un-
ter dem Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe entgegen stehen.
Ferner ergeben sich aufgrund der Akten auch keine in den Personen
der Beschwerdeführer liegende Gründe, welche den Vollzug der Weg-
weisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen liessen.
Gemäss eigenen Angaben konnte der Beschwerdeführer A._______
vor seiner Ausreise diverse Erfahrungen im Erwerbsleben sammeln.
Weitere Berufserfahrungen, so insbesondere im sozialen Bereich,
konnte er sich hier in der Schweiz aneignen (vgl. Protokoll BFM-
Anhörung, S. 5). Darüber hinaus können sowohl der Beschwerdeführer
A._______ als auch sein (...) Sohn an ihrem Herkunftsort auf ein
familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihnen im Falle einer
Rückkehr zweifelsohne von Nutzen und ihrer Reintegration - trotz der
acht- respektive fünfjährigen Landesabwesenheit - förderlich sein
dürfte (kant. Protokoll, S. 5). Es ist daher nicht davon auszugehen,
dass die - aktenkundig gesunden - Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in eine existenzvernichtende Situation geraten würden. In
Würdigung all dieser Aspekte erachtet das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihr Heimatland
als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll-
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Seite 19
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Juni 2008 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- M._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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