B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3815/2013
law/rep
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge am
3. Juni 2013 auf dem Landweg verliess und am 11. Juni 2013 von Öster-
reich herkommend in die Schweiz gelangte,
dass er am 14. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 25. Juni 2013 zum Reiseweg, seinen Personalien sowie
summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 25. und am 28. Juni 2013 ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Albaner islamischer Glau-
benszugehörigkeit – zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentli-
chen vorbrachte, er stamme aus B.______ (Gemeinde C.______), habe
jedoch seit dem Jahre 1993 in D.______ (ebenfalls Gemeinde C.______)
gelebt, wo seine Mutter und seine zwei Brüder nach wie vor lebten,
dass er zunächst eine Ausbildung als Mechaniker gemacht habe, später
aber zusammen mit seinen beiden Brüdern im Holzhandel tätig gewesen
sei,
dass er im Verlaufe des Jahres 2011 eine Frau aus einem Dorf in der nä-
heren Gegend kennengelernt habe, welche Katholikin gewesen sei,
dass sie Ende des Jahres beschlossen hätten, ein Paar zu werden,
dass sie in der Folge am 13. Februar 2012 ohne Einverständnis der El-
tern der Braut nach Brauch geheiratet hätten,
dass seine Familie wenige Tage später einen Vermittler zu jenen Eltern
geschickt habe, um diese über ihre Heirat in Kenntnis zu setzen,
dass der Vater seiner Ehefrau noch am selben Tag ihr Haus aufgesucht
und seine Tochter in Abwesenheit des Beschwerdeführers mitgenommen
habe,
dass er dabei Todesdrohungen gegen ihn ausgestossen habe, weil er
durch sein Verhalten seine Familienehre verletzt habe,
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dass er sich danach nicht mehr zu Hause, sondern bei Familienangehöri-
gen in C.______ aufgehalten habe,
dass er bis zu seiner definitiven Ausreise aus Kosovo Anfang Juni 2013
insgesamt dreimal nach Montenegro gereist sei, wo er sich jeweils etwa
einen bis eineinhalb Monate aufgehalten habe, indessen jeweils wieder
nach Kosovo zu seinen Familienangehörigen in C.______ zurückgekehrt
sei,
dass seine Familie später noch einen zweiten Versöhnungsversuch mit
der verfeindeten Familie unternommen habe, welcher jedoch ebenfalls
gescheitert sei,
dass seine Familie in dieser Angelegenheit die heimatlichen Behörden
nicht kontaktiert habe, da diese in solchen Fällen ohnehin nichts unter-
nehmen würden,
dass er Kosovo schliesslich anfangs Juni 2013 wegen der permanenten
Bedrohung seines Lebens endgültig verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
seine kosovarische Identitätskarte einreichte,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 28. Juni 2013
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dessen Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf-
forderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen
ausführte, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass das BFM gleichzeitig den Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers nach Kosovo als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2013 gegen den vor-
instanzlichen Entscheid vom 28. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei
Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
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unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer im weiteren beantragte, es sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten; eventuell sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen,
dass er schliesslich beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen; eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwer-
deführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2013 per Telefax beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfol-
gungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet hat und die Beschwerdefrist nach Art. 108 Abs. 2 AsylG
in der Fassung gemäss den am 29. September 2012 in Kraft getretenen,
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dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 bei
Entscheiden nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in
Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass, wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre
Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können
und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, das Gesuch ohne
weitere Abklärungen abgelehnt wird (Art. 40 Abs. 1 AsylG),
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht ohne weitere Abklärungen im Sinne der vorge-
nannten Gesetzesbestimmung abgelehnt hat,
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dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aus dem Heimatland
geflüchtet, weil er sich davor gefürchtet habe, Opfer der Blutrache zu
werden,
dass das BFM jedoch aufgrund widersprüchlicher und der allgemeinen
Erfahrung und dem logischen Handeln zuwiderlaufenden Aussagen des
Beschwerdeführer zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vor-
bringen geäussert hat,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise hinsichtlich des Zeitpunkts
des zweiten Vermittlungsversuchs (zwei Wochen beziehungsweise ein-
einhalb Monate nach der Mitnahme seiner Ehefrau [vgl. act. A6/9 S. 4
F und A34 und act. A4/15 S. 12 Ziff. 703 Mitte] sowie des Umstandes, bei
welchen Verwandten er sich nach der Mitnahme seiner Ehefrau bezie-
hungsweise vor der ersten Ausreise nach Montenegro aufgehalten habe
(acht bis zehn Tage ausschliesslich bei einer Tante respektive einige Tage
bei einer Tante und anschliessend einige Tage bei seinen Schwestern
[vgl. act. A6/9 S. 6 F und A52 bis 57 und act. A4/13 S. 11 f. Ziff. 7.02], di-
vergierende Angaben gemacht hat,
dass seine Aussagen überdies in vielerlei Hinsicht der inneren Logik ent-
behren,
dass es zunächst vor dem Hintergrund der behaupteten Geschehnisse
erstaunt, dass der Beschwerdeführer überhaupt das Risiko einging, ohne
Wissen der Eltern seiner Braut eine Liebesbeziehung mit dieser einzuge-
hen und sie darüber hinaus ohne Einverständnis ihrer Eltern zu heiraten,
dass der diesbezügliche Erklärungsversuch, er und seine Braut seien
sich einig gewesen, dass deren Eltern einer entsprechenden Beziehung
ohnehin nicht zugestimmt hätten (vgl. act. A8/13 S. 2 F und A8), im Er-
gebnis ins Leere läuft, da gerade angesichts dieser Einschätzung die
eminente Gefahr bestanden hätte, dass ihr Verhalten zu einer lebensbe-
drohlichen Situation für ihn werden könnte,
dass nicht ersichtlich ist, weshalb er trotz seiner angeblichen Angst vor
der Blutrache immer wieder von Montenegro nach Kosovo zurückkehrte,
dass ferner nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer
während seines weiteren Aufenthalts in Kosovo bei Verwandten in
C.______ versteckte, zumal er damit rechnen musste, dass die Mitglieder
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der verfeindeten Familie die Adressen seiner Familienangehörigen he-
rausfinden könnten,
dass die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, die gegnerische
Familie habe nicht gewusst, wo seine Verwandten lebten (vgl. etwa act.
A8/13 S. 6 F und A44), schon deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil
dieser gleichzeitig festhielt, seine Frau habe zumindest gewusst, dass er
Verwandte in C.______ habe (vgl. act. A8/13 S. 6 F und A45), ferner er-
klärte, der Vater seiner Ehefrau habe ständig nach ihm gesucht (vgl. act.
A8/13 S. 4 F und A28) und schliesslich darauf hinwies, bei seinem Geg-
ner handle es sich "um eine grosse und gefährliche Familie" (vgl. act.
A6/9 S. 7 F und A63),
dass angesichts der angeblich aus Liebe erfolgten Heirat (vgl. act. A8/13
S. 2 F und A7) letztlich auch die Behauptung des Beschwerdeführers we-
nig überzeugend anmutet, er habe vom Umstand abgesehen, dass seine
Frau wieder bei ihren Eltern lebe (vgl. act. A6/9 S. 5/6 F und A44 bis 46),
nichts Weiteres über deren Schicksal in Erfahrung bringen können (vgl.
act. A6/9 S. 5 f. F und A43, 48 und 49),
dass schliesslich angesichts des Erfahrungswerts, wonach im Falle einer
Ehrverletzung nicht nur deren Urheber, sondern auch die übrigen männli-
chen Familienmitglieder gefährdet sind, nicht nachvollziehbar ist, weshalb
die beiden Brüder des Beschwerdeführers nach der Mitnahme seiner
Ehefrau weiterhin im Dorf D.______ lebten und ihrer Arbeit nachgingen
(vgl. act. A8/13 S. 5 F und A38 bis 40),
dass sich nach dem Gesagten die behaupteten Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers als unglaubhaft erweisen,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen in der
Wiederholung der Behauptung erschöpfen, er sei wegen der ohne Ein-
verständnis seiner "Schwiegereltern" erfolgten Heirat von Blutrache be-
droht,
dass der weitere Hinweis in der Beschwerde, es sei während des ersten
Teils seiner (am 25. Juni 2013) erfolgten Bundesanhörung zu einem
Computerabsturz gekommen, weshalb ihm mehr als 20 Fragen nochmals
hätten gestellt werden müssen, zwar unbestritten ist, indessen am Ge-
samtumstand nichts zu ändern vermag, dass seine protokollierten Aussa-
gen die vorstehend skizzierten Wiedersprüche und Ungereimtheiten ent-
halten und deswegen unglaubhaft sind,
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dass schliesslich auch der Hinweis in der Beschwerde, das BFM habe in
seiner Befragung vom 25. Juni 2013 zu Unrecht eine geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung seiner Person angenommen (vgl. act. A6/9 S. 2 f. F und
A11) und damit unsauber gearbeitet, nicht überzeugt, da Opfer der im
Kanun kodifizierten Blutrache grundsätzlich nur Männer sein können und
damit durchaus auch von einer geschlechtsspezifischen Verfolgung des
Beschwerdeführers gesprochen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
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ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimatland droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass die Vorinstanz zutreffend davon ausging, weder die allgemeine Lage
in Kosovo noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb grundsätzlich auf die Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich im Sinne von Art. 83 Abs. 2
AuG möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als
aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass mit dem direkten Entscheid in der Sache die Gesuche um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um vorsorgliche Mass-
nahmen in Bezug auf die Bekanntgabe von Personendaten an den Hei-
mat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gegenstandslos gewor-
den sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: