B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3815/2017
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
Afghanistan etwa vor zwei Jahren verlassen und fortan im Iran gelebt hatte,
bevor sie am 31. März 2017 nach Italien flog und am 1. April 2017 in die
Schweiz gelangte, wo sie am 3. April 2017 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 7. April 2017 (Befragung zur Person [BzP]) im
Wesentlichen geltend machte, dass sie früh geheiratet habe und von ihrem
Ehemann und dessen Vater misshandelt worden sei,
dass ihre Tochter vor sieben bis acht Jahren ausgereist und der Sohn, bei
welchem sie nach dem Tod ihres Ehemannes gewohnt habe, drogensüch-
tig gewesen sei und sie abgewiesen habe, weshalb sie zu ihrer Tochter in
die Schweiz gereist sei,
dass sie ausserdem (…) und (…)krank sei,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass
der Beschwerdeführerin unter den Personalien C._______, geboren am
(…), (…) Staatsangehörigkeit, von den italienischen Behörden in Teheran
ein Visum mit Gültigkeit vom 22. März 2017 bis zum 13. April 2017 ausge-
stellt worden war,
dass das SEM der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP das rechtliche
Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen angab, sie sei wegen ihrer
Tochter in die Schweiz gekommen und bei ihr bleiben möchte, auch weil
sie aufgrund ihrer medizinischen Beschwerden stark auf die Tochter ange-
wiesen sei,
dass das SEM gestützt auf die Resultate des Abgleichs mit dem zentralen
Visumsystem und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
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ständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dub-
lin-III-VO) die italienischen Behörden am 13. April 2017 um Übernahme der
Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM unbeantwortet
liessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Juni 2017 – eröffnet am 30. Juni
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz bis spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Abgleich mit
dem zentralen Visumsystem habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin
von Italien ein vom 22. März 2017 bis zum 13. April 2017 gültiges Visum
ausgestellt worden sei,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen keine Stellung genommen hätten, womit die Zuständig-
keit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 14. Juni
2017 an Italien übergegangen sei,
dass die Beschwerdeführerin vom Umstand, in der Schweiz über Ver-
wandte – eine Tochter – zu verfügen, nichts zu ihren Gunsten ableiten
könne, da erwachsene Söhne und Töchter nicht als Familienangehörige im
Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden,
dass ferner angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin be-
reits seit sieben bis acht Jahren von ihrer Tochter getrennt sei und sie die
Reise vom Iran in die Schweiz selbstständig habe bewerkstelligen können,
keine ausreichenden Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhält-
nis bestünden, weshalb sich aus der Anwesenheit der Tochter in der
Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse,
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dass vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel gemäss Art.17 Abs. 1 Dublin-III-VO bestünden, da die Beschwer-
deführerin sowohl als illegal anwesende Ausländerin wie auch als Asylsu-
chende in Italien Zugang zu medizinischer Versorgung habe, wo sie ihre
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme behandeln lassen könne,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
geben sei, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde,
dass zudem dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung getragen
werde, indem die italienischen Behörden vorgängig über den Gesundheits-
zustand wie auch über die notwendige medizinische Behandlung informiert
würden,
dass schliesslich, in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten
Umstände, keine Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Souveräni-
tätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]) rechtfertigen würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
7. Juli 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben und letztere anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz zu
prüfen, eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und letz-
tere anzuweisen, sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-
rin und den konkreten Aufnahmebedingungen in Italien auseinanderzuset-
zen, sowie von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie be-
treffend ihre Aufnahme als Asylsuchende einzufordern,
dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung sei
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten,
dass auf Beschwerdeebene medizinische Datenblätter der ORS Service
AG vom (...) und (...) 2017, der Befundbericht des Röntgeninstituts (…),
B._______, vom (…) 2017, der Arztbericht (…), D._______, vom (…) 2017,
der (…)bericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie, E._______,
vom (…) 2017 sowie ein Schreiben der Tochter der Beschwerdeführerin
und ihres Lebenspartners als Beweismittel eingereicht wurden,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juli 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien anzuwenden
sind, wogegen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take
back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass das SEM die italienischen Behörden am 13. April 2017 gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin er-
suchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO),
dass somit die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben ist, was von
der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vor-
brachte, sie entstamme einer traditionellen Familie aus Herat, sei Analpha-
betin und habe fünf Kinder, welche jedoch aufgrund der allgemeinen Si-
cherheitslage in Afghanistan und Herat eines nach dem anderen das Land
verlassen hätten und sie zuletzt bis vor circa zwei Jahren mit ihrem Ehe-
mann und dem zweitjüngsten Sohn, dessen Ehefrau und ihren Kindern ge-
lebt habe, bevor auch sie alle Afghanistan definitiv hätten verlassen müs-
sen,
dass sie danach im Iran weitergelebt habe, wo ihr Ehemann im Dezember
2015 verstorben sei und sie fortan alleine bei ihrem drogenabhängigen
Sohn, der sie schlecht behandelt habe, und dessen Familie gewohnt habe,
dass sie am 6. Juli 2017 dem Kanton B._______ zugeteilt worden sei – wo
ihre Tochter und Enkelkinder wohnen würden –, mutmasslich aufgrund des
Betreuungsbedarfs und der engen familiären Bindung zu ihrer Tochter und
deren Familie,
dass die Argumentation der Vorinstanz in ihrer Verfügung zu kurz greife
und letztere es unterlassen habe, ihren Gesundheitszustand umfassend
abzuklären und sich mit ihrer (Un-)Fähigkeit, ein selbstständiges Leben zu
führen, auseinanderzusetzen,
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dass die Vorinstanz zudem einseitig Gründe angeführt habe, die gegen das
geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis sprächen, anstatt die Gründe,
die für ein solches Abhängigkeitsverhältnis sprächen, zu würdigen und eine
Abwägung vorzunehmen,
dass die Vorinstanz somit den Sachverhalt unvollständig geprüft, einseitig
gewertet und damit Bundesrecht verletzt habe,
dass die der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen den Ge-
sundheitszustand erhellen und aufzeigen würden, dass dieser bislang nicht
abschliessend habe abgeklärt werden können,
dass es deshalb angezeigt scheine, weitere medizinische Berichte, deren
Einreichung innerhalb kurzer Frist (30 Tage) hiermit angekündigt werde,
abzuwarten und in die Gesamtwürdigung der Sachlage einzubeziehen,
dass den eingereichten medizinischen Unterlagen zu entnehmen sei, dass
sie unter (…), einer (…), (…), (…), (…), (…) und weiteren Symptomen
leide, welche weitere Abklärungen und therapeutische Massnahmen nötig
machen würden und weshalb sie momentan verschiedene Medikamente
regelmässig einnehme,
dass somit ein umfassender Kontroll-, Untersuchungs- und Behandlungs-
bedarf bestehe,
dass ihr in der Schweiz ihre Tochter zur Seite stehe, welche sie in allen
Belangen unterstützen könne – sei es hinsichtlich der gesundheitlichen
Probleme oder auch in anderen Bereichen des Alltags,
dass sie in Italien auf sich selbst gestellt wäre und entsprechend zu ver-
wahrlosen drohe,
dass ferner auf die misslichen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in
Italien hingewiesen werde, wie sie auch im Tarakhel-Urteil des Europäi-
schern Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) festgehalten worden
seien,
dass die Ausführungen des Gerichts zu den Bedingungen in Italien allge-
meiner Natur seien, demzufolge auch im vorliegenden Zusammenhang be-
achtlich seien,
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dass sie in Italien auf sich alleine gestellt wäre, was ihr aufgrund ihres Al-
ters, ihrer gesundheitlichen Verfassung, ihres Bildungsgrads und ihres so-
ziokulturellen Hintergrundes jedoch sehr schwerfallen würde und absehbar
sei, dass sie innert kürzester Zeit in Italien in eine ernsthafte persönliche
Notlage in Form von Obdachlosigkeit und mangelnder Unterstützung gera-
ten würde,
dass die Vorinstanz im Falle einer Wegweisung dringend aufzufordern
wäre, eine Individualgarantie für sie einzuholen, in welcher sich die italie-
nischen Behörden verpflichten würden, sie gemäss den Richtlinien und
entsprechend ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustandes unterzubrin-
gen,
dass jedoch selbst wenn die italienischen Behörden eine solche Garantie
abgeben würden, eine Überstellung nach Italien dennoch unzumutbar be-
ziehungsweise unzulässig wäre, da das italienische Asylsystem lediglich
Asylsuchenden Unterkunft und Unterstützung gewähre, nicht aber Perso-
nen mit Schutzstatus,
dass dies dazu führen würde, dass sie nach allfälliger Gewährung des
Schutzstatus und einer allfälligen Schonfrist von etwa sechs Monaten auf
der Strasse landen würde,
dass sich somit vorliegend auch ein Selbsteintritt der Schweiz aus huma-
nitären Gründen klar aufdränge,
dass der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung – ohne dies
angesichts der nachfolgenden Erwägungen abschliessend zu beurteilen –
begründet erscheint,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als pflegebedürftig bezeich-
nete (vgl. Akten SEM A3) und einer Ärztin den Auftrag für die Erstellung
eines ärztlichen Berichts erteilte (vgl. A15),
dass dieser Bericht sich indessen nicht in den vorinstanzlichen Akten be-
findet, mithin offenbar nicht in der angesetzten Frist eingereicht wurde,
dass daraus zu schliessen ist, dass das SEM selber weitere Abklärungen
als notwendig erachtete,
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dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, weshalb sich diese Abklärungen
erübrigt haben sollten, zumal die nicht fristgerechte Einreichung des Be-
richts jedoch offensichtlich nicht der Beschwerdeführerin angelastet wer-
den kann,
dass auf Beschwerdeebene überdies (unter anderem) gerügt wird, das
SEM sei seiner Pflicht zur Ermessensausübung im Rahmen der Souverä-
nitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO nicht gesetzeskonform nachgekommen,
dass gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder
Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen
kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht),
dass diese Bestimmung jedoch nicht direkt anwendbar ist und nur in Ver-
bindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden kann (BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im schweizerischen Recht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert wird, und das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2015/9 hierzu festhielt, das SEM verfüge bezüglich
der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen ge-
stützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es
ihm erlaube zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschrän-
kung infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG den genann-
ten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren müsse,
dass das Gericht indes nach wie vor überprüfen könne, ob das SEM sein
Ermessen gesetzeskonform ausgeübt habe, was nur dann der Fall sei,
wenn das SEM – bei Vorliegen von durch die gesuchstellende Person gel-
tend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individu-
ellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch
erscheinen lassen würden – in nachvollziehbarer Weise prüfe, ob es ange-
zeigt sei, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben,
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dass das SEM hierzu in der Verfügung wiedergeben müsste, aus welchen
Gründen es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet
habe, wobei im Unterlassungsfall eine Ermessensunterschreitung vorliege
(vgl. auch Urteil des BVGer E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015),
dass dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbin-
dung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 folglich keine Beurteilungskompetenz in
Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zukommt, und es nur
eingreift, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt,
dass in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen wird, dass es das
SEM in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, in substantiierter
Weise zu begründen, inwiefern es unter Berücksichtigung sämtlicher Um-
stände des vorliegenden Falles (des persönlichen Hintergrundes der Be-
schwerdeführerin, der gesundheitlichen Umstände, der Unterstützungs-
möglichkeit der in der Schweiz lebenden Tochter und deren Familie sowie
der Situation in Italien) nicht angezeigt erscheint, die Souveränitätsklausel
aus humanitären Gründen auszuüben,
dass die diesbezügliche textbausteinartige Formulierung „in Würdigung der
Aktenlage und der von [der Beschwerdeführerin] geltend gemachten Um-
stände, liegen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitäts-
klausel der Schweiz rechtfertigen" nicht erkennen lässt, welche Kriterien
das SEM dem vorliegenden Fall zur Beurteilung der humanitären Gründe
konkret zugrunde gelegt und wie es diese gewichtet hat,
dass das SEM somit seiner Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachge-
kommen ist und damit sein Ermessen unterschritten hat,
dass die Beschwerde somit aufgrund der Ermessensunterschreitung, wel-
che eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), im Sinne
der Erwägungen gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung vom
29. Juni 2017 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, die auf Beschwerdeebene an-
gekündigte Nachreichung von medizinischen Unterlagen abzuwarten,
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dass mit vorliegendem Urteil die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses hinfällig werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, womit der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
geworden ist,
dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass die notwendigen Parteikosten mangels eingereichter Kostennote auf-
grund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insge-
samt Fr. 600.– (inkl. Auslagen) festzusetzen sind,
dass die Parteientschädigung in der genannten Höhe von der Vorinstanz
auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 29. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
Versand: