Abtei lung IV
D-3819/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Serbien,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3819/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Roma serbischer Staatsange-
hörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ - suchte zu-
sammen mit seinen Eltern und Geschwistern (vgl.
{Verfahrensnummern}) am 23. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl
nach.
Er brachte im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum D._______ vom 12. Januar 2009 und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM vom 25. Februar 2009 im Wesentlichen vor, er
habe zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern während zirka
(...) Jahren als Asylbewerber in E._______ gelebt. Seit der
Rückschaffung nach Serbien im Jahr (...) habe er mit seiner Familie in
B._______ gewohnt. Dort seien sie aufgrund ihrer Ethnie nicht ak-
zeptiert worden. Er habe keine Arbeit und keine Freunde gehabt und
sei von ethnischen Ungarn und Serben beschimpft und verprügelt wor-
den. Auch sein Bruder sei zusammengeschlagen worden. Nachts sei
das elterliche Haus mit Steinen beworfen worden. Sie hätten die An-
greifer bei der Polizei angezeigt und es sei zu Gerichtsverhandlungen
gekommen. Es seien jedoch nicht die Aggressoren verurteilt worden,
sondern ihm seien Bussen auferlegt worden, da die Angreifer ausge-
sagt hätten, er habe mit den Schlägereien begonnen. Am 20. Dezem-
ber 2008 sei er deshalb zusammen mit seinen Eltern und Ge-
schwistern aus Serbien ausgereist und am 23. Dezember 2008 in die
Schweiz gelangt.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen (vgl. A1 und A14).
B.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 - eröffnet am 13. Mai 2009 - stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
Seite 2
D-3819/2009
mäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG stand.
Bezüglich der geltend gemachten Übergriffe, der Gerichtsverhand-
lungen und der persönlichen Bedrohungslage sei es angesichts zahl-
reicher Ungereimtheiten offenkundig, dass es sich dabei um ein Sach-
verhaltskonstrukt handle. So habe der Beschwerdeführer zunächst
ausgeführt, er wisse nicht mehr, wann er und seine Familienmitglieder
bei Gericht gewesen seien. Auf Nachfragen hin habe er die vage Aus-
sage gemacht, dies sei vor zirka zwei Jahren der Fall gewesen. Zudem
habe er bei der Bundesanhörung zwei Gerichtsverhandlungen geltend
gemacht, wohingegen sein Vater zirka deren zehn erwähnt habe. Auf
Vorhalt hin sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die
aufgezeigten Widersprüche plausibel aufzulösen. Ferner habe er aus-
geführt, es seien seitens der zuständigen Gerichte Bussen von 150 bis
200 Euro ausgesprochen worden. In Dinar habe er diese Beträge je-
doch nicht angeben können. Schliesslich wäre zu erwarten gewesen,
dass der Beschwerdeführer - hätte er sich auf tatsächlich Erlebtes ab-
gestützt - in der Lage gewesen wäre, Dokumente wie gerichtliche Vor-
ladungen oder Bussenverfügungen einzureichen. Diese Vorbringen
hielten deshalb den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse.
Die übrigen vorgebrachten und befürchteten Nachteile hielten - sofern
sie angesichts der widersprüchlichen, realitätsfremden und unsubstan-
ziierten Schilderung überhaupt geglaubt werden könnten - den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand. Die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich im
Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Am 25. Februar 2002
sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Min-
derheiten in Kraft getreten. Auch die Roma würden als nationale Min-
derheit anerkannt. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf
Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings
komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrele-
vante Intensität zu. Der Staat billige oder unterstütze solche Übergriffe
nicht. Die dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Tatbestände
dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in Einzelfällen
vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die not-
wendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenie-
rens nicht einleiteten. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehl-
Seite 3
D-3819/2009
bare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden
Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei
bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Da demnach vom
Vorhandensein adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen sei, seien die geltend gemachten Nachteile nicht
asylrelevant. Der Beschwerdeführer erfülle somit die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen und
die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei
zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich des Vorbringens des
Beschwerdeführers, wonach er in seiner Heimat keine Arbeit gefunden
habe, sei festzustellen, dass rein soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation darstellten,
welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen
würden, zumal der Vater des Beschwerdeführers als
Familienoberhaupt explizit erklärt habe, dass er nicht aus finanziellen
Gründen in die Schweiz gekommen sei und in Serbien ein
Erwerbseinkommen erzielt habe. Überdies könne die Familie
höchstwahrscheinlich mit der Unterstützung seitens Verwandter in
E._______ rechnen.
C.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 (Datum Poststempel, Schreiben datiert
vom 11. Juni 2009) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde, in welcher um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. Im Weiteren wurde um gemein-
same Behandlung der Dossiers der ganzen Familie
({Verfahrensnummern}) ersucht. In formeller Hinsicht wurde zudem um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht, wobei diesbezüglich auf
die im Beschwerdedossier der Eltern ({Verfahrensnummer})
eingereichte Fürsorgebestätigung vom 11. Juni 2009 verwiesen wurde.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei nach der
Ausschaffung von E._______ nach Serbien im Jahr (...) wegen seiner
ethnischen Zugehörigkeit dauernd schikaniert, beschimpft und tätlich
angegriffen worden. Die Familie habe kaum mehr gewagt, aus dem
Haus zu gehen, welches nachts mit Steinen beworfen worden sei. Er
Seite 4
D-3819/2009
sei mehrmals Opfer tätlicher Übergriffe geworden. Die Familie habe
jeweils - zwischen zehn und zwanzig Mal - bei der Polizei Anzeige
erstattet. Die Polizei habe jedoch nicht reagiert und die Angreifer seien
nie verurteilt worden. Etwa vier Mal sei es zu Gerichtsverhandlungen
gekommen, wobei er von den Angreifern angezeigt worden und jeweils
als Urheber der Übergriffe schuldig gesprochen worden sei. Er sei zu
Bussen in der Höhe von 600 bis 2000 Dinar verurteilt worden. Als die
Situation immer unerträglicher geworden sei, habe die Familie Serbien
erneut verlassen. Er habe unter der unerträglichen Diskriminierung
aufgrund seiner Ethnie sehr gelitten. Er habe kein normales Leben wie
die Altersgenossen der Mehrheitsethnien führen können. Er habe
immer wieder erlebt, wie man ihn schuldlos habe anzeigen und
verurteilen können, ohne dass der Sachverhalt wirklich untersucht
worden wäre. Da er bereits erlebt habe, wie man seinen Vater zum
Geständnis eines (Straftat), den er nie begangen habe, gezwungen
habe, sei ihm bewusst geworden, dass es auch für ihn so weiter gehen
würde. Dass er die Bussgelder in Euro angegeben habe, könne ihm
nicht angelastet werden, da er als Kind (...) Jahre in E._______ gelebt
habe und es gewohnt gewesen sei, in dieser Währung zu rechnen.
Gerichtsvorladungen und schriftliche Bussenverfügungen hätten zwar
existiert, aber diese seien vernichtet worden, als sich der Vater zur
Flucht entschieden und deshalb das Haus und den Besitz verkauft
habe. Die Eltern hätten nicht gedacht, dass diese Dokumente in einem
allfälligen Asylverfahren wichtig sein könnten. Bei einer Rückkehr nach
Serbien hätte er unter ethnischer Verfolgung zu leiden. Er wäre wegen
der dort herrschenden politischen Situation an Leib und Leben
gefährdet und hätte unter Massnahmen zu leiden, die einen
unerträglichen Druck erzeugen würden. Zumindest sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, da der Wegweisungsvollzug gegenwärtig
unzulässig und unzumutbar sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2009 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Das vorliegende Beschwerdeverfahren
werde mit denjenigen der Eltern ({Verfahrensnummer}) und der
Schwester ({Verfahrensnummer}) koordiniert. Gleichzeitig wies er das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab. Er setzte dem Beschwerdeführer eine
Frist bis zum 3. Juli 2009 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.-, mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf
Seite 5
D-3819/2009
die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine erste
Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als
aussichtslos zu qualifizieren sei. Namentlich dürfte die
Schlussfolgerung des BFM nach der Aktenlage zu bestätigen sein,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungssituation,
wonach er und seine Familie aufgrund ihrer Ethnie am Wohnort von
ethnischen Ungarn und Serben diskriminiert, beschimpft und
angefeindet worden seien, wobei sie die Aggressoren bei der Polizei
angezeigt hätten, in der Folge jedoch er wegen der Schlägereien zu
Bussen verurteilt worden sei und er überdies im Heimatstaat keine
Arbeit gefunden habe, nicht glaubhaft und überdies nicht asylrelevant
sei. Die Ausführungen in der Beschwerde erschienen nicht geeignet,
die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und
Ungereimtheiten zu entkräften und die Vorbringen des
Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen
beziehungsweise eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darzulegen. Die Abweisung des Asylgesuchs dürfte damit zu
bestätigen sein. Auch die Wegweisung und deren Vollzug erschienen
in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 3. Juli 2009 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 6
D-3819/2009
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
Seite 7
D-3819/2009
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was inbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (vgl. Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4
ff., mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägun-
gen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher
vorab auf die nicht zu beanstanden Ausführungen des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe
sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Ar-
gumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Be-
schwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 18. Juni
2009 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da
aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft
(und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermö-
gen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist
zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls auf die
Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden
kann.
5.1.1 Der Einschätzung des BFM, an den vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Ausreisegründen bestünden ernsthafte Zweifel, ist
beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen
kein stimmiges Bild vermitteln. Das BFM hat aus zutreffenden Gründen
die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die Ausführungen in der
Beschwerde, welche sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der
bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen
erschöpfen, sind nicht geeignet, die aufgezeigten Widersprüche und
Ungereimtheiten zu entkräften, die mangelnden Realkennzeichen zu
substanziieren und die Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen.
Hätte der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich so erlebt,
wäre insbesondere nicht verständlich, dass er hinsichtlich der zeit-
lichen Einordnung der angeblichen Gerichtsverhandlungen zunächst
Seite 8
D-3819/2009
gar keine und auf Nachfragen hin nur sehr vage Angaben zu machen
vermochte (vgl. A1 S. 5, A14 S. 5) und sich zudem zur Anzahl der Ge-
richtsverhandlungen wiederholt widersprüchlich äusserte (vgl. A14
S. 4: zwei; A14 S. 6: zehn; Beschwerdeschrift: zirka vier). Zudem
machte der Beschwerdeführer auch zum Zustandekommen der Ge-
richtsverfahren widersprüchliche Angaben, indem er im Rahmen der
Bundesanhörung betonte, dass jeweils er beziehungsweise seine Fa-
milie und nicht die Gegenpartei die Gerichtsverhandlungen angestrebt
hätten (vgl. A14 S. 7), wohingegen er in der Beschwerdeeingabe aus-
führte, die Gerichtsverhandlungen hätten auf Initiative der Angreifer,
die ihn jeweils angezeigt hätten, stattgefunden. Angesichts der Tatsa-
che, dass es sich bei Gerichtsverhandlungen, welche durch entspre-
chende Vorladungen angekündigt werden, um einschneidende, nicht
alltägliche Ereignisse handelt, ist es nicht verständlich, dass der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage war, diese zeitlich klarer einzuordnen
und insbesondere zur Anzahl und zu deren Veranlassung eindeutige
Angaben zu machen. Zudem ist der Vorinstanz auch beizupflichten,
wonach die Vorlage entsprechender Beweisdokumente zu erwarten
gewesen wäre. Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde-
schrift, Gerichtsvorladungen und schriftliche Bussenverfügungen hät-
ten zwar existiert, diese seien jedoch beim Verkauf des Hauses ver-
nichtet worden, und die Eltern hätten überdies nicht gedacht, dass die
Dokumente in einem allfälligen Asylverfahren wichtig sein könnten,
vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund des früheren Aufenthalts der
Familie als Asylbewerber in E._______ ist durchaus davon auszuge-
hen, dass ihnen die Wichtigkeit solcher Dokumente als Beweismittel in
einem Asylverfahren bekannt gewesen sein dürfte. Im Übrigen steht
die betreffende Erklärung im Widerspruch zu den Angaben des Be-
schwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung, wonach er nie
schriftliche Urteile erhalten habe, sondern ihm das Bussgeld jeweils
nur mündlich mitgeteilt worden sei und er bezüglich der Vorladungen
keine Ahnung habe, wo sich diese befänden (vgl. A14 S. 6).
5.1.2 Unabhängig von der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers stellt sich zudem die Frage, ob diese über-
haupt geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begrün-
den. Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise sol-
che im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
Seite 9
D-3819/2009
teile müssen dem Asylsuchenden gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Vorliegend fehlt es den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffen von Seiten privater
Dritter vorweg an der geforderten Intensität. Verfolgung durch Private
ist zudem nur dann asylrelevant, wenn die verfolgte Person nicht auf
den Schutz der Behörden des Heimatstaates zählen kann. Mit dem
Grundsatzentscheid der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission vom 8. Juni 2006 wurde im schweizerischen Asylrecht die
sogenannte Schutztheorie anerkannt. Demnach hängt Verfolgung im
flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht mehr von der Frage ihres Urhebers,
sondern vom Vorhandensein adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat ab. Nach dieser heute massgeblichen Theorie kann eine
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure flüchtlingsrechtlich relevant
sein. Diese setzt aber - auf Grund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes - voraus, dass es der betroffenen Person nicht
möglich ist, im Heimatland davor Schutz zu finden. Der Schutz ist dann
als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv
Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren
Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet
werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner
Bürger eingreifen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Vorliegend ist von
einem adäquaten staatlichen Schutz für den Beschwerdeführer
auszugehen. Der Vorinstanz ist diesbezüglich beizupflichten, wonach
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG mit Blick auf die derzeitige
Situation der Roma in Serbien nicht standzuhalten vermögen. Zwar
können vereinzelte Übergriffe von Seiten Dritter auf Angehörige der
Roma nicht restlos ausgeschlossen werden, doch geht das
Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM davon
aus, der Staat billige oder unterstütze solche Behelligungen in keiner
Weise und erweise sich als schutzwillig und schutzfähig. Die
Schilderungen des Beschwerdeführers zeigen, dass er Zugang zur
bestehenden örtlichen Schutz-Infrastruktur hatte. Die Polizei hat seine
Anzeigen entgegengenommen und Gerichtsverfahren wurden -
gemäss seinen Ausführungen in der Bundesanhörung auf sein
Bestreben hin (vgl. A14 S. 7) - eingeleitet. Dass diese nicht mit der
angestrebten Verurteilung der Angreifer geendet hätten, kann nicht zur
Annahme eines mangelnden Schutzwillens des serbischen Staates
führen. Sollte es zu behördlichen Ermittlungsmassnahmen gegen den
Beschwerdeführer selbst gekommen sein, so ist festzuhalten, dass
Seite 10
D-3819/2009
solche - selbst wenn sie auf falschen Anschuldigungen beruhten - für
sich allein keine asylrelevanten Nachteile darstellen. Selbst wenn die
Angreifer ihrerseits Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet
haben sollten, ist daraus keine Verfolgungsabsicht der Behörden aus
politischen Gründen ersichtlich. Fälschlicherweise Angeschuldigte
haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich im Rahmen der eingeleiteten
Verfahren dagegen zur Wehr zu setzen und gegebenenfalls
Entscheide unterer Instanzen bei den höheren Instanzen anzufechten.
Schliesslich vermag auch der Hinweis auf die allgemein schwierige
wirtschaftliche Lage im Heimatstaat - insbesondere hinsichtlich der
Arbeitsmarktsituation - den Anforderungen an eine asylrelevante
begründete, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu
genügen.
5.2 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer insgesamt
nicht, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 11
D-3819/2009
7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt
nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
Seite 12
D-3819/2009
7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Die allgemeine Lage in Serbien - das vom Bundesrat mit Be-
schluss vom 1. April 2009 als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs.
2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist - ist weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Zwar können Übergrif-
fe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behörd-
liche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen
werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass,
das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar er-
scheinen liesse. Zudem ist C._______ als eine von vielen Volksgrup-
pen bewohnte Region bekannt, in welcher das Zusammenleben im All-
gemeinen als friedlich bezeichnet werden kann. Somit ist die Rückkehr
des Beschwerdeführers dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situati-
on, welche ihn als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich
aufgrund der heutigen Lage in Serbien nicht bejahen.
7.2.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die
Rückkehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen
würden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der
(...) und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer hat seit dem
Jahr (...) - nach der Rückschaffung aus E._______ - bis zur Ausreise
am 20. Dezember 2008 mit seiner Familie in B._______ gelebt und ist
somit mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Gemäss eigenen
Angaben hat er mit (...) gehandelt (vgl. A14 S. 3) und war während
zirka (Dauer) in einer Lehre als (...) (vgl. A1 S. 2). Neben seiner
Muttersprache Rom spricht er fliessend (...) und etwas (...) (vgl. A1
S. 3). Zudem sei die Familie gelegentlich von Verwandten aus
Seite 13
D-3819/2009
E._______ finanziell unterstützt worden (vgl. A14 S. 3). Die
Asylgesuche der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers hat
das BFM mit separaten Verfügungen abgelehnt und deren
Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet. Da das
Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobenen Beschwerden
infolge Nichtbezahlens der erhobenen Kostenvorschüsse mit Urteilen
vom heutigen Tag nicht eintritt ({Verfahrensnummern}), wird der
Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie in den Heimatstaat
zurückreisen können. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er im
Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden kann.
Mit seiner ebenfalls zurückkehrenden Familie verfügt er jedoch über
ein Beziehungsnetz und es ist davon auszugehen, dass er auch in
Zukunft auf deren Unterstützung und allenfalls auch auf diejenige von
im Ausland lebenden Verwandten zählen kann. Zudem stellen blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der
Mangel an Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung
betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den
Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar
erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb
auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten des
Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entgegenstehen. Insgesamt ist
angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und
aufgrund des kurzzeitigen Auslandaufenthalts in der Schweiz davon
auszugehen, dass sich keine unüberwindlichen Probleme für ihn
ergeben werden, sich wieder - mit Hilfe seiner Familie - in den Alltag
im Heimatland einzufügen.
7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Seite 14
D-3819/2009
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind
auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
D-3819/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
Seite 16