Abtei lung IV
D-3814/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Nigeria,
alias C._______, geboren B._______, Nigeria,
c/o D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 11. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3814/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Nigeria im Februar 2009 auf dem Seeweg verliess, nach einer mehr-
wöchigen Reise an einen ihm unbekannten Ort gelangte, von wo aus
er seine Reise auf dem Landweg fortsetzte und via ihm unbekannte
Länder am 23. April 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er glei-
chentags im E._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 19. Mai 2009 im F._______ befragt und am 3. Juni 2009 in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, am 19. Oktober 2008 seien drei Männer in ihr Haus in
G._______ eingedrungen und hätten seine Eltern mit Messern getötet,
dass diese Tat auf den seit Jahren zwischen seinem Vater und seinem
Onkel bestehenden Streit um ein Stück Land zurückzuführen sei und
er erst später in Erfahrung habe bringen können, dass sein in
H._______ lebender Onkel die Mörder in ihr Haus geschickt habe,
dass auch sein Bruder von drei Männern getötet worden sei, so sei
dieser im Januar 2009 von drei Unbekannten auf dem Feld erstochen
worden,
dass seine Schwester, die auch dort gewesen sei, seit diesem Vorfall
verschwunden sei,
dass er zum Zeitpunkt der Tat ebenfalls auf dem Feld gearbeitet habe,
jedoch habe flüchten können und zum Pfarrer gerannt sei, bei wel-
chem er sich während zweier Wochen aufgehalten habe,
dass er jeweils Anzeige bei der Polizei erstattet habe, diese jedoch von
seinem Onkel bestochen worden sei,
dass ihn der Bruder des Pfarrers habe schützen wollen und ihn des-
halb nach Lagos gebracht habe,
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dass dort eines Tages drei Männer erschienen seien und nach ihm ge-
sucht hätten, er sich aber bei einem Nachbarn habe verstecken kön-
nen,
dass die Männer die Wohnung durchsucht, den anwesenden Bruder
des Pfarrers beschimpft und ihm gesagt hätten, sie würden zurück-
kommen,
dass ihm in der Folge der Bruder des Pfarrers zur Ausreise verholfen
habe,
dass der Beschwerdeführer keine Ausweisdokumente abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juni 2009 - eröffnet am gleichen
Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie einen Pass
beantragt oder besessen habe, sowie sein Desinteresse, ein amtliches
Ausweisdokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu be-
schaffen, grundsätzlich wenig plausibel erscheinen würden und als
Schutzbehauptung einzustufen seien,
dass seine Aussage, ohne Papiere und Kontrollen unbehelligt auf dem
Seeweg von Afrika nach Europa gelangt zu sein, realitätsfremd sei und
der allgemeinen Erfahrung widerspreche, vor allem in Anbetracht der
hohen Bussen, die Schiffseigner bei der Entdeckung von papierlosen
Mitreisenden zu gewärtigen hätten,
dass Kontrollen in den Häfen diesbezüglich sehr streng seien, da
sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener Ab-
kommen verpflichtet seien, die restriktiven EU-Einwanderungsbestim-
mungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten,
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dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Ländern machen
könne, welche er bei seiner Reise passiert habe, obwohl diese Reise
mehrere Wochen gedauert habe,
dass solche Aussagen als oberflächlich und stereotyp einzustufen sei-
en und zum Schluss führten, der Beschwerdeführer sei anders als in
der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen
lasse, dass er nicht nur beabsichtigt habe, die wahren Umstände zu
seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen
wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz ge-
reist sei,
dass das BFM betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zu
den asylbegründenden Vorbringen vorab festhielt, aufgrund der offen-
sichtlich realitätsfremden Angaben zum Reiseweg beziehungsweise zu
den Reisemodalitäten würden sich grundsätzliche Zweifel an der per-
sönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eröffnen,
dass die geschilderten Ausreisegründe mehrere Widersprüche enthiel-
ten, so habe er anlässlich der Kurzbefragung erklärt, seine Eltern sei-
en von drei Männern umgebracht worden, jedoch bei der Anhörung
angegeben, es seien vier Täter gewesen,
dass er einerseits erklärt, sein Vater habe fünf Grundstücke besessen
und andererseits angegeben habe, es seien sieben gewesen,
dass er auch nicht in der Lage gewesen sei, die festgestellten Wider-
sprüche aufzulösen,
dass er zudem in der Kurzbefragung erzählt habe, er und sein Bruder
seien nach dem Tod ihrer Eltern immer wieder von Männern belästigt
worden, und auf Vorhalt hin, weshalb er dies in der Anhörung nicht er-
wähnt habe, erklärt habe, er könne sich nicht mehr an alles erinnern,
dass abgesehen von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen dar-
auf hinzuweisen sei, dass es sich vorliegend um Übergriffe Dritter
handle, die vom nigerianischen Staat geahndet würden,
dass der nigerianische Staat grundsätzlich sowohl schutzfähig als
auch schutzwillig sei,
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dass der Beschwerdeführer denn auch angegeben habe, den Tod sei-
ner Eltern und seines Bruders bei der lokalen Polizei gemeldet und
ausgesagt zu haben, seinen Onkel hinter den Angriffen zu vermuten,
worauf die Polizei den Onkel vorgeladen, befragt, dann aber wieder
freigelassen habe, womit die nigerianische Polizei Untersuchungen in
die Wege geleitet und sich des Konfliktes angenommen habe,
dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art 3 und 7 AsylG nicht
erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
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Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, er habe nie einen Pass oder eine Identi-
tätskarte beantragt oder besessen (vgl. A 1/11, S. 3),
dass er bisher nichts zur Papierbeschaffung unternommen habe, weil
er nicht wisse, wie er vorgehen solle (vgl. A 8/20, S. 3),
dass er den Pfarrer und dessen Bruder nicht kontaktieren könne, da er
deren Telefonnummern nicht habe und diese auch nicht viel über ihn
wüssten, weshalb sie auch nicht wüssten, wie sie ihm helfen könnten
(vgl. A 8/20, S. 5),
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die unplausiblen Aussa-
gen des Beschwerdeführers bezüglich der Nichtbeschaffung von Aus-
weisdokumenten als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind,
dass der Beschwerdeführer zudem zu Zwischen- und Zieldestination
keinerlei Angaben machen konnte und sich auch die weiteren Schilde-
rungen über den genaueren Reiseablauf auf stereotype und oberfläch-
liche Angaben beschränkten, was als Hinweis darauf zu werten ist, der
Beschwerdeführer wolle seine wahren Reiseumstände sowie seine
Identität gegenüber den Asylbehörden nicht offen legen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der Wahr-
heit seiner gemachten Angaben festhält und anführt, Identitätspapiere
seien in Nigeria nicht üblich wie in Europa, aber er werde schauen, ob
seine Schwester noch lebe, und sie allenfalls anfragen, einen Reise-
pass oder eine Identitätskarte für ihn ausstellen zu lassen, wozu er je-
doch sechs bis zwölf Monate Zeit benötige,
dass diesbezüglich anzufügen ist, dass es sich bei der 48-Stunden-
Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer
Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Rei-
se in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann
nichts ändern würde, wenn der Beschwerdeführer nachträglich Reise-
oder Identitätspapiere einreichen würde,
dass deshalb dem Beschwerdeführer auch keine Frist zur Papierbe-
schaffung anzusetzen und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei
vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen - unabhängig von
deren Glaubhaftigkeit - um Übergriffe privater Dritter handelt, denen
eine Asylrelevanz lediglich dann zukommt, wenn der Heimatstaat trotz
einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen
Schutz nicht gewährt,
dass in casu der Zugang des Beschwerdeführers zur Schutz-Infra-
struktur vorhanden war und in Anbetracht der offensichtlich vorhande-
nen Schutzwilligkeit der Behörden - die Anzeige des Beschwerdefüh-
rers wurde durch die lokale Polizei entgegengenommen, der von ihm
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Verdächtigte vorgeladen, befragt und anschliessend jedoch wieder
freigelassen - es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre,
mit der Unterstützung eines Anwalts gegen ein allfälliges Fehlverhalten
von Behördenvertretern rechtlich vorzugehen,
dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, entsprechende Schrit-
te einzuleiten,
dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vollstän-
dig unterlässt, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorins-
tanz auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits aktenkundi-
gen Sachverhalt wiederholt und anführt, es sei ersichtlich, dass er vie-
le Probleme habe und er, sobald seine Probleme gelöst seien, in sein
Heimatland zurückkehren werde,
dass sich aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse erge-
ben und die Vorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von
der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Nigeria
schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, F._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das I._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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