Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3813/2011
Urteil vom 7. Juli 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Togo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. Juni 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2010 – von Italien kommend –
ein erstes Mal in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf er am
29. Januar 2010 vom BFM zu seiner Person, seinem Reiseweg und
summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er damals zur Hauptsache vorbrachte, er habe Togo am 2. Mai
2007 verlassen, da er an jenem Tag aus dem Gefängnis geflohen sei,
nachdem man ihn zuvor in Zusammenhang mit einer Erbstreitigkeit zu
Unrecht inhaftiert habe (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei über den Niger nach
Libyen gelangt, von wo er am 26. Juni 2008 Italien erreicht habe,
dass er betreffend seinen Aufenthalt in Italien angab, nachdem er auf den
Seeweg V._______ erreicht habe, sei er nach W._______ gebracht
worden, wo er bis Ende März 2009 in einem Flüchtlingslager
untergebracht worden sei und wo er ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er jedoch einen negativen Entscheid erhalten habe, wogegen er
durch einen Anwalt Rekurs erhoben habe, worauf er eine auf drei Monate
befristete Bewilligung erhalten habe,
dass er sich in der Folge in einer Unterkunft der Caritas aufgehalten
habe, bis er nach X._______ gegangen sei, um als Erntehelfer zu
arbeiten,
dass er indes Mitte Januar 2010 von der Polizei aufgegriffen und wieder
nach W._______ zurückgebracht worden sei, worauf er sich umgehend
nach Y._______ begeben habe und von dort in die Schweiz gereist sei,
dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt
seiner Einreise in Italien und betreffend die Einreichung eines
Asylantrages aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank bestätigt
wurden (illegaler Grenzübertritt in V._______ verzeichnet per 30. Juni
2008 und AsylGesuch in W._______ verzeichnet per 18. August 2008),
dass sich der Beschwerdeführer indes auf Nachfrage des BFM gegen
eine Rückkehr in sein Erstasylland aussprach und geltend machte, er
wolle nicht nach Italien zurückkehren, da dort jedes Jahr Menschen
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dunkler Hautfarbe ums Leben kämen, was er während seines
Aufenthaltes in X._______ mit eigenen Augen gesehen habe,
dass das BFM am 9. Februar 2010 ein Ersuchen um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers an die zuständige italienische Behörde sandte,
welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 29. April 2010 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
23. Juli 2010 (Poststempel) Beschwerde einreichte,
dass diese Beschwerde indes vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-5325/2010 vom 29. Juli 2010 abgewiesen wurde (vgl. dazu die Akten),
dass im Nachgang dazu – am 23. August 2010 – die vom BFM
angeordnete Wegweisung nach Italien vollzogen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2011 – wiederum von Italien
kommend – ein zweites Mal in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
worauf er am 24. Mai 2011 vom BFM erneut zu seiner Person, seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er sich dabei insbesondere zur Frage seines Aufenthalts seit seiner
Rückführung nach Italien äusserte (vgl. act. B5 Ziff. 15),
dass er in dieser Hinsicht vorbrachte, erst habe er in Italien keine
ordentlichen Papiere erhalten und dann sei er – nachdem er endlich eine
Arbeitsstelle in einem Restaurant gefunden habe – das Opfer eines
sexuellen Übergriffs von Seiten seiner homosexuellen Arbeitgeber
geworden, worauf er sich entschlossen habe, Italien wieder zu verlassen
dass er sich wiederum gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach und
diesbezüglich zur Hauptsache vorbrachte, es sei immer noch so, dass in
Italien nicht zu einem geschaut werde (vgl. act. B5, Ziff. [16 am Ende]),
dass das BFM am 10. Juni 2011 erneut ein Ersuchen um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige italienische
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Behörde sandte, welches innert massgeblicher Frist von Italien wiederum
nicht beantwortet wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 29. Juni 2011 – eröffnet
am folgenden Tag – auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers
wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
nach Italien anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um
Übernahme des Beschwerdeführers, welches innert massgeblicher Frist
von Italien nicht beantwortet worden war – auf die Zuständigkeit Italiens
für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies
und festhielt, vom Beschwerdeführer seien keinerlei (relevanten) Gründe
gegen eine Überstellung vorgebracht worden,
dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien
als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
5. Juli 2011 (Poststempel) Beschwerde einreichte, wobei er die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache
ans BFM zwecks Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um ein Aussetzen des
Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 107a AsylG) und um
vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um
Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er zur Begründung der Beschwerde zur Hauptsache geltend
machte, in Italien – wo er nach seiner Rückführung im August 2010 das
Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei – sei er jeglichen
Übergriffen schutzlos ausgeliefert und werde er auch keine vertretbaren
humanitäre Verhältnisse antreffen, da er in Italien weder eine
angemessene Unterkunft noch je eine Arbeit erhalten werde, mithin er in
Italien habe auf der Strasse leben und um sein Essen betteln müssen,
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dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, die Existenzbedingungen
in Italien seien nicht nur für irreguläre Migranten, sondern auch für
anerkannte Flüchtlinge unzumutbar, da sie nach Abschluss ihrer
Asylverfahren weder Unterstützung, Unterbringung noch Verpflegung
erhielten, mithin Italien seinen aus Art. 23 und 24 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
fliessenden Verpflichtungen nicht nachkomme,
dass er unter Hinweis auf zwei aktuelle Berichte zum italienischen
Asylsystem zusammenfassend dafür hielt, die allgemeine Situation lasse
eine Wegweisung nach Italien in jedem Fall als unzumutbar erscheinen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen
Raum in Italien eingereicht hat und nach seiner Rückführung am
23. August 2010 wiederum von dort kommend in die Schweiz eingereist
ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Italien für die
Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, wurde
doch von Italien das Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) innert der
vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet,
womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung
aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. b
und c Dublin-II-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr nach Italien konkret
einwendet, in Italien habe er eine mit der Flüchtlingskonvention
unvereinbare Behandlung zu gewärtigen,
dass er darüber hinaus – dem wesentlichen Sinngehalt nach – auch das
Risiko einer mit der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unvereinbaren
Behandlung geltend macht, indem er vorbringt, in Italien – wo er
Übergriffen schutzlos ausgeliefert sei – sei ihm kein menschenwürdiges
Leben möglich,
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dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem
Vorbringen verbindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO
feststehenden Zuständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts
verletzt, womit sich im Falle der Begründetheit seiner Vorbringen die
Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. dazu BVGE
2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen
vermögen, mithin aufgrund der Akten keine relevanten Gründe ersichtlich
sind, welche im Falle des Beschwerdeführers gegen eine Überstellung
nach Italien sprechen würden,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass Italien
Signatarstaat sowohl der Flüchtlingskonvention als auch der EMRK ist
und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde
sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten,
dass sich zwar das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum, respektive einem von dort
kommenden Zustrom von Asylsuchenden, mit einer erheblichen
Zusatzbelastung konfrontiert sieht, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme in der letzten Zeit noch akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände weder Anlass
zur Annahme besteht, Asylsuchenden stehe in Italien kein geregeltes
Asylverfahren zur Verfügung, noch aufgrund der allgemeinen
Verhältnisse zu schliessen ist, Italien verletze seine völkerrechtlichen
Verpflichtung zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten jedoch nicht als
generell untragbar erscheinen,
dass die italienischen Behörden zudem bezüglich Übergriffen Dritter als
schutzfähig und schutzwillig zu qualifizieren sind,
dass im Falle des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte
dafür bestehen, er würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten, hat er sich doch bereits von Ende Juni
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2008 bis Mitte Januar 2010 und nochmals von Ende August 2010 bis
Mitte Mai 2011 in Italien aufgehalten, wobei der Beschwerdeführer –
eigenen Angaben zufolge ein junger und gesunder Mann (vgl. act. B5 Ziff.
22) – soweit ersichtlich stets in der Lage war, sowohl eine Unterkunft als
auch ein Auskommen zu finden,
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts besteht, womit die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um ein
Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und die
vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen
gegenstandslos geworden sind, wie auch das Gesuch um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: