B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-3813/2015/plo
U r t e i l v om 2 9 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea (zurzeit in Khartoum),
vertreten durch B._______,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 / N (…).
D-3813/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter am 11. April 2012 beim
BFM (heute SEM) ein Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz stellte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2015
mitteilte, dass im Auslandverfahren die asylsuchenden Personen in der Re-
gel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien,
dass die Schweizer Vertretung in Khartoum jedoch aufgrund des begrenz-
ten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheits-
technischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen
von Asylsuchenden durchzuführen,
dass der Beschwerdeführer folglich um ergänzende Ausführungen zur Ver-
vollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes ersucht werde,
dass der Beschwerdeführer sein auf den 12. März 2015 datiertes Antwort-
schreiben am 29. April 2015 fristgerecht beim SEM einreichte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei Eritreer tigrinischer Ethnie und wohne zurzeit
in Khartoum, Sudan,
dass er von (…) im Nationaldienst gedient habe und dabei einen Monats-
lohn von 450 Nakfa verdient habe,
dass ein existenzsicherndes Auskommen aufgrund der Inflation nicht mög-
lich gewesen sei,
dass Eritrea eine Diktatur sei, in welcher es weder Meinungs- und Religi-
onsfreiheit noch sonstige Menschenrechte gäbe und wo ein selbstbe-
stimmtes Leben nicht möglich sei,
dass er sich folglich entschieden habe, den Nationaldienst zu quittieren und
Eritrea zu verlassen,
dass er dieses Vorhaben am (…) umgesetzt habe und illegal aus Eritrea
aus- und in den Sudan eingereist sei, wo er von sudanesischen Soldaten
in Empfang genommen und ins Flüchtlingslager Shegerab gebracht wor-
den sei, wo er sich als Flüchtling habe registrieren lassen,
D-3813/2015
Seite 3
dass er das Flüchtlingslager aufgrund des Erhalts einer UNHCR-Tempo-
rary Card verlassen habe,
dass er bei Bekannten in Khartoum lebe und auf die finanzielle Unterstüt-
zung seines Bruders angewiesen sei, da er über keine sudanesische Ar-
beitsbewilligung verfüge und folglich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen
könne,
dass er im Sudan jederzeit Gefahr laufe, von eritreischen Spionen entführt
zu werden, ein sicheres Leben mithin nicht möglich sei,
dass ihm bei allfälligen Problemen niemand beistehen könne,
dass er aus den dargelegten Gründen nicht länger im Sudan bleiben
könne,
dass er zum Beleg seiner Identität folgende Dokumente in Kopie zu den
Akten reichte: seine eritreische Identitätskarte, seinen eritreischen Militär-
ausweis und eine UNHCR-Temporary Card sowie diverse Fotos,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
22. Mai 2015 – eröffnet am 27. Mai 2015 – ablehnte und ihm die Einreise
in die Schweiz verweigerte,
dass es zur Begründung anführte, aufgrund der Aktenlage sei davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt habe,
dass er sich jedoch zurzeit im Sudan aufhalte,
dass die Lage im Sudan für den Beschwerdeführer gewiss nicht einfach
sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, der
weitere Verbleib im Sudan sei ihm nicht zumutbar oder möglich, zumal der
Beschwerdeführer gegenwärtig bei Bekannten lebe und Unterstützung er-
halte,
dass es dem Beschwerdeführer insbesondere zumutbar sei, sich beim UN-
HCR zu melden, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein,
D-3813/2015
Seite 4
dass seine Befürchtung, eritreische Spione könnten ihn jederzeit entfüh-
ren, subjektiver Natur sei und damit eine reine Vermutung ohne konkrete
Anhaltspunkte darstelle,
dass sich der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit im Sudan auf-
halte und in seinem Fall die Hürde für eine zumutbare Existenz in Khartoum
nicht als unüberwindbar einzuschätzen sei,
dass im Übrigen die grosse eritreische Diaspora im Sudan in Not geratene
Landsleute unterstütze,
dass mit Blick auf aArt. 52 Abs. 2 AsylG festzustellen sei, dass obwohl der
Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, die Beziehungsnähe
zur Schweiz nicht derart gewichtig sei, als dass eine Abwägung der Ge-
samtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die
den erforderlichen Schutz gewähren solle, zumal keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz gegeben sei, die die vorangehende Feststellung
umzustossen vermöchte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Mai 2015 (Poststempel) Beschwerde gegen diese Verfügung er-
hob,
dass dabei sinngemäss beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-3813/2015
Seite 5
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben
worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt wor-
den sind – was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und
68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. die Übergangsbe-
stimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359),
dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht
an das BFM (heute SEM) zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 alt AsylG),
D-3813/2015
Seite 6
dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich
war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des einge-
reichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden
negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtli-
che Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung
zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass im vorliegenden Fall das SEM in seinem Schreiben vom 2. März 2015
Verzicht auf eine Befragung erklärte, den Beschwerdeführer zum Zweck
der vollständigen Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwortung eines
detaillierten Fragekataloges aufforderte und ihm zu einer allfälligen negati-
ven Beurteilung des Asylgesuchs und des Gesuchs um Einreisebewilligung
die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte,
dass das SEM damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt hat,
dass das SEM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge-
such ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Staatssekretariat Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass bei der Anwendung von aArt. 20 Abs. 2 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG zu
prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint,
dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll,
dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
D-3813/2015
Seite 7
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu BVGE
2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Eritrea unerlaubt aus dem
Militärdienst geflohen und in der Folge illegal aus seinem Heimatland aus-
gereist ist,
dass daher nicht auszuschliessen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach Erit-
rea einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung aus-
gesetzt,
dass er allerdings eigenen Angaben zufolge seit dem 19. August 2003 im
Sudan – zunächst im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab als registrierter
Flüchtling und danach in Khartoum bei Bekannten – gelebt habe,
dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen
generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 16.
Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz),
dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten sind,
sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten, und im Sudan nicht
über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen, sondern ausserhalb der Lager
besondere Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen benötigen,
dass ihnen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit
entsprechender Bewilligung möglich ist,
dass sich viele anerkannte eritreische Flüchtlinge jedoch trotzdem nicht in
den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum
aufhalten, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen,
dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach seiner Einreise
in den Sudan zwar zunächst im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab auf-
hielt, das Lager nach der Ausstellung der UNHCR-Temporary Card jedoch
verliess,
dass er inzwischen seit über zwölf Jahren im Sudan lebt und offensichtlich
in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt – wenn auch mit Hilfe Dritter und
womöglich unter schwierigen Bedingungen – zu bestreiten,
D-3813/2015
Seite 8
dass er zudem seinen in der Schweiz lebenden Bruder um weitere Unter-
stützung ersuchen könnte, sollte er weitere finanzielle Hilfe benötigen,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen ohne weiteres zuzumuten ist,
sich erneut in das ihm zugewiesene UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab zu
begeben, falls er den von ihm selbst gewählten (illegalen) Aufenthaltsort in
Khartoum als untragbar erachtet,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwer-
deführer müsse im Sudan befürchten, nach Eritrea deportiert oder zwecks
Lösegelderpressung entführt zu werden, zudem drohten ihm jederzeit Fol-
ter und Inhaftierung und er werde stets von sudanesischen Soldaten be-
droht,
dass es zwar zutrifft, dass es im Sudan in der Vergangenheit zu Entführun-
gen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von
eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist,
dass jedoch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge
das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritree-
rinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, eher ge-
ring ist, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsu-
chende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen
nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-513/2013 vom 15. Mai 2013 E. 4.6, E-4417/2011 vom 9. Februar
2012 E. 6.5.3, D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1),
dass ausserdem nicht dargelegt wird, inwiefern ihm jederzeit Inhaftierun-
gen und Folter drohten,
dass aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Beschwerdeführer in Khartoum ernsthaft eine unmittelbar dro-
hende Deportation zu befürchten hätte, zumal er kein erhöhtes Risikoprofil
aufweist und – von angeblichen Bedrohungen durch sudanesische Solda-
ten, welche nicht weiter substantiiert und für den Beschwerdeführer folgen-
los geblieben sind – seit über zwölf Jahren unbehelligt geblieben ist,
dass er somit keine konkreten, spezifischen und selbst erlebten Gefähr-
dungsmomente geltend machte, sondern lediglich Vorbringen hypotheti-
scher Natur,
D-3813/2015
Seite 9
dass demnach keine Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei
im Sudan aktuell konkret gefährdet,
dass ihm nach dem Gesagten der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten
ist,
dass er in der Person seines Bruders zwar grundsätzlich über einen An-
knüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, sich allein daraus jedoch keine be-
sondere Beziehungsnähe zur Schweiz ergibt,
dass die Anwesenheit des Bruders in der Schweiz daher nicht als derart
gewichtig zu erachten ist, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im
Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ergeben würde, es sei die Schweiz, die
dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren solle,
dass er nach dem Gesagten den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss
aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weshalb ihm die Vorinstanz zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass demnach nicht näher auf die weiteren Ausführungen einzugehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3813/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Khartoum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: