B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3814/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige – am
2. Mai 2015 mit einem Touristenvisum von Peking nach Zürich und dann
weiter nach Genf flog,
dass sie am 5. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
um Asyl nachsuchte und in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb
Zürich zugewiesen wurde,
dass am 7. Mai 2015 die Befragung zur Person (BzP) und am 12. Mai 2015
das beratende Vorgespräch stattfand,
dass die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2015 gestützt auf Art. 17 Abs. 2
Bst. b der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) – im
Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung – zu ihren Asylgründen an-
gehört wurde und sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie habe sich
im Juli/August 2010 der Glaubensgemeinschaft "Das Wiederkommen von
Jesus" respektive "Quannengshen Jesudezailai" (nachfolgend: Quannen-
gshen) angeschlossen,
dass sie im Jahr 2012 mit einer Glaubensschwester zu deren Verwandten
in ein Dorf gefahren sei, wo gerade Angehörige ihrer Glaubensgemein-
schaft im Freien eine Versammlung abgehalten beziehungsweise missio-
niert hätten,
dass sie dem Geschehen zugeschaut habe,
dass die Anwesenden gefilmt worden seien und im Fernsehen darüber be-
richtet worden sei,
dass anfangs 2013 die jüngere Schwester ihres Mannes anlässlich eines
Treffens verhaftet und zehn Tage lang festgehalten worden sei, nachdem
die Behörden bei ihr ein elektronisches Gerät mit dem Wort Gottes gefun-
den hätten,
dass sie (die Beschwerdeführerin) sich danach mehrheitlich bei verschie-
denen Glaubensgeschwistern und kaum mehr zu Hause aufgehalten habe,
weil sie Angst gehabt habe, dass man bei ihr zu Hause zur Kontrolle vor-
beikommen würde,
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dass die Kontrolle von Glaubensgeschwistern seit einem Zwischenfall im
Jahr 2014 zugenommen habe, weshalb sie sich im März dieses Jahres zur
Flucht entschlossen habe,
dass weitergehend auf das Anhörungsprotokoll bei den Akten verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zum Nachweis
ihrer Identität ihren Reisepass und ihre Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 5. Juni 2015 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
9. Juni 2015 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, an der geltend ge-
machten Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubensgemein-
schaft der Quannengshen seien erhebliche Zweifel anzubringen, zumal sie
nicht in der Lage gewesen sei, über die Vorstellung und Bedeutung der
Person und Rolle von Jesus, wie sie in ihrer Organisation verstanden
werde, ausführlich und zutreffend Auskunft zu geben (vgl. Akten SEM
A 22/21 S. 7 f. und 17 f.),
dass ihr bruchstückhaftes Wissen nicht nachvollziehbar sei, zumal insbe-
sondere die Wiederkehr von Jesus einen zentralen Punkt der Glaubens-
lehre ihrer Hauskirche darstelle und sie seit August 2010 etwa zweimal in
der Woche an Versammlungen mit unterschiedlichen Mitgliedern ihrer Ge-
meinschaft teilgenommen haben wolle (A 22/21 S. 6),
dass des Weiteren darauf hinzuweisen sei, dass insbesondere im Internet
viele Informationen über die Quannengshen veröffentlich worden seien und
ein allgemeines Wissen über diese Glaubensgemeinschaft keinen Beleg
für eine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe darstelle,
dass die Beschwerdeführerin weiter ausgeführt habe, sie habe 2012 auf
der Strasse die Frohe Nachricht verbreitet, worauf die Behörden eingegrif-
fen hätten,
dass man den Anlass gefilmt habe,
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dass sie zu Beginn ihrer diesbezüglichen Ausführungen erklärt habe, sie
habe Leute missioniert (A 22/21 S. 9), während sie später geltend gemacht
habe, sie habe nichts gemacht, sondern nur zugeschaut (A 22/21 S. 11),
dass sie weiter vorgebracht habe, an jenem Tag seien zwei Leute verhaftet
worden, um kurz danach zu erklären, es sei niemand verhaftet worden
(A 22/21 S. 9),
dass ihre Schilderung dieses Ereignisses insgesamt vage und nicht über-
zeugend geblieben sei und es ihren Aussagen an persönlich erlebten Ein-
drücken mangle,
dass sie des Weiteren vorgebracht habe, die Kontrollen der Regierung hät-
ten 2014 zugenommen und sie habe Angst bekommen,
dass sie auf mehrfache Fragen nach ihrer persönlichen Wahrnehmung der
Kontrollen bloss ganz allgemeine Umstände vorgebracht habe, wie in ihrer
Heimat übliche Vorgehensweisen der Behörden oder der mögliche Verrat
durch Familienmitglieder (A 22/21 S. 15),
dass sie sich zu ihrem letzten Wohnort widersprüchlich geäussert habe,
indem sie zu Beginn der Anhörung angegeben habe, sie habe bis zu ihrer
Ausreise in ihrer eigenen Wohnung gelebt (A 22/21 S. 3), später aber er-
klärt habe, sie habe seit etwa Ende 2012 immer wieder bei anderen Glau-
bensgeschwistern gelebt (A 22/21 S. 12),
dass sich in ihren Visumsunterlagen wiederum eine andere Wohnadresse
finde, wozu sie auf eine entsprechende Frage erklärt habe, dabei handle
es sich um die Adresse ihres Sohnes und sie habe der Schweizer Botschaft
sowohl diese als auch ihre eigene Adresse angegeben,
dass aufgrund ihrer vagen, widersprüchlichen und unlogischen Aussagen
nicht geglaubt werden könne, dass sie als Mitglied der Quannengshen in
ihrer Heimat bedroht worden sei,
dass der Umstand, dass sie ihr Heimatland mit ihrem eigenen Reisepass
auf legalem Weg verlassen habe, davon zeuge, dass sie von den Behör-
den nicht ins Visier genommen worden sei und ihnen nicht als Mitglied ei-
ner verbotenen Gemeinschaft bekannt sei,
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dass diese Einschätzung – abgesehen von den obigen Ausführungen –
dadurch bestätigt werde, dass sie gemäss ihren Aussagen nie in eine be-
hördliche Kontrolle gekommen sei oder andere Probleme gehabt habe so-
wie an keinen grösseren Veranstaltungen teilgenommen habe und auch
kein führendes Mitglied einer Hauskirche sei,
dass ihre Vorbringen somit weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden,
dass in der Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 8. Ju-
ni 2015 lediglich dem Bedauern der Beschwerdeführerin über den negati-
ven Entscheidentwurf Ausdruck gegeben worden sei, jedoch keine Tatsa-
chen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des
Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten,
dass das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete, wobei es zur individuellen Zumutbarkeit ausführte, die
Beschwerdeführerin verfüge mit ihrem Sohn über eine nahe Bezugsper-
son, die sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könne,
dass die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 17. Juni 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht bean-
tragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihr Asyl zu
gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, sube-
ventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgelt-
licher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchen liess,
dass der Beschwerdeschrift ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 2. Juni 2015 zu
China: Eastern Lightning) beilag,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Testbetrieb
Zürich die TestV zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt
– um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab auf die "Vorbemerkungen zur Rechtsvertretung im Testverfah-
ren" in der Beschwerdeschrift einzugehen ist,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern es – wie in der Beschwerde sinngemäss
vorgebracht – gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1
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BV verstossen soll, wenn das SEM "gleich gelagerte" Asylvorbringen ein-
mal unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und
einmal unter jenem der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG ablehnt,
dass es bezüglich der übrigen Einwände respektive aufgeworfenen Fragen
unter "Vorbemerkungen zur Rechtsvertretung im Testverfahren" an der Be-
schwerdeführerin gelegen hätte, diese bei der ihr zugewiesenen Rechts-
vertretung anzubringen,
dass jedenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin auf-
grund der Tatsache, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren durch mehrere
Personen vertreten beziehungsweise beraten wurde, sowie aufgrund des
Umstandes, dass aus den ihr ausgehändigten Akten angeblich nicht her-
vorgeht, weshalb die zugewiesene Rechtsvertretung keine Beschwerde er-
hob, ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll,
dass in der Beschwerde sodann eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und des rechtlichen Gehörs
(vgl. Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt wird, mit der Begrün-
dung, es gehe aus den Akten und der angefochtenen Verfügung nicht her-
vor, wie die Beschwerdeführerin ihre Zugehörigkeit zur Glaubensgemein-
schaft der Quannengshen hätte glaubhaft machen müssen, wenn das SEM
davon ausgehe, dass das Wissen über die Glaubensgemeinschaft kein Be-
leg für die Zugehörigkeit sei,
dass dazu festzuhalten ist, dass sich die entscheidende Behörde trotz des
Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken kann, die
Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebote-
nen Beweismittel abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1),
dass die Vorinstanz demzufolge nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen
in Bezug auf die Glaubenseinstellung der Beschwerdeführerin vorzuneh-
men,
dass auch keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des An-
spruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör vorliegt, zumal das
SEM in der angefochtenen Verfügung ausreichend begründete, weshalb
es an ihrer Zugehörigkeit zur Quannengshen-Glaubensgemeinschaft er-
hebliche Zweifel hege,
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dass das SEM zwar nicht explizit erwähnte, was die Beschwerdeführerin
über die Person und Rolle von Jesus respektive über dessen Wiederkehr
hätte wissen müssen, um ihre Zugehörigkeit zur Quannengshen-Glau-
bensgemeinschaft glaubhaft zu machen,
dass die Beschwerdeführerin allerdings aufgrund einer kurzen Recherche
im Internet respektive genauen Durchlesens der mit der Beschwerde ein-
gereichten Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse (Ziffer 4) hätte her-
ausfinden können, worauf das SEM mit seinen Ausführungen im Wesentli-
chen hinaus wollte, und es ihr deshalb durchaus möglich gewesen wäre,
die vorinstanzliche Verfügung in diesem Punkt sachgerecht anzufechten,
dass nach dem Gesagten weder eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes noch der Begründungspflicht vorliegt,
dass mithin keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu
kassieren,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführerin ihre Zugehörigkeit zur Quannengshen-Glau-
bensgemeinschaft – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – nicht ge-
glaubt werden kann,
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dass sie trotz mehrfacher Frage weder detailliert noch erlebnisbasiert dar-
legen konnte, weshalb und wie sie genau Mitglied dieser Glaubensgemein-
schaft geworden ist (vgl. A 22/21 F34 ff., F42 ff., F75 f. und F137 f.),
dass aus ihren Aussagen insbesondere nicht hervorgeht, welche Botschaft
oder welcher Aspekt dieses Glaubens sie angesprochen und dazu bewo-
gen hat, Mitglied der Quannengshen zu werden,
dass sie sodann auf die wiederholte Frage, was sie über diese Glaubens-
gemeinschaft wisse, zunächst ausweichend antwortete und dann lediglich
erklärte, ihre Glaubensgemeinschaft werde in China streng bekämpft
(A 22/21 F77 ff.),
dass sie die Frage, ob sie wisse, warum die Gemeinschaft verfolgt werde,
nicht beantworten konnte, und auf die nachfolgenden Fragen, woher sie
wisse, dass die Glaubensgemeinschaft streng bekämpft werde, Antworten
gab, die auch jemand, der nicht Mitglied dieser Gemeinschaft ist, hätte ge-
ben können (A 22/21 F80 ff.),
dass schliesslich insbesondere festzustellen ist, dass die Beschwerdefüh-
rerin das beziehungsweise ein Kernelement des Quannengshen-Glaubens
– die Anhänger glauben gemäss zahlreicher im Internet abrufbarer Artikel,
(…) – an der Anhörung mit keinem Wort erwähnte, selbst nicht auf die kon-
kreten Fragen, was mit dem von ihr angegebenen Namen ihrer Glaubens-
gemeinschaft "Wiederkehr von Jesus" genau gemeint sei (A 22/21 F169
ff.),
dass dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin könne auch An-
gehörige der Quannengshen sein, wenn sie nicht viel über die Religion
wisse, nicht gefolgt werden kann, zumal es unlogisch erscheint, dass sich
eine Person aus einer inneren Einstellung heraus einer Glaubensgemein-
schaft anschliesst, über die sie nicht viel weiss und die – wie von der Be-
schwerdeführerin vorgebracht – von der Regierung streng bekämpft wird,
dass im Übrigen auch die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerde-
führerin beeinträchtigt ist, beispielsweise durch ihre widersprüchlichen
Aussagen zu ihrem letzten Wohnort und die bei der Botschaft angegebene
Adresse, wobei diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen
werde kann,
dass dem sinngemässen Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin
sei bei einer Rückkehr nach China gefährdet, weil diese verspätet erfolgen
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würde und sie in der Schweiz um Asyl nachsuchte, entgegenzuhalten ist,
dass nicht ersichtlich ist, wie die chinesischen Behörden von der Asylge-
suchstellung Kenntnis erhalten sollten,
dass im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin
bei ihrer Rückkehr allein deswegen sowie der verspäteten Rückreise mit
asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte,
dass die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Ände-
rung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter da-
rauf einzugehen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin – wie vorstehend dargelegt – nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
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glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet,
dass sich sodann weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Hei-
matstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre,
dass die Beschwerdeführerin gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen müsste, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.),
was vorliegend nicht der Fall ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in China noch – wie in der angefochtenen
Verfügung zutreffend dargelegt – individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dorthin schlies-
sen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach China
schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hinder-
nisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
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AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeistän-
dung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Sandra Sturzenegger
Versand: