B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3815/2019
lan
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 18. Juni 2019.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2016 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies
ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
C.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. Juli 2018 wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3907/2018 vom 2. August 2018
ab.
D.
Am 26. November 2018 reichte der Beschwerdeführer auf schriftlichem
Weg bei der Vorinstanz eine als "neues Asylgesuch" betitelte Eingabe ein.
Er griff darin im Wesentlich bereits geltend gemachte Sachverhaltsele-
mente erneut auf und brachte in Ergänzung dazu im Wesentlichen vor,
dass sich angesichts der aktuellen innenpolitischen Entwicklungen in Sri
Lanka ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt ergeben habe und künftig
von einer höchst problematischen Sicherheitslage für tamilische Rückkeh-
rer ausgegangen werden müsse. Namentlich habe sich dies aus der Ab-
setzung des bisherigen Premierministers Ranil Wickeremesinghe am
26. Oktober 2018 und der verfassungswidrigen Amtseinsetzung von Ma-
hinda Rajapaksa als neuen Premierminister ergeben. Ferner sei bereits im
Zusammenhang mit dem ordentlichen Asylverfahren festgestellt worden,
dass es sich bei ihm um eine exilpolitisch sehr aktive Person handle. Be-
sagtes exilpolitisches Engagement sei unter Berücksichtigung der Entwick-
lungen rund um den konstitutionellen Putsch vom 26. Oktober 2018 klar
asylrelevant. Vor dem Hintergrund der fundamental neuen Ausgangslage
aufgrund der Ereignisse vom 26. Oktober 2018 würden die verschiedenen
Risikofaktoren, welche auf ihn zuträfen, verstärkt ins Gewicht fallen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Foto, welches ihn an
einer Kundgebung in B._______ zeige, sowie eine CD mit zahlreichen Be-
richten zur Lage in Sri Lanka zu den Akten.
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Seite 3
E.
Am 5. März 2019 erhob das SEM, welches die Eingabe des Beschwerde-
führers vom 26. November 2018 zunächst als Wiedererwägungsgesuch
entgegennahm, einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–.
F.
Mit Eingabe vom 19. März 2019 wies der Beschwerdeführer die Vorinstanz
daraufhin, dass sein Gesuch als neues Asylgesuch zu prüfen sei und er-
gänzte seine Vorbringen unter Beilage einer weiteren CD mit zahlreichen
Berichten zur Lage in Sri Lanka, woraufhin das SEM das Gesuch vom
26. November 2018 als Mehrfachgesuch erfasste.
Gleichentags leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den vom SEM ein-
geforderten Gebührenvorschuss.
G.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 – eröffnet am 26. Juni 2019 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juli 2019 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Befan-
genheit der verantwortlichen Sachbearbeiter des SEM, eventuell wegen
Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verlet-
zung der Begründungspflicht sowie eventuell zur richtigen und vollständi-
gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die
angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuhe-
ben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei
das Verfahren infolge der Sicherheitslage in Sri Lanka bis auf Weiteres zu
sistieren. Ferner sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzutei-
len, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objek-
tiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben.
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Seite 4
Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer dass er, sollte das Bundes-
verwaltungsgericht materiell entscheiden, erneut angehört werden müsse,
und es seien jene Quellen vollständig anzugeben und offenzulegen, auf
welche sich das SEM bei der aktuellen Analyse der Lage in Sri Lanka
stützte,
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – reichte der Beschwerdeführer eine CD mit zahlreichen Beweismit-
teln ein.
I.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
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Seite 5
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und aArt. 108 Abs.
1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der Erwägung E. 1.7 – einzutreten.
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.7 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos. Auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit
der Spruchkörperbildung zu bestätigen, ist unter Verweis auf die einschlä-
gige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom
26. April 2017 E. 4.1 – 4.3).
1.8 Der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren Asylbe-
schwerdeverfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund der Terroran-
schläge vom April 2019 wird unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-
1904/2019 E. 4.2 abgelehnt. Somit kann vorliegend in der Sache selbst
entschieden werden.
1.9 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt die Rüge des Beschwerdeführers,
die für den angefochtenen Entscheid verantwortlichen Sachbearbeiter des
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Seite 6
SEM seien beim Erlass der Verfügung befangen gewesen. Im gleichen Zu-
sammenhang wird auch eine Verletzung der Begründungspflicht geltend
gemacht. Die vorgebrachten Rügen werden wie folgt begründet: Der zu-
ständige Sachbearbeiter des SEM habe in seinen Erwägungen betreffend
das exilpolitische Engagement Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zi-
tiert, bei denen es um Personen aus dem Iran gehe. Aus diesen Urteilen
habe er Passagen mit "minimalen" Änderungen übernommen. So sei bei-
spielsweise nicht mehr vom "iranischen" Geheimdienst die Rede, sondern
vom "sri-lankischen". Da sich die Beurteilung seines exilpolitischen Enga-
gements auf Urteile stütze, die sich auf den Iran beziehen würden, liege
gleichzeitig auch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Weiter zeige
sich die Befangenheit darin, dass in den entsprechenden Erwägungen ein
Literaturverweis genannt werde, der nirgendwo sonst in der Verfügung voll-
ständig zitiert werde. Auch liessen die "absolut falschen" Ausführungen be-
treffend sein exilpolitisches Engagement auf eine Befangenheit schliessen.
So werde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass der Eingabe
vom 26. November 2018 zu entnehmen sei, dass sich sein exilpolitisches
Engagement offenbar darauf beschränke "einmalig als Mitläufer an einer
Kundgebung" teilgenommen zu haben, obwohl im Mehrfachgesuch vom
26. November 2018 doch klar von einer anderen Demonstration die Rede
gewesen sei als in der Beschwerde vom 5. Juli 2018.
2.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Anzahl verschiedener
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Die Begründungspflicht, wel-
che sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, ver-
langt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene
Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich so-
wohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entschei-
des ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: a.a.O., Art. 35
N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).
Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich
aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. hierzu und zum Folgenden Urteil des BVGer
B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1‒2.6). Demnach hat jede Person in
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche
und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener
Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert, wel-
cher die Gründe für den Ausstand von Personen benennt, die eine Verfü-
gung zu treffen oder vorzubereiten haben (vgl. STEPHAN BREITENMO-
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Seite 7
SER/MARION SPORI FEDAIL in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10, N 17). Mit Blick
auf die hier vorgebrachten Rügen ist insbesondere auf Art. 10 Abs. 1 Bst.
d VwVG hinzuweisen, wonach Personen, die eine Verfügung zu treffen o-
der vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen als
den in Art. 10 Abs. 1 Bst. a‒c VwVG genannten Gründen in der Sache be-
fangen sein könnten.
2.3 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet: Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung des
exilpolitischen Engagements ihre Überlegungen dargelegt, von denen sie
sich bei ihrer Einschätzung hat leiten lassen. Sie hat diesbezüglich insbe-
sondere auch auf das Referenzurteil E-1866/2015 verwiesen, welches die
geltende Praxis betreffend sri-lankische Staatsangehörige, die sich exilpo-
litisch betätigen, widergibt. Zwar wäre es angezeigt gewesen, die Vo-
rinstanz hätte in ihrer Begründung den Verweis auf die Urteile betreffend
den Iran vermieden, dennoch ist ein solches Vorgehen nicht als unzulässig
zu erachten. Ob ihre auf dieser Basis getroffene Einschätzung im Ergebnis
zutreffend ist, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Schliesslich war
dem Beschwerdeführer auch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung
möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Nach dem Gesagten liegt
keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Umso weniger lässt sich aus
diesem Vorgehen auch auf eine Befangenheit der verantwortlichen vo-
rinstanzlichen Sachbearbeiter schliessen. Das Versäumnis der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung für einen Literaturverweis eine vollstän-
dige Quellenangabe anzugeben ([…]) erweckt zwar den Anschein einer
fehlerhaften Arbeitsweise, jedoch genügt auch ein solch formaler Fehler
nicht im Entferntesten als Hinweis für eine Befangenheit. Die Argumenta-
tion des Rechtsvertreters, es könnte der Tatbestand der Urkundenfäl-
schung erfüllt sein, ist als offensichtlich haltlos zu bezeichnen, und es ist
darauf nicht weiter einzugehen.
Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Ausführungen betreffend
seine exilpolitischen Aktivitäten seien "absolut falsch", was darauf schlies-
sen lasse, dass seine Vorbringen überhaupt nicht oder auch nur annähernd
vollständig und richtig verstanden und geprüft worden seien, ist einzuräu-
men, dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz tatsächlich in-
sofern unzutreffend sind, als dass im Hinblick auf die exilpolitischen Aktivi-
täten des Beschwerdeführers nicht von einer "einmaligen Teilnahme an ei-
ner Demonstration" ([…]) gesprochen werden kann beziehungsweise sich
das exilpolitische Engagement wohl nicht darauf beschränkt "einmalig als
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Seite 8
Mitläufer an einer Kundgebung teilgenommen zu haben" ([…]). So hat er
im ersten Beschwerdeverfahren geltend gemacht, er habe zusammen mit
LTTE-Unterstützern am (…)-Umzug in C._______ teilgenommen, während
er im Rahmen des Mehrfachgesuches ausführte, er habe am (…) März
2018 an einer Kundgebung in B._______ teilgenommen und diesbezüglich
auch ein Beweismittel einreichte. Nachdem jedoch bereits im ersten Ver-
fahren festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer, entgegen seiner
(notabene erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten) Aussage, es sich
handle bei ihm um eine exilpolitisch sehr aktive Person, lediglich sehr nie-
derschwellig in Erscheinung getreten sei und angesichts des Umstandes,
dass die im Rahmen des Mehrfachgesuches geäusserten Vorbringen be-
ziehungsweise eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind zu einer an-
deren Einschätzung zu führen (vgl. E. 6.2), vermag der Beschwerdeführer
aus dem Fehler der Vorinstanz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
2.4 Zusammenfassend liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht
vor noch ist daraus das Bestehen eines Ausstandsgrundes im Sinne von
Art. 10 Bst. d VwVG ersichtlich. Der diesbezügliche Kassationsantrag des
Beschwerdeführers ist abzuweisen.
3.
3.1 In der Beschwerde werden sodann verschiedene weitere formelle Rü-
gen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet
wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt
der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ein-
schliesslich der Begründungspflicht, sowie eine unvollständige und unrich-
tige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA
BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
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Seite 9
[VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O.,
Art. 49 N. 29).
3.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3
3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, aufgrund der Verweigerung einer
weiteren Anhörung durch die Vorinstanz sei sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden beziehungsweise die Vorinstanz habe die Begrün-
dungspflicht verletzt, da sie einen diesbezüglichen Antrag seinerseits nicht
behandelt habe, erweisen sich diese Rügen als unbegründet. Für das Ver-
fahren betreffend Mehrfachgesuche ist grundsätzlich keine Anhörung vor-
gesehen (Art. 111c AsylG sowie BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem
Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er ver-
pflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachge-
suchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismit-
teln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in
seinem insgesamt 29 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Ge-
such vom 26. November 2018 und der 33 Seiten (exkl. Beilagenverzeich-
nis) umfassenden Eingabe vom 19. März 2019 getan. Sodann handelt es
sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen Rechtsanwalt
mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, mithin ist ihm
bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten
Verfahren dargelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind
und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht.
Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, einschliesslich der
Begründungspflicht, vor. Der im Beschwerdeverfahren erneut gestellte An-
trag auf persönliche Anhörung ist in diesem Zusammenhang ebenfalls ab-
zuweisen.
3.3.2 Allein der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage auf
andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für
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Seite 10
eine Verletzung der Begründungspflicht. Das gleiche gilt, wenn das SEM
gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbrin-
gen anders beurteilt als der Beschwerdeführer. Soweit der Beschwerde-
führer schliesslich unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht
vorbringt, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofakto-
ren und seine individuelle Fluchtgeschichte hätten vor dem Hintergrund der
aktuell verfügbaren Länderinformationen erneut geprüft werden müssen,
beschlägt dies ebenfalls die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und ist
keine Frage der Begründungspflicht. In der angefochtenen Verfügung zeigt
die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert
auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit
sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander
und ist somit ihrer Pflicht einer sorgfältigen Begründung nachgekommen.
3.4 Weiter wird geltend gemacht der rechtserhebliche Sachverhalt sei un-
vollständig und unrichtig abgeklärt worden.
3.4.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer diesbezüglich, das SEM habe
den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der individuellen Asyl-
gründe (LTTE-Verbindungen, exilpolitisches Engagement, Aufenthalt im
Ausland, frühere Verhaftungen, Kriegs- und Folternarben) unvollständig
und unrichtig abgeklärt. Soweit er diesbezüglich auf die bereits in den vor-
gängigen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen Bezug nimmt und
damit sinngemäss andeutet, die Vorinstanz habe seine Ausführungen aus
den vorgängigen Asylverfahren nicht (mit)berücksichtigt, ist anzuführen,
dass die im ersten Asylverfahren vorgebrachten diversen Asylgründe mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3907/2018 vom 2. August 2018
rechtskräftig beurteilt wurden und daher von der Vorinstanz nicht erneut
gewürdigt werden mussten. Ferner hat sich die Vorinstanz – entgegen der
in der Beschwerde vertretenen Ansicht – durchaus mit sämtlichen relevan-
ten und neuen Vorbringen auseinandergesetzt.
3.4.2 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und
sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbrin-
gen gelangt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine un-
genügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit der Beschwerdeführer auch
unter dem Aspekt der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfest-
stellung vorbringt, die politische und menschenrechtliche Lage habe sich
seit des Oktober 2018 andauernden Machtkampfes zwischen Mahinda
Rajapaksa, Maithripala Sirisena und Ranil Wickremesinge verändert und
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Seite 11
sei nach den Terroranschlägen von Ostern 2019 noch schlechter gewor-
den, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhaltes
mit der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird
zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von
der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich konkret betroffen
sein könnte.
3.4.3 Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lage-
bilds des SEM zu Sri Lanka betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang
bereits in mehreren vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführten
Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018
vom 29. Januar 2019 E. 5.1, mit Hinweisen) festgestellt, dass diese länder-
spezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden
neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht
offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche
Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten
Referenzen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein
Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls
keine formelle Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiel-
len Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berück-
sichtigen.
In diesem Zusammenhang ist auch der Antrag um Offenlegung der von der
Vorinstanz für ihre Beurteilung der aktuellen Lage verwendeten Quellen
ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
2084/2019 vom 19. Juni 2019 E. 6.2).
3.4.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den
Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz
den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte.
3.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Seite 12
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung
aus, dass sowohl sie in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2018 wie auch das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3907/2018 vom 2. Au-
gust 2018 zum Schluss gekommen seien, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten würden und eine Wegweisung in den Heimatstaat zumutbar
sei. Daran ändere auch der (im vorgängigen, ordentlichen Asylverfahren)
erstmalig auf Beschwerdeebene ergangene Hinweis auf sein exilpoliti-
sches Engagement nichts. Eine exponierte Position und öffentliche Wir-
kung seiner Person sei angesichts der Aktenlage in keiner Weise ersicht-
lich. Daran vermöge auch das mit der Eingabe vom 26. November 2018
eingereichte Beweismittel in der Form eines Fotos nichts zu ändern. Somit
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Seite 13
sei in höchstem Mass anzunehmen, dass er sich lediglich – und wenn über-
haupt – sporadisch und niederschwellig exilpolitisch engagiere und dem-
nach kein Interesse seitens seiner heimatlichen Behörden auszulösen ver-
möchte. Er erfülle somit ganz offensichtlich kein Risikoprofil, dass ihn in
den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person erscheinen
lasse, die bestrebt sein könnte, den tamilischen Separatismus wieder auf-
leben zu lassen. Auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf
zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena
sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und
der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese
Einschätzung nicht umzustossen. Der Machtkampf sei auf politischer und
justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo
stattgefunden. Am 13. Dezember 2018 habe das Verfassungsgericht (Sup-
reme Court of Sri Lanka) entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch
den Präsidenten Sirisena verfassungswidrig gewesen sei. In der Folge sei
Mahinda Rajapaksa am 15. Dezember 2018 als Premierminister zurückge-
treten und Ranil Wickremesinghe sei am 16. Dezember 2018 wieder als
Premierminister vereidigt worden. Aufgrund dessen und da auch während
der Zeit des Machtkampfes keine Zunahme gezielter Verfolgungsmass-
nahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei nicht von einer generell erhöhten
Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund dieses Macht-
kampfes auszugehen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Aus-
führungen in den Eingaben seines Rechtsvertreters sowie die eingereich-
ten Beweismittel in der Form diverser Berichte nichts zu ändern, zumal sich
daraus auch kein persönlicher Bezug zu ihm ergebe. Er habe nicht glaub-
haft machen können, vor seiner Ausreise, asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis April 2016
in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch sieben
Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise
bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse sei-
tens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Wie bereits aus-
geführt lägen auch unter Berücksichtigung seines exilpolitischen Engage-
ments sowie der letzten aktuellen politischen Entwicklungen im Heimatland
keine zusätzlichen Risikofaktoren vor. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht
ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den
Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden
sollte.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe beruft sich der Beschwerdeführer im We-
sentlichen auf die bereits im früheren Verfahren geltend gemachten Vor-
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Seite 14
bringen und führt aus, dass in der Beschwerde vom 5. Juli 2018, im Asyl-
gesuch vom 26. November 2018 und im Schreiben vom 19. März 2019
umfassend aufgezeigt worden sei, dass die von ihm geltend gemachte
Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr vor dem Hintergrund der
aktuellen Lage in Sri Lanka absolute begründet sei. So habe er sich partei-
politisch klar positioniert, zumal er einen äusserst regimekritischen Politiker
der Tamil National Alliance (TNA) bei dessen Wahlkampf unterstützt habe.
Zudem habe er Kontakt mit dem ehemaligen LTTE-Mitglied D._______ ge-
habt, der als Hauptverdächtiger des jüngsten Wiederaufbauversuches der
LTTE von den sri-lankischen Behörden getötet worden sei. Selbstverständ-
licherweise sei er aufgrund dieses Kontakts verdächtigt worden, ein Inte-
resse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu hegen,
weswegen er in Sri Lanka massiv bedroht, inhaftiert, befragt und auch ge-
foltert worden sei. Zudem sei er in der Schweiz aktiv und exponiert exilpo-
litisch tätig. So sei unter anderem auch ein Foto von ihm in einer sri-lanki-
schen Zeitung veröffentlicht worden. Mit der Wiedererstarkung Rajapaksas
und dem aktuellen politischen Kurs Sirisenas sei es naheliegend, dass er
mit seinem Profil klar zu einer verstärkt gefährdeten Gruppe gehöre. Die
allgemeine Menschenrechts- und Sicherheitslage habe sich seit dem
Putsch massiv verschlechtert und sich nach den Anschlägen vom 21. Ap-
ril 2019 noch weiter zugespitzt.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem vorgängigen Ur-
teil D-3907/2018 vom 2. August 2018 rechtskräftig festgestellt, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den zur Begründung seines
Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten
glaubhaft zu machen. Sodann lägen keine Anhaltspunkte für eine spezifi-
sche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – insbesondere auch nicht we-
gen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten – vor. Es ist nach wie vor
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Stop- oder
Watch-List verzeichnet ist. Allein der Umstand, dass er in einer Rechtsmit-
teleingabe bereits bekannte Sachverhaltselemente – so beispielsweise
seine Beziehungen zu den LTTE, seine Unterstützung für einen Politiker
der TNA, seine Festnahmen und Inhaftierungen sowie sein exilpolitisches
Engagement –, die allesamt als entweder nicht asylrelevant oder nicht
glaubhaft erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund
seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl im er-
wähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten wurde, dass
unter Würdigung aller Umstände nicht anzunehmen sei, dass er von der
D-3815/2019
Seite 15
sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt würde, die be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, ver-
mag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.2 In Bezug auf das exilpolitische Engagement stellt sich zunächst die
Frage, inwiefern das Vorbringen von der Vorinstanz überhaupt hätte gehört
werden dürfen. Die Teilnahme an der Demonstration in B.______ vom
(…) März 2018 fand zu einem Zeitpunkt statt, noch bevor das ordentliche
Asylverfahren abgeschlossen war, mithin wurde durch den Beschwerde-
führer diesbezüglich keine erhebliche nachträgliche Veränderung der
Sachlage dargetan. In dieser Hinsicht wäre es dem Beschwerdeführer
ohne weiteres zuzumuten gewesen im Rahmen des ordentlichen Asylver-
fahrens auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, was er indessen un-
terlassen hat. Davon abgesehen vermag die Teilnahme an der Kundge-
bung in B._______ sowie das in diesem Zusammenhang eingereichte Be-
weismittel ohnehin nichts an den Einschätzungen im Urteil D-3907/2018
vom 2. August 2018, der Beschwerdeführer betätige sich nur sehr nieder-
schwellig exilpolitisch, zu ändern.
6.3 In der Beschwerdeschrift wird eine falsche, unsorgfältige Beweiswürdi-
gung und eine Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. Au-
gust 2016 behauptet. Die entsprechenden Ausführungen äussern sich zur
aktuellen politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka. Es
wird dabei jedoch nichts Schlüssiges vorgetragen, was als neues, stichhal-
tiges Element zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers beiträgt. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht geschlossen,
der Beschwerdeführer weise weiterhin kein asylrechtlich relevantes Risi-
koprofil auf. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile über
dreijährigen Landesabwesenheit kann keine flüchtlingsrelevante Gefähr-
dung des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
An diesem Schluss vermögen auch die zahlreichen im vorinstanzlichen
Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Be-
richte und Länderinformationen zur Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Die
eingereichten Unterlagen haben, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat,
allesamt keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Der am 26.
Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Ma-
hinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Gesamtein-
schätzung nichts Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka
ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, es ist aber aufgrund des-
sen und auch unter Mitberücksichtigung der am 21. April 2019 erfolgten
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Seite 16
Angriffe auf Kirchen und Luxushotels in Sri Lanka nicht auf eine generell
erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehöri-
gen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner
keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer konkret aufgrund eines per-
sönlichen Risikoprofils einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre.
6.4 Insgesamt ist auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka dort in einen flüchtlingsrelevanten Fokus der sri-lankischen
Behörden geraten könnte und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohten. Der Beschwerdeführer hat insgesamt im Rahmen seiner
zwei Asylverfahren nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat auch sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom
18. Juni 2019 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geäussert und beides bejaht.
8.2.1 Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-3907/2018 vom
2. August 2018 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers sowohl im Sinne der landes- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im neuen
Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da – mangels Flücht-
lingseigenschaft – das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht
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Seite 17
tangiert ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus-
serdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17
S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie
i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung
in Sri Lanka, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswir-
kungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können.
8.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus individuellen Grün-
den lässt sich ein Wegweisungshindernis für den Beschwerdeführer ablei-
ten. Diesbezüglich kann in grundsätzlicher Hinsicht auf die aktuelle Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteile
des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, insb. E. 9.5.9.). Die vom Beschwerdeführer
angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine
andere Einschätzung zu.
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Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom
21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung ver-
hängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom
23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige
fest – was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen,
was-unklar-ist-ld.1476859; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&m dule=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
alle abgerufen 30. August 2019) nichts zu ändern.
In individueller Hinsicht ist seit dem Erlass des Urteils D-3907/2018 vom
2. August 2018 keine veränderte Sachlage ersichtlich, weshalb zur Ver-
meidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Ausführun-
gen zu verweisen ist (vgl. a.a.O. E. 11.3)
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt
ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten
ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500. festzusetzen
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(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig
verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100. festzuset-
zen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018
vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500. in Abzug zu bringen.
10.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400. dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100. persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Andrea Beeler
Versand: