B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3813/2013/sps
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
(…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2013/ N_________
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Sachverhalt:
A.
Am 27. Mai 2008 ersuchte der Beschwerdeführer bei der B.________ te-
lefonisch um Asyl und reichte in der Folge eine entsprechende, auf den
30. Mai 2008 datierte Eingabe ein.
B.
Am 22. September 2008 fand in der B.________ eine Befragung des Be-
schwerdeführers statt, in dessen Rahmen er zahlreiche Beweismittel ein-
reichte (u.a. Nüfus, Vorladung des Arbeitsamtes, Urteil vom (..), Schrei-
ben der (..)an die (…)vom 13. Juli 2006, Urteil vom (…), Haftbestätigung
vom (…), Aufhebung des Haftbefehls vom (…).
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-
tend, im Jahre 1994 habe er sich an der Gründung eines Vereins beteiligt
und sei am 18. Januar 1995 inhaftiert und in der Folge wegen "Leitung
einer Organisation" angeklagt worden. Während der Untersuchungshaft
habe sich die Anklage geändert und er sei nur noch der "Mitgliedschaft
einer Organisation" bezichtigt und bis zur Gerichtsverhandlung aus der
Haft entlassen worden. Schliesslich habe man ihn zu einer Haftstrafe von
zwölf Jahren und fünf Monaten verurteilt. Nachdem er zuerst unterge-
taucht sei, habe er sich nach einer für ihn günstigen Gesetzesänderung
freiwillig den Behörden gestellt und eine verbleibende Haftstrafe von acht
Monaten verbüsst. Nach seiner Freilassung habe er als ehemaliger Straf-
gefangener kein würdiges Leben mehr führen können. Er habe keine Ar-
beit gefunden und sei von den Sicherheitskräften ständig überwacht, ein-
geschüchtert, beschimpft und unter Druck gesetzt worden. Im Weiteren
habe man gegen ihn ein Strafverfahren wegen Diebstahls eingeleitet,
wobei es sich seines Erachtens um ein Komplott der türkischen Behörden
gehandelt habe, um ihn zu zermürben.
C.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 an die B._______ reichte der Be-
schwerdeführer ein Protokoll einer Gerichtsverhandlung mit anschlies-
sendem Urteil vom (…)ein, wonach er wegen der Anschuldigung des
Diebstahls erstinstanzlich zu einer Geldstrafe von 600 YTL verurteilt wor-
den sei.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 erkundigte sich der Beschwerdeführer
über den Stand des Verfahrens mit dem Hinweis auf seine unveränderte
Situation in der Türkei.
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D.
Mit – am 24. Juni 2013 eröffnetem – Entscheid vom 8. Mai 2013 verwei-
gerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
lehnte dessen Asylgesuch ab.
E.
Am 3. Juli 2013 übermittelte die B._______ dem Bundesverwaltungsge-
richt eine ausschliesslich in türkischer Sprache abgefasste, auf den 28.
Juni 2013 datierte Eingabe des Beschwerdeführers, welche am 2. Juli
2013 bei der Botschaft eingegangen sei und bei der es sich vermutlich
um eine Beschwerde handle.
F.
Mit – am 16. August 2013 eröffneter – Zwischenverfügung vom 7. August
2013 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall dazu aufgefordert, innert sieben Tagen eine Be-
schwerdeverbesserung (Anträge und Begründung in einer Amtssprache
des Bundes) einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdefüh-
rer mit auf den 28. Juni 2013 datierter, am 19. August 2013 bei der
Schweizerischen Vertretung eingegangener Eingabe – welche dem Bun-
desverwaltungsgericht von der Schweizerischen Botschaft mit Schreiben
vom 21. August 2013 übermittel wurde – fristgerecht nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei-
chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangs-
bestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren
anzuwenden.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und – mit der rechtzeitig nachgereichten Be-
schwerdeverbesserung – auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
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Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel –
wie vorliegend geschehen – eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1
AsylV 1). I
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen
zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E.
5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Ur-
teil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.
Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers, nach Verbüssung einer politisch mo-
tivierten Haftstrafe von den Behörden schikaniert und bedroht und
schliesslich zu Unrecht wegen Diebstahls verurteilt worden zu sein, keine
asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ergebe.
Zum einen ist nach Verbüssung der Haftstrafe, welche im Verlaufe des
Verfahrens gemildert wurde, ein Verfolgungsinteresse des türkischen
Staates am Beschwerdeführer, welcher ohne Auflagen oder Bedingungen
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aus der Haft entlassen wurde, nicht ersichtlich. An dieser Einschätzung
vermögen die blossen, nicht näher ausgeführten Behauptungen, von den
Sicherheitskräften ständig überwacht, eingeschüchtert, beschimpft und
unter Druck gesetzt worden zu sein, nichts zu ändern, erreichen diese
doch, sollten sie sich tatsächlich ereignet haben, nicht die erforderliche
asylrelevante Intensität. Zum anderen handelt es sich auch beim weiteren
Vorbringen, die türkischen Behörden hätten ein Komplott gegen ihn ge-
schmiedet, indem sie gegen ihn ein Strafverfahren wegen Diebstahls ein-
geleitet hätten, um eine unbewiesene Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, welche insbesondere aufgrund des erfolgten geringen Strafmasses
als nicht begründet erscheint. Es bestehen daher im heutigen Zeitpunkt
keine konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor künftiger Verfolgung. An dieser Einschätzung ver-
mögen die Argumente in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens geltend gemachten Vorbringen und blossen Behauptungen erschöp-
fen, nichts zu ändern.
6.
Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht ge-
geben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers
zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die schweizerische Ver-
tretung in Ankara und an das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: