Abtei lung IV
D-3816/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Gérald Bovier,
Richterin Claudia Cotting-Schalch
(Abteilungspräsidentin),
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, alias
B._______, geboren _______,
C._______, alias
D._______, geboren _______ bzw. _______,
E._______, geboren _______,
F._______, geboren _______,
G._______, geboren _______, Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 12. No-
vember 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3816/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführer zusammen
mit ihren beiden älteren Kindern am 22. März 2004 illegal in die
Schweiz. Hier stellten sie am selben Tag im Empfangszentrum
H._______ (vormals Empfangsstelle H._______) ihre Asylgesuche, zu
denen sie dort am 24. März 2004 summarisch befragt wurden. Mit
Verfügung des Bundesamtes vom 26. März 2004 wurden die
Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem
Kanton I._______ zugewiesen, wo sie am 26. April 2004 durch die
zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen angehört wurden.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer,
ein syrischer Araber mit letztem Wohnsitz in J._______, Provinz
K._______, im Wesentlichen geltend, er sei Besitzer einer Firma für
(...; Gewerbe wird definiert) gewesen und habe nebenbei noch einen
landwirtschaftlichen Betrieb geführt. Eines Tages habe er von einem
Bekannten aus L._______ einen Anruf erhalten. Dieser habe ihn
gebeten, drei junge Männer vorübergehend bei sich aufzunehmen, um
sie vor einer Blutrache zu schützen. Diesem Anliegen habe er
entsprochen, darüber hinaus habe er die jungen Männer in seinem
landwirtschaftlichen Betrieb in der Nähe des Dorfes untergebracht. In
diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer im Verlauf der
kantonalen Anhörung geltend, vom Dorf aus könne man das ganze
Grundstück überschauen (vgl. A13/S. 13), und deponierten an anderer
Stelle derselben Anhörung, die Plantagen seien etwa zwanzig Minuten
Autofahrt von seinem Haus entfernt (vgl. ebd., S. 14). Am 11. Februar
2004 habe ihn ein Mitarbeiter aufgesucht, um ihn über die Verhaftung
der drei jungen Männer zu informieren und ihn gleichzeitig vor dem
Geheimdienst zu warnen. Im Anschluss daran sei er sofort bei einem
Freund in K._______ untergetaucht, zumal ihm sein Bekannter aus
L._______ parallel dazu telefonisch mitgeteilt habe, die jungen Männer
seien aufgrund ihrer politischen Aktivitäten gesucht worden. Er sei
einen Monat lang bei seinem Freund in K._______ geblieben. In dieser
Zeit seien seinetwegen mehrere Freunde und Verwandte, sobald sie
sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten, von den
Sicherheitskräften festgenommen worden. Ein Onkel und ein Cousin
von ihm seien verhaftet worden, als sie sich auf die Plantagen des
Beschwerdeführers begeben hätten, um sich über die Ereignisse in
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Kenntnis zu setzen. Aus Angst vor weiteren Nachstellungen habe er
Syrien am 12. März 2004 zusammen mit seiner Familie auf dem
Seeweg in Richtung Europa verlassen. Über den Verbleib seiner
Identitätspapiere befragt, erklärte der Beschwerdeführer, diese habe
er in Syrien zurückgelassen. Er habe aber mit einem Freund in
M._______ telefonisch Kontakt aufgenommen, und ihm erklärt, er
brauche die Ausweispapiere für sein Asylgesuch. Sein Freund habe
ihm versichert, er könne dem Beschwerdeführer die Stimmausweise,
den Führerausweis und das Familienbüchlein zustellen (vgl. A13/S.5).
Er werde die Dokumente von Jordanien aus mit DHL schicken.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte bei der Befragung im
Empfangszentrum, sie habe persönlich nie konkrete Probleme mit den
einheimischen Behörden beziehungsweise mit den Sicherheitskräften
gehabt (vgl. A2/S. 4). Vielmehr sei sie nur wegen ihres Ehemannes in
die Schweiz gekommen. Demgegenüber gab sie bei der kantonalen
Anhörung zu Protokoll, nachdem ihr Ehemann im Februar 2004
untergetaucht sei, sei sie von den syrischen Sicherheitskräften
behelligt worden (vgl. A12/S. 17ff). Diese hätten sie nahezu täglich zu
Hause aufgesucht, ständig beobachtet und erheblich unter Druck
gesetzt. Darüber hinaus sei sie zur Befragung vorgeladen worden.
Auch ihre Brüder und ihr Vater seien von den Sicherheitsleuten
behelligt worden. Diesem Druck habe sie nicht mehr standhalten
können, weshalb sie sich zusammen mit ihrem Ehemann und den
beiden Kindern zur Ausreise entschlossen habe.
C.
Mit undatierter Eingabe (Eingangsstempel BFM vom 12. Mai 2004)
machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich sein Familienheft,
sein Militärheft, seinen Führerschein und seinen Wahlzettel sowie den-
jenigen seiner Ehefrau aus Jordanien mit DHL schicken lassen. Er
habe aber nur den leeren Umschlag erhalten. Dieser sei mit einem
Messer in der Mitte ungefähr 3 cm aufgeschnitten gewesen. Gleichzei-
tig legte er die Originalverpackung, einen detaillierten Bericht der Sen-
dung, eine Kopie der Adresse des Couverts sowie ein Schreiben von
DHL vom (...; Datum) ins Recht.
D.
Mit Verfügung vom 12. November 2004 stellte das Bundesamt fest, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehn-
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te die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der
Beschwerdeführer aus der Schweiz und den Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
vom 14. Dezember 2004 liessen die Beschwerdeführer die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtlinge und
die Gewährung von Asyl beantragen. Eventuell sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Es sei den Be-
schwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es
sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des unter-
zeichnenden Anwalts beizugeben.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2004 hiess der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
Gleichzeitig wies er das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Über die übrigen Anträge werde zu ei-
nem späteren Zeitpunkt befunden.
G.
Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2004, welche den Beschwer-
deführern mit Einräumung des Replikrechtes zur Kenntnis gebracht
wurde, beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2005 replizierten die Beschwerdeführer
fristgerecht.
I.
Am 29. August 2005 brachte die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind,
einen Sohn, in der Schweiz zur Welt.
J.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 16. August 2006, welche den
Beschwerdeführern wiederum mit Einräumung des Replikrechtes zur
Kenntnis gebracht wurde, beantragte das Bundesamt erneut die Ab-
weisung der Beschwerde.
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K.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 replizierten die Beschwerdeführer
fristgerecht.
L.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 reichten die Beschwerdeführer
einen Bericht des Kinderspitals N._______ sowie die
Behandlungsbestätigungen der Physiotherapeutin der beiden älteren
Kinder, alle Schriftstücke datierend vom 6. Dezember 2006, zu den
Akten.
M.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2007 legten die Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht des Kinderspitals N._______ vom 15. Dezember
2006 bezüglich der beiden älteren Kinder ins Recht.
N.
N.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 forderte der Inst-
ruktionsrichter die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnis-
folge im Wesentlichen zur Einreichung eines aktuellen und detaillierten
Arztberichts auf, der sich zu den bisherigen und künftigen Behandlun-
gen, den Behandlungsaussichten sowie den Behandlungsmöglichkei-
ten im Heimatstaat der Beschwerdeführer sowie zu deren Reisefähig-
keit zu äussern habe.
N.b Mit Eingabe vom 8. November 2007 reichten die Beschwerdefüh-
rer einen Arztbericht des Kinderspitals N._______ vom 5. November
2007 ein, der die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführer betraf.
N.c Am 15. November 2007 reichten die Beschwerdeführer einen wei-
teren Arztbericht des Kinderspitals N._______ vom 8. November 2007
ein, welcher sich auf die Tochter der Beschwerdeführer bezog.
O.
O.a Mit Schreiben vom 14. Januar 2008 gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht an die Schweizerische Botschaft in Damaskus mit dem
Ersuchen um weitergehende Abklärungen des medizinischen Stan-
dards in Syrien sowie bezüglich der von den Beschwerdeführern getä-
tigen Angaben im Zusammenhang mit ihrem sozialen Umfeld.
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O.b Mit Schreiben vom 24. April 2008 an das Bundesverwaltungsge-
richt ersuchte die Schweizerische Botschaft in Damaskus um allfällige
Kopien der Identitätspapiere der Beschwerdeführer sowie sonstiger
Dokumente. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass Behinderte in Syri-
en weder stigmatisiert noch ausgeschlossen werden würden. Als Folge
der zahlreichen Eheschliessungen unter Blutsverwandten (Cousins)
lebten in Syrien viele Menschen mit einer Behinderung. Die familiären
Strukturen seien jedoch sehr stark, weshalb die Betreuung der
Betroffenen in der Regel durch ihre Angehörigen erfolge.
P.
Am 14. Mai 2008 teilte der Instruktionsrichter der Schweizerischen
Botschaft in Damaskus mit, dass die Beschwerdeführer im vorliegen-
den Verfahren weder Identitätspapiere noch andere Dokumente abge-
geben hätten. Der Botschaft wurden jeweils die beiden ersten Seiten
der Befragungsprotokolle der Empfangsstelle H._______ vom 24. März
2004 sowie die erste Seite der kantonalen Anhörungsprotokolle vom
26. März 2004 in Fotokopie gesendet. Gleichzeitig erklärte der In-
struktionsrichter den Verzicht auf weitere Abklärungen im sozialen Um-
feld der Familie der Beschwerdeführer, sollten die Angaben der Be-
schwerdeführer eine unzureichende Grundlage für die Recherchen
des Vertrauensanwaltes bilden.
Q.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2008 sandte die Schweizerische Botschaft
in Damaskus das Antwortschreiben ihres Vertrauensarztes vom 15.
Juni 2008. Zudem stellte die Botschaft fest, dass Nachforschungen im
sozialen Umfeld der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Do-
kumente nicht möglich gewesen seien.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2008 erhielten die Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, sich bis
zum 30. Juli 2008 zum Abklärungsergebnis der Botschaft zu äussern.
S.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2008 nahmen die Beschwerdeführer fristge-
recht Stellung und reichten einen Arztbericht des Kinderspitals
N._______ vom 4. Juni 2008 bezüglich ihrer Tochter zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Verfahren
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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2.2 Der am 29. August 2005 in der Schweiz geborene Sohn wird in
das vorliegende Asylverfahren miteinbezogen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab,
da deren Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die Beschwerdeführer hätten
nicht nur widersprüchliche, sondern auch der Logik des Handelns so-
wie der allgemeinen Erfahrung widersprechende Aussagen zu Proto-
koll gegeben. Die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung im
Empfangszentrum ausdrücklich zu Protokoll gegeben, sie habe per-
sönlich nie Probleme mit den einheimischen Behörden gehabt, und
habe bei der kantonalen Anhörung erstmals eine intensive und belas-
tende Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Verschwinden ih-
res Ehemannes geltend gemacht. Unter den geschilderten Umständen
(tägliches Auftauchen der Sicherheitskräfte, ständige Bewachung ihres
Hauses) wirke es aber befremdend, dass der Freund des Beschwerde-
führers wöchentlich dessen Familie aufgesucht und sich über den Ver-
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bleib bzw. über die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers er-
kundigt haben soll. Das Risiko, selbst festgenommen zu werden oder
dadurch die Sicherheitskräfte auf die Spur zum Beschwerdeführer zu
setzen, wäre viel zu hoch gewesen. Auch sei angesichts der geltend
gemachten wöchentlichen Besuche nicht nachzuvollziehen, weshalb
dieser Freund nicht auch die Ausweispapiere des Beschwerdeführers
habe mitnehmen können. Befremdlich sei auch, dass der Beschwerde-
führer angeblich ohne sein Wissen drei junge Männer beherbergt
habe, die von den heimischen Behörden wegen ihrer politischen Akti-
vitäten gesucht worden seien. Die drei Männer wolle er auf einem sei-
ner Grundstücke in der Nähe des Dorfes untergebracht haben, wel-
ches man gemäss seinen Aussagen vom Dorf aus habe einsehen kön-
nen. Eine solche Vorgehensweise erscheine jedoch lebensfremd. Im
Umfeld eines kleinen Dorfes sei das Risiko der Entdeckung viel grö-
sser, zumal dort Fremde viel schneller auffallen würden.
4.2 In der Beschwerde wird gerügt, das Bundesamt habe den Be-
schwerdeführern zu Unrecht kein Asyl gewährt. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführer seien glaubhaft. Ihre Angaben seien grundsätzlich als
mit der allgemeinen lokalen und nationalen Lage im Heimatstaat ver-
einbar zu beurteilen. Ausserdem müsse festgestellt werden, dass die
Qualität der Befragungen an der Empfangstelle nicht ausreichend ge-
wesen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin bei der Befragung an
einer starken Erschöpfung und grosser Anspannung gelitten. Deshalb
habe sie gar nicht realisiert, dass sie selber erlittene Behelligungen
hätte schildern sollen. Im Übrigen habe sich das Bundesamt mit dem
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Onkel von ihm Jahre
lang wegen politischer Aktivitäten in O._______/P._______ inhaftiert
worden sei, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Bei einer Rückkehr
nach Syrien müsse der Beschwerdeführer im Falle einer Ergreifung
durch die syrischen Behörden zudem mit schwerwiegenden
Misshandlungen rechnen, allein wegen des ausgewiesenen Verlustes
seines Militärbüchleins. Auch stünden die beiden Kinder der
Beschwerdeführer seit längerem beim Kinderspital N._______ in
Behandlung. Beide hätten sich einer Operation unterziehen müssen
und hätten sich davon noch nicht vollständig erholt. Ausserdem sei
momentan die weitere Krankheitsentwicklung noch nicht absehbar.
4.3 Die Beschwerdeführerin wurde sowohl bei der Befragung in der
Empfangsstelle als auch bei der kantonalen Anhörung gefragt, ob sie
ihre Asylgründe abschliessend habe darlegen können. Die Beschwer-
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deführerin verneinte denn auch die ihr am Ende der Befragung in der
Empfangsstelle gestellte Frage, ob sie ihren Schilderungen noch et-
was beizufügen habe (vgl. A2/S. 5). Parallel dazu erklärte sie, das Pro-
tokoll entspreche ihren Aussagen und der Wahrheit und sei ihr in eine
verständliche Sprache (arabisch) rückübersetzt worden (vgl. A2/S. 6).
Auch den Akten lassen sich keine sprachlichen oder andere Schwie-
rigkeiten entnehmen. Eben so wenig finden sich Hinweise auf den von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausnahmezustand, der
darüber hinaus medizinisch nicht nachgewiesen ist. Das Bundesver-
waltungsgericht will zwar an dieser Stelle nicht in Abrede stellen, dass
die Befragungssituation für Asylgesuchsteller eine Belastung darstel-
len und starke Emotionen hervorrufen kann. Dies ist jedoch vor dem
Hintergrund zu relativieren, dass andere Gesuchsteller in vergleichba-
ren Situationen sehr wohl in der Lage sind, ihre Schilderungen subs-
tantiiert und widerspruchsfrei zu Protokoll zu bringen. Folglich ist die
Beschwerdeführerin auf ihren unterschriftlich bestätigten Aussagen zu
behaften.
4.4 Was die geltend gemachte Reflexverfolgung im Zusammenhang
mit dem angeblich seit zwanzig Jahren inhaftierten Onkel der Be-
schwerdeführer anbelangt, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 13. Januar 2005 selbst ein-
räumten, sie hätten deshalb keine gravierenden Behelligungen erlitten.
In den Aussagen der Beschwerdeführer bezüglich der Person des
fraglichen Onkels sind zudem gravierende Unterschiede auszuma-
chen. So erklärte die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Einver-
nahme, ein Onkel mütterlicherseits, der zugleich ein Onkel ihres Ehe-
mannes väterlicherseits sei, sei zwanzig Jahre lang aus politischen
Gründen in Haft gewesen (vgl. A12/S. 16). Demgegenüber gab der Be-
schwerdeführer bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll, ein Onkel
mütterlicherseits sei zwanzig Jahre lang im Gefängnis gewesen (vgl.
A13/S. 11). Die geltend gemachte Reflexverfolgung ist demnach un-
glaubhaft. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, das
sich das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht mit der behaupte-
ten Haft des Onkels auseinandersetzte, zumal es aufgrund anderer
Aussagen von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt ausging
und es den Behörden im Rahmen von Art. 35 VwVG zusteht, sich auf
die wesentlichen Punkte zu beschränken. Die Begründungspflicht folgt
aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 4 Abs. 1 BV (vgl.
BGE 121 I 57, 112 Ia 109). Gemäss den dazu entwickelten Grundsät-
zen müssen die Betroffenen in die Lage versetzt werden, die Verfü-
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gung sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 II 149). Dies ist nur
möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich ein
Bild von der Tragweite des Entscheides machen können. Die verfügen-
den Behörde muss daher kurz die Überlegung nennen, von denen sie
sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Dabei darf sie
sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. VPB 1998 Nr. 4,
E.6.c; VPB 1998 Nr. 21, E.4). Dementsprechend muss sie sich nicht
mit allen tatbeständlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Ein-
wand auseinandersetzen; die Würdigung der Parteivorbringen muss je-
doch insoweit in der Begründung niederschlagen, als die vorgebrach-
ten Behauptungen und Einwände für die Verfügung wesentlich sind
(BGE 121 I 57, 118V 56 ff.; VPB 1993 Nr. 29, E. 4.b) (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 128 Rz. 355). Eine Verletzung
der Begründungspflicht im Sinne von Art. 35 VwVG liegt demnach
nicht vor. Die Beschwerdeführer haben bei einer Rückkehr keine Be-
helligungen wegen des Onkels zu befürchten.
4.5 Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde-
schrift hat das Bundesamt die Schilderungen der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Beherbergung der drei ih-
nen unbekannten Männer zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Ge-
mäss den Aussagen des Beschwerdeführers sollen die Mehrheit der
Dorfbewohner Alewiten und Mitglieder des Geheimdienstes gewesen
sein (vgl. A13/S. 12 und 14). Nahezu alle seiner Onkels sollen wegen
des inhaftierten Onkels ein bis zwei Jahre lang im Gefängnis gewesen
sein (vgl. ebd., S. 13.) Dennoch will er trotz der angeblich familiären
Vorbelastung und der unmittelbaren Nähe eines mehrheitlich regime-
freundlichen Dorfes drei ihm unbekannte Männer versteckt und sich
mit der Erklärung, wonach diese wegen einer privaten Fehde Behelli-
gungen ausgesetzt seien, sowie der Versicherung, es seien keine
staatlichen Akteure involviert, zufrieden gegeben haben (vgl. ebd., S.
12). In Anbetracht der Härte, mit der das syrische Regime gegen tat-
sächliche Oppositionelle vorgeht, ist das Verhalten des Beschwerde-
führers, zumal er aus einer angeblich politisch vorbelasteten Familie
stammen will, nicht nachvollziehbar. Auch das von ihm geschilderte
Verhalten des Vaters seines Freundes gibt zu berechtigten Zweifeln
am Wahrheitsgehalt der Schilderungen Anlass. So will dieser dem Be-
schwerdeführer zuerst erklärt haben, die drei jungen Männer seien
wegen eines Racheaktes gefährdet gewesen (vgl. ebd., S.13), und
habe diese dann plötzlich als Oppositionelle entlarvt (vgl. ebd., S. 12).
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Dessen plötzliche Offenheit lässt sich jedoch nicht begreiflich machen.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer die drei
Männer auf den Plantagen beherbergt haben will (vgl. ebd., S. 13), ob-
wohl er angeblich von deren Überwachung ausging. Wären hingegen
die Plantagen nicht überwacht gewesen, wären die Verhaftung des
"Onkels" als auch des "Cousins" als unglaubhaft zu qualifizieren. Da
die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers unglaubhaft
ist, kann die Beschwerdeführerin keine davon abgeleitete Reflexverfol-
gung geltend machen.
4.6 Mit undatierter Eingabe (Eingangsstempel BFM vom 12. Mai 2004)
machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich bemüht, die in
Aussicht gestellten Dokumente zu erhalten. Doch habe er von DHL nur
einen leeren beschädigten Umschlag erhalten. Gleichzeitig dazu reich-
te er ein Schreiben von DHL-Schweiz ein, gemäss dem der Beschwer-
deführer, nachdem ihm die Sendung von einem DHL-Kurier überbracht
worden ist, DHL gegenüber anbrachte, der gewünschte Inhalt habe
sich nicht im Kuvert befunden. Daraufhin entschuldigte sich DHL in
dem bereits erwähnten Schreiben beim Beschwerdeführer. Allein aus
dieser Entschuldigung vermag jedoch der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten, da das Schreiben keinen Aufschluss über
den Inhalt der Sendung gibt. Somit ist das Vorbringen, der Beschwer-
deführer habe seinen Reisepass und sein Militärbüchlein verloren und
müsste deswegen erhebliche Sanktionen befürchten, als blosse Be-
hauptung zu qualifizieren.
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und
nicht als Flüchtling anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flücht-
lingeigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht ge-
währt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
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Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen.
6.4 Es ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch
die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventions-
staat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer
oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen; nur bei Vorliegen
aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise,
dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmass-
nahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR
vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde
Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.).
Seit dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 hat der
EGMR in keinem einzigen Fall festgestellt, dass der in Aussicht ge-
nommene Vollzug der Wegweisung eines Ausländers wegen dessen
Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen
würde (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinig-
tes Königreich, Ziff. 34). Die Tatsache, dass die Lebenserwartung ei-
nes Ausländers im Falle seiner "Ausweisung" deutlich herabgesetzt
würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen
nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl.
EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der EGMR hält es für geboten, die im Be-
schwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in
der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizube-
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halten: Er erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete dro-
hende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unter-
lassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resul-
tiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit
und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im
Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele der in
ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen ha-
ben, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen
und politischen Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies
wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich
zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der
Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte
des Einzelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung
zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen
verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der
im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im
Herkunftsstaat unterscheiden kann (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44).
Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3
EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR
ein gewisses Mass an Flexibilität bewahrt, um "Ausweisungen" in
Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen
Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung
von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle
Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern (vgl.
EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde den
Konventionsstaaten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR,
a.a.O., Ziff. 44).
Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder
pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines
ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere
Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung
stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7
E. S. 47 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer
medizinischer Standard in Syrien für die weitere medizinische
Betreuung der Kinder der Beschwerdeführer stellt unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches
Vollzugshindernis dar.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemei-
ne Lage in Syrien nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Zu-
dem gehören die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zufolge
der Bevölkerungsmehrheit der Araber an, weshalb sie auch wegen ih-
rer Ethnie keinen Behelligungen ausgesetzt sind. Der Vollzug der Weg-
weisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu
bezeichnen.
6.7 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden der bei-
den älteren Kinder der Beschwerdeführer ein individuelles Vollzugshin-
dernis bilden könnten.
6.8 Auf Beschwerdeebene reichten die Beschwerdeführer Kopien ihrer
Korrespondenz mit dem Kinderspital N._______ sowie mit ihrer
Krankenkasse ein. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 reichten die
Beschwerdeführer Behandlungsbestätigungen der Physiotherapeutin
sowie einen beide Kinder betreffenden ärztlichen Bericht des
Kinderspitals N._______, alle Unterlagen datiert vom 6. Dezember
2006, ein. Mit Eingaben vom 11. Januar 2007 sowie vom 8. November
2007 legten die Beschwerdeführer jeweils einen beide Kinder
betreffenden ärztlichen Bericht des Kinderspitals N._______, datiert
vom 15. Dezember 2006 sowie vom 5. November 2007, ins Recht. Am
15. November 2007 sowie am 25. Juli 2008 reichten die
Beschwerdeführer je einen die Tochter E._______ betreffenden
ärztlichen Bericht vom 8. November 2007 sowie vom 4. Juni 2008 ein.
Diesen Dokumenten ist in erster Linie zu entnehmen, dass bei
E._______ und F._______ eine progrediente hereditäre Neuropathie
(vererbbare Muskelerkrankung mit zunehmendem Funktionsverlust der
Extremitäten) vorliegt. Gemäss den Arztberichten seien die
Geschwister auf eine Physiotherapie sowie eine Ergotherapie ange-
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wiesen. Auch seien regelmässige Kontrollen beim behandelnden Arzt
und sowie bei einem Handchirurgen erforderlich. Allenfalls müssten
die Geschwister dem Wachstum angepasste Unterschenkelorthesen
erhalten. Darüber hinaus könnten weitere Operationen zu einem spä-
teren Zeitpunkt erforderlich sein. Aus dem Bericht des Kinderspitals
N._______ vom 5. November 2007 geht hervor, dass aus
neurologischer Sicht keine Möglichkeit bestehe, die Erkrankung durch
Medikamente positiv zu beeinflussen; es handle sich um ein nicht
heilbares Leiden, bei welchem nur die sekundären Folgen korrigiert
und ihre Auswirkungen auf das gesamte Befinden gemindert
beziehungsweise verzögert werden könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Lebensqualität der
vorgenannten Kinder beim Vollzug der Wegweisung nach Syrien be-
einträchtigt würde. Sie sind indes aktuell nicht in einer terminalen Pha-
se. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde, ist in hohem
Masse spekulativ, zumal auch aus medizinischer Sicht keine Prognose
gestellt werden kann (vgl. Bericht des Kinderspitals N._______ vom 8.
November 2007). Fest steht, dass nach dem Bericht des Kinderspitals
N._______ vom 4. Juni 2008 das Kind E._______ mit einer
Rollstuhlversorgung viel an Selbständigkeit gewinnen würde. Hingegen
wird im vorerwähnten Bericht von einer chirurgischen Intervention bei
E._______ im "jetzigen Zeitpunkt" abgeraten. Im Bericht des
Kinderspitals N._______ vom 8. November 2007 war für die "nähere
Zukunft" die Planung von weiteren handchirurgischen Eingriffen
verneint worden. Aus diesem Bericht geht auch hervor, dass beim
anderen Kind die Krankheit weit weniger fortgeschritten ist; von einer
dringend durchzuführenden Operation bei F._______ ist nicht die
Rede. Somit ist erwiesen, dass weder bei E._______ noch bei
F._______ unmittelbar ein chirurgischer Eingriff bevorsteht oder sich in
naher Zukunft unweigerlich aufdrängen würde. Aus dem Bericht des
Vertrauensarztes der Schweizer Botschaft in Damaskus vom 15. Juni
2008 lässt sich entnehmen, dass chirurgische Eingriffe in Syrien zwar
möglich wären, die Möglichkeit einer hochspezialisierten Behandlung
aber nicht bestehe. Die medizinische Behandlung beschränkt sich
aktuell in regelmässiger wöchentlicher Physiotherapie und
regelmässigen ärztlichen Kontrollen. Physiotherapeutische und er-
gotherapeutische sowie psychotherapeutische Leistungen werden ge-
mäss Botschaftsabklärung auch in Syrien angeboten. Dass die Be-
handlungsmöglichkeiten in Syrien nicht dem medizinischen Standard
in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug indes noch nicht unzu-
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mutbar, zumal in casu nach dem Gesagten nicht von einer ungenügen-
den Möglichkeit der Behandlung gesprochen werden kann, die eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d,
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Nach dem Bericht des
Kinderspitals N._______ vom 4. Juni 2008 werden für das Kind
E._______ in der Schweiz noch Unterschenkel-Orthesen gefertigt. In
der Eingabe vom 25. Juli 2008 wird eingestanden, dass die finanzielle
Situation der Familie der Beschwerdeführer in Syrien "an sich günstig"
ist, was darauf schliessen lässt, die Beschwerdeführer könnten die
Kosten der medizinischen Behandlung auf privater Basis tragen, falls
das für syrische Staatsangehörige grundsätzlich kostenlose
Gesundheitssystem gewisse Leistungen nicht übernehmen würde. In
der Eingabe vom 25. Juli 2008 wird zwar auf eine Verschlechterung
der finanziellen Verhältnisse im Erbfall hingewiesen. Die
Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG) der Behörden findet im
Asylverfahren ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des
Gesuchstellers (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG). Demnach sind die
Behörden nicht gehalten, nach Wegweisungshindernissen zu forschen,
wenn der Gesuchsteller keine oder ungenügende Angaben zu seiner
Identität macht. Auch auf Beschwerdeebene haben die
Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht, weshalb es im
Rahmen der Botschaftsabklärungen nicht möglich war, ihre
tatsächliche finanzielle Lage auch nur annähernd abzuklären.
Unbesehen davon genügt die Möglichkeit einer allfälligen zukünftigen
Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer
nicht, um die Unerschwinglichkeit der medizinischen Behandlung der
Kinder E._______ und F._______ zu belegen. Im Übrigen geht aus
dem Schreiben der Botschaft vom 24. April 2008 hervor, dass in
Syrien Behinderte gesellschaftlich nicht stigmatisiert und in der Regel
familiär betreut werden. Dies wird auch bei einer Rückkehr nach Syrien
möglich sein, zumal es vor der Ausreise der Fall war. Somit ist auch
unter Berücksichtigung des Kindeswohls (siehe dazu EMARK 2006 Nr.
24 E. 6.2.3.) der Vollzug der Wegweisung für die Kinder E._______
und F._______ als zumutbar zu bezeichnen.
6.9 Was die Frage der Zumutbarkeit bei den übrigen Beschwerdefüh-
rern (die Eltern und der jüngste Sohn) anbelangt, ist festzuhalten,
dass bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Syrien kei-
ne Hinweise darauf bestehen, diese könnten in Syrien einer konkreten
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Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein. Gemäss
Aktenlage leidet der jüngste Sohn der Beschwerdeführer unter keinen
gesundheitlichen Problemen. Als Dreijähriger konnte er in der Schweiz
noch keine Aussenkontakte aufbauen und hat in der Person seiner El-
tern und Geschwister seine wichtigsten Bezugspersonen. Demnach
liegen für ihn keine Wegweisungshindernisse vor. Eigenen Angaben
zufolge besass der Beschwerdeführer (Vater) in seiner Heimat eine
Firma für (...; Gewerbe wird genannt). Daneben fand er für sich und
seine Familie ein Auskommen in der Landwirtschaft. Den jungen und
offenbar gesunden Beschwerdeführern (Eltern) ist es demnach
zuzumuten, sich erneut in ihrem Kulturkreis niederzulassen und sich
wiederum eine Existenz aufzubauen. Zudem leben die Eltern und
Geschwister der Beschwerdeführer in Syrien (vgl. A1/S. 3, A2/S. 3),
weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt
sind.
6.10 Demnach ist nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung
bei allen Beschwerdeführern auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.11 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2004 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
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Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folglich wird auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Geburtsmitteilung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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