B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3821/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 / N (…).
D-3821/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer
Tigrinya – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 2. Feb-
ruar 2010 und reiste über den Sudan, wo er mehrere Jahre lebte, Libyen
und Italien am 17. Juni 2014 in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte er
um Asyl. Am 5. Juli 2014 wurde er summarisch befragt und am 13. April
2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei von 1991 bis 1997 in Äthiopien gewesen und habe (…), bevor er
nach Eritrea zurückgegangen sei. Da er [Beruf] sei, habe er keinen Militär-
dienst leisten müssen. Im Jahr 2008 habe er nach Israel gehen wollen, sei
aber in Ägypten wegen illegalen Aufenthalts für rund drei Monate inhaftiert
worden, bis ihn die ägyptischen Behörden nach Eritrea deportiert hätten.
Seine Frau und sein Sohn seien zu dieser Zeit nach Äthiopien gegangen.
Das sei auch das letzte Mal gewesen, dass er sie gesehen habe. Nach der
Deportation sei er in Eritrea zwei Monate in Z._______ in Haft gekommen.
Die eritreischen Behörden hätten ihn danach trotz seiner [Beruf] zu einer
achtmonatigen Militärausbildung gezwungen. Nach diesen acht Monaten
Ausbildung sei er zusammen mit anderen älteren Personen in der Ausbil-
dungsstätte zurückgeblieben und nicht auf die Einheiten verteilt worden.
Nach einigen Wochen habe er für die Ostertage einen Passierschein er-
halten und habe zurück in seine Zoba gehen können. Bevor sein gestellter
Antrag auf Entlassung aus dem Militärdienst beantwortet worden sei, habe
er versucht, aus Eritrea zu fliehen. Er sei aber an der Grenze festgenom-
men und für rund sechs Monate in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert
worden. Als er und andere Häftlinge zum Feuerholz Suchen geschickt wor-
den seien, sei ihm und einem anderen die Flucht geglückt und sie seien
sofort über die Grenze in den Sudan geflohen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen [Be-
rufsausweis] sowie seine Identitätskarte in Kopie zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. Mai 2015 – eröffnet am 19. Mai
2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit und
subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen [Be-
rufsausweis] und seine Identitätskarte im Original sowie eine Bestätigung
des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UN-
HCR) betreffend eine Registrierungsanfrage seiner Haft in Ägypten zu den
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete Frau Martina von
Wattenwyl, MLaw, Y._______, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde
das SEM eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen.
E.
Am 8. Juli 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten.
F.
In seiner Replik vom 12. August 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung und reichte ein Schreiben des UNHCR
bezüglich der Registrierung der Haft in Ägypten ein.
G.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er
sei sehr um seine Familie besorgt und leide darunter, dass diese nicht in
die Schweiz reisen dürfe. Er bitte um einen baldigen und wohlwollenden
Entscheid.
D-3821/2015
Seite 4
H.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 erbat die ebenfalls im Verfahren zur Rechts-
vertretung bevollmächtigte Frau Vijitha Schniepper-Muthuthamby um Ent-
lassung der amtlichen Rechtsbeiständin Frau Martina von Wattenwyl, da
diese ihre Tätigkeit bei der Rechtsberatungsstelle beendet habe. Es wurde
darum ersucht, dem Beschwerdeführer als neue amtliche Rechtsbeistän-
din Frau Vijitha Schniepper-Muthuthamby, ebenfalls von der [gleichen
Rechtsberatungsstelle], beizuordnen. Gleichzeitig erkundigte sich der Be-
schwerdeführer über den Stand des Verfahrens und bat um einen baldigen
Entscheid.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 wurde Frau Martina von Watten-
wyl, MLaw, von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Be-
schwerdeführers entbunden und Frau Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Rechtsanwältin, Y._______, dem Beschwerdeführer als neue amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem wurde festgestellt, dass über die
Zusprechung des amtlichen Honorars im Endentscheid befunden werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, aufgrund der langen Dauer zwischen der Haft in Jahr 2008
und seiner Ausreise im Jahr 2010 könne diese Haft nicht als kausal für die
Ausreise angesehen werden, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant
seien. Die weiteren Asylvorbringen seien aufgrund unsubstantiierter und
unplausibler respektive oberflächlicher und pauschaler Aussagen nicht
glaubhaft. Er habe trotz mehrfacher Aufforderung keine lebensnahen Aus-
sagen über persönliche Erlebnisse bezüglich der militärischen Ausbildung
machen können. So habe er unter anderem nicht substantiiert erzählen
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können, wie er den ersten Tag der militärischen Ausbildung erlebt, wie die
Unterkunft ausgesehen oder was er in der Ausbildung erlebt habe. Er habe
auch nicht von einem persönlichen Vorfall berichten können, der ihm be-
sonders in Erinnerung geblieben sei. Er sei auch nicht im Stande, einen
normalen Tagesablauf zu schildern oder detaillierte Angaben darüber zu
machen, auf was man beim Zusammenbauen oder Auseinandernehmen
einer Waffe achten müsse. Er sei den Fragen ausgewichen oder habe le-
diglich kurze und oberflächliche Antworten gegeben, welche nicht den An-
schein erwecken würden, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt habe. Zu
den Umständen, wie er entlassen worden sei, habe er einmal gesagt, er
habe Osterurlaub gehabt, und ein anderes Mal angegeben, er habe die
Militärausbildung beendet. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er
erklärt, er sei dort nur herumgesessen. Daher habe er nach einem Passier-
schein gefragt, damit er nach Hause fahren könne. Diese Erklärung sei
realitätsfremd, da eritreische Behörden nicht derart zuvorkommend seien.
Es erscheine auch nicht plausibel, wieso er anschliessend so lange in sei-
nem Heimatdorf habe bleiben können, ohne dass er vom Militär aufgesucht
worden sei. Auf die Frage, wie die Festnahme im Jahr 2009 abgelaufen
sei, habe er nur angegeben, dass es dunkel gewesen sei, wobei er auch
bei Nachfragen dies nicht mit mehr Details habe schildern können. Er habe
auch nicht begründen können, weshalb er die Haft nach dem zweiten
Fluchtversuch in der Befragung nicht erwähnt habe. Er habe auch nicht
beschreiben können, wie es in der Haft ausgesehen, wie sich ein normaler
Tagesablauf abgespielt oder was er in der Zeit gemacht habe. Auch über
die Flucht habe er äusserst wenig zu berichten gewusst. Weiter habe er in
der Anhörung angegeben, am 2. Februar 2010 im Sudan angekommen zu
sein. Dies widerspreche seiner Aussage in der Befragung, an diesem Tag
aus dem Gefängnis geflohen zu sein. Auch nach mehrmaligem Nachfragen
sei sein Beschrieb des Fussmarsches und der illegalen Ausreise oberfläch-
lich geblieben. Er habe unpersönliche und pauschale Darstellungen wie-
derholt und habe die Umgebung nicht bildlich beschreiben oder weitere
Details zu seinem Reisebegleiter anbringen können. Auch habe er unter-
schiedliche Angaben zur Aufenthaltsdauer im Sudan gegeben. Die geltend
gemachte militärische Ausbildung, die Haft aufgrund des Ausreiseversuchs
sowie der beschriebene Reiseweg seien nicht glaubhaft. Daran vermöge
auch die Kopie des [Berufsausweises] nichts zu ändern, da dieser nur sei-
nen Beruf belege, was nicht in Abrede gestellt werde. Er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen.
Bezüglich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass in Eritrea we-
der Krieg, noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt
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Seite 7
herrsche. Auch würden sich keine individuellen Gründe ergeben, welche
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Bei den ge-
sundheitlichen Beschwerden handle es sich um Bagatellerscheinungen,
welche auch im Heimatstaat behandelt werden könnten. Ausserdem ver-
füge er über eine Ausbildung als (…) und über Ländereien im Heimatstaat,
weshalb seine Wohn- und wirtschaftliche Situation als gesichert erachtet
werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei ferner auch als zulässig
und möglich zu bezeichnen.
4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – neben der Wie-
derholung des bereits dargelegten Sachverhalts – im Wesentlichen vor, er
habe detailliert darlegen können, dass er nach seiner Deportation gleich in
Haft gebracht worden sei. So habe er ausgeführt, dass er als (…) nicht mit
den abtrünnigen Soldaten habe arbeiten, sondern organisatorische und
landwirtschaftliche Arbeiten habe erledigen müssen. Er habe anhand von
Beispielen den Alltag und die Strafen schildern können. Die Abschiebung
von Ägypten nach Eritrea sei sehr wohl kausal für seine Ausreise. Durch
die Deportation seien die eritreischen Behörden auf ihn aufmerksam ge-
worden und hätten ihn sofort verhaftet. Er sei durch die militärische Grund-
ausbildung bestraft worden und es sei ihm verboten worden, seinen Beruf
(…) auszuüben. Die ägyptischen Behörden würden Eritreer direkt an die
Behörden ausliefern, welche unverhältnismässige und willkürliche Strafen
vornehmen würden. Er habe detailliert darlegen können, wie er bei seinem
zweiten Fluchtversuch festgenommen worden und wie die Zeit in den Haft-
anstalten gewesen sei. Er habe nicht immer verstanden, was und wie er
erzählen solle, und sei überfordert gewesen. Dies habe auch die Hilfs-
werksvertretung angemerkt. Er habe auch Mühe mit der dolmetschenden
Person bekundet. Es falle ihm schwer, nur auf die gestellten Fragen zu
antworten, und er verliere sich in nebensächlichen Themen. Dies zeuge
aber gerade von Realitätsnähe, aber auch von traumatischen Erlebnissen.
Er sei nach der Grundausbildung nicht freigelassen, sondern lediglich frei-
gestellt worden. Die Behörden hätten ihn jederzeit auffinden können. Dass
dies nicht sofort geschehen sei, zeuge von der Willkür und der Unvorher-
sehbarkeit der amtlichen Handlungen in Eritrea, um Unsicherheit und
Angst zu schüren. Er habe jederzeit damit rechnen müssen, entgegen sei-
ner religiösen Amtsausübung erneut in den Nationaldienst eingezogen zu
werden. Er habe auch seine Flucht und die Umgebung detailliert beschrei-
ben können, weshalb er im Sinne einer Gesamtwürdigung habe glaubhaft
darlegen können, Eritrea illegal verlassen zu haben. Aufgrund der ver-
schiedenen Inhaftierungen hätte er keinen Reisepass oder ein Ausreisevi-
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Seite 8
sum erhalten können, weshalb ein legales Verlassen von Eritrea nicht mög-
lich sei. Zudem befinde er sich im militärpflichtigen Alter. Die eritreische
Regierung unterstelle solchen Personen wie ihm grundsätzliche eine re-
gierungsfeindliche Haltung, welche streng bestraft werden würde.
Gestützt auf Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 5 AsylG sei die Weg-
weisung unzulässig. Zudem herrsche in Eritrea eine Militärdiktatur, wes-
halb die Wegweisung unzumutbar sei. Der Friedensvertrag aus dem Jahr
2010 rechtfertige eine solche Praxisänderung in keinem Fall.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, das Ein-
reichen des [Berufsausweis] sowie der Identitätskarte sei nicht geeignet,
eine Änderung der Sachlage herbeizuführen, da weder am Beruf noch an
der Staatsangehörigkeit gezweifelt werde. Weiter sei davon auszugehen,
dass er Eritrea nicht auf die Art und Weise verlassen habe, wie er geltend
mache. Es dränge sich deshalb die Annahme auf, er sei legal aus seiner
Heimat ausgereist. Es sei aber nicht Teil der Untersuchungspflicht zu er-
gründen, auf welche Art und Weise er tatsächlich ausgereist sei.
4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er habe detailliert über seine Ausreise berichten können, weshalb
keine Zweifel an seiner illegalen Ausreise bestehen könnten. Er sei unter
grösster Angst, von den eritreischen Behörden entdeckt zu werden, aus-
gereist. Er habe sich tagsüber versteckt und versucht zu schlafen. Nachts
seien sie marschiert und hätten auch die Grenze passiert. Aufgrund der
Dunkelheit habe er nicht viel von seiner Umgebung wahrnehmen können.
Das UNHCR habe keine Registrierungsdaten finden können, da ihnen der
Zugang zu ägyptischen Haftanstalten verwehrt sei. Es werde aber darauf
hingewiesen, dass im Juni 2008 tatsächlich mehrere hundert Personen aus
Ägypten nach Eritrea deportiert worden seien.
5.
5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen o-
der nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine we-
sentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschick-
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sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht von der
Glaubhaftigkeit der ersten Ausreise nach Ägypten, der damit verbundenen
Deportation zurück nach Eritrea sowie der anschliessenden Haft und der
militärischen Ausbildung als Bestrafung für diese illegale Ausreise ausgeht.
Der Beschwerdeführer vermochte diesbezüglich seine Vorbringen insbe-
sondere in Anbetracht der langen Zeitdauer, welche seither vergangen ist,
stimmig und plausibel darlegen. Zudem wurde auch die Deportation aus
Ägypten auf Beschwerdeebene mit Beweismitteln historisch eingebettet,
was diese noch plausibler erscheinen lässt. Auch bezweifelt weder das
SEM noch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der eingereichten Be-
weismittel sowie der Aussagen des Beschwerdeführers, dass er von Beruf
(…) ist und deshalb grundsätzlich von der Militärdienstpflicht entbunden
wurde. Seine Schilderungen der militärischen Ausbildung sind sodann sub-
stanziiert und detailliert und zeichnen sich insbesondere durch ungewöhn-
liche Details aus, welche ein Gefühl von tatsächlich Erlebtem vermitteln
(vgl. beispielsweise act. SEM A14/22 F98). Auch seine Antworten bezüg-
lich eines normalen Tagesablaufs (A14/22 F106) sowie in Bezug auf die
Fragen nach der Fertigkeit an der Waffe vermögen durch die substanziier-
ten Angaben hinsichtlich der Glaubhaftigkeit zu überzeugen (A14/22
F111 ff.). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich in diesem Teil
der Anhörung spontan korrigierte, was ein weiteres Indiz für die Glaubhaf-
tigkeit darstellt (A14/22 F92).
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5.3 Indessen ist in den Schilderungen des Beschwerdeführers ein Bruch
im Erzählstil festzustellen. Als der Beschwerdeführer nach seinem ersten
Ausreiseversuch befragt wurde, schilderte er lediglich: „Das war Nachts,
es war dunkel. Als wir unterwegs waren, nahmen sie uns fest.“ (vgl. A14/22
F130). Auch als explizit nach einer detaillierteren Beschreibung gefragt
wurde, ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich: „Sie ka-
men von zwei Seiten. Sie nahmen mich fest und noch einen Zweiten (…)“
(vgl. A14/22 F131). Diese Schilderungen weichen merklich von der oben
erwähnten Erzählweise ab. Ein Gefühl von tatsächlich Erlebtem entsteht
hier nicht, weshalb dieser Ausreiseversuch in der vom Beschwerdeführer
geschilderten Art und Weise nicht geglaubt wird. Diesen Schilderungen ste-
hen wiederum die Erzählungen aus der Haft gegenüber, welche er mit Na-
men der Haftorte und Zeitangaben versehen anzugeben vermag (vgl.
A14/22 F134 ff.). Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwer-
deführer durchaus in Haft genommen wurde, sich die Gründe und Um-
stände jedoch anders dargestellt haben, als er dies vorgibt. In glaubhafter
Weise schilderte der Beschwerdeführer auch die geglückte illegale Aus-
reise, wobei er den Fussmarsch zeitlich einzuordnen, Widersprüche zu er-
klären sowie Details über besondere Ereignisse auf der Reise gut darzu-
stellen vermochte (vgl. A14/22 F158 ff.).
5.4 Jedoch kommt das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachte
Desertion aus dem Militärdienst die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu erfüllen vermag. Der Beschwerdeführer gab denn mehrmals zu
Protokoll, dass er die militärische Ausbildung absolviert und abgeschlossen
habe (vgl. act. SEM A5/12, S. 8; A14/22 F114 ff., F120, F122). In den wei-
teren Schilderungen bleibt es dann unklar, ob er nun ganz aus dem Militär-
dienst entlassen wurde oder ob er lediglich ein Gesuch um Entlassung ge-
stellt habe, dessen Beantwortung er aber nicht abwartete (vgl. A14/22
F120 ff. sowie F127). Als gewichtiges Indiz, dass der Beschwerdeführer
sich selber nicht als Deserteur sieht sowie auch nicht als Deserteur in Haft
genommen wurde, ist aus seiner Antwort auf eine besondere Erinnerung
in der Haft zu sehen. Dabei gab er zu Protokoll, dass dort viele Soldaten
gewesen seien, welche desertiert und dabei erwischt worden seien, ohne
sich selber als Deserteur zu qualifizieren (vgl. A14/22 F141). Diese Ab-
standnahme in der Erzählung spricht dafür, dass er sich selbst nicht als
Deserteur sieht und auch aufgrund dessen keine Bestrafung befürchtete.
Aus seinen Schilderungen ist denn auch darauf zu schliessen, dass es sich
bei der Entlassung aus dem Militärdienst lediglich um eine reine Formalität
gehandelt hat (vgl. A14/22 F124 ff.).
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Seite 11
5.5 Zusammenfassend erachtet das Gericht im Sinne einer Gesamtbe-
trachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen sprechen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (…), die erst-
malige illegale Ausreise nach Ägypten und die damit verbundene Deporta-
tion, Inhaftnahme und die militärische Ausbildung als Bestrafung als über-
wiegend glaubhaft. Darüber hinaus ist auch seine illegale Ausreise im Jahr
2010 als glaubhaft zu qualifizieren. Die geltend gemachte Desertion aus
dem Militärdienst vermag hingegen den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
6.
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Desertion ist nicht damit zu rechnen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen vom eritreischen Regime als
politischer Gegner qualifiziert wurde und als solcher unverhältnismässig
schwer bestraft würde. Andere Vorfluchtgründe sind nicht ersichtlich, wes-
halb in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe bei einer Rückkehr nach Eritrea einer
Gefährdungssituation ausgesetzt wäre.
7.
7.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 E. 5 [als Referenzurteil publiziert]).
7.2 Solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwer-
deführers zu bejahen. Zunächst ist davon auszugehen, dass das [Beruf]
den Beschwerdeführer bereits in spezieller Weise zu exponieren vermag,
da er in dieser Tätigkeit zu weiten Teilen der Bevölkerung Kontakt mit einer
gewissen Autorität pflegen und eine kritische Haltung gegenüber dem Re-
gime leicht weiterverbreiten könnte. Weiter wurde der Beschwerdeführer
im Jahr 2008 nach seiner Deportation aus Ägypten bei den eritreischen
Behörden registriert. Dass er trotz seines [Berufs] die militärische Ausbil-
dung absolvieren musste, zeigt auf, dass er bereits als unliebsame Person
des Regimes erkannt wurde. Auch die der militärischen Ausbildung voran-
gehende Inhaftnahme ist als weiterer Anknüpfungspunkt zu sehen. Unter
D-3821/2015
Seite 12
Berücksichtigung dieser Vorgeschichte des Beschwerdeführers ist nun
nach der zweiten illegale Ausreise davon auszugehen, dass er in den Au-
gen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheint und
dadurch eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürchten müsste.
7.3 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten gelungen, subjek-
tive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Er
ist daher als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigen-
schaft gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 sind aufzuheben und der Beschwer-
deführer als Flüchtling zu anerkennen. Das SEM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde ab-
zuweisen.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des
Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf
Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung un-
terlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss be-
deutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grund-
sätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kosten-
auflage abzusehen.
9.2
9.2.1 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – also auch
hier hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädi-
gen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 13
9.2.2 Gemäss der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017, in welcher die
jetzige Rechtsvertreterin Frau Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsan-
wältin, als Nachfolgerin der ursprünglich eingesetzten und für die Be-
schwerdeschrift und die Replik verantwortliche Rechtsbeiständin Frau Mar-
tina von Wattenwyl, MLaw, als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwer-
deführers eingesetzt wurde, wurde festgestellt, dass angesichts der vorlie-
genden Umstände ‒ indem beide amtlichen Rechtsbeiständinnen ihr Man-
dat für die gleiche Rechtsberatungsstelle ausüben ‒ davon auszugehen
sei, dass die vormalige Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche
Honorar an ihre Nachfolgerin überträgt. Eine anderslautende Stellung-
nahme ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingegangen.
9.2.3 Die vormalige Rechtsvertreterin reichte mit der Replik eine Kosten-
note vom 13. August 2015 in der Höhe von Fr. 2'237.70 ein. Indessen wer-
den die Aufwendungen für das Verfassen der Kostennote praxisgemäss
nicht entschädigt. Die Kostennote ist entsprechend zu kürzen. Das SEM
ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1060.– auszurichten.
9.2.4 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer
als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs
des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amt-
licher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis
Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl.
Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz
von Fr. 250.– ist entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren. Die Aufwen-
dungen für das Verfassen der Kostennote werden ebenfalls nicht berück-
sichtigt. Der Rechtsvertreterin ist danach der weitere Aufwand hälftig zu-
lasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 640.– fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3821/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Weg-
weisungsvollzug (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird ange-
wiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1060.–
auszurichten.
5.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 640.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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