B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3820/2010
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Angola,
vertreten durch Dieter Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Jahr 2009 und hielt sich daraufhin kurze Zeit in B._______, De-
mokratische Republik Kongo, auf. Am 1. Oktober 2009 reiste er auf dem
Luftweg nach Europa und gelangte am 2. Oktober 2009 in die Schweiz,
wo er am 11. Oktober 2009 um Asyl nachsuchte. Am 26. Oktober und am
2. November 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ zu seinen Personalien und – summarisch – zu den Asylgrün-
den befragt. Mit Verfügung vom 10. November 2009 wies das Bundesamt
den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu. Seine Anhörung durch
das BFM fand am 19. März 2010 statt.
Anlässlich seiner Befragungen sowie im Rahmen der Anhörung brachte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei als Anhänger der FLEC
(Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) tätig gewesen und deshalb
verhaftet und zwei Tage lang festgehalten worden. Während der Haft sei
er gefoltert worden und habe keine feste Nahrung erhalten. Nun werde er
von den Behörden gesucht.
B.
Mit Verfügung vom 23. April 2010 – eröffnet am 26. April 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ord-
nete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung seines Entscheides führte die Vorinstanz zusammenge-
fasst aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und
genügten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. So sei tatsachenwidrig, dass Landana der
alte Name von Tchiowa sei und er habe nicht gewusst, dass Tchiowa und
Cabinda dieselbe Ortschaft seien. Weiter erstaune, dass er kein Fiote und
nur sehr schlecht Portugiesisch spreche. Er sei auch nicht im Stande ge-
wesen anzugeben, wo er die eingereichten Ausweise ausgestellt erhalten
habe, obwohl er angeblich mit seinen Verwandten dort vorgesprochen
habe. Den Ausweisen komme im Übrigen allein schon deshalb kein Be-
weiswert zu, weil er sie zugestandenermassen gegen Bezahlung ausge-
stellt erhalten habe. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen, sein angeb-
liches Engagement für die FLEC, seine angebliche Festnahme im Jahr
2008 sowie die angebliche Suche nach ihm detailliert und konzis zu be-
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schreiben. Zudem habe er auch nichts über politische Ereignisse in sei-
nem Heimatland gewusst.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei voll-
umfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuali-
ter sei die Verfügung des Bundesamtes zumindest im Punkt der Wegwei-
sung aufzuheben und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er – für den Fall
des Unterliegens – um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zukomme und das Migrationsamt des Kantons
D._______ sei entsprechend anzuweisen, während der Dauer des Ver-
fahrens von jeglichen Fernhaltemassnahmen abzusehen.
Als Beweismittel lagen der Beschwerdeschrift zwei Internet-Publikationen
über die FLEC sowie über Menschenrechtsverletzungen durch Militär in
Cabinda bei.
Für die Begründung der Beschwerdeanträge sowie die eingereichten Be-
weismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgen-
den Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 hielt der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ab-
gewiesen. Der Beschwerdeführer wurde entsprechend aufgefordert, bis
zum 16. Juni 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 14. Juni 2010 bezahlt.
D-3820/2010
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 5
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. die von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) begründete Rechtsprechung in EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f., mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführt wird).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene vortragen, er ha-
be durchaus eine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht. Namentlich
habe er mit vielerlei Angaben dargetan, dass er hauptsächlich über sei-
nen Vater seit der Kindheit und seit dem Jahr 2007 auch selbst aktiv in
den cabindischen Befreiungskampf involviert gewesen sei. Mithin habe er
konsequenterweise angegeben, dass er nicht angolanischer, sondern ca-
bindischer Staatsangehörigkeit sei. Wegen dieses aus der Sicht der an-
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Seite 6
golanischen Regierung separatistischen politischen Kampfes habe er sich
stark exponiert und der staatlichen Verfolgungsmaschinerie ausgesetzt
und sei im Jahr 2008 auch tatsächlich während 48 Stunden festgehalten
und gefoltert worden. Nachdem er sich durch Flucht aus der Inhaftierung
dem polizeilichen Zugriff und der Folter habe entziehen können, habe er
sich fortan versteckt gehalten und sich nur noch darum gekümmert, wie
er aus Cabinda flüchten könnte. Seine Schilderungen würden ohne weite-
res politische Verfolgungsmomente enthalten, denen die Asylrelevanz
nicht abzusprechen sei. Abgesehen davon gehe aus den Schilderungen
des Beschwerdeführers auch ohne weiteres die starke persönliche Betrof-
fenheit hervor, welche mit dem Erlebten verbunden sei.
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, entgegen der Behauptung des
BFM seien seine Vorbringen nicht nur asylrelevant, sondern auch glaub-
haft. Namentlich seien sie so detailliert, substanziiert und schlüssig vorge-
tragen worden, wie man dies unter den gegebenen Umständen habe er-
warten können. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
mit nur zwei Jahren Schulbildung in dem von jahrzehntelangem Bürger-
krieg und wirtschaftlicher Not ins Chaos gewirtschafteten Angola allge-
mein und insbesondere auch sprachlich sehr schlecht ausgebildet sei.
Dazu sei er in einem separatistisch geprägten Elternhaus in Cabinda auf-
gewachsen; das Heimatgefühl des Beschwerdeführers sei positiv nur da-
hingehend geprägt gewesen, dass er als Staatsbürger eines nicht aner-
kannten Landes herangewachsen sei, und die Identität somit vor allem
negativ dadurch definiert worden sei, dass er und seine gleich gesinnten
Landsleute sich hätten befreien müssen und wollen. Aufgrund der im
Asylverfahren protokollierten Äusserungen und der persönlichen Instruk-
tionsgespräche durch den Rechtsvertreter müsse zudem davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit erheb-
lich traumatisiert worden sei. Darauf deute nicht nur die Art und Weise
seiner Antworten auf die gestellten Fragen hin, sondern auch die Bemer-
kung der Hilfswerkvertretung, wonach der Beschwerdeführer "abwesend
wirkte und ihm die Fragen jeweils mehrmals gestellt werden mussten".
Der Beschwerdeführer habe auch selber mehrfach berichtet, dass er "so
viele Dinge im Kopf habe" beziehungsweise dass ihn "bis jetzt (…) viele
schlimme Dinge" beschäftigten. Die vom BFM als Anzeichen für man-
gelnde Glaubwürdigkeit interpretierten Aspekte seien somit mit einer Mi-
schung von schlechter Allgemeinbildung, mangelnder positiver Identitäts-
bildung sowie psychischer Traumatisierung zu erklären. Nachteiliges be-
züglich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne demgegen-
über nicht daraus abgeleitet werden. Hinzu komme, dass der Beschwer-
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Seite 7
deführer offensichtlich auch sprachlich Mühe gehabt habe. Zunächst sei
nicht klar gewesen, in welcher Sprache die Befragung am besten durch-
zuführen sei, und anschliessend habe es auch in der gewählten Befra-
gungssprache Lingala erhebliche Verständigungsprobleme gegeben, hät-
ten doch diverse Fragen mehrfach gestellt werden müssen. Es sei des-
halb zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ge-
wisse sich aus den Befragungen ergebenden Ungereimtheiten auf die
Problematik der Übersetzung zurückzuführen seien. Zudem denke der
schlecht ausgebildete Beschwerdeführer nicht in der westeuropäischen
Logik und sei somit von vornherein überfordert, wenn er sich über Sach-
verhalte in Masseinheiten äussern müsse, welche nicht seiner Denkart
und seinem Erfahrungshorizont entsprächen. Der Beschwerdeführer
stamme aufgrund seiner Angaben zur Volkszugehörigkeit und den
Sprachkenntnissen aus dem Gebiet am Unterlauf des Kongoflusses und
schreibe sich selbst ethnisch dem Volk Mbanza Kongo zu. Wenn er nicht
angolanischer Staatsangehöriger wäre, würde er wohl gar kein Portugie-
sisch verstehen. Umgekehrt sei es aber einleuchtend, dass er als Kind
von separatistisch eingestellten Cabindern nicht mehr als absolut nötig
mit der spezifisch angolanischen Kultur und portugiesischen Sprache er-
zogen worden sei, sondern vielmehr die am Unterlauf des Kongo gespro-
chenen afrikanischen Sprachen Kikongo und Lingala gelernt habe. Dies
umso mehr, als der Vater des Beschwerdeführers kongolesischer Ab-
stammung gewesen sei und deshalb seit jeher ein näherer Bezug zu die-
sen im westlichen Kongo gesprochenen Sprachen bestanden habe. Ent-
sprechend hätten die Eltern des Beschwerdeführers nach dessen Anga-
ben miteinander Kikongo gesprochen.
Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Unabhän-
gigkeitskampf der FLEC immer noch aktuell sei, was sich am Angriff der
FLEC vom 8. Januar 2010 auf einen Reisebus der Fussball-
Nationalmannschaft Togos zeige.
5.2.
5.2.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst festzuhalten, dass die
Vorinstanz sich zur Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht geäussert hat und auch nicht äussern musste, nachdem sie seine
Angaben als unglaubhaft erachtet hat. Soweit auf Beschwerdeebene gel-
tend gemacht wird, das Bundesamt habe die Asylrelevanz der Vorbringen
des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint, stossen diese Einwände von
vornherein ins Leere.
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Seite 8
5.2.2. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift besteht kein
Anlass zur Annahme, die Ungereimtheiten in den Aussagen des Be-
schwerdeführers seien auf eine schlechte Allgemeinbildung, sprachliche
Verständigungsschwierigkeiten, eine Traumatisierung oder die Überset-
zungsproblematik zurückzuführen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass
es der Beschwerdeführer selber war, der anlässlich der Einreichung sei-
nes Asylgesuchs als Muttersprache Portugiesisch angab (vgl. Akten BFM
A 2). Bereits anlässlich der Befragung im EVZ stellte sich allerdings her-
aus, dass die Portugiesischkenntnisse des Beschwerdeführers für eine
Befragung nicht ausreichend waren (vgl. A 8/4). Sodann gab der Be-
schwerdeführer selber an, er verstehe Lingala sehr gut (vgl. A 11/11 S. 3),
beziehungsweise er verstehe die Dolmetscherin gut (vgl. A 16/12 S. 1).
Entsprechend sind den Befragungsprotokollen auch keine dahingehen-
den Äusserungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er einzel-
ne Fragen nicht verstanden hätte. Wie bereits in der Zwischenverfügung
vom 2. Juni 2010 dargelegt, hängt die Wiedergabe von Erlebtem nicht
von einer verstandesmässigen Leistung ab, vielmehr ist es auch mit we-
nig Bildung durchaus möglich, mit einfachen Worten diejenigen Vor-
kommnisse wiederzugeben, welche die asylsuchende Person selbst er-
lebt hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich den Bemerkungen
der Hilfswerkvertretung nicht entnehmen lässt, es habe sprachliche Prob-
leme gegeben. Auch wenn die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aus-
sagen nicht Aufgabe der Hilfswerkvertretung ist, bemerkte doch auch die-
se, dass der Beschwerdeführer seine Identität und seine Herkunft nicht
glaubhaft habe darlegen können, obwohl er mehrmals aufgefordert wor-
den sei.
5.2.3. Nicht zu entkräften vermag der Beschwerdeführer auch die weitere
Argumentation der Vorinstanz. So vermag er auch auf Beschwerdeebene
nicht darzulegen, weshalb er beispielsweise keine Angaben zum Ausstel-
lungsort der eingereichten Ausweise machen konnte. Gleich verhält es
sich mit der tatsachenwidrigen Behauptung, Landana sei der alte Name
von Tchiowa. Ebenfalls nicht beizupflichten ist der auf Beschwerdeebene
vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen
so detailliert, substanziiert und schlüssig vorgetragen, wie dies von ihm
erwartet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht teilt vielmehr die
vorinstanzliche Auffassung, dass der Beschwerdeführer weder sein En-
gagement für die FLEC noch die behauptete Festnahme anschaulich zu
schildern vermochte (vgl. A 16/12 S. 7 ff.). Es kann dazu auf die Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die undiffe-
renzierten Schilderungen sowie die teilweise an der Fragestellung vorbei-
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Seite 9
gehenden Antworten des Beschwerdeführers lassen nur den vom BFM
zutreffend gezogenen Schluss zu, dass er keinesfalls selbst Erlebtes wie-
dergibt, sondern ein Konstrukt darzutun versucht, was sich nicht zuletzt
auch am offenbar kaum vorhandenen politischen Interesse zeigt, was
sich wiederum nicht mit einem angeblich stark separatistisch geprägten
Elternhaus vereinbaren lässt.
5.3. Insgesamt teilt das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche
Ansicht, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
zu qualifizieren sind und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu ge-
nügen vermögen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, eine persön-
liche Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen beziehungsweise
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese
Anträge sind abzuweisen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch zu
Recht abgewiesen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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Seite 10
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
Aufgrund der Aktenlage wird mit der Vorinstanz davon ausgegangen,
beim Beschwerdeführer handle es sich mutmasslich um einen angolani-
schen Staatsangehörigen. Auch wenn andere Heimat- oder Herkunftslän-
der nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, ist im Folgenden der
Wegweisungsvollzug in den in erster Linie in Betracht kommenden Staat,
nämlich Angola, zu prüfen.
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
D-3820/2010
Seite 11
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. Eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige generell als
Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund
der Situation in Angola nicht bejahen. In EMARK 2004 Nr. 32 wurde aller-
dings festgehalten, dass aufgrund der weiterhin schwierigen Situation
nach Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2002 der Wegweisungsvollzug
von Personen, die einer "Risikogruppe" (Personen mit gesundheitlichen
Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kleinkindern, allein
stehende Frauen und betagte Personen) angehören, grundsätzlich un-
zumutbar sei. Ob diese Praxis weiterzuführen oder allenfalls anzupassen
ist, kann vorliegend offen bleiben, da der Beschwerdeführer keiner Risi-
kogruppe angehört und sich die Situation jedenfalls nicht verschlechtert,
sondern tendenziell eher verbessert hat.
7.4.2. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers – soweit ange-
sichts seiner unglaubhaften Angaben überhaupt bekannt – lässt nicht auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Die vagen
Behauptungen gesundheitlicher Schwierigkeiten auf Beschwerdeebene
finden in den Akten keine Stütze und überzeugen nicht. Es besteht damit
D-3820/2010
Seite 12
auch kein Anlass, eine unabhängige fachärztliche Begutachtung des Be-
schwerdeführers bezüglich seines Gesundheitszustandes beziehungs-
weise allfälliger Traumatisierungen (vgl. Beschwerde S. 7) in Auftrag zu
geben. Da der Beschwerdeführer angab, seine Mutter und seine Schwes-
ter hielten sich nach seinen letzten Kenntnissen in Luanda auf, ist davon
auszugehen, dass er dort über ein – wenn auch rudimentäres – Bezie-
hungsnetz verfügt. Zudem kann angenommen werden, dass es dem jun-
gen Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben eine (…) besessen
haben will (vgl. A 11/11 S. 3), möglich sein wird, sich bei einer Rückkehr
nach Angola eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, und er nicht in ei-
ne Notlage geraten wird. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem vom Be-
schwerdeführer am 14. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3820/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: