B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-382/2015 /wua
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 / N (…).
D-382/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat ei-
genen Angaben zufolge am 20. Januar 2014 zusammen mit seinen Fami-
lienangehörigen und gelangte zunächst in die Türkei. Von dort herkom-
mend reiste er am 10. Februar 2014 mit einem vom Schweizer General-
konsulat in Istanbul ausgestellten Visum in die Schweiz ein. Am 18. Feb-
ruar 2014 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach und wurde dort am 26. Februar 2014 summarisch
befragt. Am 17. März 2014 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen ange-
hört und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______
zugewiesen.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe zunächst in E._______ gelebt. Eines Tages, auf
dem Weg zur Arbeit, habe ihm ein Soldat den Weg versperrt und mit dem
Gewehr bedroht, worauf er nicht mehr arbeiten gegangen sei. Ausserdem
hätten syrische Soldaten ihn und seine Angehörigen nicht passieren las-
sen, als sie seinen Vater im Spital hätten besuchen gehen wollen. In
E._______ hätten die Behörden zudem einmal eine Razzia in ihrem Haus
gemacht und dabei die Telefone und TV-Geräte kontrolliert. Am 16. Januar
2014 sei er 18 Jahre alt geworden. Daher hätte er beim Aushebungsamt in
F._______ (Arabisch: G._______) sein Militärbüchlein abholen sollen. Er
habe dies jedoch nicht gemacht, da er befürchtet habe, ansonsten gleich
in den Militärdienst eingezogen zu werden. Aus Furcht vor den Behörden
sei er im Januar oder Februar 2013 mit seinen Eltern nach B._______ ge-
gangen. Einmal, als er dort mit seinem Arbeitgeber auf dessen Motorrad
unterwegs gewesen sei, seien sie von syrischen Soldaten angehalten und
kontrolliert worden. Man habe sie festnehmen wollen, aber sie hätten auf
dem Motorrad flüchten können. Die Soldaten hätten sie verfolgt, worauf sie
sich in einem Geschäft versteckt hätten. In B._______ habe ihn ausserdem
die Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) zwangsrekrutieren wollen. Aus
Furcht vor den Behörden sowie der PKK habe er sich ab September 2013
im Herkunftsdorf seiner Familie, H._______, aufgehalten. Er habe sich
auch vor der Jabhat Al Nusra gefürchtet. Er habe Syrien aus diesen Grün-
den am 20. Januar 2014 zusammen mit seiner Familie verlassen.
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A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens seine Identitätskarte, eine Kopie des Familienregisters sowie eine Ko-
pie des Einreisevisums für die Schweiz zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 – eröffnet am 18. Dezember 2014
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme an.
C.
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2015 (Datum Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer beantragen, die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen
Verfügung vom 16. Dezember 2014 seien aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 9. Ja-
nuar 2015, eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Vorladung
der syrischen Militärbehörden vom 24. April 2014 in Kopie.
D.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 forderte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend ge-
machte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem aufgefordert,
innert Frist das Original der in Kopie eingereichten Vorladung der Militär-
behörden einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer einen Be-
dürftigkeitsnachweis vom 26. Januar 2015, das Original der Militärvorla-
dung (inkl. Übersetzung) sowie einen Auszug aus einem Operationsbericht
betreffend den Vater des Beschwerdeführers vom 4. November 2011 (inkl.
Übersetzung) zu den Akten reichen. Mit Eingabe vom 10. Februar 2015
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Seite 4
wurde ausserdem die "Erstkopie" des fraglichen Operationsberichts nach-
gereicht.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers replizierte darauf mit Eingabe vom 5. März 2015 und bestätigte da-
bei seine Ausführungen und Anträge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG
(SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern
keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Be-
urteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM bzw. BFM, welche
in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Be-
reich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht
vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
Den klaren Beschwerdeanträgen zufolge werden im vorliegenden Fall le-
diglich die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. De-
zember 2014 angefochten, mithin die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Verweigerung des Asyls sowie die damit verbundene Wegwei-
sung. Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffer 4) wird dagegen
nicht angefochten und ist damit nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens. Die in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten drei Bedingun-
gen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs) sind im Übrigen ohnehin alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7
E. 8, mit weiteren Hinweisen). Aus diesen Gründen ist auf das Eventualbe-
gehren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
(vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren), nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Er habe in der Anhörung
mehrere Aussagen nachgeschoben, welche er zuvor in der Befragung im
Empfangszentrum nicht erwähnt habe, so insbesondere die angebliche
Hausstürmung in E._______ durch die Freie Syrische Armee oder die re-
gulären syrischen Behörden und den Rekrutierungsversuch durch die PKK
in H._______. Aufgrund des unbegründeten Nachschiebens von Asylvor-
bringen könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer
gezielt von der PKK, der Freien Syrischen Armee oder den syrischen Be-
hörden kontaktiert und bedroht worden sei. Im Weiteren habe sich der Be-
schwerdeführer in mehrere Widersprüche verwickelt. Insbesondere habe
er die Begegnung mit Soldaten in E._______ unterschiedlich geschildert
und betreffend seiner Flucht von E._______ nach B._______ unterschied-
liche Aussagen gemacht. In Bezug auf die Ereignisse in B._______ habe
er zunächst ausgesagt, er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt,
habe sich aber häufig zuhause aufgehalten, da ihn die Behörden sofort
rekrutiert hätten, wenn sie ihn aufgegriffen hätten. Im Widerspruch dazu
habe er in der Anhörung erklärt, er sei immer wieder von den Behörden
kontrolliert und einmal sogar einen Tag lang verfolgt worden. Aufgrund die-
ser Widersprüche sei es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer über-
haupt behördlichen Kontakt gehabt habe oder sogar zwecks Rekrutierung
gesucht worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien zudem
teilweise realitätsfremd: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er überstürzt
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Seite 6
aus E._______ geflohen sei, obwohl er gar nie ein militärisches Aufgebot
erhalten habe. Er habe zudem diese Flucht nicht präzise datieren können,
weshalb diese sowie die dadurch implizierte unmittelbare Bedrohung we-
nig glaubhaft seien. Bezüglich der Befürchtung, in den Militärdienst einge-
zogen zu werden, sei sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer ei-
genen Angaben zufolge weder eine Vorladung zur Abholung des Militär-
büchleins erhalten habe noch von den syrischen Behörden gezielt gesucht
worden sei. Wie vorstehend ausgeführt sei zudem der geltend gemachte
Behördenkontakt unglaubhaft. Allein das Alter des Beschwerdeführers ver-
möge seine Befürchtung, künftig in den Militärdienst eingezogen zu wer-
den, nicht genügend zu begründen. Damit bestehe diesbezüglich keine be-
gründete Furcht vor einer asylrelevanten zukünftigen Verfolgung. Insge-
samt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt. Sodann
wird vorgebracht, der Beschwerdeführer könne nun mittels der als Beweis-
mittel eingereichten Vorladung der Aushebungsbehörde belegen, dass er
von den syrischen Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Er
habe erst in der Schweiz von dieser Vorladung erfahren. Im Weiteren wird
geltend gemacht, die Argumentation der Vorinstanz sei nicht haltbar. Der
Beschwerdeführer habe die wesentlichen Gründe für seine Flucht von An-
fang an genannt, insbesondere die drohende Zwangsrekrutierung. Der
Vorwurf der Nachschiebung von Asylgründen treffe nicht zu. Seine stän-
dige Angst, von den syrischen Behörden aufgegriffen zu werden, weil er
der Pflicht zur Meldung bei den Aushebungsbehörden nicht nachgekom-
men sei, sei für seine Flucht ausschlaggebend gewesen. Die Ereignisse in
E._______ lägen weit zurück und stünden mit seiner Ausreise nur in einem
indirekten Zusammenhang, weshalb er sich dazu in der kurz gehaltenen
ersten Befragung nicht geäussert habe. Betreffend den angeblichen Wi-
derspruch im Zusammenhang mit der Anhaltung durch Soldaten in
E._______ sei festzustellen, dass es sich dabei um zwei verschiedene Er-
eignisse handle, weshalb kein Widerspruch vorliege. Im Übrigen habe die
befragende Person dem Beschwerdeführer gar keine Gelegenheit gege-
ben, diesen angeblichen Widerspruch aufzulösen. Auch bezüglich der
Flucht aus E._______ mit dem Nachbarn liege kein Widerspruch, sondern
offensichtlich lediglich ein Missverständnis vor. Die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu den Ereignissen in B._______ habe die Vorinstanz aus
dem Zusammenhang gerissen. Die vollständigen Zitate seien dagegen wi-
derspruchsfrei. Seine Aussage, er habe in B._______ Angst gehabt, aus
dem Haus zu gehen, habe sich auf sein Empfinden nach der Anhaltung,
D-382/2015
Seite 7
Verfolgung und Beinahe-Festnahme durch Soldaten bezogen, als er zu-
sammen mit seinem Arbeitgeber auf dem Motorrad unterwegs gewesen
sei. Es treffe schliesslich nicht zu, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers unlogisch seien. Er sei offiziell immer in G._______ gemeldet ge-
wesen, weshalb er sich beim dortigen Aushebungsbüro hätte melden müs-
sen. Es sei zudem im syrischen Kontext nicht realitätsfern, dass er seine
Flucht aus E._______ nicht lange im Voraus habe planen können. Die Ar-
gumentation der Vorinstanz, wonach er den Zeitpunkt seiner Flucht mit
dem Erreichen seiner Volljährigkeit hätte in Verbindung bringen müssen,
basiere auf einer blossen Vermutung und überzeuge nicht. Insgesamt sei
festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend
glaubhaft seien. Die Ungereimtheiten seien mehrheitlich entkräftet worden
bzw. hätten mittels Nachfragen durch die Vorinstanz aufgelöst werden kön-
nen. Zudem liege nun ein schriftlicher Beleg der Rekrutierung vor, womit
die letzten Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeräumt
sein dürften. Der Beschwerdeführer könne somit glaubhaft machen, dass
er in Syrien wegen seiner kurdischen Ethnie und der Weigerung, Militär-
dienst zu leisten, in asylrelevanter Weise gefährdet sei, da er deswegen
eine brutale Verfolgung durch den syrischen Staat zu gewärtigen hätte. Es
sei ihm deshalb Asyl zu gewähren.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
habe zwar in der Erstbefragung wiederholt von der Bedrohung durch die
syrischen Behörden gesprochen, habe dagegen die PKK erst in der Anhö-
rung erwähnt. Dies obwohl er in der Erstbefragung zweimal ausdrücklich
nach Problemen mit nichtstaatlichen Akteuren gefragt worden sei. Daher
handle es sich beim geltend gemachten Rekrutierungsversuch durch die
PKK klarerweise um ein neues Vorbringen und nicht um eine blosse Kon-
kretisierung von bereits Erwähntem. Das Vorbringen in der Beschwerde,
wonach die im Entscheid erwähnen Aussagen des Beschwerdeführers aus
dem Zusammenhang gerissen worden seien, überzeuge sodann nicht. Die
beiden Aussagen würden sich auf dieselbe Zeitspanne beziehen und stün-
den offensichtlich im Widerspruch zueinander. Daher werde daran festge-
halten, dass der geltend gemachte Behördenkontakt sowie die Furcht, in
den Militärdienst eingezogen zu werden, nicht glaubhaft seien. Betreffend
die neu eingereichten Beweismittel sei Folgendes festzustellen: Der Be-
schwerdeführer habe weder angegeben, wie er in den Besitz des Militär-
aufgebots gekommen sei, noch erklärt, weshalb er dieses erst jetzt einge-
reicht habe. Im Übrigen müsse sich grundsätzlich jeder volljährige Syrer
zuerst ein Militärbüchlein ausstellen lassen, bevor ihm ein Marschbefehl
zugestellt werde. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein
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Militärbüchlein nie abgeholt hat, sei zweifelhaft, dass ihm ein Marschbefehl
zugestellt worden sei. Es sei zudem höchst unwahrscheinlich, dass die sy-
rischen Behörden im April 2014 noch in G._______ präsent gewesen
seien. Ohnehin komme dem Dokument kaum Beweiswert zu, da es keine
Sicherheitsmerkmale aufweise. Der Marschbefehl vermöge damit die be-
stehenden Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften. Der einge-
reichte Arztbericht äussere sich lediglich zum Spitalaufenthalt des Vaters
des Beschwerdeführers und ändere nichts an der Tatsache, dass der an-
gebliche Behördenkontakt in E._______ widersprüchlich geschildert wor-
den sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nun
plötzlich behaupte, es habe sich um zwei verschiedene Ereignisse gehan-
delt.
4.4 In der Replik wird erwidert, die eingereichten Beweismittel (u.a. der
Operationsbericht) würden den Lebenslauf des Beschwerdeführers bele-
gen und ein stimmiges Bild von der Gefährdungslage vor seiner Ausreise
abgeben. Der von der Vorinstanz zitierte Widerspruch sei wie folgt auflös-
bar: Der Beschwerdeführer habe zunächst von der Zeit in B._______ ge-
sprochen, als er dort noch relativ sicher gewesen sei und auf der Baustelle
gearbeitet habe. Danach sei die Lage immer bedrohlicher geworden, wes-
halb er in das Dorf F._______ (G._______) geflüchtet sei. Dort habe er den
H._______, den Häuserkomplex seiner Familie, aus Sicherheitsgründen
nicht mehr verlassen. Die beiden Aussagen würden sich nicht widerspre-
chen, sondern ergänzen. Der Marschbefehl sei an die erwähnte Adresse
in H._______ zugestellt worden, und der Beschwerdeführer habe ihn von
Verwandten erhalten.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint hat.
6.1 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge wurde er einmal, als er
noch in E._______ gewohnt habe, durch einen Soldaten am Weitergehen
gehindert; ausserdem hätten Soldaten ihn und seine Angehörigen nicht
passieren lassen, als sie seinen Vater im Spital hätten besuchen gehen
wollen. Zudem hätten die Behörden einmal Razzien durchgeführt, wobei –
nicht nur in seinem Haus – die Telefone und TV-Geräte kontrolliert worden
seien. Zwischen diesen Ereignissen in E._______ und der Ausreise des
Beschwerdeführers aus Syrien im Januar 2014 besteht indessen weder in
zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügender Zusammenhang. Der
Beschwerdeführer räumt in der Beschwerde selber ein, diese Ereignisse
lägen weit zurück und seien für seine Flucht nicht ausschlaggebend gewe-
sen (vgl. S. 5 der Beschwerde). Die Asylrelevanz dieser Ereignisse ist da-
her zu verneinen, weshalb auf die Frage ihrer Glaubhaftigkeit sowie das in
diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel
(ein Dokument betreffend den Spitalaufenthalt des Vaters des Beschwer-
deführers im Jahr 2011) nicht mehr näher einzugehen ist.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei in B._______ von der
PKK aufgefordert worden, mit ihnen zu kämpfen. Aus Furcht vor der PKK
sei er ins Dorf F._______/G._______ respektive nach H._______ gegan-
gen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese an-
gebliche Behelligung durch die PKK in der Erstbefragung mit keinem Wort
erwähnte. Selbst als er nach der Darlegung seiner Asylgründe ausdrücklich
gefragt wurde, ob er weitere Asylgründe habe, ob er im Heimatstaat Prob-
leme mit einer Partei, einer Organisation oder sonst irgendwelchen Grup-
pen gehabt habe, verneinte er dies (vgl. A3 S. 6). Die angeblichen Prob-
leme mit der PKK müssen daher als ohne triftigen Grund nachgeschoben
bezeichnet werden und sind aus diesem Grund nicht glaubhaft. Im Übrigen
dürfte auch die Asylrelevanz dieses Vorbringens zu verneinen sein, zumal
aufgrund der Aktenlage keine Hinweise darauf bestehen, dass der Be-
schwerdeführer von PKK-Angehörigen in asylrelevanter Weise verfolgt
D-382/2015
Seite 10
wurde. Vielmehr hielt er sich eigenen Angaben nach der angeblichen ver-
suchten Rekrutierung im Dorf H._______ auf, wo die Sicherheitslage gut
gewesen sei und es gar keine PKK-Leute gehabt habe (vgl. A6 S. 6).
6.3 Als eigentlichen Ausreisegrund nennt der Beschwerdeführer seine
Furcht, von den syrischen Behörden in den Militärdienst eingezogen zu
werden. Zum Beleg der Begründetheit dieser Furcht reicht er auf Be-
schwerdeebene ein militärisches Aufgebot vom 24. April 2014 zu den Ak-
ten.
6.3.1 In seinem zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013
vom 18. Februar 2015 gelangte das Bundesverwaltungsgericht in Ausle-
gung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begrün-
den, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser
Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die
spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten
Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher
der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
6.3.2 Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation
vor. Der Beschwerdeführer stand den Akten zufolge vor seiner Ausreise
nicht im Visier der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte und wurde ins-
besondere nicht gezielt gesucht. Auch bei dem – vom SEM aufgrund der
nachgeschobenen diesbezüglichen Aussagen zu Recht bezweifelten –
Vorfall in B._______, als der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitgeber auf
dem Motorrad unterwegs war, handelte es sich offensichtlich um eine
blosse Routinekontrolle, nicht um eine gezielte Suche nach der Person des
Beschwerdeführers. Sodann erscheint es aufgrund der Aktenlage nicht als
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zum Militärdienst aufge-
boten wurde. Zwar reichte er auf Beschwerdeebene eine Vorladung bezie-
hungsweise einen Marschbefehl der syrischen Militärbehörden in
G._______ zu den Akten; die Authentizität dieses Dokuments ist aber zu
bezweifeln. Zunächst ist festzustellen, dass dieses Dokument offensicht-
lich nicht fälschungssicher ist, weshalb sein Beweiswert stark vermindert
ist. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer in diesem Schreiben
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Seite 11
unter anderem aufgefordert wird, sein Dienstbüchlein zum Termin mitzu-
nehmen. Eigenen Angaben zufolge besass er indessen noch gar kein
Dienstbüchlein, da er dieses nie abgeholt hatte (vgl. A3 S. 6). In der Anhö-
rung führte er ergänzend aus, er sei am 18. Januar 2013 volljährig und
damit militärdienstpflichtig geworden; normalerweise erhalte man dann
eine Aufforderung, das Militärbüchlein zu holen, er habe aber keine solche
erhalten, da die syrischen Behörden damals (im Jahr 2013) schon nicht
mehr in G._______ präsent gewesen seien (vgl. A6 S. 5). Da der Be-
schwerdeführer somit noch gar kein Dienstbüchlein hatte, ist es nicht
glaubhaft, dass er einen Marschbefehl erhalten hat. Wie erwähnt sagte der
Beschwerdeführer zudem selber, die syrische Zentralbehörde habe schon
damals, im Jahr 2013, keine Amtsstellen mehr in G._______ betrieben. Im
Januar 2014 etablierten die syrischen Kurden schliesslich eine eigenstän-
dige Provinzregierung im Norden von Syrien, u.a. in der Region B._______
(vgl. abgeru-
fen am 23. Juni 2015). Es erscheint daher unglaubhaft, dass eine syrische
Militärbehörde am 24. April 2014 in G._______ einen Marschbefehl für den
Beschwerdeführer ausgestellt hat. Aus diesen Gründen ist es insgesamt
nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst aufgeboten
wurde. Eine Dienstverweigerung liegt somit nicht vor. Demnach ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten die syrischen Be-
hörden seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Be-
handlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm da-
hingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet.
6.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgewie-
sen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-382/2015
Seite 12
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2014 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnet hat, erüb-
rigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 das in der Beschwerde gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
9.2 Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem
Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand beigeordnet.
Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amt-
lichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertre-
tung hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE sowie den dazu im Jahr 2009 ergangenen
Beschluss der Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts [vgl.
dazu den auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abgelegten
Geschäftsbericht 2009 S. 75]). In Anwendung der genannten Bestimmun-
gen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das zulasten der Gerichtskasse auszurichtende
amtliche Honorar auf pauschal Fr. 1'500.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-382/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für den als amtlicher Anwalt eingesetzten Rechts-
vertreter in der Höhe von Fr. 1'500.– geht zulasten der Kasse des Bundes-
verwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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